Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 1 SF 112/11 E
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 436/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Erledigungsgebühr nach 1006 VV-RVG setzt eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit bei der Erledigung der Rechtssache voraus. Dafür reicht die bloße Rücknahme des eingelegten Rechtsbehelfs, auch auf Hinweis des Gerichts, nicht aus (Abweichung von LSG Schleswig vom 12.08.2009 - L 1 B 141/09 SF E).
Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. August 2013 werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. &8195;
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdeführer war der Klägerin in dem Klageverfahren S 6 SB 305/09 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom 5. August 2011 ab 18. Dezember 2010 beigeordnet. Hierbei handelte es sich um ein Klageverfahren über Ansprüche nach dem Neunten Sozialgesetzbuch.
In seiner Kostenrechnung vom 22./26. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von 567,04 EUR:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG 16,50 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 90,54 EUR Gesamtsumme 567,04 EUR.
Ergänzend zu dem Kostenfestsetzungsantrag führte der Beschwerdeführer aus, hinsichtlich der Erledigungsgebühr habe er die Klägerin auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausdrücklich von einer weiteren Prozessführung abgeraten. Mit Festsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2011 reduzierte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesen Betrag:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG 16,50 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 54,44 EUR Gesamtbetrag 340,94 EUR.
Ergänzend hat die Urkundsbeamtin ausgeführt, ein Einwirken des Rechtsanwalts auf den Mandanten gemäß gerichtlichem Hinweis könne nicht als anwaltliche Mitwirkung zur Erledigung des Streitgegenstandes im Sinne des RVG gewertet werden. Daher sei die Gebühr nach der Nr. 1006 VV-RVG abzusetzen.
Gegen diesen Beschluss haben der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 und der Beschwerdegegner am 7./15. Dezember 2011 Erinnerungen eingelegt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG sei auch für die Fälle anzusetzen, in denen der Kläger vom Rechtsanwalt überzeugt werde, eine aussichtslose Klage zurückzunehmen, da es sich auch hier um eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung und damit an einem unstreitigen Ausgang des Verfahrens handele. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. August 2009 (L 1 B 141/09 SF B) hin.
Der Beschwerdegegner begehrt mit der Erinnerung eine weitere Herabsetzung der Kosten um die Dokumentenpauschale mit der Begründung, dass die Ablichtungen aus der Akte Anfang Februar 2010 erfolgt seien, dem Beschwerdeführer hingegen mit Beschluss vom 5. August 2011 erst ab 8. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Erledigungsgebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Das Gleiche gelte, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledige. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. August 2013 die Erinnerung des Beschwerdeführers (S 1 SF 93/11 E) zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag auf die Erinnerung des Beschwerdegegners (S 1 SF 112/11 E) die anwaltliche Vergütung auf 321,30 EUR festgesetzt. Zur Begründung wird in den Beschlüssen jeweils auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in dem Erinnerungsverfahren verwiesen.
Gegen die ihm am 30. August 2013 zugestellten Beschlüsse richten sich die Beschwerden des Beschwerdeführers, eingegangen jeweils am 20. September 2013 beim Sozialgericht Itzehoe. Zur Begründung verweist er auf seine Erinnerungsbegründung.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 32 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.
Die Beschwerden sind zulässig. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1. August 2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rechtsprechung des Senats, nach der wegen des abschließenden Normgefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Januar 2011 – L 1 B 266/09 SF E – m. w. N.), keine Anwendung mehr. Da die Ergänzung des § 1 RVG um den Abs. 3 mit Wirkung ab 1. Au¬gust 2013 gilt, findet diese Neuregelung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, da die Beschlüsse des Sozialgerichts auf den 26. August 2013 datieren. Die Beschwerden sind auch sonst zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. So macht der Beschwerdeführer eine Erledigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Um diese Gebühr wurde letztlich auch in dem Verfahren S 1 SF 112/11 E gestritten, in dem es zwar um die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen die Berücksichtigung der Dokumentenpauschale ging, in der aber das Sozialgericht mit Beschluss vom 26. August 2013 die anwaltliche Vergütung auf 321,30 EUR festgesetzt hat unter Berücksichtigung auch des Abzugs der vom Beschwerdeführer angesetzten Erledigungsgebühr.
Die Beschwerden sind unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die anwaltliche Vergütung auf 321,30 EUR unter Abzug der Erledigungsgebühr und der Dokumentenpauschale festgesetzt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG, wie hier, nicht anzuwenden ist, Betragsrahmenge¬bühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1006, 1005, 1002 VV-RVG alte Fassung (a. F.) entsteht eine Erledigungsgebühr nicht in jedem Fall, in dem eine Beendigung des Verfahrens ohne gerichtliche Entscheidung erfolgt. Um den Begriff der "Erledigung" auszufüllen, verweisen Nr. 1005, 1006 VV-RVG auf Nr. 1002 VV-RVG. Dessen Erläuterungen bestimmen in Satz 1, dass die Gebühr entsteht, wenn sich "eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Das Gleiche gilt nach Satz 2, wenn sich "eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt". Nach Satz 1 muss mithin ein Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sein, der zu seiner Aufhebung oder Änderung führt; in der Folge ("nach"), d. h. nach Tätig werden sowohl der Behörde als auch des Anwalts, muss sich die Rechtssache dann erledigen. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestands ausreichen, wie umgekehrt die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Diese Auffassung wird von der weit überwiegenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (BSG vom 7. No¬vember 2006 – B 1 KR 13/06 R; Thüringer LSG vom 1. Mai 2013 – L 6 SF 105/13 B; Bayrisches LSG vom 1. Juli 2011 – L 15 SF 82/10 B E; SG Kassel vom 19. November 2013 – S 10 SF 229/12 E; SG Lüneburg vom 9. Februar 2011 – S 12 SF 53/10 E). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der hier maßgebenden Vorschriften schließt sich der Senat dieser Rechtsprechung an. Der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. August 2009 folgt der Senat nicht. Dieser Beschluss verkennt, dass die Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG zwar (auch) eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit voraussetzt, die auf die Erledigung des Verfahrens hinzielt und sie erreicht, eine solche jedoch, wie der Hinweis in der Nr. 1002 VV-RVG verdeutlicht, nicht alleiniges Tatbestandsmerkmal ist.
Eine Begründung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der von ihm angesetzten Dokumentenpauschale enthält die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht. Die Begründung des Beschwerdegegners für eine solche Absetzung, auf die sich das Sozialgericht in dem Beschluss vom 26. August 2013 bezieht, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner weist mit Recht darauf hin, dass kostenauslösende Handlungen, die der Anwalt im Rahmen des Mandats vorgenommen hat und die vor der Beiordnung liegen, im Rahmen der Prozesskostenhilfe der Kostenfestsetzung nicht ansetzbar sind (vgl. Sächsisches LSG vom 8. Februar 2000 – L 1 B 79/99 RJ-KO). Die Beiordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte durch Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 5. August 2011 ab 18. Dezember 2010, die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Beklagten und damit auch deren Ablichtung hingegen Anfang Februar 2010.
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdeführer war der Klägerin in dem Klageverfahren S 6 SB 305/09 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom 5. August 2011 ab 18. Dezember 2010 beigeordnet. Hierbei handelte es sich um ein Klageverfahren über Ansprüche nach dem Neunten Sozialgesetzbuch.
In seiner Kostenrechnung vom 22./26. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von 567,04 EUR:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG 16,50 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 90,54 EUR Gesamtsumme 567,04 EUR.
Ergänzend zu dem Kostenfestsetzungsantrag führte der Beschwerdeführer aus, hinsichtlich der Erledigungsgebühr habe er die Klägerin auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausdrücklich von einer weiteren Prozessführung abgeraten. Mit Festsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2011 reduzierte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesen Betrag:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG 16,50 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 54,44 EUR Gesamtbetrag 340,94 EUR.
Ergänzend hat die Urkundsbeamtin ausgeführt, ein Einwirken des Rechtsanwalts auf den Mandanten gemäß gerichtlichem Hinweis könne nicht als anwaltliche Mitwirkung zur Erledigung des Streitgegenstandes im Sinne des RVG gewertet werden. Daher sei die Gebühr nach der Nr. 1006 VV-RVG abzusetzen.
Gegen diesen Beschluss haben der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 und der Beschwerdegegner am 7./15. Dezember 2011 Erinnerungen eingelegt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG sei auch für die Fälle anzusetzen, in denen der Kläger vom Rechtsanwalt überzeugt werde, eine aussichtslose Klage zurückzunehmen, da es sich auch hier um eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung und damit an einem unstreitigen Ausgang des Verfahrens handele. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. August 2009 (L 1 B 141/09 SF B) hin.
Der Beschwerdegegner begehrt mit der Erinnerung eine weitere Herabsetzung der Kosten um die Dokumentenpauschale mit der Begründung, dass die Ablichtungen aus der Akte Anfang Februar 2010 erfolgt seien, dem Beschwerdeführer hingegen mit Beschluss vom 5. August 2011 erst ab 8. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Erledigungsgebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Das Gleiche gelte, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledige. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. August 2013 die Erinnerung des Beschwerdeführers (S 1 SF 93/11 E) zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag auf die Erinnerung des Beschwerdegegners (S 1 SF 112/11 E) die anwaltliche Vergütung auf 321,30 EUR festgesetzt. Zur Begründung wird in den Beschlüssen jeweils auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in dem Erinnerungsverfahren verwiesen.
Gegen die ihm am 30. August 2013 zugestellten Beschlüsse richten sich die Beschwerden des Beschwerdeführers, eingegangen jeweils am 20. September 2013 beim Sozialgericht Itzehoe. Zur Begründung verweist er auf seine Erinnerungsbegründung.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 32 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.
Die Beschwerden sind zulässig. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1. August 2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rechtsprechung des Senats, nach der wegen des abschließenden Normgefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Januar 2011 – L 1 B 266/09 SF E – m. w. N.), keine Anwendung mehr. Da die Ergänzung des § 1 RVG um den Abs. 3 mit Wirkung ab 1. Au¬gust 2013 gilt, findet diese Neuregelung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, da die Beschlüsse des Sozialgerichts auf den 26. August 2013 datieren. Die Beschwerden sind auch sonst zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. So macht der Beschwerdeführer eine Erledigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Um diese Gebühr wurde letztlich auch in dem Verfahren S 1 SF 112/11 E gestritten, in dem es zwar um die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen die Berücksichtigung der Dokumentenpauschale ging, in der aber das Sozialgericht mit Beschluss vom 26. August 2013 die anwaltliche Vergütung auf 321,30 EUR festgesetzt hat unter Berücksichtigung auch des Abzugs der vom Beschwerdeführer angesetzten Erledigungsgebühr.
Die Beschwerden sind unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die anwaltliche Vergütung auf 321,30 EUR unter Abzug der Erledigungsgebühr und der Dokumentenpauschale festgesetzt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG, wie hier, nicht anzuwenden ist, Betragsrahmenge¬bühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1006, 1005, 1002 VV-RVG alte Fassung (a. F.) entsteht eine Erledigungsgebühr nicht in jedem Fall, in dem eine Beendigung des Verfahrens ohne gerichtliche Entscheidung erfolgt. Um den Begriff der "Erledigung" auszufüllen, verweisen Nr. 1005, 1006 VV-RVG auf Nr. 1002 VV-RVG. Dessen Erläuterungen bestimmen in Satz 1, dass die Gebühr entsteht, wenn sich "eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Das Gleiche gilt nach Satz 2, wenn sich "eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt". Nach Satz 1 muss mithin ein Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sein, der zu seiner Aufhebung oder Änderung führt; in der Folge ("nach"), d. h. nach Tätig werden sowohl der Behörde als auch des Anwalts, muss sich die Rechtssache dann erledigen. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestands ausreichen, wie umgekehrt die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Diese Auffassung wird von der weit überwiegenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (BSG vom 7. No¬vember 2006 – B 1 KR 13/06 R; Thüringer LSG vom 1. Mai 2013 – L 6 SF 105/13 B; Bayrisches LSG vom 1. Juli 2011 – L 15 SF 82/10 B E; SG Kassel vom 19. November 2013 – S 10 SF 229/12 E; SG Lüneburg vom 9. Februar 2011 – S 12 SF 53/10 E). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der hier maßgebenden Vorschriften schließt sich der Senat dieser Rechtsprechung an. Der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. August 2009 folgt der Senat nicht. Dieser Beschluss verkennt, dass die Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG zwar (auch) eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit voraussetzt, die auf die Erledigung des Verfahrens hinzielt und sie erreicht, eine solche jedoch, wie der Hinweis in der Nr. 1002 VV-RVG verdeutlicht, nicht alleiniges Tatbestandsmerkmal ist.
Eine Begründung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der von ihm angesetzten Dokumentenpauschale enthält die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht. Die Begründung des Beschwerdegegners für eine solche Absetzung, auf die sich das Sozialgericht in dem Beschluss vom 26. August 2013 bezieht, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner weist mit Recht darauf hin, dass kostenauslösende Handlungen, die der Anwalt im Rahmen des Mandats vorgenommen hat und die vor der Beiordnung liegen, im Rahmen der Prozesskostenhilfe der Kostenfestsetzung nicht ansetzbar sind (vgl. Sächsisches LSG vom 8. Februar 2000 – L 1 B 79/99 RJ-KO). Die Beiordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte durch Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 5. August 2011 ab 18. Dezember 2010, die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Beklagten und damit auch deren Ablichtung hingegen Anfang Februar 2010.
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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