Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 11 SO 152/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 21/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Über Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege oder des ambulant betreuten Wohnens kann grundsätzlich nicht der Bedarf an Vollzeitpflege oder Beaufsichtigung ausgeglichen werden.
Während Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII dem Kind oder Jugendlichen einen Lebensstandard ermöglichen soll, der grundsätzlich dem der Pflegefamilie entspricht, die Sozialhilfe hingegen das sozio-kulturelle Existenzminimum sichern soll, wäre es systemwidrig, wenn nach Vollendung des 21. Lebensjahres Geldleistungen in gleicher Höhe wie zuvor zur Verfügung gestellt würden.
Während Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII dem Kind oder Jugendlichen einen Lebensstandard ermöglichen soll, der grundsätzlich dem der Pflegefamilie entspricht, die Sozialhilfe hingegen das sozio-kulturelle Existenzminimum sichern soll, wäre es systemwidrig, wenn nach Vollendung des 21. Lebensjahres Geldleistungen in gleicher Höhe wie zuvor zur Verfügung gestellt würden.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungs- verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege.
Der am -. - 1984 geborene Kläger ist seit der Geburt aufgrund pränataler Schädigung wegen Alkoholkonsums der Mutter schwer mehrfachbehindert. Er ist beidseitig fast blind und geistig und seelisch behindert. Er zeigt massive Verhaltensauffälligkeiten und autistische Züge. Bei ihm liegt eine Selbstverletzungstendenz vor.
Seit dem 11. März 1985 lebt der Kläger in der Pflegefamilie W-B /B in K , die darüber hinaus neben einer Adoptivtochter drei weitere behinderte junge Menschen aufgenommen hat. Die Eheleute W-B /B wurden am 17. Juni 2002 vom Amtsgericht K zu Betreuern des Klägers bestellt. Zwischenzeitlich ist der Pflegevater, Herr B , verstorben, so dass nunmehr Frau W-B die Betreuung alleine vornimmt. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhielt der Kläger Jugendhilfeleistungen nach § 41 i.V.m. § 33 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII). Auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres lebt er weiterhin in seiner Pflegefamilie. Seit September 2004 arbeitet er in den "S- Werkstätten". Diese Maßnahme wird von der Bundesagentur für Arbeit gefördert.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, eingegangen bei der Stadt K am 14. Dezember 2004, beantragte die Betreuerin des Klägers Familienpflege für die Zeit nach dem 21. Geburtstag, mithin ab 10. März 2005, zu gewähren, um den Verbleib des Klägers in der Pflegefamilie auf Dauer zu gewährleisten. Am 24. März 2005 reichte die Betreuerin des Klägers ein entsprechendes Antragsformular ein.
Mit Bescheid vom 13. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme der Betreuung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers bzw. dessen Vertreterin ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde die Möglichkeit eröffnet, die fehlende Mitwirkung, insbesondere die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, nachzuholen. Diese fand am 22. Juni 2005 statt.
Am 23. Juni 2005 gab der Fachdienst Gesundheit des Beklagten eine Stellungnahme zu Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), ab. Danach wurde die Betreuung bei den Pflegeeltern für ausreichend erachtet und eine vollstationäre Unterbringung für nicht erforderlich gehalten. Im Einzelnen heißt es darin zur beantragten Maßnahme, deren Zielen und Umfang: "Herr S braucht aufgrund o.g. Verhaltensproblematiken dauerhaft intensive Betreuung und Förderung, z.T. sogar Einzelbetreuung. Eine Wohnheimunterbringung ist unter diesen Bedingungen nur in einer kleinen Einrichtung mit besonderem Betreuungsschlüssel möglich. Er selbst möchte nicht in einem Heim wohnen, sondern bei seinen Pflegeeltern, die für ihn seine Eltern sind. Die Betreuung dort ist zugewandt, sehr auf ihn abgestellt und umfassend. Der Wechsel in ein Heim wäre für ihn ein Abbruch der vertrauten Beziehungen und würde nach unserer Einschätzung mit großer Sicherheit zu einer Verschlechterung seiner Befindlichkeit und Symptome führen."
Die Betreuerin des Klägers spezifizierte in der Folgezeit die Höhe der für die Familienpflege begehrten Leistungen. Diese müssten sich der Höhe nach an den bislang nach dem SGB VIII bewilligten Leistungen ausrichten. Im Einzelnen beantragte sie folgende Leistungen: 526,27 EUR als Hilfe zum Lebensunterhalt (276,00 EUR Regelbedarf plus 46,92 EUR Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit plus 220,00 EUR Kosten der Unterkunft abzüglich 16,65 EUR Einkünfte) zuzüglich 350,00 EUR Betreuungsleistungen der Pflegeeltern plus 318,93 EUR zur Finanzierung einer zusätzlichen Betreuungsperson für die Betreuung des Klägers während Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern (wöchentlich acht Stunden à 9,20 EUR), mithin insgesamt 1.195,20 EUR monatlich. Ferner begehrte sie die Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder der Betreuungskosten in ihrem – der Pflegeeltern - Haushalt während ihrer Wochenendurlaube. Ihnen stünden sechs freie Wochenenden pro Jahr zu. Die Kosten beliefen sich auf 441,60 EUR (zwei Tage = 48 Stunden à 9,20 EUR pro Wochenende). Ferner beanspruchte sie die Erstattung von Fahrtkosten für angemessene Fahrten mit dem Kläger zum Zweck der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer und schließlich die Finanzierung von therapeutischem Beschäftigungsmaterial.
Am 15. August 2005 fand eine Hilfeplankonferenz statt und am 19. August 2005 ein weiteres Gespräch der Betreuer des Klägers mit Mitarbeitern des Beklagten aus dem Bereich des Fachdienstes für Eingliederungshilfe.
Der Beklagte führte weitere Ermittlungen durch und trug Informationen darüber zusammen, wie in anderen Bundesländern Vollzeitpflege erwachsener behinderter Menschen organisiert wird.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 erklärte der Beklagte sich bereit, die Kosten der Betreuung des Klägers in der Familie W-B ab dem 10. März bis zunächst 31. Dezember 2006 im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), zu übernehmen. Die Gewährung ab 1. Ja-nuar 2006 erfolgte unter der Bedingung, dass innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides der Abschluss einer Einzelfallvereinbarung gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII in Verbindung mit § 76 SGB XII erfolge. Ferner wurde eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350,00 EUR bewilligt. Es handele sich um eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, die die vollumfängliche Betreuung während des gesamten Tages umfasse. Dabei sei die familiäre Situation mit insgesamt fünf zu betreuenden Personen berücksichtigt worden sowie, dass ein Teil des Betreuungsbedarfs während des Besuchs der Werkstatt für behinderte Menschen gedeckt sei. Ein weiterer Bedarf, um kurzzeitige Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern zu kompensieren, bestehe nicht. Dieser sei entweder anteilig von der Aufwandsentschädigung, dem Pflegegeld oder dem Regelsatz der Grundsicherungsleistungen zu decken. Bei längeren Abwesenheitszeiten bleibe die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen. Die Übernahme von 50,00 EUR an Fahrtkosten komme nicht in Betracht, weil Fahrten zu Ärzten und Therapien durch die Krankenkasse zu erbringen seien. Fahrten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse seien mit dem Regelsatz der Grundsicherung abgegolten. Dem Kläger stehe frei, jederzeit gesonderte Anträge auf Kostenübernahme für einzelne Therapiemittel zu stellen, eine pauschalierte Kostenübernahme hingegen komme nicht in Betracht. Die Kosten des Regelbedarfs und der Unterkunft würden zuständigkeitshalber im Rahmen der Grundsicherung durch die Stadt K gedeckt, so dass diesbezüglich keine weitergehenden Leistungen in Betracht kämen.
Der Kläger hat dagegen am 30. Januar 2006 Widerspruch mit der Begründung erhoben, er habe eine soziale Eingliederungshilfe und kein Persönliches Budget beantragt. Ein solches sei ihm jedoch mit dem angegriffenen Bescheid gewährt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger unstreitig zum Personenkreis gehöre, dem nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahme Eingliederungshilfe dem Grunde nach zu gewähren sei. Ein Anspruch über die in Höhe von 350,00 EUR pro Monat bewilligte Aufwandsentschädigung bestehe jedoch nicht. Die zu gewährenden Eingliederungshilfeleistungen richteten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die beantragte Familienpflege sei nicht ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen. Es bestehe aber Einigkeit darüber, dass sie im Einzelfall als eine geeignete und angemessene Form der Eingliederungshilfe gefördert werden könne. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie an die Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sei der bewilligte Betrag angemessen. Eine Kürzung wegen Ersparnis von Aufwendungen während der Tätigkeit in den Werkstätten für Behinderte und aufgrund der Leistungen der Pflegekasse werde nicht vorgenommen. Selbst bei Abwesenheit der Gastfamilie werde die Aufwandsentschädigung weiter gezahlt. Anders als die Jugendhilfe bzw. Vollzeitpflege nach dem SGB VIII bezwecke die nunmehr einschlägige Sozialhilfe lediglich die Gewährleistung des Existenzminimums. Der Kläger erhalte neben der Aufwandsentschädigung Grundsicherungsleistungen des Sozialzentrums K , das Pflegegeld der Pflegekasse in Höhe von 655,00 EUR, Landesblindengeld in Höhe von 117,50 EUR und Blindenhilfe in Höhe von 262,50 EUR zur Deckung seines Bedarfs zum Lebensunterhalt und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Zudem stehe es seinen Pflegeeltern frei, Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR geltend zu machen.
Am 3. April 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und geltend gemacht, der bewilligte Betrag in Höhe von 350,00 EUR monatlich reiche nicht aus, seinen des Klägers - individuellen Bedarf zu decken; dieser Betrag sei zu beanstanden, weil er nicht einzelfallbezogen ermittelt, sondern lediglich Richtlinien entnommen worden sei. Unter Zugrundelegung seiner Bedarfsaufstellung ergebe sich im Jahresmittel ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.466,00 EUR. Ihm gehe es um die Vergütung der Pflegeeltern, die mit einer Einrichtung vergleichbar seien. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Berlin halte in ihrem Rundschreiben vom 17. Februar 2009 den Betrag von 959,00 EUR zur Abgeltung der Betreuungsleistungen für Pflegefamilien in Anlehnung an die derzeit gültigen Ausführungsvorschriften über die Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege und teilstationären Familienpflege vom 21. Juni 2004 für angemessen, so dass der bewilligte Betrag zu niedrig sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 20. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß Antragstellung am 2. Dezember 2004 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er seine Auffassung aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft.
Das Sozialgericht Schleswig hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf höhere als die vom Beklagten in Höhe von 350,00 EUR monatlich gewährten Leistungen bestehe nicht. Es existiere weder eine gesetzliche Grundlage, noch hätten die Beteiligten sich auf Grundlage einer Einzelfallvereinbarung auf eine höhere Leistung geeinigt. Da der Beklagte sich auf freiwilliger Grundlage zur Erbringung von Leistungen verpflichtet habe, sei die gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob bei der Ausgestaltung der Leistung ein nachvollziehbares Konzept zugrunde gelegen habe und bei dessen Umsetzung der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewahrt werde. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe sich in nicht zu beanstandender Weise an die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern angelehnt. Einen Anspruch darauf, dass wie in Berlin verfahren werde, habe der Kläger nicht. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne nur geltend gemacht werden, wenn eine Ungleichbehandlung durch denselben Hoheitsträger vorliege. Das sei hier nicht der Fall.
Gegen das am 25. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. September 2009 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, in der Entscheidung des Sozialgerichts werde unterstellt, dass die Pflegefamilie die Leistungen, die er, der Kläger, neben dem Bedarf für das tägliche Leben habe, kostenlos erbringen müsste. Ferner habe sich das Gericht nicht mit der Frage der Familienpflege von behinderten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, auseinandergesetzt. Auch sei es unbeeindruckt von der politischen Entscheidung geblieben, die das Land Berlin im Rahmen der Senatsverwaltung für die Familienpflege bezüglich der Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten aufgestellt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Juli 2009 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 dahingehend zu ändern, ihm dem Kläger weitere Leistungen für die Finanzierung der Betreuungsperson für die Abwesenheit, Fahrtkosten und Therapiemittel pauschal sowie für die Unterbringung in Kurzzeitpflege sowie Wochenendbetreuung alle zwei Monate gemäß Antragsschreiben vom 10. Dezember 2004 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligte Familienpflege für ausreichend bemessen. Er vertritt die Auffassung, dass bei der Verfahrensweise der Berliner Senatsverwaltung nicht ausreichend berücksichtigt werde, wenn andere Leistungen zur Sicherstellung einer Betreuung des Leistungsbeziehers erbracht würden, wie etwa hier durch Gewährung von Blin¬dengeld und Pflegegeld von der Pflegeversicherung.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin E-B , P , beigeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid vom 20. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in der von ihm mit Antragsschreiben vom 10. Dezember 2004 begehrten Form, weil sein sozialhilferechtlich maßgeblicher Bedarf - sowohl hinsichtlich des Lebensunterhalts als auch des Eingliederungshilfebedarfs - im streitgegenständlichen Zeitraum vom 10. März 2005 bis 31. Dezember 2006 bereits gedeckt war. Der Kläger, der an seinem 21. Ge¬burtstag, dem -. - 2005, dem Anwendungsbereich des § 41 in Verbindung mit § 33 SGB VIII, mithin der Vollzeitpflege für junge Volljährige, "entwachsen" war, hat nun Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, und zwar neben dem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Unstreitig gehört der Kläger zu diesem Personenkreis und damit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII. Absatz 3 dieser Vorschrift normiert, dass besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Der Leistungskatalog der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe ist in §§ 54 ff. SGB XII geregelt. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verweist auf §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches und zählt daneben in den Nrn. 1 bis 5 weitere Leistungen auf. Familienpflege von behinderten Menschen ist darin nicht ausdrücklich genannt. Die vom Kläger begehrten Betreuungsleistungen sind dennoch der Sache nach Eingliederungshilfeleistungen, weil sie vergleichbar sind mit den in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vorgesehenen Leistungen im Sinne von Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Hinsichtlich des Umfangs der Betreuung ist die begehrte Leistung darüber hinaus vergleichbar mit der Gewährung von Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX).
Der Beklagte hat sich vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer einzelfallbezogenen Betreuungsmöglichkeit des Klägers entschieden, ohne dass er – der Beklagte - durch Gesetz dazu verpflichtet gewesen wäre, 350,00 EUR monatlich an Aufwandsentschädigung als freiwillige Leistung zu zahlen. Demnach kann unterstellt werden, dass der Beklagte davon ausgeht, dass die Familienpflege des Klägers grundsätzlich geeignet ist, dem Zweck der Eingliederungshilfe – trotz der Schwere der Behinderung des Klägers –, ein selbstbestimmtes Leben des Klägers innerhalb der Gesellschaft zu ermöglichen, zu dienen (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Eine Anspruchsgrundlage für einen höheren Leistungsanspruch ist jedoch nicht gegeben. Insbesondere haben die Beteiligten keine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII bzw. Einzelfallvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 4 i.V.m. § 76 SGB XII geschlossen, aus der sich eine höhere Vergütung der Betreuerin des Klägers ergeben könnte.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf eine über 350,00 EUR hinausgehende Leistung ableiten, da nicht bekannt und auch nicht vorgetragen worden ist, dass der Beklagte in anderen – vergleichbaren - Fällen höhere Leistungen erbracht hätte. Vielmehr beruft der Beklagte sich darauf, in ähnlicher Weise zu verfahren wie andere Länder. Er bezieht sich insbesondere auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 13. April 2005 – 12 B 01.2064 – (zitiert nach Juris). Danach werden 350,00 EUR als Aufwandsentschädigung für den Betreuungsaufwand der Gastfamilie bei einem ähnlichen Sachverhalt für angemessen angesehen. Im dortigen wie im vorliegenden Fall werden darüber hinaus laufende Leistungen für die Unterkunft in der Gastfamilie und zum Lebensunterhalt gewährt.
Zudem hat der Beklagte die Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Familienpflege erwachsener behinderter Menschen in der Fassung vom 20. April 2005 bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Im Ergebnis ist der vom Beklagten pauschal gezahlte Betrag höher als der nach der Richtlinie zustehende. Danach wäre neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Entschädigung für Betreuungsaufwand in Höhe von 175 % des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI vorgesehen (vgl. Nr. 6.2.1b der Richtlinie). Der auf dieser Grundlage berechnete Betrag beläuft sich auf 358,75 EUR. Allerdings sieht die Richtlinie in Nr. 6.4.1 vor, dass der Betrag um 25 % des Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI gekürzt wird, wenn die Klientin oder der Klient Geldleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhält. Auch bei regelmäßiger Beschäftigung außerhalb der Familie, z. B. in der Werkstatt für behinderte Menschen, wird das Betreuungsgeld entsprechend gekürzt (vgl. Nr. 6.2.1 der Richtlinie). Obwohl der Kläger in einer Behindertenwerkstatt arbeitet und Einkommen erzielt und außerdem Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhält, nimmt der Beklagte keine Kürzung des monatlich gewährten Betrages von 350,00 EUR vor.
Dieser Betrag entspricht auch dem, der in anderen Zuständigkeitsbereichen in Schleswig-Holstein in vergleichbaren Fällen bewilligt wird. Nach Mitteilung des Beklagten zahle der Kreis Nordfriesland eine Pauschale von 350,00 EUR monatlich, die von der Stadt Flensburg gewährte Leistung liege geringfügig über diesem Satz.
Der Kläger kann hingegen nicht für sich beanspruchen, dass das Rundschreiben I Nr. 2/2009 vom 17. Februar 2009 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin, und insbesondere die dortige Nr. 7, für ihn zur Anwendung kommt. Danach beträgt bei der Unterbringung des behinderten Menschen in Familienpflege die Abgeltung der Betreuungsleistung für die Betreuungsperson/Pflegefamilie monatlich 959,00 EUR. Da der Beklagte auch in anderen Fällen dieses Rundschreiben nicht angewandt hat, kann der Kläger insoweit keinen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen. Darüber hinaus trägt die Berliner Senatsverwaltung mit ihrem Rundschreiben den Fällen, in denen außer der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII weitere Sozialleistungen bezogen werden, deren Sinn und Zweck zumindest auch die Sicherstellung einer Betreuung des Leistungsbeziehers sind, nicht ausreichend Rechnung. Der Kläger bezieht weitere Sozialleistungen mit dieser Zielrichtung, nämlich Blindenhilfe und Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Im Einzelnen stehen ihm zur Verfügung: 468,83 EUR Grundsicherungsleistung, Blindenhilfe in Höhe von 336,46 EUR, Pflegegeld von der Pflegekasse in Höhe von 655,00 EUR und Landesblindengeld in Höhe von 62,50 EUR, mithin insgesamt 1.522,79 EUR monatlich. Nicht bekannt ist, ob die Betreuerin für den Kläger mittlerweile Kindergeld beantragt hat. Schließlich verfügt der Kläger über Einkommen in Höhe von 120,00 EUR monatlich aus seiner Tätigkeit in den S- Werkstätten.
Im Übrigen steht es der Betreuerin des Klägers frei - wie vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden aufgezeigt -, in Fällen ihrer Abwesenheit Verhinderungspflege zu beantragen und sich im Einzelfall nachgewiesene weitere Kosten erstatten zu lassen.
Über Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege oder des ambulant betreuten Wohnens kann grundsätzlich nicht der Bedarf an Vollzeitpflege oder Beaufsichtigung ausgeglichen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010 – L 9 B 516/09 SO ER). Dass die für den Kläger insgesamt gewährten Sozialleistungen ihrer Höhe nach hinter den bisher im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII ausgezahlten Beträgen zurückbleiben, ist folgerichtig. Denn Leistungen zum Lebensunterhalt und nach § 33 SGB VIII (und Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII) haben eine andere Zweckbestimmung als Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Erstere müssen dem Kind oder Jugendlichen einen Lebensstandard ermöglichen, der grundsätzlich dem der Pflegefamilie entspricht; insbesondere soll das Pflegegeld auch in einer Höhe gewährt werden, damit sich Familien bereitfinden, ein Kind in Vollzeitpflege zu nehmen und zu erziehen. Die Sozialhilfe dagegen sichert das sozio kulturelle Existenzminimum. Es wäre systemwidrig, wenn der Betreuerin des Klägers, auch wenn sich an ihrem Aufwand für die Unterbringung und Betreuung des Klägers nach Vollendung des 21. Lebensjahres nichts geändert hat, Geldleistungen in gleicher Höhe wie zuvor zur Verfügung gestellt würden (so auch BayVGH, a.a.O., zitiert nach Juris Rn. 24).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat liegen nicht vor.
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Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege.
Der am -. - 1984 geborene Kläger ist seit der Geburt aufgrund pränataler Schädigung wegen Alkoholkonsums der Mutter schwer mehrfachbehindert. Er ist beidseitig fast blind und geistig und seelisch behindert. Er zeigt massive Verhaltensauffälligkeiten und autistische Züge. Bei ihm liegt eine Selbstverletzungstendenz vor.
Seit dem 11. März 1985 lebt der Kläger in der Pflegefamilie W-B /B in K , die darüber hinaus neben einer Adoptivtochter drei weitere behinderte junge Menschen aufgenommen hat. Die Eheleute W-B /B wurden am 17. Juni 2002 vom Amtsgericht K zu Betreuern des Klägers bestellt. Zwischenzeitlich ist der Pflegevater, Herr B , verstorben, so dass nunmehr Frau W-B die Betreuung alleine vornimmt. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhielt der Kläger Jugendhilfeleistungen nach § 41 i.V.m. § 33 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII). Auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres lebt er weiterhin in seiner Pflegefamilie. Seit September 2004 arbeitet er in den "S- Werkstätten". Diese Maßnahme wird von der Bundesagentur für Arbeit gefördert.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, eingegangen bei der Stadt K am 14. Dezember 2004, beantragte die Betreuerin des Klägers Familienpflege für die Zeit nach dem 21. Geburtstag, mithin ab 10. März 2005, zu gewähren, um den Verbleib des Klägers in der Pflegefamilie auf Dauer zu gewährleisten. Am 24. März 2005 reichte die Betreuerin des Klägers ein entsprechendes Antragsformular ein.
Mit Bescheid vom 13. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme der Betreuung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers bzw. dessen Vertreterin ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde die Möglichkeit eröffnet, die fehlende Mitwirkung, insbesondere die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, nachzuholen. Diese fand am 22. Juni 2005 statt.
Am 23. Juni 2005 gab der Fachdienst Gesundheit des Beklagten eine Stellungnahme zu Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), ab. Danach wurde die Betreuung bei den Pflegeeltern für ausreichend erachtet und eine vollstationäre Unterbringung für nicht erforderlich gehalten. Im Einzelnen heißt es darin zur beantragten Maßnahme, deren Zielen und Umfang: "Herr S braucht aufgrund o.g. Verhaltensproblematiken dauerhaft intensive Betreuung und Förderung, z.T. sogar Einzelbetreuung. Eine Wohnheimunterbringung ist unter diesen Bedingungen nur in einer kleinen Einrichtung mit besonderem Betreuungsschlüssel möglich. Er selbst möchte nicht in einem Heim wohnen, sondern bei seinen Pflegeeltern, die für ihn seine Eltern sind. Die Betreuung dort ist zugewandt, sehr auf ihn abgestellt und umfassend. Der Wechsel in ein Heim wäre für ihn ein Abbruch der vertrauten Beziehungen und würde nach unserer Einschätzung mit großer Sicherheit zu einer Verschlechterung seiner Befindlichkeit und Symptome führen."
Die Betreuerin des Klägers spezifizierte in der Folgezeit die Höhe der für die Familienpflege begehrten Leistungen. Diese müssten sich der Höhe nach an den bislang nach dem SGB VIII bewilligten Leistungen ausrichten. Im Einzelnen beantragte sie folgende Leistungen: 526,27 EUR als Hilfe zum Lebensunterhalt (276,00 EUR Regelbedarf plus 46,92 EUR Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit plus 220,00 EUR Kosten der Unterkunft abzüglich 16,65 EUR Einkünfte) zuzüglich 350,00 EUR Betreuungsleistungen der Pflegeeltern plus 318,93 EUR zur Finanzierung einer zusätzlichen Betreuungsperson für die Betreuung des Klägers während Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern (wöchentlich acht Stunden à 9,20 EUR), mithin insgesamt 1.195,20 EUR monatlich. Ferner begehrte sie die Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder der Betreuungskosten in ihrem – der Pflegeeltern - Haushalt während ihrer Wochenendurlaube. Ihnen stünden sechs freie Wochenenden pro Jahr zu. Die Kosten beliefen sich auf 441,60 EUR (zwei Tage = 48 Stunden à 9,20 EUR pro Wochenende). Ferner beanspruchte sie die Erstattung von Fahrtkosten für angemessene Fahrten mit dem Kläger zum Zweck der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer und schließlich die Finanzierung von therapeutischem Beschäftigungsmaterial.
Am 15. August 2005 fand eine Hilfeplankonferenz statt und am 19. August 2005 ein weiteres Gespräch der Betreuer des Klägers mit Mitarbeitern des Beklagten aus dem Bereich des Fachdienstes für Eingliederungshilfe.
Der Beklagte führte weitere Ermittlungen durch und trug Informationen darüber zusammen, wie in anderen Bundesländern Vollzeitpflege erwachsener behinderter Menschen organisiert wird.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 erklärte der Beklagte sich bereit, die Kosten der Betreuung des Klägers in der Familie W-B ab dem 10. März bis zunächst 31. Dezember 2006 im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), zu übernehmen. Die Gewährung ab 1. Ja-nuar 2006 erfolgte unter der Bedingung, dass innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides der Abschluss einer Einzelfallvereinbarung gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII in Verbindung mit § 76 SGB XII erfolge. Ferner wurde eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350,00 EUR bewilligt. Es handele sich um eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, die die vollumfängliche Betreuung während des gesamten Tages umfasse. Dabei sei die familiäre Situation mit insgesamt fünf zu betreuenden Personen berücksichtigt worden sowie, dass ein Teil des Betreuungsbedarfs während des Besuchs der Werkstatt für behinderte Menschen gedeckt sei. Ein weiterer Bedarf, um kurzzeitige Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern zu kompensieren, bestehe nicht. Dieser sei entweder anteilig von der Aufwandsentschädigung, dem Pflegegeld oder dem Regelsatz der Grundsicherungsleistungen zu decken. Bei längeren Abwesenheitszeiten bleibe die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen. Die Übernahme von 50,00 EUR an Fahrtkosten komme nicht in Betracht, weil Fahrten zu Ärzten und Therapien durch die Krankenkasse zu erbringen seien. Fahrten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse seien mit dem Regelsatz der Grundsicherung abgegolten. Dem Kläger stehe frei, jederzeit gesonderte Anträge auf Kostenübernahme für einzelne Therapiemittel zu stellen, eine pauschalierte Kostenübernahme hingegen komme nicht in Betracht. Die Kosten des Regelbedarfs und der Unterkunft würden zuständigkeitshalber im Rahmen der Grundsicherung durch die Stadt K gedeckt, so dass diesbezüglich keine weitergehenden Leistungen in Betracht kämen.
Der Kläger hat dagegen am 30. Januar 2006 Widerspruch mit der Begründung erhoben, er habe eine soziale Eingliederungshilfe und kein Persönliches Budget beantragt. Ein solches sei ihm jedoch mit dem angegriffenen Bescheid gewährt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger unstreitig zum Personenkreis gehöre, dem nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahme Eingliederungshilfe dem Grunde nach zu gewähren sei. Ein Anspruch über die in Höhe von 350,00 EUR pro Monat bewilligte Aufwandsentschädigung bestehe jedoch nicht. Die zu gewährenden Eingliederungshilfeleistungen richteten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die beantragte Familienpflege sei nicht ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen. Es bestehe aber Einigkeit darüber, dass sie im Einzelfall als eine geeignete und angemessene Form der Eingliederungshilfe gefördert werden könne. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie an die Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sei der bewilligte Betrag angemessen. Eine Kürzung wegen Ersparnis von Aufwendungen während der Tätigkeit in den Werkstätten für Behinderte und aufgrund der Leistungen der Pflegekasse werde nicht vorgenommen. Selbst bei Abwesenheit der Gastfamilie werde die Aufwandsentschädigung weiter gezahlt. Anders als die Jugendhilfe bzw. Vollzeitpflege nach dem SGB VIII bezwecke die nunmehr einschlägige Sozialhilfe lediglich die Gewährleistung des Existenzminimums. Der Kläger erhalte neben der Aufwandsentschädigung Grundsicherungsleistungen des Sozialzentrums K , das Pflegegeld der Pflegekasse in Höhe von 655,00 EUR, Landesblindengeld in Höhe von 117,50 EUR und Blindenhilfe in Höhe von 262,50 EUR zur Deckung seines Bedarfs zum Lebensunterhalt und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Zudem stehe es seinen Pflegeeltern frei, Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR geltend zu machen.
Am 3. April 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und geltend gemacht, der bewilligte Betrag in Höhe von 350,00 EUR monatlich reiche nicht aus, seinen des Klägers - individuellen Bedarf zu decken; dieser Betrag sei zu beanstanden, weil er nicht einzelfallbezogen ermittelt, sondern lediglich Richtlinien entnommen worden sei. Unter Zugrundelegung seiner Bedarfsaufstellung ergebe sich im Jahresmittel ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.466,00 EUR. Ihm gehe es um die Vergütung der Pflegeeltern, die mit einer Einrichtung vergleichbar seien. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Berlin halte in ihrem Rundschreiben vom 17. Februar 2009 den Betrag von 959,00 EUR zur Abgeltung der Betreuungsleistungen für Pflegefamilien in Anlehnung an die derzeit gültigen Ausführungsvorschriften über die Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege und teilstationären Familienpflege vom 21. Juni 2004 für angemessen, so dass der bewilligte Betrag zu niedrig sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 20. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß Antragstellung am 2. Dezember 2004 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er seine Auffassung aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft.
Das Sozialgericht Schleswig hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf höhere als die vom Beklagten in Höhe von 350,00 EUR monatlich gewährten Leistungen bestehe nicht. Es existiere weder eine gesetzliche Grundlage, noch hätten die Beteiligten sich auf Grundlage einer Einzelfallvereinbarung auf eine höhere Leistung geeinigt. Da der Beklagte sich auf freiwilliger Grundlage zur Erbringung von Leistungen verpflichtet habe, sei die gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob bei der Ausgestaltung der Leistung ein nachvollziehbares Konzept zugrunde gelegen habe und bei dessen Umsetzung der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewahrt werde. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe sich in nicht zu beanstandender Weise an die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern angelehnt. Einen Anspruch darauf, dass wie in Berlin verfahren werde, habe der Kläger nicht. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne nur geltend gemacht werden, wenn eine Ungleichbehandlung durch denselben Hoheitsträger vorliege. Das sei hier nicht der Fall.
Gegen das am 25. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. September 2009 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, in der Entscheidung des Sozialgerichts werde unterstellt, dass die Pflegefamilie die Leistungen, die er, der Kläger, neben dem Bedarf für das tägliche Leben habe, kostenlos erbringen müsste. Ferner habe sich das Gericht nicht mit der Frage der Familienpflege von behinderten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, auseinandergesetzt. Auch sei es unbeeindruckt von der politischen Entscheidung geblieben, die das Land Berlin im Rahmen der Senatsverwaltung für die Familienpflege bezüglich der Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten aufgestellt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Juli 2009 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 dahingehend zu ändern, ihm dem Kläger weitere Leistungen für die Finanzierung der Betreuungsperson für die Abwesenheit, Fahrtkosten und Therapiemittel pauschal sowie für die Unterbringung in Kurzzeitpflege sowie Wochenendbetreuung alle zwei Monate gemäß Antragsschreiben vom 10. Dezember 2004 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligte Familienpflege für ausreichend bemessen. Er vertritt die Auffassung, dass bei der Verfahrensweise der Berliner Senatsverwaltung nicht ausreichend berücksichtigt werde, wenn andere Leistungen zur Sicherstellung einer Betreuung des Leistungsbeziehers erbracht würden, wie etwa hier durch Gewährung von Blin¬dengeld und Pflegegeld von der Pflegeversicherung.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin E-B , P , beigeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid vom 20. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in der von ihm mit Antragsschreiben vom 10. Dezember 2004 begehrten Form, weil sein sozialhilferechtlich maßgeblicher Bedarf - sowohl hinsichtlich des Lebensunterhalts als auch des Eingliederungshilfebedarfs - im streitgegenständlichen Zeitraum vom 10. März 2005 bis 31. Dezember 2006 bereits gedeckt war. Der Kläger, der an seinem 21. Ge¬burtstag, dem -. - 2005, dem Anwendungsbereich des § 41 in Verbindung mit § 33 SGB VIII, mithin der Vollzeitpflege für junge Volljährige, "entwachsen" war, hat nun Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, und zwar neben dem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Unstreitig gehört der Kläger zu diesem Personenkreis und damit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII. Absatz 3 dieser Vorschrift normiert, dass besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Der Leistungskatalog der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe ist in §§ 54 ff. SGB XII geregelt. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verweist auf §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches und zählt daneben in den Nrn. 1 bis 5 weitere Leistungen auf. Familienpflege von behinderten Menschen ist darin nicht ausdrücklich genannt. Die vom Kläger begehrten Betreuungsleistungen sind dennoch der Sache nach Eingliederungshilfeleistungen, weil sie vergleichbar sind mit den in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vorgesehenen Leistungen im Sinne von Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Hinsichtlich des Umfangs der Betreuung ist die begehrte Leistung darüber hinaus vergleichbar mit der Gewährung von Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX).
Der Beklagte hat sich vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer einzelfallbezogenen Betreuungsmöglichkeit des Klägers entschieden, ohne dass er – der Beklagte - durch Gesetz dazu verpflichtet gewesen wäre, 350,00 EUR monatlich an Aufwandsentschädigung als freiwillige Leistung zu zahlen. Demnach kann unterstellt werden, dass der Beklagte davon ausgeht, dass die Familienpflege des Klägers grundsätzlich geeignet ist, dem Zweck der Eingliederungshilfe – trotz der Schwere der Behinderung des Klägers –, ein selbstbestimmtes Leben des Klägers innerhalb der Gesellschaft zu ermöglichen, zu dienen (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Eine Anspruchsgrundlage für einen höheren Leistungsanspruch ist jedoch nicht gegeben. Insbesondere haben die Beteiligten keine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII bzw. Einzelfallvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 4 i.V.m. § 76 SGB XII geschlossen, aus der sich eine höhere Vergütung der Betreuerin des Klägers ergeben könnte.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf eine über 350,00 EUR hinausgehende Leistung ableiten, da nicht bekannt und auch nicht vorgetragen worden ist, dass der Beklagte in anderen – vergleichbaren - Fällen höhere Leistungen erbracht hätte. Vielmehr beruft der Beklagte sich darauf, in ähnlicher Weise zu verfahren wie andere Länder. Er bezieht sich insbesondere auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 13. April 2005 – 12 B 01.2064 – (zitiert nach Juris). Danach werden 350,00 EUR als Aufwandsentschädigung für den Betreuungsaufwand der Gastfamilie bei einem ähnlichen Sachverhalt für angemessen angesehen. Im dortigen wie im vorliegenden Fall werden darüber hinaus laufende Leistungen für die Unterkunft in der Gastfamilie und zum Lebensunterhalt gewährt.
Zudem hat der Beklagte die Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Familienpflege erwachsener behinderter Menschen in der Fassung vom 20. April 2005 bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Im Ergebnis ist der vom Beklagten pauschal gezahlte Betrag höher als der nach der Richtlinie zustehende. Danach wäre neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Entschädigung für Betreuungsaufwand in Höhe von 175 % des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI vorgesehen (vgl. Nr. 6.2.1b der Richtlinie). Der auf dieser Grundlage berechnete Betrag beläuft sich auf 358,75 EUR. Allerdings sieht die Richtlinie in Nr. 6.4.1 vor, dass der Betrag um 25 % des Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI gekürzt wird, wenn die Klientin oder der Klient Geldleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhält. Auch bei regelmäßiger Beschäftigung außerhalb der Familie, z. B. in der Werkstatt für behinderte Menschen, wird das Betreuungsgeld entsprechend gekürzt (vgl. Nr. 6.2.1 der Richtlinie). Obwohl der Kläger in einer Behindertenwerkstatt arbeitet und Einkommen erzielt und außerdem Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhält, nimmt der Beklagte keine Kürzung des monatlich gewährten Betrages von 350,00 EUR vor.
Dieser Betrag entspricht auch dem, der in anderen Zuständigkeitsbereichen in Schleswig-Holstein in vergleichbaren Fällen bewilligt wird. Nach Mitteilung des Beklagten zahle der Kreis Nordfriesland eine Pauschale von 350,00 EUR monatlich, die von der Stadt Flensburg gewährte Leistung liege geringfügig über diesem Satz.
Der Kläger kann hingegen nicht für sich beanspruchen, dass das Rundschreiben I Nr. 2/2009 vom 17. Februar 2009 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin, und insbesondere die dortige Nr. 7, für ihn zur Anwendung kommt. Danach beträgt bei der Unterbringung des behinderten Menschen in Familienpflege die Abgeltung der Betreuungsleistung für die Betreuungsperson/Pflegefamilie monatlich 959,00 EUR. Da der Beklagte auch in anderen Fällen dieses Rundschreiben nicht angewandt hat, kann der Kläger insoweit keinen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen. Darüber hinaus trägt die Berliner Senatsverwaltung mit ihrem Rundschreiben den Fällen, in denen außer der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII weitere Sozialleistungen bezogen werden, deren Sinn und Zweck zumindest auch die Sicherstellung einer Betreuung des Leistungsbeziehers sind, nicht ausreichend Rechnung. Der Kläger bezieht weitere Sozialleistungen mit dieser Zielrichtung, nämlich Blindenhilfe und Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Im Einzelnen stehen ihm zur Verfügung: 468,83 EUR Grundsicherungsleistung, Blindenhilfe in Höhe von 336,46 EUR, Pflegegeld von der Pflegekasse in Höhe von 655,00 EUR und Landesblindengeld in Höhe von 62,50 EUR, mithin insgesamt 1.522,79 EUR monatlich. Nicht bekannt ist, ob die Betreuerin für den Kläger mittlerweile Kindergeld beantragt hat. Schließlich verfügt der Kläger über Einkommen in Höhe von 120,00 EUR monatlich aus seiner Tätigkeit in den S- Werkstätten.
Im Übrigen steht es der Betreuerin des Klägers frei - wie vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden aufgezeigt -, in Fällen ihrer Abwesenheit Verhinderungspflege zu beantragen und sich im Einzelfall nachgewiesene weitere Kosten erstatten zu lassen.
Über Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege oder des ambulant betreuten Wohnens kann grundsätzlich nicht der Bedarf an Vollzeitpflege oder Beaufsichtigung ausgeglichen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010 – L 9 B 516/09 SO ER). Dass die für den Kläger insgesamt gewährten Sozialleistungen ihrer Höhe nach hinter den bisher im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII ausgezahlten Beträgen zurückbleiben, ist folgerichtig. Denn Leistungen zum Lebensunterhalt und nach § 33 SGB VIII (und Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII) haben eine andere Zweckbestimmung als Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Erstere müssen dem Kind oder Jugendlichen einen Lebensstandard ermöglichen, der grundsätzlich dem der Pflegefamilie entspricht; insbesondere soll das Pflegegeld auch in einer Höhe gewährt werden, damit sich Familien bereitfinden, ein Kind in Vollzeitpflege zu nehmen und zu erziehen. Die Sozialhilfe dagegen sichert das sozio kulturelle Existenzminimum. Es wäre systemwidrig, wenn der Betreuerin des Klägers, auch wenn sich an ihrem Aufwand für die Unterbringung und Betreuung des Klägers nach Vollendung des 21. Lebensjahres nichts geändert hat, Geldleistungen in gleicher Höhe wie zuvor zur Verfügung gestellt würden (so auch BayVGH, a.a.O., zitiert nach Juris Rn. 24).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat liegen nicht vor.
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