L 5 KR 194/11 B ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 10 KR 17/11 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 194/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung erlischt - soweit sie nicht befristet wurde - erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides bzw. Widerspruchbescheides.
2. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung gelten die Bestimmungen der § 175 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 SGB V auch den Mitgliedern mit einem Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V gegenüber.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für die Beschwerdeinstanz. &8195;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beitragsforderung in Höhe von 120,00 EUR für die Zeit von Februar 2010 bis April 2011, die sich aus einem Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 EUR monatlich ergibt; in diesem Verfahren begehrt sie die Ausset-zung der Vollstreckung aus dem entsprechenden Beitragsbescheid.

Die Antragstellerin ist freiwilliges Mitglied der Antragsgeg-nerin. Diese erhob ab Februar 2010 von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag in Höhe von monatlich 8,00 EUR. Mit Schreiben vom 6. Februar 2010 wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich die erteilte Einzugsermächtigung ausschließlich auf den Regelbetrag beziehe, nicht jedoch auf die 8,00 EUR Zusatzbeitrag. Diesen Beitrag zahlte die Antrag-stellerin in der Folge nicht. Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 forderte die Antragsgegnerin für die Zeit von Februar 2010 bis April 2011 120,00 EUR entsprechend dem Zusatzbeitrag für 15 Monate. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Am 14. September 2011 hat die Antragstellerin beim Sozialge-richt Kiel die Aussetzung bzw. Unterlassung der Vollstreckung beantragt und eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Kiel vorgelegt. Sie ist der Auffassung, der Bescheid vom 25. Mai 2011 sei nicht vollstreckungsfähig, da er lediglich mahnenden bzw. informierenden Inhalt habe. Ferner gebe es ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, in dem der Zusatzbeitrag für unwirksam erklärt worden sei. Sie sei durch die Antragsgegnerin erst im Februar über die Erhebung eines Zusatzbeitrages unterrichtet worden. Es habe keinen Hinweis auf die Rechtslage gegeben. Die Antragsgegnerin sieht die Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als nicht gegeben an. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden nicht.

Das Sozialgericht Kiel hat sich mit Beschluss vom 14. September 2011 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Schleswig verwiesen. Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 28. Sep¬tember 2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitrags-bescheid angeordnet und zur Begründung ausgeführt: Der Bei-tragsbescheid vom 25. Mai 2011 sei rechtswidrig, da es an einer hinreichenden Belehrung über das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) fehle. Zu einer solchen Unterrichtung sei die Antragsgegnerin auch gegenüber der Antragstellerin verpflichtet gewesen. Zwar verweise diese Vorschrift lediglich auf eine Abweichung von Satz 1 der Norm. Dabei handele es sich aber um eine missglückte Formulierung, da das Sonderkündigungsrecht und der Hinweis darauf für alle Mitglieder, nicht nur für die kurzzeitigen Mitglieder, gelte. Für eine Unterscheidung gebe es keinen sachlichen Grund. Die Antragsgegnerin sei der damit erfor-derlichen Hinweispflicht auf das Kündigungsrecht nicht ausrei-chend nachgekommen. Nach dem von ihr vorgelegten Anschreiben an ihre Versicherten habe sie auf das Kündigungsrecht lediglich unter der Überschrift "weitere allgemeine Hinweise" hin-gewiesen. Die Platzierung dort unter dem Stichwort "Rechts-grundlage (Auszüge)" sei in der Art einer überraschenden Klau-sel zu werten. Rechtsgrundlage sei die rechtliche Legitimation für eine Regelung oder ein sonstiges Recht. Die Regelung sei vorliegend allein die Erhebung des Zusatzbeitrages. Zu erwarten sei mithin, dass unter dem gewählten Stichwort "Rechtsgrundlage (Auszüge)" nunmehr die tragenden Paragraphen für den Zusatzbeitrag aufgeführt würden. Das Sonderkündigungsrecht sei hingegen nicht Rechtsgrundlage für den Zusatzbeitrag, sondern ein wegen dieser Regelung bestehendes Gestaltungsrecht. Die Nennung als (eine) Rechtsgrundlage wäre nur dann nicht zu be-anstanden, wenn das Sonderkündigungsrecht bereits Erwähnung gefunden hätte. Das sei jedoch nicht der Fall, weder auf Sei-te 1 des Schreibens, noch in den bisherigen Hinweisen sei das Sonderkündigungsrecht erwähnt.

Die Antragstellerin hat dem Sozialgericht am 11. Oktober 2011 mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der auf-schiebenden Wirkung des Widerspruchs ignoriere. Sie stelle da-her den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zoll von weiteren Zwangsmaßnahmen abzuhalten.

Gegen den ihr am 4. Oktober 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, eingegangen beim Sozialgericht Schleswig am 12. Oktober 2011. Zur Begründung trägt sie vor, werde das Sonderkündigungsrecht wegen einer Er-höhung des Zusatzbeitrages ausgeübt, werde der erhöhte Zusatz-beitrag nicht erhoben. Werde die Kündigung hingegen nicht wirksam, werde der Zusatzbeitrag in vollem Umfang erhoben. So-lange also keine wirksame Kündigung vorliege, werde der Zu-satzbeitrag fällig und sei von der Antragstellerin zu entrich-ten. Dass auch ohne Ausübung des Sonderkündigungsrechts ein Zusatzbeitrag nicht erhoben werden könne, lasse sich aus § 175 SGB V nicht entnehmen und widerspreche dem Wortlaut von § 242 SGB V. Sie, die Antragsgegnerin, habe ausreichend über die Rechtslage informiert. Sie habe mit ihrem Anfang Februar 2010 versandten Informationsschreiben ordnungsgemäß auf das Kündi-gungsrecht hingewiesen. Der dort enthaltene Hinweis sei im Rahmen des § 175 Abs. 4 SGB V ausreichend. Außerdem seien alle Mitglieder mit der Mitgliederzeitschrift informiert worden. Dass der Hinweis ausreichend sei, hätten Landessozialgerichte bereits entschieden, außerdem, dass die Erhebung des Zusatz-beitrages rechtmäßig sei. Zudem sei fraglich, ob der Antrag-stellerin überhaupt ein Kündigungsrecht zugestanden habe, da Satz 5 des § 175 Abs. 4 SGB V ausdrücklich nur auf Satz 1 hin-weise, die Antragstellerin davon jedoch nicht betroffen sei. Damit bedurfte es keines Sonderkündigungsrechtes, weil sie oh-nehin befugt gewesen sei, die Mitgliedschaft entsprechend den Vorschriften des § 175 SGB V zu kündigen. Das Informations-schreiben sei am 4. Februar 2010 versandt worden. Ein Nachweis über die Zustellung könne nicht erbracht werden. Nach Auffas-sung der Antragsgegnerin dürfte dieses Informationsschreiben jedoch Anlass für das Schreiben der Antragstellerin vom 6. Feb-ruar 2010 gewesen sein. Zwischenzeitlich habe die An-tragsgegnerin den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2011 erlassen, sodass für die Antragstellerin nunmehr die Möglich-keit der Klage eröffnet sei.

Die Antragstellerin verweist erneut darauf, dass die Rechtmä-ßigkeit des Zusatzbeitrages streitig sei. Die Antragsgegnerin habe lediglich einen Musterbrief vorgelegt. Das beweise nicht, dass ein solches Schreiben auch tatsächlich an sie abgegangen sei. Sie sei nicht über das Kündigungsrecht informiert worden. Bis zum 8. Februar 2010 sei sie mehrfach persönlich in der Ge-schäftsstelle der Antragsgegnerin gewesen und habe dort mehrere Themen besprochen. Auch über den Zusatzbeitrag sei gesprochen worden. So sei das Schreiben vom 6. Februar 2011 zu Stande gekommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antrags-gegnerin ist zulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie lediglich einen Betrag von 120,00 EUR betrifft und der Beschwerdewert damit geringer ist als der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestimmte Wert für die Zulässigkeit der Berufung. Zwar gilt diese Rege-lung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch in Verfahren des einst-weiligen Rechtsschutzes. Es gilt aber auch die Regelung in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Abhängigkeit der Zulässig-keit der Berufung von einem bestimmten Wert dann nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das ist hier, worauf das Sozialge-richt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlus-ses zutreffend hingewiesen hat, der Fall. Von dieser Vorschrift werden auch Beiträge erfasst und für die Zeitberechnung der Leistungen für mehr als ein Jahr kommt es auf den Be-stimmungszeitraum an (hier also Februar 2010 bis April 2011) und nicht auf den Zahlungszeitraum (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG § 144 Rz. 22, 24).

Der gerichtlichen Entscheidung des Senats über die Beschwerde steht nicht entgegen, dass nach Erlass des angefochtenen Be-schlusses des Sozialgerichts der Widerspruchsbescheid der An-tragsgegnerin mit Datum 9. November 2011 offensichtlich erlas-sen wurde. Die nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung erlischt – soweit sie wie hier nicht befristet wurde – erst mit Eintritt der Unan-fechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides bzw. Wider-spruchsbescheides (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rz. 87; Keller in Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, § 86a Rz. 11 m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 – L 3 B 1138/05 U ER -). Die §§ 86a, 86b SGG kennen keinen Verbrauch des Widerspruchs. Nur dadurch, dass das Ende der aufschiebenden Wirkung nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit endet, ist lückenloser einstweiliger Rechts-schutz auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides gewährleis-tet. Andernfalls entstünde für diese Zeit ein Rechtsschutzva-kuum. Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, in der Widerspruch und Anfechtungs-klage gleichberechtigt nebeneinander genannt werden (LSG Ber-lin-Brandenburg und Krodel jeweils a. a. O.)

Die Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Sozial-gericht in dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen für die zu treffende Entscheidung über die Anordnung der aufschie-benden Wirkung genannt. Darauf verweist der Senat. Nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich gebo-tenen summarischen Überprüfung hat auch der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Mai 2011, da die Antragstellerin nicht ausreichend über das Sonderkündi-gungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V belehrt wurde.

Zutreffend hat das Sozialgericht zunächst ein Sonderkündi-gungsrecht auch für die Antragstellerin bejaht. Zwar trifft es zu, dass § 175 Abs. 4 Satz 5 das Sonderkündigungsrecht für die Erhebung eines Zusatzbeitrages "abweichend von Satz 1" be-stimmt. Der Senat sieht jedoch diese Formulierung der Vor-schrift in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht als missglückt an, da kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung der Mitglieder unter Beachtung des Art. 3 Grundgesetz besteht, die nach Satz 1 für mindestens 18 Monate aufgrund ihrer kurzen Mitgliedschaft an die Wahl der Krankenkasse gebunden sind und den Mitgliedern mit längerer Mitgliedschaft, denen nach Satz 2 ein Kündigungsrecht eingeräumt ist. Zwar trifft der Hinweis der Antragsgegnerin zu, dass Mitgliedern mit längerer Mit-gliedschaft ein Kündigungsrecht nach Satz 2 eingeräumt ist. Dieses Kündigungsrecht befreit jedoch diese Mitglieder nicht davon, jedenfalls für die dort eingeräumte Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten den erhöhten Zusatzbeitrag zu bezahlen. Davon hingegen sind die kurzfristigen Mitgliedschaften, insbesondere im Hinblick auf § 175 Abs. 4 Satz 7 und § 242 Abs. 1 SGB V, befreit. Auch die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, dass hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts zwischen längerfristigen und kurzfristigen Mitgliedschaften zu unterscheiden ist. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung des Zusatzbeitrages nach § 242 ausgeübt werden kann und die Hinweispflicht den Mitgliedern ermöglichen soll, frühzeitig zu einer günstigeren Krankenkasse zu wechseln (BT-Drucks. 16/3100 Seite 158).

Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die Antrag-stellerin bisher eine Kündigung nicht ausgesprochen hat und deshalb zur Zahlung des Zusatzbeitrages auch ohne ausreichende Belehrung verpflichtet sei, geht fehl. Insoweit bestimmt näm-lich § 175 Abs. 4 Satz 7 SGG eindeutig, dass bei fehlendem oder verschobenem Hinweis auf das Kündigungsrecht sich nicht nur die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum verschiebt, sondern auch die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags (vgl. Sonnhoff in Hauck/Noftz, SGB V, § 175 Rz. 46).

Im Ergebnis stimmt der beschließende Senat mit dem Sozialge-richt darin überein, dass es an dem danach erforderlichen Hin-weis auf das Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der Antrag-stellerin fehlt. Dabei lässt der Senat offen, ob der Hinweis in dem Rundschreiben der Antragsgegnerin an ihre Mitglieder ausreichend ist, was das Sozialgericht verneint. Denn die An-tragsgegnerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass die An-tragstellerin überhaupt diesen Hinweis erhalten hat. Einen Er-halt des Schreibens wird von der Antragstellerin im Beschwer-deverfahren eindeutig verneint. Dort trägt sie vielmehr vor, dass Grundlage ihres Schreibens vom 6. Februar 2010 Gespräche bei der Antragsgegnerin gewesen seien. Ihrem Vortrag im Ver-waltungs- und im Gerichtsverfahren lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sie das vollständige Rundschreiben, insbesondere einschließlich der Hinweise auf Seite 2, erhalten hat. Bereits in ihrem Antrag auf einstweili-gen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht hat sie zwar mitgeteilt, im Februar über die Erhebung eines Zusatzbeitrages unterrichtet worden zu sein, jedoch ohne Hinweis über die Rechtslage. Auch wenn, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist, der Hinweis an keine besondere Form nach dem Gesetz gebunden ist, hat die Antragsgegnerin doch die Erfüllung der Hinweispflicht nachzuweisen. Das ist ihr im Falle der Antragstellerin nicht möglich, was sie nunmehr selbst einräumt.

Die Regelung in § 175 Abs. 4 Satz 6 und 7 SGB V über den ge-nauen Zeitraum, bis zu dem die Hinweispflicht zu erfüllen ist, verdeutlicht darüber hinaus, dass nach der Zielsetzung der Re-gelung der Gesetzgeber von individuellen Hinweisen an alle Mitglieder ausging und dafür nicht ein allgemeiner Hinweis in Medien ausreicht (Sonnhoff a. a. O.; Baier, in Krauskopf, So-ziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung § 175 SGB V Rz. 40).

Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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