L 9 B 199/09 SO

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 17 SO 227/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 199/09 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wird im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Anwalt zu den Bedingungen eines im
Gerichtsbezirk ansässigen Anwaltes beigeordnet, so ist für die Bestimmung des Gerichtsbezirks derjenige
maßgeblich, der bei Erhebung der Klage bestand; eine nachträgliche Änderung des örtlichen
Zuständigkeitsbereiches, der sich nicht auf die bereits anhängigen Verfahren auswirkt, bleibt außer Betracht.
Für Verfahren nach dem SGB II und SGB XII umfasste bis zum 1. Januar 2007 der Gerichtsbezirk des
Sozialgerichts Schleswig das gesamte Land Schleswig-Holstein.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 15. September 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das beim Sozialgericht Schleswig anhängig ist. Streitgegen- stand dort sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII).

Das Sozialgericht Schleswig hat dem Kläger mit Beschluss vom 28. Juli 2009 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Schleswig ab 26. März 2009 bewilligt. Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat der zwischenzeitlich vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt J. W. u. a. beantragt, ihn "dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beizuordnen".

Das Sozialgericht Schleswig hat am 15. September 2009 beschlossen: "Der Beschluss vom 28.07.2009 wird dahingehend ergänzt, dass Rechtsanwalt J. W. , H , zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird."

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 25. September 2009 Beschwerde erhoben und beantragt,

"den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Unterzeichner dem Kläger zu den Bedingungen eines in G ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet wird."

Zur Begründung trägt er für den Kläger im Wesentlichen vor, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2006 das Sozialgericht Schleswig für Verfahren nach dem SGB XII für das gesamte Bundesland Schleswig-Holstein örtlich zuständig gewesen sei. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt in Schleswig mit der vorliegenden Angelegenheit zu beauftragen. Der Kanzleisitz in H sei deutlich näher am Wohnsitz des Klägers in G als zum Gerichtsort Schleswig gelegen. Da auf jeden Fall ein Rechtsanwalt in G hätte beauftragt werden dürfen, der berechtigt wäre, Reisekosten und Abwesenheitsgeld für eine Fahrt zum Gerichtstermin in Schleswig abzurechnen, müsste die jetzt ausgesprochene Beiordnung auch zu diesen Bedingungen erfolgen.

II.

Die form- und fristgemäß erhobene Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.

Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer beschwert ist (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Aufl. 2008, § 176, Rn. 3). Die Beschwer umschreibt das Rechtsschutzbedürfnis oder das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerdeinstanz (vgl. Leitherer a.a.O., Vor § 143, Rn. 5). Sie liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung dem Kläger etwas versagt hat, was er beantragt hat (Leitherer a.a.O., Rn. 6). Demzufolge liegt keine Beschwer vor, wenn die angegriffene Entscheidung dem Kläger schon vollumfänglich gibt, was er zuvor begehrt hat.

So liegt der Fall hier. Der Tenor der streitgegenständlichen Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig, Herrn Rechtsanwalt J. W. , H , zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen, umfasst vollumfänglich auch den Antrag des Klägers, Herrn Rechtsanwalt J. W. zu den Bedingungen eines in G ansässigen Rechtsanwaltes beizuordnen. Denn der Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Schleswig umfasste bei bis zum 31. Dezember 2006 für Angelegenheiten der Sozialhilfe eingegangenen Klagen das gesamte Gebiet des Landes Schleswig-Holstein, somit auch das in Schleswig-Holstein gelegene G. Diese bei Klageerhebung den Gerichtsbezirk abgrenzende Zuständigkeit des Sozialgerichts Schleswig besteht auch für die Prozesskostenhilfeentscheidung am 15. September 2009 fort.

Nach Inkrafttreten des SGB XII zum 1. Januar 2005 waren gemäß § 1 Abs. 7 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz (SGGAG SH) i. d. F. d. Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 495) in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung die Kammern des Sozialgerichts Schleswig auch für Angelegenheiten der Sozialhilfe aus den anderen Gerichtsbezirken der Sozialgerichte Lübeck, Itzehoe und Kiel zuständig. Ab dem 1. Januar 2007 fielen neue Klagen aus dem Bezirk des Sozialgerichts Lübeck aus dem Bereich der Sozialhilfe nach dem geänderten § 1 Abs. 7 SGGAG SH nicht mehr dem Sozialgericht Schleswig zu. Bis dahin bereits rechtshängige Klagen verblieben jedoch in der zuvor begründeten Zuständigkeit.

Der Kreis Stormarn, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gehört nach § 1 Abs. 3 SGGAG SH zum Bezirk des Sozialgerichts Lübeck. Für die am 17. Mai 2006 beim Sozialgericht Schleswig eingegangene Klage, die Angelegenheiten der Sozialhilfe umfasste, war jedoch nach § 1 Abs. 7 SGGAG SH a. F. weiterhin das Sozialgericht Schleswig zuständig.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2009 der beigeordnete Anwalt J. W. benannt und am 15. September 2009 beigeordnet wurde. Denn die den Gerichtsbezirk abgrenzende Zuständigkeit blieb auch nach dem 1. Januar 2007 bestehen, so dass auch die Beiordnung eines Anwaltes zu den Bedingungen eines in G ansässigen Anwaltes in den Bereich des Gerichtsbezirkes des Sozialgerichts Schleswig fällt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

...
Rechtskraft
Aus
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