L 5 KR 46/09

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 13 KR 159/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 46/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
rreicht eine einen Werktag vor Ablauf der Klagefrist zur Post gegebene Klageschrift das Sozialgericht erst nach Fristablauf, ist auch ohne förmlichen Antrag über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Der Absender darf darauf vertrauen, dass die Post normale Laufzeiten einhält.
Hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig (verfristet) abgewiesen, ohne über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, kann das Rechtsmittelgericht selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren oder den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückverweisen, um der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, eine bindende Wiedereinsetzung durch die Vorinstanz zu erlangen.
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Mai 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Lübeck zurückverwiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt einer erneuten Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin über den 5. Februar 2002 hinaus Anspruch auf Krankengeld hat. Im Berufungsverfahren ist dabei vorrangig von Bedeutung, ob das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.

Mit Bescheid vom 18. August 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Krankengeld bis einschließlich 5. Februar 2002 in Ausführung ihres Anerkenntnisses vom 13. Juni 2005 (S 19 KR 296/03). Darüber hinaus bestehe kein Anspruch, da ab diesem Zeitpunkt wieder Arbeitsfähigkeit vorliege. Den Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 zurück, der am selben Tage zur Post gegeben wurde.

Hiergegen hat die Klägerin am 5. April 2006 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Sie habe die Klageschrift am 31. März 2006 verfasst und zur Post gegeben.

Durch Verfügung vom 21. April 2009 hat das Sozialgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Klage verspätet erhoben worden und eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass die Klageschrift am 31. März 2006 zur Post gegeben worden sei. Die Klage sei als Einschreiben an das Sozialgericht geschickt worden, das erst am 3. April 2006 bei einer Postfiliale eingeliefert worden sei. Die Klagefrist habe am 4. April 2006 geendet. Die Klage sei erst am 5. April 2006 bei dem Sozialgericht eingegangen. Gegen diesen der Klägerin am 23. Mai 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung, die am 15. Juni 2009 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr wegen des Versäumens der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre bzw. nunmehr zu gewähren sei. Sie hätte keine Veranlassung gehabt, nicht von einer normalen Postlaufzeit auszugehen. Unerheblich sei ihr Vortrag, nachdem das Sozialgericht erst drei Jahre nach Klageerhebung auf den verspäteten Zugang der Klage hingewiesen habe, dass die Klage bereits am 31. März 2006 zur Post gegeben worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 5. Februar 2002 hinaus Krankengeld zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Lübeck zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Klage weiterhin für unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.

Der Senat hat eine Auskunft der Deutschen Post vom 19. März 2010 eingeholt, wonach nach aktuellen Messungen ca. 95 % der täglich eingelieferten Briefe den Empfänger am ersten Werktag nach der Einlieferung erreichten. Gleiches gelte für Einschreiben.

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist im Sinne der Aufhebung des Gerichtsbescheides und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht begründet, da das Sozialgericht von einer nicht fristgerecht erhobenen Klage ausgegangen ist, ohne die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. Es hat deshalb die Klage abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Ziffer 1 SGG).

Das Sozialgericht hat in dem Gerichtsbescheid ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post am 1. März 2006 als zugestellt gelte, also am 4. März 2006 (Samstag). Das Sozialgericht hat dabei allerdings außer Acht gelassen, dass wenn – wie hier – das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, in der Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, ob die Frist an diesem Tage oder erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet (siehe Nachweise bei Hauck-Noftz/Recht, SGB X, K§ 37 Rn. 16). Diese strittige Rechtsfrage muss das Sozialgericht zunächst beantworten, weil davon die Zulässigkeit der Klage (Rechtzeitigkeit) abhängt. Nähme man erst den Montag (7. April 2006) als Tag der Zugangsfiktion des Widerspruchsbescheides an, wäre die Klage am 5. April 2006 rechtzeitig erhoben worden und es müsste eine Entscheidung in der Sache über den Streitgegenstand ergehen. Von seinem im Gerichtsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt der Unzulässigkeit der Klage ausgehend, hätte sich das Sozialgericht dann allerdings gedrängt fühlen müssen, zu prüfen, ob hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen, d. h. ohne einen förmlichen Antrag (der Klägerin), zu gewähren, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar gemacht oder offenkundig und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist (Meyer-Ladewig/Keller, Sozialgerichtsgesetz, § 67 Rdn. 10 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Rechtshandlung, nämlich die Klageerhebung war bereits erfolgt. Das Sozialgericht wusste aufgrund des Aufdrucks der Post auf dem Briefumschlag, dass die Klageschrift einen Tag vor Fristablauf als Einschreiben zur Post gegeben worden war. Nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Meyer-Ladewig/ Keller a.a.O. Rdn. 6a; Timme in LPK-SGB X § 27 Rdn. 9, Anhang Rdn. 81) darf der Absender darauf vertrauen, dass die Post normale Laufzeiten einhält. Das gilt auch, wenn die Post mitgeteilt hat, 7 % der Sendungen einschließlich der nicht ordnungsgemäß Adressierten brauchten länger (BGH NJW 1999, 2118). Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Deutschen Post hat sich bestätigt, dass 95 % der Briefe den Adressaten am nächsten Werktag nach der Einlieferung erreichen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht von vornherein wegen der Jahresfrist des § 67 Abs. 3 SGG ausgeschlossen. Wenn – wie hier aus oben genannten Gründen – eine Wiedereinsetzung auch ohne Antrag in Betracht kommt, kann ausnahmsweise trotz des fehlenden Antrags vor Ablauf der Jahresfrist des § 67 Abs. 3 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist für das Gericht erkennbar sind und die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung allein aus in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist (vgl. Wolff-Dellen in Breitkreuz/ Fichte, SGG, § 67 Rdn. 58, § 66 Rdn. 39). Hier wusste das Gericht seit der Klageerhebung aufgrund der Angaben auf dem Briefumschlag, wann dieser Brief als Einschreiben zur Post gegeben wurde. D. h. die verspätete Klageerhebung war dem Sozialgericht spätestens nach Übersendung der Verwaltungsakten am 21. April 2006 mit dem Vermerk über die Absendung des Widerspruchsbescheides bekannt. In der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 24. April 2009 wird eingeräumt, dass die verspätete Klageerhebung erst jetzt festgestellt worden sei. Bei einem Hinweis an die Klägerin, die von der rechtzeitigen Klageerhebung ausgehen konnte, hätte diese den Wiedereinsetzungsantrag noch innerhalb der Jahresfrist stellen können. Mithin hindert hier die Jahresfrist des § 67 Abs. 3 SGG nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Hat die Vorinstanz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – wie hier – übergangen, entscheidet hierüber das Rechtsmittelgericht. Es kann selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren oder an die Vorinstanz zurückverweisen, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, eine bindende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Vorinstanz zu erlangen. Gleiches gilt, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst beantragt wird, nachdem das Verfahren bereits in der nächsten Instanz anhängig ist (Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. Rdn. 15 m. w. N.).

Der Senat hat von dem ihm nach § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen werden soll, eine bindende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Sozialgericht zu erlangen mit der Folge, dass ihr die gesetzlich vorgesehenen zwei Tatsacheninstanzen erhalten bleiben. Da die Klägerin mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist, tritt in den Hintergrund, dass eine Zurückverweisung die Verfahrensdauer verlängert, zumal es sich hier um einen lange zurückliegenden Anspruch für einen abgeschlossenen Zeitraum handelt.

Eine Kostenentscheidung hat noch nicht zu ergehen, denn sie bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

-
Rechtskraft
Aus
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