Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 3 KR 41/08
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 101/09 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. April 2009 wird aufgehoben. Der Sozialrechtsweg ist zulässig. Die vom Sozialgericht ausgesprochene Verweisung an das Landgericht Essen wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren S 3 KR 41/08 vor dem Sozialgericht Kiel hat die Klägerin sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie im Einzelnen benannte 2.846 medizinische Hilfsmittel herauszugeben und für den Fall, dass die Herausgabe nicht möglich ist, Schadenersatz zu leisten, hilfsweise der Klägerin über den Verbleib dieser Hilfsmittel Auskunft zu erteilen.
Zur Begründung ihres Antrags hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie das Eigentum an den strittigen medizinischen Hilfsmitteln von der in Insolvenz gegangenen S. GmbH aus Sa. erworben habe. Außerdem seien alle mit diesen Hilfsmitteln zusammenhängenden Rechte und Forderungen aus Geltendmachung von so genannten Fallpauschalen, Schadenersatz, Miete etc. für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft an sie abgetreten worden. Die Klägerin hat insoweit auf den von ihr in Auszügen vorgelegten Kaufvertrag verwiesen.
Zwischen der S. GmbH und der Beklagten sei vertraglich vereinbart gewesen, dass die S. GmbH die Versicherten der Krankenkasse mit Hilfsmitteln versorge. Die Leistungen der S. GmbH seien durch Fallpauschalen abgegolten worden. Die S. GmbH sei Eigentümerin der Hilfsmittel geblieben. Da der Klägerin nicht mitgeteilt worden sei, dass die Nutzung der Hilfsmittel beendet worden sei, habe sie einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Nutzung ihres Eigentums. Da die entsprechenden Zahlungen nur bis zu bestimmten Daten in der Vergangenheit erfolgt seien und von einer Weiternutzung auszugehen sei, könnten Entgelte für diese Weiternutzung gefordert werden, wenn bekannt wäre, wo diese Hilfsmittel verblieben seien. Da nach der Schließung der Beklagten wegen Zahlungsunfähigkeit eine Vielzahl von Versicherten die Krankenkasse gewechselt hätte, sei ihr nicht bekannt, wo sich welche Hilfsmittel befänden.
Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig und bestreitet, leistungsverpflichtet zu sein.
Das Sozialgericht hat sich nach einem entsprechenden vorherigen Hinweis an die Beteiligten durch Beschluss vom 17. April 2009 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das – bei Zulässigkeit des Zivilrechtsweges – sachlich und örtlich zuständige Landgericht Essen verwiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass keine der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Rechtsstreitigkeiten vorliege, da es sich bei der Klägerin nicht um eine Leistungserbringerin handele. Auch aus § 51 Abs. 2 SGG ergebe sich keine Zuständigkeit der Sozialgerichte, da eine Streitigkeit aufgrund eines Leistungsbeschaffungsvertrages zwischen der Klägerin als privater Leistungserbringerin und der Beklagten als Krankenkasse hier nicht vorliege. Aus einem solchen Vertragsverhältnis der S. GmbH mit der Beklagten könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, weil eine Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme nicht erfolgt sei.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. April 2009 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die am 20. Mai 2009 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass dieser Beschluss beschwerdefähig und nicht gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar sei, da von dieser Norm Rechtswegverweisungen nicht erfasst würden.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Klägerin vor, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis mit Leistungserbringern gegeben sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Außerdem habe sie einen Antrag auf Zulassung als Leistungserbringerin gestellt. Ungeachtet dessen komme es auf die Leistungserbringereigenschaft gar nicht an. Die Vorschrift des § 69 SGB V stelle keine Rechtswegwegverweisung dar, wenn – wie hier – der Rechtsweg über § 51 SGG eröffnet sei. Durch § 69 SGB V würden daher ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern geregelt, alle anderen Rechtsbeziehungen würden über § 51 SGG erfasst.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 172 SGG statthafte Beschwerde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 51 Rz. 55; Timme in LPK SGB X, Anhang Gerichtsverfahren, Rn. 34; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2007, L 23 B 260/06 SO), mit der sich die Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Sozialrechtsweges und gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Essen wendet, ist zulässig. Bei dem Beschluss handelt es sich um eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG und nicht um eine Verweisung nach § 98 SGG. Letztere Vorschrift betrifft ausschließlich Verweisungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Gegen den Beschluss über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs ist die Beschwerde gegeben (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Da das SGG die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (BSG, SozR 3 1500, § 51 Nr. 24).
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Sozialrechtsweg gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG gegeben.
Dem Sozialgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin keine Leistungserbringerin ist und dass auch keine Übernahme des Leistungserbringervertrages zwischen der S. GmbH und der Beklagten mangels Zustimmung der Beklagten vorliegt und insofern die Voraussetzungen des § 51 SGG nicht gegeben sind. Das Sozialgericht hat aber unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin von der S. GmbH deren Rechte und Ansprüche aus bestehenden Leistungserbringerverträgen mit den Krankenkassen abgetreten worden sind. Nicht zweifelhaft ist, dass der Sozialrechtsweg für Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Leistungserbringern andererseits gegeben ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich von Verträgen der Krankenkassen mit Leistungserbringern und erfasst alle Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis (vgl. Keller, a.a.O., § 51 Rn. 15a bis 17 m.w.N.).
Die Klägerin behauptet mit ihrer Klage, durch Abtretung von Ansprüchen der S. GmbH aus einem Leistungserbringervertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Inhaberin von Ansprüchen zu sein. Dabei betrifft die (bislang möglicherweise fehlende) Schlüssigkeit der Darlegungen der Klägerin zum Inhalt des Leistungserbringervertrages und den daraus abgeleiteten Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern allein die Frage der Begründetheit der Klage. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfrage von Rechtssätzen des Sozialrechts geprägt wird (vgl. BSG, SozR 3 1500 § 51 Nr. 24).
Die Klage betrifft somit einen Streit um Leistungen, für den gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig sind. Die Rechtsnatur dieses Anspruchs wird durch seine Abtretung nicht verändert (BSG, Urteil vom 19. März 1992, 7 RAr 26/91, in juris, Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des BSG). Deshalb ist für die Klage trotz der fehlenden Leistungserbringereigenschaft der Klägerin und trotz einer fehlenden Vertragsübernahme der Sozialrechtsweg gegeben.
Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit vgl. BSG SozR 3 1500 § 51 Nr. 27) beruht – da weder Klägerin noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören – auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens. Das ist hier die Beklagte, weil sie mit ihrem auf Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Vorbringen in vollem Umfang erfolglos geblieben ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen.
Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin besteht hier darin, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für einen auf Herausgabe von 2.846 Hilfsmitteln gerichteten Anspruch gegeben ist. Dieser geltend gemachte Anspruch ist nicht beziffert. Er kann auch nicht beziffert werden. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Von einem nicht bezifferbaren Anspruch kann es dann gedankenlogisch aber auch keine Abschläge geben wie z. B. dafür, dass hier nur um den Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch gestritten wird. Ein solcher Abschlag wäre im Hinblick darauf, dass es um die Herausgabe von 2.846 Hilfsmittel in der Hauptsache geht, zudem unangemessen.
Deshalb wird der Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 GVG).
- - -
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren S 3 KR 41/08 vor dem Sozialgericht Kiel hat die Klägerin sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie im Einzelnen benannte 2.846 medizinische Hilfsmittel herauszugeben und für den Fall, dass die Herausgabe nicht möglich ist, Schadenersatz zu leisten, hilfsweise der Klägerin über den Verbleib dieser Hilfsmittel Auskunft zu erteilen.
Zur Begründung ihres Antrags hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie das Eigentum an den strittigen medizinischen Hilfsmitteln von der in Insolvenz gegangenen S. GmbH aus Sa. erworben habe. Außerdem seien alle mit diesen Hilfsmitteln zusammenhängenden Rechte und Forderungen aus Geltendmachung von so genannten Fallpauschalen, Schadenersatz, Miete etc. für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft an sie abgetreten worden. Die Klägerin hat insoweit auf den von ihr in Auszügen vorgelegten Kaufvertrag verwiesen.
Zwischen der S. GmbH und der Beklagten sei vertraglich vereinbart gewesen, dass die S. GmbH die Versicherten der Krankenkasse mit Hilfsmitteln versorge. Die Leistungen der S. GmbH seien durch Fallpauschalen abgegolten worden. Die S. GmbH sei Eigentümerin der Hilfsmittel geblieben. Da der Klägerin nicht mitgeteilt worden sei, dass die Nutzung der Hilfsmittel beendet worden sei, habe sie einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Nutzung ihres Eigentums. Da die entsprechenden Zahlungen nur bis zu bestimmten Daten in der Vergangenheit erfolgt seien und von einer Weiternutzung auszugehen sei, könnten Entgelte für diese Weiternutzung gefordert werden, wenn bekannt wäre, wo diese Hilfsmittel verblieben seien. Da nach der Schließung der Beklagten wegen Zahlungsunfähigkeit eine Vielzahl von Versicherten die Krankenkasse gewechselt hätte, sei ihr nicht bekannt, wo sich welche Hilfsmittel befänden.
Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig und bestreitet, leistungsverpflichtet zu sein.
Das Sozialgericht hat sich nach einem entsprechenden vorherigen Hinweis an die Beteiligten durch Beschluss vom 17. April 2009 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das – bei Zulässigkeit des Zivilrechtsweges – sachlich und örtlich zuständige Landgericht Essen verwiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass keine der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Rechtsstreitigkeiten vorliege, da es sich bei der Klägerin nicht um eine Leistungserbringerin handele. Auch aus § 51 Abs. 2 SGG ergebe sich keine Zuständigkeit der Sozialgerichte, da eine Streitigkeit aufgrund eines Leistungsbeschaffungsvertrages zwischen der Klägerin als privater Leistungserbringerin und der Beklagten als Krankenkasse hier nicht vorliege. Aus einem solchen Vertragsverhältnis der S. GmbH mit der Beklagten könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, weil eine Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme nicht erfolgt sei.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. April 2009 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die am 20. Mai 2009 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass dieser Beschluss beschwerdefähig und nicht gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar sei, da von dieser Norm Rechtswegverweisungen nicht erfasst würden.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Klägerin vor, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis mit Leistungserbringern gegeben sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Außerdem habe sie einen Antrag auf Zulassung als Leistungserbringerin gestellt. Ungeachtet dessen komme es auf die Leistungserbringereigenschaft gar nicht an. Die Vorschrift des § 69 SGB V stelle keine Rechtswegwegverweisung dar, wenn – wie hier – der Rechtsweg über § 51 SGG eröffnet sei. Durch § 69 SGB V würden daher ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern geregelt, alle anderen Rechtsbeziehungen würden über § 51 SGG erfasst.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 172 SGG statthafte Beschwerde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 51 Rz. 55; Timme in LPK SGB X, Anhang Gerichtsverfahren, Rn. 34; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2007, L 23 B 260/06 SO), mit der sich die Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Sozialrechtsweges und gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Essen wendet, ist zulässig. Bei dem Beschluss handelt es sich um eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG und nicht um eine Verweisung nach § 98 SGG. Letztere Vorschrift betrifft ausschließlich Verweisungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Gegen den Beschluss über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs ist die Beschwerde gegeben (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Da das SGG die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (BSG, SozR 3 1500, § 51 Nr. 24).
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Sozialrechtsweg gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG gegeben.
Dem Sozialgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin keine Leistungserbringerin ist und dass auch keine Übernahme des Leistungserbringervertrages zwischen der S. GmbH und der Beklagten mangels Zustimmung der Beklagten vorliegt und insofern die Voraussetzungen des § 51 SGG nicht gegeben sind. Das Sozialgericht hat aber unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin von der S. GmbH deren Rechte und Ansprüche aus bestehenden Leistungserbringerverträgen mit den Krankenkassen abgetreten worden sind. Nicht zweifelhaft ist, dass der Sozialrechtsweg für Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Leistungserbringern andererseits gegeben ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich von Verträgen der Krankenkassen mit Leistungserbringern und erfasst alle Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis (vgl. Keller, a.a.O., § 51 Rn. 15a bis 17 m.w.N.).
Die Klägerin behauptet mit ihrer Klage, durch Abtretung von Ansprüchen der S. GmbH aus einem Leistungserbringervertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Inhaberin von Ansprüchen zu sein. Dabei betrifft die (bislang möglicherweise fehlende) Schlüssigkeit der Darlegungen der Klägerin zum Inhalt des Leistungserbringervertrages und den daraus abgeleiteten Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern allein die Frage der Begründetheit der Klage. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfrage von Rechtssätzen des Sozialrechts geprägt wird (vgl. BSG, SozR 3 1500 § 51 Nr. 24).
Die Klage betrifft somit einen Streit um Leistungen, für den gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig sind. Die Rechtsnatur dieses Anspruchs wird durch seine Abtretung nicht verändert (BSG, Urteil vom 19. März 1992, 7 RAr 26/91, in juris, Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des BSG). Deshalb ist für die Klage trotz der fehlenden Leistungserbringereigenschaft der Klägerin und trotz einer fehlenden Vertragsübernahme der Sozialrechtsweg gegeben.
Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit vgl. BSG SozR 3 1500 § 51 Nr. 27) beruht – da weder Klägerin noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören – auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens. Das ist hier die Beklagte, weil sie mit ihrem auf Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Vorbringen in vollem Umfang erfolglos geblieben ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen.
Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin besteht hier darin, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für einen auf Herausgabe von 2.846 Hilfsmitteln gerichteten Anspruch gegeben ist. Dieser geltend gemachte Anspruch ist nicht beziffert. Er kann auch nicht beziffert werden. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Von einem nicht bezifferbaren Anspruch kann es dann gedankenlogisch aber auch keine Abschläge geben wie z. B. dafür, dass hier nur um den Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch gestritten wird. Ein solcher Abschlag wäre im Hinblick darauf, dass es um die Herausgabe von 2.846 Hilfsmittel in der Hauptsache geht, zudem unangemessen.
Deshalb wird der Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 GVG).
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