L 11 AS 75/09

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AS 2094/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 75/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die materielle Rechtskraft gemäß § 141 Abs. 1 SGG ist auch bei einem falschen Urteil zu beachten.

Zur Rechtskraftwirkung gehört auch die Präklusion von Tatsachen, die den Beteiligten im ersten Prozess unbekannt gewesen sind, sofern diese Tatsachen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv vorgelegen und bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehört haben (vgl. Bundesgerichtshof , Urteil vom 19. November 2003, Az.: VIII ZR 60/03, zitiert nach juris). Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse dagegen erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert, steht einem neuen Prozess die Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils nicht entgegen.

Die Rechtskraft eines Urteils muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Schles-wig vom 14. Mai 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 608,85 EUR sowie für den 1. Februar 2006 in Höhe von 46,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % auf jeweils 608,00 EUR seit dem 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006 sowie auf 46,00 EUR seit dem 1. März 2006 zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), für die Zeit von April 2005 bis Februar 2006. Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere, wie weit die Rechtskraft eines vorangegangenen sozialgerichtlichen Urteils reicht.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger beantragte im September 2004 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse gab er an, über ein Girokonto-Guthaben in Höhe von 147,50 EUR, ein Sparbuch-Guthaben in Höhe von 724,44 EUR, Bargeld in Höhe von 100,00 EUR, Genossenschaftsanteile mit einem Wert von 850,00 EUR sowie eine Lebensversicherung der V Versicherungs AG zu verfügen. Der Rückkaufwert dieser Lebens-versicherung betrage zum 1. Oktober 2004 22.629,83 EUR. Einge-zahlt habe er bislang insgesamt einen Betrag in Höhe von 20.451,68 EUR.

Mit Bescheid vom 8. November 2004 lehnte der Beklagte den An-trag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II ab. Mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Mit dem hiergegen am 25. November 2004 einge-legten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Beklagte zu Unrecht die Rentenversicherung bei der V Lebens-versicherungs AG berücksichtigt habe. Inhalt dieser Rentenver-sicherung sei, dass er eine zusätzliche monatliche Altersrente erhalte. Die Versicherung ziele allein auf eine Alterssicherung ab und dürfe daher nicht als Vermögen berücksichtigt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rentenversicherung sei als Vermögen zu berücksichtigen, da eine Verwertung aufgrund einer ver-traglichen Regelung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht ausgeschlossen worden sei. Die Verwertung der Versicherung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich und bedeute keine besondere Härte für den Kläger. Der Kläger habe 20.451,68 EUR in die Versicherung eingezahlt und der Rückkaufwert liege mit 22.629,83 EUR darüber. Unter Berücksichtigung des weitergehen-den Vermögens ergebe sich eine Gesamtsumme des Vermögens in Höhe von 24.401,77 EUR. Hiervon sei ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 11.750,00 EUR abzuziehen. Aufgrund des verbleibenden Vermögens sei eine Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht gege-ben.

Hiergegen erhob der Kläger am 3. März 2005 bei dem Sozialge-richt Schleswig Klage. Mit Urteil vom 30. November 2005 hob das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Ja¬nuar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung eines Vermögens in Höhe von 801,77 EUR zu gewähren. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils heißt es, dass sich der Kläger auf seinen Leistungsanspruch lediglich Vermögen in Höhe von 801,77 EUR anrechnen lassen müsse. Die Lebensversi-cherung sei dabei nicht anrechenbar. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II stelle der Rückkaufwert einer Versicherung grundsätzlich anre-chenbares Vermögen dar. Die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, wonach Sachen und Rechte nicht als Vermö-gen zu berücksichtigen seien, soweit ihre Verwertung offen-sichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutete, lägen nicht vor. Auch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift könnten bestimmte Vermögensbeträge, die der Altersvorsorge dienten, vom Vermögen abgesetzt werden. Da es allerdings unangemessen wäre, die Re-gelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II allein ihrem Wortlaut gemäß anzuwenden, sei hier eine erweiternde Auslegung vorzunehmen. Im Falle des Klägers müsse allein maßgeblich sein, ob nach der subjektiven Zielrichtung des Klägers der Versicherungsvertrag der Altersvorsorge dienen sollte. Dies sei hier der Fall. Daraus ergebe sich, dass von dem Vermögen des Klägers in Höhe von 24.401,77 EUR neben dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 11.000,00 EUR auch der Versorgungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 in gleicher Höhe, also zusammen 22.000,00 EUR, abzusetzen seien. Ferner sei der Anschaffungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR abzusetzen. Schließlich seien gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II die Genossenschaftsanteile für die Wohnung in Höhe von 850,00 EUR nicht anrechenbar. Es verbleibe somit ein restliches anzurechnendes Vermögen in Höhe von 801,77 EUR. Nach Aufzehrung dieses Vermögens stehe dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu.

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. April 2006 und dem Beklagten am 5. April 2006 zugestellt. Die Beteiligten legten kein Rechtsmittel gegen das Urteil ein.

Bereits am 2. Februar 2006 hatte der Kläger bei dem Beklagten einen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Diesem Antrag beigefügt war ein Schreiben der V Lebens-versicherungs AG vom 30. März 2005, wonach die Kündigung der Rentenversicherung zum 1. April 2005 durchgeführt worden sei. Es werde ein Betrag in Höhe von 22.044,57 EUR an den Kläger gezahlt.

Auf den erneuten Antrag hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 17. März 2006 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 2. Februar 2006.

In Ausführung des Urteils vom 30. November 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2006 unter Zu-grundelegung eines monatlichen Gesamtbedarfs in Höhe von 608,85 EUR für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 608,85 EUR. Für die Zeit ab dem 1. April 2005 lehnte der Be-klagte mit weiterem Bescheid vom 6. Juli 2006 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Es sei zum 1. April 2005 die ausgezahlte Versicherungssumme in Höhe von 22.044,57 EUR berücksichtigt worden. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 23.816,51 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 12.600,00 EUR.

Mit dem hiergegen am 3. August 2006 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er sich die Versicherungssumme habe auszahlen lassen müssen, weil ihm der Beklagte zunächst zu Unrecht Leistungen verwehrt habe. Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Sozialgerichts Schleswig seien ihm Leis-tungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 unter Anrechnung eines Vermögens in Höhe von 801,77 EUR zu gewähren. Die Auflösung der Versicherung hätte von ihm, dem Kläger, gar nicht verlangt werden dürfen. Die tatsächlich erfolgte Auszahlung der Versi-cherungssumme sei auf fehlerhaftes Verwaltungshandeln zurück-zuführen. Er sei zu Unrecht gezwungen gewesen, sich die Versi-cherungssumme auszahlen zu lassen, weil er im Hinblick auf die zu Unrecht ergangenen Bescheide von irgendetwas hätte leben müssen. Das fehlerhafte Verwaltungshandeln habe seine Rechts-stellung erheblich verschlechtert. Er sei nicht nur seiner als Altersversorgung angelegten Versicherung verlustig gegangen, sondern habe auch weitere ganz erhebliche Verluste erlitten. So habe er für den Zeitraum von Januar 2005 bis zum 5. April 2006 eine freiwillige Krankenversicherung abschließen müssen. Die Beiträge hätten sich auf insgesamt 1.937,43 EUR belaufen. Zudem habe er während dieser Zeit Vermögen aufgebraucht, was gar nicht hätte angerechnet werden dürfen. Das Urteil des So-zialgerichts Schleswig werde ad absurdum geführt, wenn jetzt die ausgezahlte Versicherungssumme berücksichtigt werde. Es werde ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend ge-macht. Die Behörde sei verpflichtet, den Rechtszustand wieder-herzustellen, der ohne das fehlerhafte Verwaltungshandeln be-standen hätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Geldbetrag in Höhe von 22.044,57 EUR dem Kläger ab April 2005 zur Verfügung gestanden habe. Unter Abzug der Freibeträge wäre im günstigsten Fall ein Betrag von 10.294,57 EUR als Vermögen zu berücksichtigen. Eine falsche Beratung durch den Beklagten sei nicht ersichtlich. Die Kündigung der Versicherung sei eine eigene Entscheidung des Klägers gewesen.

Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Schleswig am 24. November 2006 Klage erhoben. Nachdem er sich im März 2005 erfolglos an das Sozialamt Kiel gewandt habe, habe er keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als seine Lebensversicherung aufzulösen, um hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der jetzigen Verfahrensweise des Beklagten stehe die Rechts-kraft des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Novem¬ber 2005 entgegen. Bei dem streitgegenständlichen Bescheid habe sich der Beklagte über den Urteilstenor hinweggesetzt. Am 27. April 2005 habe er – der Kläger - zu einem Wert von 5.000,00 EUR Anteile an einem "MEAG-Rentenfond" erworben. Das Depot habe er mittlerweile wieder gekündigt, da die ersten Mitteilungen Verluste ausgewiesen hätten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 6. Juli 2006 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis einschließlich 28. Februar 2006 in Höhe von monatlich 608,85 EUR, insgesamt 6.697,35 EUR, zuzüglich Zinsen auf jeweils 608,85 EUR in Höhe von 4 % seit dem 1. April 2005, 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 14. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustehe, weil er infolge verwertbaren und die Freibeträge des SGB II übersteigenden Vermögens im streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig gewesen sei. Das Sozialgericht folge der Be-gründung des Widerspruchsbescheides und sehe in Anwendung von § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass dem angefochtenen Bescheid nicht die Rechtskraft des Urteils vom 30. November 2005 entgegenstehe. Der Beklagte habe das Gebot, Leistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 unter Anrechnung eines Vermögens in Höhe von 801,77 EUR zu gewähren, befolgt und Arbeitslosengeld II für die Monate Februar und März 2005 anrechnungsfrei erbracht. Die Auszahlung der Lebensversicherungssumme im April 2005 stelle demgegenüber einen neuen, vom Urteil des Sozialgerichts Schleswig ausweislich dessen Entscheidungsgründe nicht umfass-ten Lebenssachverhalt dar, der den Beklagten zur Neubescheidung berechtige. Im Übrigen bedeute die Verwertung der Geldmittel aus dem aufgelösten Lebensversicherungsvertrag für den Kläger keine besondere Härte. In dem Urteil vom 30. November 2005 sei die Lebensversicherungssumme nur mit Blick auf den Altersvorsorgezweck als Schonvermögen angesehen worden. Dieser Zweck sei mit der Auflösung des Lebensversicherungsvertrages entfallen. Dem nunmehrigen Bar- oder Buchvermögen sei ein sol-cher Zweck nicht zugekommen. Es sei vielmehr zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt gewesen und so auch vom Kläger ge-nutzt worden. Eine Anspruchsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten zur Kompensation seines Vermögenseinsatzes sei nicht ersichtlich. Eine Zahlungspflicht des Grundsicherungs-trägers aufgrund fiktiver, sich auf Kompensations- bzw. Resti-tutionserwägungen stützender Hilfebedürftigkeit sei nur in Fällen der Nothilfe Dritter anerkannt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Auch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht erfüllt. Es fehle jedenfalls an der Möglichkeit der Folgenbeseitigung durch eine zulässige Amtshandlung des Sozialleistungsträgers. Eine Zahlung des Be-klagten trotz fehlender Bedürftigkeit wäre rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid sei auch in seinem Ergebnis nicht zu be-anstanden, denn der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, ein gerichtliches Eilverfahren anhängig zu machen, anstatt den Le-bensversicherungsvertrag aufzulösen. Auf eine mögliche Amts-pflichtverletzung durch Mitarbeiter des Beklagten sei nicht einzugehen, da ein Amtshaftungsanspruch weder geltend gemacht worden sei noch der Entscheidung durch die Sozialgerichte un-terliege.

Gegen dieses dem Kläger am 17. Juni 2009 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 16. Juli 2009 eingelegten Beru-fung. Zu deren Begründung trägt er vor, dass der Beklagte die Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig vom 30. November 2005 nicht mit der Berufung angefochten habe und er – der Kläger - deshalb so gestellt werden wolle, als sei das Recht durch den Beklagten richtig angewandt und die Lebensversicherung nicht zur Auszahlung gebracht worden. Der jetzigen Entscheidung des Beklagten stehe die Rechtskraft des sozialgerichtlichen Urteils entgegen. Bei einer Änderung von tatsächlichen Verhältnissen sei entscheidend, ob die betreffende Tatsache objektiv schon im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgelegen habe, soweit sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehört habe. Ob die Beteiligten die betreffende Tatsache gekannt hätten, sei unerheblich. Die Tatsache, dass die Lebensversicherung schon ausgezahlt gewesen sei, habe zum Zeitpunkt der Entscheidung am 30. November 2005 objektiv vorgelegen. Das Schicksal der Lebensversicherung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen seien auch Gegenstand des Verfahrens gewesen. Nach der Ent-scheidung des Sozialgerichts vom 30. November 2005 hätte der Beklagte zudem eine zeitlich unbefristete Bewilligung, jeden-falls aber eine solche, die nicht kürzer sei als in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehen, vornehmen müssen. Eine Bewilligung hätte also zumindest für die Zeit bis zum 30. Juni 2005 erfolgen müssen. Da aber die Entscheidung des Sozialgerichts erst am 30. November 2005 ergangen sei, hätte die Bewilligung bis zum 28. Februar 2006 erfolgen müssen, weil ausgehend vom Tag der gerichtlichen Entscheidung der Sechs-Mo¬nats-Zeitraum noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im Hinblick auf die Auszahlung der Lebensversicherung sei dann eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, die über § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), zu erfassen gewesen wäre. Dies sei aber bisher nicht geschehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Mai 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 608,85 EUR sowie für den 1. Februar 2006 in Höhe von 46,67 EUR zuzüglich Zinsen gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im erstin-stanzlichen Urteil.

Der Senat hat die Gerichtsakte des Sozialgerichts Schleswig zum Aktenzeichen S 1 AS 81/05 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Ge-richtsakte zum Aktenzeichen S 1 AS 81/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Bescheid steht die materielle Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 30. November 2005 entgegen. Hiernach hat der Kläger für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 1. Februar 2006 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des aus der Lebensversicherung erzielten Erlöses als Vermögen.

Gemäß § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Be-teiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. § 141 SGG regelt die materielle Rechtskraft. Sie kann nur eintreten, wenn die Entscheidung endgültig, d.h. formell rechtskräftig ist. Ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zulässig, aber nicht eingelegt worden, besteht formelle Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 141, Rdn. 2a). Das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. No¬vember 2005 ist dem Kläger am 4. April 2006 und dem Beklagten am 5. April 2006 zugestellt worden. Formelle Rechtskraft ist hiernach für den Kläger mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 4. Mai 2006 und für den Beklagten mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5. Mai 2006 eingetreten.

Materielle Rechtskraft hat zur Folge, dass die Entscheidung für das Gericht und die Beteiligten in der Sache bindend ist. Sie soll den Streit zwischen den Beteiligten endgültig beilegen, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Die materielle Rechtskraft ist auch zu beachten, wenn das rechtskräftige Urteil falsch ist (Keller, a.a.O., § 141, Rdn. 3). Eine neue Klage über denselben Gegenstand zwischen den Beteiligten ist nicht zulässig. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Beteiligten vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Beteiligten die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. November 2003, Az.: VIII ZR 60/03, zitiert nach juris). Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom 19. November 2003, a.a.O.). Die Rechtskraft steht einem neuen Prozess nur dann nicht entgegen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, wesentlich geändert haben (Keller, a.a.O., § 141, Rdn. 8c).

Nach dieser Maßgabe ist der Beklagte mit der Einwendung, dass der Lebensversicherungsvertrag des Klägers gekündigt und eine Summe in Höhe von 22.044,57 EUR zum 1. April 2005 zur Auszah-lung an den Kläger gebracht worden sei, präkludiert. Zum Zeit-punkt der mündlichen Verhandlung am 30. November 2005 war diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich die Umwandlung der Lebensversicherung in Geld, bereits seit vielen Monaten eingetreten. Sie gehörte auch zu dem im Verfahren S 1 AS 81/05 vorgetragenen Lebenssachverhalt, denn in diesem Verfahren war in erster Linie die Verwertbarkeit der Lebensversicherung zwischen den Beteiligten streitig. Ob der Beklagte die Umwandlung der Lebensversicherung in Geld kannte oder nicht, ist nach den oben ausgeführten Maßstäben unerheblich. Entscheidend ist, dass die Auflösung der Lebensversicherung und die Auszahlung des Geldes objektiv schon im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Dies war hier der Fall. Damit steht der Entscheidung des Beklagten, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2005 keine Leistungen nach dem SGB II zu zahlen, die materielle Rechtskraft des Urteils vom 30. November 2005 entgegen.

Die Rechtskraft des Urteils vom 30. November 2005 wird auch nicht durchbrochen.

Nach zivilgerichtlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat (BSG, Urteil vom 26. Sep¬tember 1986, Az.: 2 RU 45/85, zitiert nach juris), muss die Rechtskraft eines Urteils dann zurücktreten, wenn sie sitten-widrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968, Az.: VIII ZR 141/65, zitiert nach juris). Rechtsgrundlage für die Nichtbeachtung der Rechtskraft eines bindenden Urteils ist eine Anwendung des in § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierten Grundsatzes von Treu und Glauben. Hiernach tritt die materielle Rechtskraft zurück, wenn ein Ur-teil sittenwidrig herbeigeführt wurde. Dies ist der Fall, wenn es auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung und insbesondere darauf beruht, dass der Kläger einen Zeugen zu einer falschen Aussage angestiftet hat (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1986, a.a.O.). Darüber hinaus tritt die Rechts-kraft in solchen Fällen zurück, in denen das Urteil zwar nicht erschlichen, aber unrichtig ist, dies den Betroffenen auch be-kannt ist und dieses unrichtige Urteil sittenwidrig ausgenutzt wird. Zu beachten ist dabei, dass die Durchbrechung der Rechtskraft auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Aus-nahmefälle beschränkt bleiben muss, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. November 2008, Az.: L 17 B 549/08 U, zitiert nach juris). Im Falle des Ausnutzens der Rechtskraft eines un-richtigen Urteils reicht deshalb allein die Vollstreckung aus einem als unrichtig erkannten Urteil für die Begründung von Sittenwidrigkeit nicht aus, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O.).

Die Voraussetzungen einer Durchbrechung der Rechtskraft sind hier nicht gegeben. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Kläger das Urteil vom 30. November 2005 durch wahrheitswidrige Sachverhaltsschilderungen erschlichen hätte. Nach Aktenlage und insbesondere auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. November 2005 ist nicht ersichtlich, dass der Kläger explizit angegeben hätte, dass der Versicherungs-vertrag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch bestand. Es ist nicht erkennbar, ob im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Frage gesprochen wurde, ob die Versicherung noch besteht oder nicht. Im Rahmen der Berufungsbegründung trägt der Kläger lediglich vor, dass das Schicksal der Lebensversicherung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Insofern kann eine wahrheitswidrige Sachverhaltsschilderung nicht unterstellt werden.

Auch die zweite Fallgruppe in Form des sittenwidrigen Ausnut-zens eines zwar nicht erschlichenen, aber unrichtigen Urteils liegt hier nicht vor. Bei dieser Fallgestaltung müssten beson-dere Umstände hinzutreten, um die Vollstreckung aus dem Urteil als sittenwidrig anzusehen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beklagten ab Februar 2006 mit der Stellung des Fortzahlungsantrages durch den Kläger bekannt war, dass dieser seine Versicherung gekün-digt und einen Erlös daraus erzielt hatte. Dennoch hat der Be-klagte gegen das ihm erst später, nämlich am 5. April 2006, zugestellte Urteil vom 30. November 2005 keine Berufung einge-legt. Die Grundsätze, unter denen ausnahmsweise gegen ein rechtskräftiges Urteil vorgegangen werden kann, können jedoch dann nicht angewandt werden, wenn der Titelschuldner die Un-richtigkeit des Titels selbst durch nachlässige Prozessführung verursacht hat, wozu auch die Nichteinlegung der Berufung gegen ein Urteil, das nicht der geltenden Gesetzeslage entspricht, gehört (Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O.). Der Beklagte hätte sonach gegen das ihm am 5. April 2006 zugestellte Urteil Berufung einlegen und vortragen können, dass die Lebensversicherung in Geld umgewandelt worden sei. Dies war ihm immerhin seit Februar 2006 bekannt.

Nach alledem bleibt es bei der materiellen Rechtskraftwirkung des Urteils vom 30. November 2005.

Hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Rechtskraft dieses Urteils ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich gilt, dass ein rechtskräftiges Urteil die Rechtslage nur für einen be-stimmten Zeitpunkt feststellt, nicht für alle Zukunft. Der Zeitpunkt, auf den sich die materielle Rechtskraft bezieht, ist identisch mit demjenigen, bis zu dem die Beteiligten während des Prozesses neue Tatsachenbehauptungen aufstellen können. Das folgt daraus, dass die rechtskraftfähige Entscheidung auf den bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung festgestellten Tatsachen beruht. Die Beteiligten können deshalb in einem neuen Prozess, in dem derselbe Anspruch geltend gemacht wird, Tatsachen vorbringen, die erst nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind.

Etwas anderes gilt aber bei wiederkehrenden Leistungen. Bei ihnen wird der Beklagte, wenn der Klage stattgegeben wird, auf längere Zeit, nämlich für eine unbestimmte Zukunft, verurteilt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 1978, Az.: 7 RAr 56/77, zi-tiert nach juris). Um eine solche Verurteilung für einen unbe-stimmten Zeitraum handelt es sich auch hier bei dem Urteil vom 30. November 2005. Dem Tenor lässt sich ein Endzeitpunkt nicht entnehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die formelle Rechtskraft wie oben ausgeführt erst am 4. bzw. 5. Mai 2006 eingetreten ist. All dies spricht dafür, dass die materielle Rechtskraft hier nicht lediglich bis zum Zeitpunkt der mündli-chen Verhandlung am 30. November 2005 reicht, sondern auch die Zeit danach umfasst, mindestens aber bis zum Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft am 4. bzw. 5. Mai 2006 reicht, denn erst mit Eintreten der formellen Rechtskraft kann auch die Rechtskraft in materieller Hinsicht eingreifen.

Nach alledem kann der Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2005 bis zum 1. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Be-rücksichtigung des aus der Versicherung erzielten Erlöses als Vermögen verlangen. Sowohl aus dem Tenor des Urteils vom 30. November 2005 als auch aus dessen Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das Gericht 1. Instanz seinerzeit davon aus-gegangen ist, dass die Versicherung nicht als Vermögen anre-chenbar ist. Dass die Versicherung zwischenzeitlich zum April 2005 in Geld umgewandelt worden war, war bereits bei Erlass des Urteils vom 30. November 2005 objektiv der Fall.

Die Höhe der Leistungen steht nicht im Streit. Der Kläger be-gehrt monatlich 608,85 EUR. In dieser Höhe hatte der Beklagte ihm auch Leistungen für die Monate Februar und März 2005 mit Bescheid vom 6. Juli 2006 bewilligt.

Der Kläger hat zudem gemäß § 44 SGB I einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % auf jeweils 608,00 EUR seit dem 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006 sowie auf 46,00 EUR seit dem 1. März 2006.

Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt nach Absatz 2 der Vorschrift frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständi-gen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf ei-nes Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I werden volle Euro-Beträge verzinst.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus erbracht und sind damit am Monats-anfang fällig (vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 3. Aufl, § 41, Rdn. 6; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41, Rdn. 35 (Stand: 11/2006); a.A.: Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 41, Rdn. 11: Fälligkeit am letzten Tag vor dem Mo-nat, in dem der Anspruch eigentlich entstehen würde).

Hiernach beginnt die Verzinsung zu Beginn des jeweiligen Fol-gemonats, für welchen Leistungen nach dem SGB II zuerkannt werden. Die Verzinsung des Geldbetrages für den Monat April 2005 beginnt damit am 1. Mai 2005, usw. Aus § 44 Abs. 2 SGB I ergibt sich auch kein späterer Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung, denn die dortige Frist von sechs Monaten endete ausgehend von einem Eingang des vollständigen Leistungsan-trags im September 2004 - bereits am 31. März 2005. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I werden volle Euro-Beträge, hier also je-weils 608,00 EUR bzw. 46,00 EUR, verzinst (vgl. zum vollen Eu-ro-Betrag Bundessozialgericht, Urteil vom 20. November 2008, Az.: B 3 KR 16/08 R, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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