L 5 KR 90/11

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 14 KR 329/09
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 90/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des verstorbenen geschiedenen Ehegatten an die Geschiedenenwitwe unterliegt nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, da diese nicht Hinterbliebene iSv. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V ist. Die Hinterbliebeneneigenschaft bestimmt sich allein nach den rentenrechtlichen Normen des SGB VI.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide In- stanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aus der Kapitalzahlung einer Lebensversicherung ihres verstorbenen von ihr geschiedenen Ehegatten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.

Die 1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als versicherungspflichtige Beschäftigte krankenversichert. Von 1996 bis zur Ehescheidung im Januar 2007 war sie mit D S verheiratet. Dieser war zu Beginn der Ehe bei der H-M Versicherungs-AG beschäftigt. Sein Arbeitgeber schloss für ihn 1996 zur betrieblichen Altersvorsorge zwei Lebensversicherungen als Direktversicherung bei der H-M Versicherungs-AG ab. Versicherungsbeginn war der 1. Februar 1996, Versicherungsnehmer die H-M Versicherungs-AG und Versicherter Herr S. Die Beiträge trugen Herr S zu ein Drittel und sein Arbeitgeber zu zwei Drittel. Auszahlungszeitpunkt war der 1. Februar 2022. Die Versicherungssumme im Todesfall vor Ablauf der Versicherung betrug 100.000,00 DM. Auszahlungsberechtigte für diesen Fall war die Klägerin. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma war Herr S seit 1. Mai 2006 selbst Versicherungsnehmer.

Herr S verstarb 2008. Die Auszahlung der Lebensversicherungen an die Klägerin erfolgte im Juli 2008 in Höhe von 49.255,00 EUR. Die H-M Versicherungs-AG unterrichtete die Beklagte von dieser Auszahlung. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 stellte die Beklagte die Beitragspflicht hinsichtlich des Auszahlungsbetrags in der Kranken- und Pflegeversicherung fest. Bei Kapitalleistungen werde als monatlicher Beitrag 1/120 der Zahlung berücksichtigt, längstens für 120 Monate. Dementsprechend forderte die Beklagte Beiträge ab 1. August 2008 zur Krankenversicherung in Höhe von 60,75 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 8,00 EUR monatlich.

Hiergegen legte die Klägerin am 13. November 2008 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass die Auszahlungssumme nicht der Beitragspflicht unterliege, da die Versicherung nicht der Hinterbliebenenversorgung diene. Sie sei keine Hinterbliebene, da sie als geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe.

Mit am 15. April 2009 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 9. April 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherungen sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Auch nach der Ehescheidung sei die Klägerin Begünstigte aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Dagegen hat die Klägerin am 13. Mai 2009 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 9. April 2009 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.

Die H-M Versicherungs-AG hat auf Anforderung des Sozialgerichts Teile der noch vorhandenen Unterlagen über die streitigen Lebensversicherungsverträge übersandt. Mit Teilanerkenntnis hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt wurden.

Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 hat die Klägerin zu den Hintergründen ihrer Einsetzung als Berechtigte in dem Lebensversicherungsvertrag ihres geschiedenen Ehemanns Auskunft gegeben.

Mit Urteil vom 21. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen. § 229 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) knüpfe bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese u. a. zur Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Darüber hinaus umfassten die Renten der betrieblichen Altersversorgung selbst im engeren Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht seien weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die Leistungen aus der Lebensversicherung ihres geschiedenen Ehemanns dienten entgegen der Ansicht der Klägerin der Hinterbliebenenversorgung. Es sei insoweit der Hinterbliebenenbegriff nach dem BetrAVG zugrunde zu legen. Die Gegenmeinung, die den Hinterbliebenenbegriff aus dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) anwende, führe zu einer zu engen Auslegung. Zwar sei auch diese Auffassung grundsätzlich vom Sinn und Zweck der Regelung des § 229 Abs. 1 SGB V gedeckt. Andererseits gebe der Wortlaut der Vorschrift eine solch enge Auslegung nicht her. Sinn und Zweck des § 229 SGB V sei es, auch solche Einnahmen der Beitragspflicht zuzuführen, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich seien. Da die einzelnen Versorgungsarten, wie z. B. Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung und betriebliche Altersversorgung, aber in ihren Voraussetzungen erheblich voneinander und von den gesetzlichen Renten abwichen, würde der Anwendungsbereich zu eng und damit letztlich auch Sinn und Zweck der Vorschrift unterlaufen werden, wenn man allein auf die Voraussetzungen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung abstellen wollte. Dies würde z. B für die Altersversorgung bedeuten, dass nur Versorgungsleistungen in den Anwendungsbereich des § 229 SGB V einzubeziehen wären, die den Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprächen. Naheliegend sei es dagegen, nur auf den Zweck der Versorgungsleistung abzustellen. Denn § 229 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V spreche von der Rente vergleichbaren Einnahmen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Dies entspreche hinsichtlich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung am ehesten den Begrifflichkeiten nach dem BetrAVG. Der Kreis der potenziellen Hinterbliebenen im Sinne der betriebsrentenrechtlichen Vorschriften sei nicht auf den Ehegatten und die Kinder des Arbeitnehmers begrenzt. Voraussetzung für die Anerkennung der Hinterbliebeneneigenschaft sei jedoch, dass dem Arbeitnehmer bezogen auf die begünstigte Person bei typisierender Betrachtung ein Versorgungsinteresse unterstellt werden könne. Ein dementsprechendes Versorgungsinteresse liege hier vor.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die am 7. September 2011 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie als geschiedene Ehefrau, die keinerlei Kontakt zu ihrem ehemaligen Ehemann mehr gehabt habe – auch nicht durch Unterhaltszahlungen – nicht "Hinterbliebene" im Sinne des § 229 SGB V sei. Die vom Sozialgericht gezogene Parallele zum Betriebsrentenrecht verkenne, dass es sich hierbei um zwischen den Tarifparteien ausgehandelte Verträge handele. Außerdem habe das Sozialgericht die Angaben der Klägerin zum Versorgungsinteresse ihres geschiedenen Ehemanns in der mündlichen Verhandlung unzutreffend gewertet. Durch suggestive Fragen des Gerichts sei sie hierzu gedrängt worden. Dies betreffe insbesondere die Frage, warum ihr ehemaliger Ehemann sie als Berechtigte in der Police gelassen habe. Ihre Angaben hierzu seien reine Mutmaßungen gewesen, weil sie dies aufgrund des nicht mehr bestehenden Kontakts zu ihrem ehemaligen Ehemann eben nicht gewusst habe. Bei diesem habe ein fortgeschrittener Alkoholismus bestanden. Er sei zuletzt ohne festen Wohnsitz gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juli 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das von der Klägerin angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei die Klägerin nicht vom Gericht zu einer bestimmten Aussage gedrängt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist auch begründet.

Die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht sind zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die der Klägerin zugeflossene Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen geschiedenen Ehegatten der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Der Bescheid vom 17. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts vom 21. Juli 2011 waren daher auf die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) der Klägerin hin aufzuheben.

Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen gehören nach Maßgabe des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin auch die – hier allein in Betracht kommenden – Renten der betrieblichen Altersversorgung nach Nr. 5 der Vorschrift, soweit sie – ebenfalls hier allein in Betracht kommend – zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Bei den an die Klägerin ausgezahlten Leistungen aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen geschiedenen Ehegatten handelt es sich zwar um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Diese wurden jedoch von der Klägerin nicht zur Hinterbliebenenversorgung erzielt, denn die Klägerin ist nicht Hinterbliebene im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 229 Abs. 1 SGB V werden als beitragspflichtige Einnahmen nur solche Versorgungsbezüge berücksichtigt die – hier allein in Betracht kommend – zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Als rentenrechtliche Einnahmen sollen sie vom leistungsauslösenden Faktor her gesehen nur in dem Umfang zur Beitragspflicht herangezogen werden, wie auch durch einen Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren wäre. Welche Versorgungsbezüge zur Hinterbliebenenversorgung zählen und wer als Hinterbliebener anzusehen ist, wird gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Grundintention des § 229 SGB V folgend, nämlich auch solche Einnahmen der Beitragspflicht zuzuführen, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich sind, ist auch in der Bewertung der Hinterbliebeneneigenschaft auf die rentenrechtlichen Bestimmungen abzustellen (so auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V K § 229 Rn. 8 f). Der Eingangssatz in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V verlangt, dass den nachfolgend genannten Bezügen Unterhaltsersatzfunktion zukommt; sie müssen demnach die Funktionen der entsprechenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen (Peters in Kassler Kommentar, SGB V, § 229 Rn. 2 und 5). Zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Hinterbliebenen auf eine Rente wegen Todes nach den §§ 46 und 48 SGB VI zählen die Ehegatten (bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) und Kinder des Verstorbenen (einschließlich Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) sowie gegebenenfalls Geschwister und Enkel des Verstorbenen. Steht die Versorgungsleistung hingegen nach individuellen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen anderen begünstigten Personen zu, wie hier dem geschiedenen Ehegatten, liegt keine beitragspflichtige Hinterbliebenenversorgung vor.

Nicht anschließen kann sich der Senat daher der Auffassung des Sozialgerichts, das die Hinterbliebeneneigenschaft danach bestimmt hat, ob dem Arbeitnehmer bezogen auf die begünstigte Person bei typisierender Betrachtung ein Versorgungsinteresse unterstellt werden kann. Das Sozialgericht hat sich insoweit auf den Hinterbliebenenbegriff des BetrAVG und die Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hierzu berufen. Nach der Entscheidung des 1. Senats des BAG vom 19. Juni 2006 (1 ABR 58/05) handelt es sich allerdings um Hinterbliebenenversorgung i. S. d. BetrAVG, wenn es um die Absicherung von Ehegatten und Kindern geht. Es begegnet erheblichen Zweifeln, die Rechtmäßigkeit der Eingriffsverwaltung in diesem Bereich vom mit allen Unwägbarkeiten jeweils konkret zu ermittelnden subjektiven Versorgungsinteresse ohne eindeutigen Hinweis im Gesetz abhängig zu machen, da die nötige Rechtssicherheit dann kaum noch gegeben wäre. Es kann hier jedoch dahinstehen, ob es grundsätzlich zulässig ist, im SGB V einen Hinterbliebenenbegriff zugrunde zu legen, der durch privatrechtliche Vereinbarungen und dementsprechend auch unterschiedlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber definiert wird. Denn im Rahmen des § 229 SGB V gilt für sämtliche im Absatz 1 Satz 1 in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten der Rente vergleichbaren Einnahmen derselbe Hinterbliebenenbegriff. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, der den Hinterbliebenenbegriff nicht unterschiedlich bezogen auf jede der Nummern 1 bis 5 definiert, sondern im Eingangssatz das Wort "Hinterbliebenenversorgung" den Nummern 1 bis 5 als für alle gemeinsam geltend voranstellt. Deshalb ist dem Wortlaut und Normzweck des § 229 SGB V folgend, nämlich auch solche Einnahmen der Beitragspflicht zuzuführen, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich sind, auch in der Bewertung der Hinterbliebeneneigenschaft auf die rentenrechtliche Bestimmung abzustellen. So wird in den Gesetzesmaterialien dementsprechend aus¬geführt, dass "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente als Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (Bundestagsdrucksache 9/458, S. 34). Eine andere gemeinsame Hinterbliebenendefinition den Nummern 1 bis 5 zugrunde zu legen als die rentenrechtliche nach dem SGB VI, widerspräche auch der für eine Beitragsnorm notwendigen Bestimmtheit.

Da die Klägerin aus den genannten Gründen schon nicht Hinterbliebene im Sinne des § 229 SGB V ist, erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen der Norm.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen wegen der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit des Hinterbliebenenbegriffs im Sinne von § 229 SGB V. Soweit ersichtlich, liegt hierzu bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
Rechtskraft
Aus
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