Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 10 AS 51/12
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 203/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ob der Erlass eines zur Überprüfung nach § 44 SGB X gestellten Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde, haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen.
Sofern das Überprüfungsbegehren aber auf Unrichtigkeiten in dem bei Erlass des Verwaltungsakts angenommenen Sachverhalt gestützt werden soll, muss der Antragsteller die maßgeblichen neuen Tatsachen benennen. Ohne Hinweis darauf, inwieweit der frühere Verwaltungsakte in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll, sind Behörden und Gerichte nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet.
Sofern das Überprüfungsbegehren aber auf Unrichtigkeiten in dem bei Erlass des Verwaltungsakts angenommenen Sachverhalt gestützt werden soll, muss der Antragsteller die maßgeblichen neuen Tatsachen benennen. Ohne Hinweis darauf, inwieweit der frühere Verwaltungsakte in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll, sind Behörden und Gerichte nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. &8195;
Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Kläger begehren in der unter dem Aktenzeichen S 10 AS 51/12 vor dem Sozialgericht Itzehoe anhängigen Hauptsache die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21. Januar 2010 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit zwei Bescheiden vom 21. Januar 2010 hatte der Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Kläger für die Monate September und Oktober 2009 im Hinblick auf höheres Einkommen des Klägers zu 2) ganz aufgehoben und die Erstattung der erfolgten Zahlungen in Höhe von jeweils 11,00 EUR pro Person und Monat gegenüber beiden Klägern getrennt geltend gemacht. Dabei hat sich der Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X gestützt.
Einen nicht weiter begründeten Antrag der Kläger auf Überprüfung des an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheides nach § 44 SGB X lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 ab und führte zur Begründung aus, es sei weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch sei das Recht unrichtig angewandt worden. Die gesetzlichen Grundlagen der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung legte der Beklagte nochmals dar.
Gegen diese Verwaltungsentscheidungen richtet sich die am 9. Januar 2012 bei dem Sozialgericht Itzehoe eingegangene Klage in der Hauptsache.
Ausführungen zur Begründung der Klage haben die Kläger trotz konkreter und wiederholter Aufforderung durch das Sozialgericht Itzehoe vom 30. Mai 2012, 31. August 2012 und 1. November 2012 bisher nicht gemacht. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, inwieweit der Beklagte bei seiner Aufhebungsentscheidung vom 21. Januar 2010 das Recht unzutreffend angewandt habe oder inwieweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Mit Beschluss vom 18. April 2013 hat das Sozialgericht Itzehoe die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Dabei hat es zur Begründung ausgeführt, es räume der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten ein. Die Kläger hätten einen Änderungsanspruch im Hinblick auf den zur Überprüfung gestellten Ausgangsbescheid nicht dargelegt. Da weder neue Tatsachen noch eine konkrete Beschwer vorgetragen seien, dürfe sich die Verwaltung im Rahmen des Verfahrens nach § 44 SGB X ohne erneute Sachprüfung auf die Bestandskraft berufen (BSG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 9/9a RV 18/86). Im Übrigen könne das Gericht bei eigener summarischer Prüfung nicht erkennen, dass der Bescheid vom 21. Januar 2010 fehlerhaft sei.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. April 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 13. Mai 2013. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz Aufforderung durch den beschließenden Senat und Fristsetzung bis 22. August 2013 nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 – L 6 AS 52/11 B PKH –, zitiert nach juris) zulässig, auch wenn der Wert der Beschwer einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt, da für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) seit der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 11. August 2010 kein Raum mehr ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn eine Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus. Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne verlangt nicht die Gewissheit des Erfolges, erfordert aber zumindest die realistische Möglichkeit Obsiegens. Dies ist auch zu bejahen, wenn die der Klage zugrunde liegende Rechtsansicht vertretbar ist und die Klage danach Erfolg hätte oder wenn die Sachentscheidung des Gerichts umfangreiche Ermittlungen voraussetzt.
Nach diesen Maßstäben bietet die Klage vom 9. Januar 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit das Sozialgericht gestützt auf eine ältere Entscheidung des Bundessozialgerichts bereits die Pflicht des Beklagten zu einer erneuten Sachprüfung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X bei Fehlen einer Begründung des Überprüfungsantrages verneint hat, ist eine Differenzierung geboten. Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R –, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2011 – L 22 R 921/09 –, juris). Ein zwei- oder mehrstufiges Prüfungsschema mit der Folge, dass ein Antragsteller mangels eigenem Vortrag auch dann erfolglos bliebe, wenn der frühere Verwaltungsakt erkennbar rechtswidrig ist, besteht im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X gerade nicht (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rdn. 34). Hinzuweisen ist aber darauf, dass § 44 Abs. 1 SGB X zwei unterschiedliche Rücknahmegründe vorsieht, nämlich die unrichtige Anwendung des Rechts bei Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes und die Annahme eines falschen Sachverhalts. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen (vgl. BSG a. a. O.; LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen oder neue Tatsachen, die insgesamt zu einem anderen Sachverhalt führen, vorzutragen. Sofern nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche Tatsachen, die Grundlage des früheren Verwaltungsaktes waren, unrichtig sind, können weitere Sachverhaltsermittlungen von der Verwaltung und den Gerichten nicht gefordert werden, denn trotz der in § 20 Abs. 1 SGB X und § 103 SGG vorgesehenen Amtsermittlung sind Behörden und Gerichte nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet.
Nach diesen Maßstäben bietet das Überprüfungsbegehren der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kläger haben während des gesamten Verfahrens weder im Antrags- und Widerspruchsverfahren noch im Klage- und Beschwerdeverfahren vorgetragen, ob und inwieweit die Entscheidung vom 21. Januar 2010 in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Im Rahmen der Überprüfungsentscheidung ist daher auch von dem damals ermittelten Sachverhalt auszugehen. Ausgehend davon hat der Beklagte das Recht bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 21. Januar 2010 auch nicht unrichtig angewandt. Er hat vielmehr zutreffend erkannt, dass das Einkommen des Klägers zu 2) nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch auf den grundsicherungsrechtlichen Hilfebedarf der Klägerin zu 1) anzurechnen war und dass er wegen der nachträglichen Änderung in der Höhe des Einkommens des Klägers zu 2) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung in Verbindung mit § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) berechtigt war, eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung ohne Ausübung von Ermessen vorzunehmen. Der Beklagte hat ferner folgerichtig festgestellt, dass der Umfang der Aufhebungsentscheidung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X einen Erstattungsanspruch gegenüber den Klägern in entsprechender Höhe bedingt. Ferner hat er zutreffend erkannt, dass der Erstattungsanspruch im Hinblick auf das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten nach § 33 SGB X zu individualisieren war und ist dem Individualisierungsgebot sowohl hinsichtlich der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als auch der betroffenen Monate nachgekommen.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bezogen auf den Kläger zu 2) bereits deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, weil er durch den zur Überprüfung gestellten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gar nicht beschwert ist. Dies ist zutreffend, weil die Kläger bei Stellung des Überprüfungsantrages am 8. Februar 2011 den zu überprüfenden Bescheid durch Angabe der Blattzahl in der Verwaltungsakte gekennzeichnet haben und das Überprüfungsbegehren so auf den an die Klägerin zu 1) ergangenen Bescheid vom 21. Oktober 2010 beschränkt haben. Selbst wenn man entgegen dieser eindeutigen Bezeichnung des Leistungsbegehrens das Überprüfungsbegehren als auch auf den an den Kläger zu 2) gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom gleichen Tag bezogen werten wollte, ergäbe sich keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Kläger begehren in der unter dem Aktenzeichen S 10 AS 51/12 vor dem Sozialgericht Itzehoe anhängigen Hauptsache die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21. Januar 2010 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit zwei Bescheiden vom 21. Januar 2010 hatte der Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Kläger für die Monate September und Oktober 2009 im Hinblick auf höheres Einkommen des Klägers zu 2) ganz aufgehoben und die Erstattung der erfolgten Zahlungen in Höhe von jeweils 11,00 EUR pro Person und Monat gegenüber beiden Klägern getrennt geltend gemacht. Dabei hat sich der Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X gestützt.
Einen nicht weiter begründeten Antrag der Kläger auf Überprüfung des an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheides nach § 44 SGB X lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 ab und führte zur Begründung aus, es sei weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch sei das Recht unrichtig angewandt worden. Die gesetzlichen Grundlagen der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung legte der Beklagte nochmals dar.
Gegen diese Verwaltungsentscheidungen richtet sich die am 9. Januar 2012 bei dem Sozialgericht Itzehoe eingegangene Klage in der Hauptsache.
Ausführungen zur Begründung der Klage haben die Kläger trotz konkreter und wiederholter Aufforderung durch das Sozialgericht Itzehoe vom 30. Mai 2012, 31. August 2012 und 1. November 2012 bisher nicht gemacht. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, inwieweit der Beklagte bei seiner Aufhebungsentscheidung vom 21. Januar 2010 das Recht unzutreffend angewandt habe oder inwieweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Mit Beschluss vom 18. April 2013 hat das Sozialgericht Itzehoe die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Dabei hat es zur Begründung ausgeführt, es räume der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten ein. Die Kläger hätten einen Änderungsanspruch im Hinblick auf den zur Überprüfung gestellten Ausgangsbescheid nicht dargelegt. Da weder neue Tatsachen noch eine konkrete Beschwer vorgetragen seien, dürfe sich die Verwaltung im Rahmen des Verfahrens nach § 44 SGB X ohne erneute Sachprüfung auf die Bestandskraft berufen (BSG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 9/9a RV 18/86). Im Übrigen könne das Gericht bei eigener summarischer Prüfung nicht erkennen, dass der Bescheid vom 21. Januar 2010 fehlerhaft sei.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. April 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 13. Mai 2013. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz Aufforderung durch den beschließenden Senat und Fristsetzung bis 22. August 2013 nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 – L 6 AS 52/11 B PKH –, zitiert nach juris) zulässig, auch wenn der Wert der Beschwer einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt, da für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) seit der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 11. August 2010 kein Raum mehr ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn eine Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus. Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne verlangt nicht die Gewissheit des Erfolges, erfordert aber zumindest die realistische Möglichkeit Obsiegens. Dies ist auch zu bejahen, wenn die der Klage zugrunde liegende Rechtsansicht vertretbar ist und die Klage danach Erfolg hätte oder wenn die Sachentscheidung des Gerichts umfangreiche Ermittlungen voraussetzt.
Nach diesen Maßstäben bietet die Klage vom 9. Januar 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit das Sozialgericht gestützt auf eine ältere Entscheidung des Bundessozialgerichts bereits die Pflicht des Beklagten zu einer erneuten Sachprüfung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X bei Fehlen einer Begründung des Überprüfungsantrages verneint hat, ist eine Differenzierung geboten. Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R –, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2011 – L 22 R 921/09 –, juris). Ein zwei- oder mehrstufiges Prüfungsschema mit der Folge, dass ein Antragsteller mangels eigenem Vortrag auch dann erfolglos bliebe, wenn der frühere Verwaltungsakt erkennbar rechtswidrig ist, besteht im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X gerade nicht (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rdn. 34). Hinzuweisen ist aber darauf, dass § 44 Abs. 1 SGB X zwei unterschiedliche Rücknahmegründe vorsieht, nämlich die unrichtige Anwendung des Rechts bei Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes und die Annahme eines falschen Sachverhalts. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen (vgl. BSG a. a. O.; LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen oder neue Tatsachen, die insgesamt zu einem anderen Sachverhalt führen, vorzutragen. Sofern nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche Tatsachen, die Grundlage des früheren Verwaltungsaktes waren, unrichtig sind, können weitere Sachverhaltsermittlungen von der Verwaltung und den Gerichten nicht gefordert werden, denn trotz der in § 20 Abs. 1 SGB X und § 103 SGG vorgesehenen Amtsermittlung sind Behörden und Gerichte nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet.
Nach diesen Maßstäben bietet das Überprüfungsbegehren der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kläger haben während des gesamten Verfahrens weder im Antrags- und Widerspruchsverfahren noch im Klage- und Beschwerdeverfahren vorgetragen, ob und inwieweit die Entscheidung vom 21. Januar 2010 in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Im Rahmen der Überprüfungsentscheidung ist daher auch von dem damals ermittelten Sachverhalt auszugehen. Ausgehend davon hat der Beklagte das Recht bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 21. Januar 2010 auch nicht unrichtig angewandt. Er hat vielmehr zutreffend erkannt, dass das Einkommen des Klägers zu 2) nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch auf den grundsicherungsrechtlichen Hilfebedarf der Klägerin zu 1) anzurechnen war und dass er wegen der nachträglichen Änderung in der Höhe des Einkommens des Klägers zu 2) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung in Verbindung mit § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) berechtigt war, eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung ohne Ausübung von Ermessen vorzunehmen. Der Beklagte hat ferner folgerichtig festgestellt, dass der Umfang der Aufhebungsentscheidung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X einen Erstattungsanspruch gegenüber den Klägern in entsprechender Höhe bedingt. Ferner hat er zutreffend erkannt, dass der Erstattungsanspruch im Hinblick auf das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten nach § 33 SGB X zu individualisieren war und ist dem Individualisierungsgebot sowohl hinsichtlich der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als auch der betroffenen Monate nachgekommen.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bezogen auf den Kläger zu 2) bereits deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, weil er durch den zur Überprüfung gestellten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gar nicht beschwert ist. Dies ist zutreffend, weil die Kläger bei Stellung des Überprüfungsantrages am 8. Februar 2011 den zu überprüfenden Bescheid durch Angabe der Blattzahl in der Verwaltungsakte gekennzeichnet haben und das Überprüfungsbegehren so auf den an die Klägerin zu 1) ergangenen Bescheid vom 21. Oktober 2010 beschränkt haben. Selbst wenn man entgegen dieser eindeutigen Bezeichnung des Leistungsbegehrens das Überprüfungsbegehren als auch auf den an den Kläger zu 2) gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom gleichen Tag bezogen werten wollte, ergäbe sich keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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