Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 5 KR 1237/11
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 180/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Erfolgt die Statusfeststellung aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV ist es bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG gerechtfertigt, an die der Statusfeststellung nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bei Klageerhebung im Statusfeststellungsverfahren bereits ein Beitragsbescheid vorlag, aus dem die bezifferte Beitragsforderung zweifelsfrei entnommen werden kann.
2.Werden Streitgegenstände, die sich auf unterschiedliche Beigeladene beziehen, abgetrennt und in einem anderen Verfahren fortgeführt, errechnet sich der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren bis zum Zeitpunkt der Abtrennung im Hinblick auf bereits angefallene Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert. Gebühren, die im verbliebenen Verfahren erst nach der Abtrennung ausgelöst werden, errechnen sich gemäß § 36 GKG auf der Basis des Wertes der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.
2.Werden Streitgegenstände, die sich auf unterschiedliche Beigeladene beziehen, abgetrennt und in einem anderen Verfahren fortgeführt, errechnet sich der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren bis zum Zeitpunkt der Abtrennung im Hinblick auf bereits angefallene Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert. Gebühren, die im verbliebenen Verfahren erst nach der Abtrennung ausgelöst werden, errechnen sich gemäß § 36 GKG auf der Basis des Wertes der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitfestsetzung des Sozialgerichts Kiel im Urteil vom 15. Januar 2015 geändert und der Streitwert für das Verfahren bis zum 31. Januar 2012 auf 49.956,63 EUR und ab 1. Februar 2012 auf 12.632,64 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit seiner am 20. Dezember 2011 (S 5 KR 1237/11) erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer zu 1) als Inhaber der Firma P die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011, mit dem diese nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin zu 2) ab 1. März 2007 als Altenpflegerin sowie drei weitere Personen sozialversicherungspflichtig beim Beschwerdeführer zu 1) beschäftigt seien.
Vor der Klageerhebung hatte die Beklagte bereits erstmals mit Bescheid vom 8. April 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beschwerdeführerin zu 2) für die Zeit ab 18. Juni 2007 sowie für die weiteren Personen in Höhe von insgesamt 42.441,82 EUR einschließlich Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 8.208,00 EUR nachgefordert, wobei auf die Beschwerdeführerin zu 2) Beitragsforderungen in Höhe von 10.916,59 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 2.616,00 EUR für die Zeit vom 18. Juni 2007 bis 31. März 2008 entfielen. Diesen Bescheid hatte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2011 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Höhe der Feststellung zurückgenommen und nunmehr eine Nachforderung von insgesamt 49.956,63 EUR geltend gemacht. Danach entfielen auf die Beschwerdeführerin zu 2) für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 28. Februar 2008 Beitragsforderungen in Höhe von 10.196,64 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 2.436,00 EUR.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren betreffend die weiteren Personen abgetrennt und unter den Aktenzeichen S 5 KR 86/12, S 5 KR 87/12 und S 5 KR 88/12 jeweils gesondert fortgeführt. Mit Urteil vom 15. Januar 2015 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 insoweit aufgehoben, als die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 5. Januar 2007 bis 17. Juni 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu 2) beim Beschwerdegegner festgestellt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zu dessen Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach sei der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Biete der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, sei ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Hier sei der Auffangstreitwert zugrunde zu legen, da Streitgegenstand des Verfahrens die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und damit kein bestimmter Wert in Euro gewesen sei. Unmittelbar verbunden mit der Statusfeststellung sei zwar die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. der dort von der Beschwerdegegnerin geforderte Betrag gewesen. Hier könne aber nicht die von der Beschwerdegegnerin im Beitragsbescheid vom 17. Mai 2011 für die Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachforderung der Berechnung des Streitwerts zugrunde gelegt werden, da der Zeitraum im Feststellungsbescheid nicht mit dem Zeitraum im Nachforderungsbescheid übereinstimme und diesbezüglich eine neue Berechnung der Beklagten zu erfolgen habe.
Gegen die Streitwertfestsetzung in dem ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. März 2015 zugestellten Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin zu 2) mit ihrer am 11. Juni 2015 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Beschwerde, mit der sie zunächst geltend gemacht hat, der Streitwert sei auf 49.956,63 EUR festzusetzen, weil dies die Höhe der Gesamtbeitragsnachforderung des Leistungsbescheides sei. Vorliegend handele es sich nicht um eine abstrakte Statusfeststellung, so dass für die Festsetzung des Auffangstreitwertes kein Raum sei. Aufgrund des bezifferten Leistungsbescheides gebe es genügend Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung. Hier komme auch keine Stückelung des Streitwertes wegen der vom Sozialgericht vorgenommenen Trennung der von der Feststellung betroffenen Personen in Betracht. Andernfalls hätte selbst der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR lediglich in anteiliger Höhe für jeden Beteiligten einzeln festgesetzt werden müssen.
Auch der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich mit seiner am 24. August 2015 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Januar 2015, das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. März 2015 zugestellt worden ist. Er schließt sich der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 2) insoweit an, dass bei der Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG abzustellen sei. Es sei problemlos möglich, die Gesamtnachforderungssumme aus dem Ursprungsbeitragsbescheid von insgesamt 49.956,63 EUR auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wie es die Beschwerdegegnerin schließlich auch in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts mit Bescheid vom 1. Juli 2015, der den Beitragsbescheid vom 17. Mai 2011 ändere, praktiziert habe. Eine andere Sichtweise werde dem legitimen Gebühreninteresse des Rechtsanwalts nicht gerecht und spalte die Beitragsnacherhebung als notwendige Folge der Feststellung und damit einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich auf, obwohl der spätere Beitragsbescheid auf dem Feststellungsbescheid basiere.
Die Beschwerdegegnerin hat zunächst beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R und B 12 KR 27/07 R – und diverse Entscheidungen von Landessozialgerichten ausgeführt, dass in Statusfeststellungsverfahren im Rahmen einer Betriebsprüfung, bei der Beitragsforderungen gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber noch nicht geltend gemacht worden seien, regelmäßig keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes vorhanden seien, so dass nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen sei.
Nach entsprechendem Hinweis des Senats vertritt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Auffassung, dass ein Streitwert von 12.632,64 EUR entsprechend dem auf die Beschwerdeführerin zu 2) entfallenden Nachforderungsbetrag, der mit Bescheid vom 17. Mai 2011 geltend gemacht worden sei, festzusetzen sei. Mit diesem Betrag sei der Beschwerdeführer zu 1) am 20. Dezember 2011 in seiner Hauptsache bezüglich der Beschwerdeführerin zu 2) ins Klageverfahren gegangen.
Die Beschwerdeführerin zu 2) begehrt, den Streitwert auf 13.532,59 EUR entsprechend der sie betreffenden Beitragsnachforderung gemäß Bescheid vom 8. April 2011 festzusetzen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 3. August 2015) und sie dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts vom 15. Januar 2015 mit drei Berufsrichtern, weil die Voraussetzungen der Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist, nicht vorliegen. Bei der angefochtenen Entscheidung haben die ehrenamtlichen Richter mitgewirkt.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes – wie hier - 200,00 EUR übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl die Kammervorsitzende des Sozialgerichts nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht gegebenenfalls die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Falle der Nichtabhilfe ausreichend, wenn die Kammervorsitzende des Sozialgerichts durch ihren handschriftlichen Vermerk dokumentiert hat, dass sie mit Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014 – L 11 R 2546/14 B –, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts vom 15. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten, weil das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass für die Streitwertfestsetzung nicht auf die mit Bescheid vom 17. Mai 2011 geltend gemachte Nachforderung einschließlich Säumniszuschläge zurückgegriffen werden darf.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die angefochtene Statusfeststellung ist hier im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erfolgt und diente vorrangig dazu, die Beitragsentrichtung für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung für den in der Vergangenheit liegenden Prüfzeitraum zu sichern. Demzufolge lag das wirtschaftliche Interesse, das der Beschwerdeführer zu 1) mit seiner Anfechtungsklage verfolgte, in der Abwehr der bereits durch Beitragsbescheid erfolgten Beitragsnacherhebung, für die als rechtliche Vorfrage der sozialversicherungsrechtliche Status gerichtlich zu klären war. Der Beitragsbescheid vom 17. Mai 2011, der den Bescheid vom 8. April 2011 änderte, und für den erkennenden Senat daher hier als Grundlage der Streitwertbestimmung dient, war noch vor der Klageerhebung am 20. Dezember 2011 ergangen und somit während des gesamten Klageverfahrens maßgebend für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses, das der Beschwerdeführer zu 1) mit der von ihm erhobenen Anfechtungsklage zumindest verfolgte. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind weitere Änderungsbescheide offensichtlich nicht erlassen worden. Diese sind erst nach der angefochtenen Streitwertfestsetzung in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts ergangen.
In Statusfeststellungsverfahren ist es wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitragspflicht durchaus gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens genügend Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Beitragserhebung vorliegen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. März 2015 – L 16 R 1229/13 B -, juris). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn es sich – wie hier - nicht um ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, sondern um eine Statusfeststellung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV handelt und bei Klageerhebung bereits ein Beitragsbescheid vorliegt, aus dem die genau bezifferte Beitragsnachforderung zweifelsfrei entnommen werden kann. Eine abweichende Auffassung des BSG kann der von der Beschwerdegegnerin zitierten Rechtsprechung nicht entnommen werden. Auch das BSG stellt darauf ab, ob genügende Anhaltspunkte für die Wertbestimmung in dem konkreten Statusfeststellungsverfahren vorliegen oder fehlen (vgl. Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – Streitwert 6.500,- EUR; Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 - Auffangwert 5.000,- EUR, beide Entscheidungen veröffentlicht in juris).
Werden Klageanträge abgetrennt und in einem anderen Verfahren fortgeführt, errechnet sich der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren bis zum Zeitpunkt der Abrechnung im Hinblick auf bereits angefallene Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. August 2014 – 1 Ta 188/14 -, juris). Gebühren, die im verbliebenen Verfahren erst nach der Abtrennung ausgelöst werden, errechnen sich gemäß § 36 Abs. 1 GKG auf der Basis des Wertes der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im Hinblick auf den Trennungsbeschluss vom 1. Februar 2012 der Streitwert für das Verfahren bis zum 31. Januar 2012 auf 49.956,63 EUR und ab 1. Februar 2012 auf 12.632,64 EUR festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts beinhaltete der Zeitraum im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 19. Januar 2011 auch die Zeiträume, für die mit Beitragsbescheid vom 17. Mai 2011 Beitragsnachforderungen für die Beschwerdeführerin zu 2) erhoben wurden, denn die Statusfeststellung ging von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis "ab 1. März 2007" aus.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit seiner am 20. Dezember 2011 (S 5 KR 1237/11) erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer zu 1) als Inhaber der Firma P die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011, mit dem diese nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin zu 2) ab 1. März 2007 als Altenpflegerin sowie drei weitere Personen sozialversicherungspflichtig beim Beschwerdeführer zu 1) beschäftigt seien.
Vor der Klageerhebung hatte die Beklagte bereits erstmals mit Bescheid vom 8. April 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beschwerdeführerin zu 2) für die Zeit ab 18. Juni 2007 sowie für die weiteren Personen in Höhe von insgesamt 42.441,82 EUR einschließlich Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 8.208,00 EUR nachgefordert, wobei auf die Beschwerdeführerin zu 2) Beitragsforderungen in Höhe von 10.916,59 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 2.616,00 EUR für die Zeit vom 18. Juni 2007 bis 31. März 2008 entfielen. Diesen Bescheid hatte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2011 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Höhe der Feststellung zurückgenommen und nunmehr eine Nachforderung von insgesamt 49.956,63 EUR geltend gemacht. Danach entfielen auf die Beschwerdeführerin zu 2) für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 28. Februar 2008 Beitragsforderungen in Höhe von 10.196,64 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 2.436,00 EUR.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren betreffend die weiteren Personen abgetrennt und unter den Aktenzeichen S 5 KR 86/12, S 5 KR 87/12 und S 5 KR 88/12 jeweils gesondert fortgeführt. Mit Urteil vom 15. Januar 2015 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 insoweit aufgehoben, als die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 5. Januar 2007 bis 17. Juni 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu 2) beim Beschwerdegegner festgestellt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zu dessen Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach sei der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Biete der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, sei ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Hier sei der Auffangstreitwert zugrunde zu legen, da Streitgegenstand des Verfahrens die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und damit kein bestimmter Wert in Euro gewesen sei. Unmittelbar verbunden mit der Statusfeststellung sei zwar die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. der dort von der Beschwerdegegnerin geforderte Betrag gewesen. Hier könne aber nicht die von der Beschwerdegegnerin im Beitragsbescheid vom 17. Mai 2011 für die Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachforderung der Berechnung des Streitwerts zugrunde gelegt werden, da der Zeitraum im Feststellungsbescheid nicht mit dem Zeitraum im Nachforderungsbescheid übereinstimme und diesbezüglich eine neue Berechnung der Beklagten zu erfolgen habe.
Gegen die Streitwertfestsetzung in dem ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. März 2015 zugestellten Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin zu 2) mit ihrer am 11. Juni 2015 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Beschwerde, mit der sie zunächst geltend gemacht hat, der Streitwert sei auf 49.956,63 EUR festzusetzen, weil dies die Höhe der Gesamtbeitragsnachforderung des Leistungsbescheides sei. Vorliegend handele es sich nicht um eine abstrakte Statusfeststellung, so dass für die Festsetzung des Auffangstreitwertes kein Raum sei. Aufgrund des bezifferten Leistungsbescheides gebe es genügend Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung. Hier komme auch keine Stückelung des Streitwertes wegen der vom Sozialgericht vorgenommenen Trennung der von der Feststellung betroffenen Personen in Betracht. Andernfalls hätte selbst der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR lediglich in anteiliger Höhe für jeden Beteiligten einzeln festgesetzt werden müssen.
Auch der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich mit seiner am 24. August 2015 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Januar 2015, das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. März 2015 zugestellt worden ist. Er schließt sich der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 2) insoweit an, dass bei der Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG abzustellen sei. Es sei problemlos möglich, die Gesamtnachforderungssumme aus dem Ursprungsbeitragsbescheid von insgesamt 49.956,63 EUR auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wie es die Beschwerdegegnerin schließlich auch in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts mit Bescheid vom 1. Juli 2015, der den Beitragsbescheid vom 17. Mai 2011 ändere, praktiziert habe. Eine andere Sichtweise werde dem legitimen Gebühreninteresse des Rechtsanwalts nicht gerecht und spalte die Beitragsnacherhebung als notwendige Folge der Feststellung und damit einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich auf, obwohl der spätere Beitragsbescheid auf dem Feststellungsbescheid basiere.
Die Beschwerdegegnerin hat zunächst beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R und B 12 KR 27/07 R – und diverse Entscheidungen von Landessozialgerichten ausgeführt, dass in Statusfeststellungsverfahren im Rahmen einer Betriebsprüfung, bei der Beitragsforderungen gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber noch nicht geltend gemacht worden seien, regelmäßig keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes vorhanden seien, so dass nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen sei.
Nach entsprechendem Hinweis des Senats vertritt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Auffassung, dass ein Streitwert von 12.632,64 EUR entsprechend dem auf die Beschwerdeführerin zu 2) entfallenden Nachforderungsbetrag, der mit Bescheid vom 17. Mai 2011 geltend gemacht worden sei, festzusetzen sei. Mit diesem Betrag sei der Beschwerdeführer zu 1) am 20. Dezember 2011 in seiner Hauptsache bezüglich der Beschwerdeführerin zu 2) ins Klageverfahren gegangen.
Die Beschwerdeführerin zu 2) begehrt, den Streitwert auf 13.532,59 EUR entsprechend der sie betreffenden Beitragsnachforderung gemäß Bescheid vom 8. April 2011 festzusetzen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 3. August 2015) und sie dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts vom 15. Januar 2015 mit drei Berufsrichtern, weil die Voraussetzungen der Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist, nicht vorliegen. Bei der angefochtenen Entscheidung haben die ehrenamtlichen Richter mitgewirkt.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes – wie hier - 200,00 EUR übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl die Kammervorsitzende des Sozialgerichts nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht gegebenenfalls die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Falle der Nichtabhilfe ausreichend, wenn die Kammervorsitzende des Sozialgerichts durch ihren handschriftlichen Vermerk dokumentiert hat, dass sie mit Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014 – L 11 R 2546/14 B –, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts vom 15. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten, weil das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass für die Streitwertfestsetzung nicht auf die mit Bescheid vom 17. Mai 2011 geltend gemachte Nachforderung einschließlich Säumniszuschläge zurückgegriffen werden darf.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die angefochtene Statusfeststellung ist hier im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erfolgt und diente vorrangig dazu, die Beitragsentrichtung für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung für den in der Vergangenheit liegenden Prüfzeitraum zu sichern. Demzufolge lag das wirtschaftliche Interesse, das der Beschwerdeführer zu 1) mit seiner Anfechtungsklage verfolgte, in der Abwehr der bereits durch Beitragsbescheid erfolgten Beitragsnacherhebung, für die als rechtliche Vorfrage der sozialversicherungsrechtliche Status gerichtlich zu klären war. Der Beitragsbescheid vom 17. Mai 2011, der den Bescheid vom 8. April 2011 änderte, und für den erkennenden Senat daher hier als Grundlage der Streitwertbestimmung dient, war noch vor der Klageerhebung am 20. Dezember 2011 ergangen und somit während des gesamten Klageverfahrens maßgebend für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses, das der Beschwerdeführer zu 1) mit der von ihm erhobenen Anfechtungsklage zumindest verfolgte. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind weitere Änderungsbescheide offensichtlich nicht erlassen worden. Diese sind erst nach der angefochtenen Streitwertfestsetzung in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts ergangen.
In Statusfeststellungsverfahren ist es wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitragspflicht durchaus gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens genügend Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Beitragserhebung vorliegen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. März 2015 – L 16 R 1229/13 B -, juris). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn es sich – wie hier - nicht um ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, sondern um eine Statusfeststellung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV handelt und bei Klageerhebung bereits ein Beitragsbescheid vorliegt, aus dem die genau bezifferte Beitragsnachforderung zweifelsfrei entnommen werden kann. Eine abweichende Auffassung des BSG kann der von der Beschwerdegegnerin zitierten Rechtsprechung nicht entnommen werden. Auch das BSG stellt darauf ab, ob genügende Anhaltspunkte für die Wertbestimmung in dem konkreten Statusfeststellungsverfahren vorliegen oder fehlen (vgl. Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – Streitwert 6.500,- EUR; Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 - Auffangwert 5.000,- EUR, beide Entscheidungen veröffentlicht in juris).
Werden Klageanträge abgetrennt und in einem anderen Verfahren fortgeführt, errechnet sich der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren bis zum Zeitpunkt der Abrechnung im Hinblick auf bereits angefallene Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. August 2014 – 1 Ta 188/14 -, juris). Gebühren, die im verbliebenen Verfahren erst nach der Abtrennung ausgelöst werden, errechnen sich gemäß § 36 Abs. 1 GKG auf der Basis des Wertes der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im Hinblick auf den Trennungsbeschluss vom 1. Februar 2012 der Streitwert für das Verfahren bis zum 31. Januar 2012 auf 49.956,63 EUR und ab 1. Februar 2012 auf 12.632,64 EUR festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts beinhaltete der Zeitraum im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 19. Januar 2011 auch die Zeiträume, für die mit Beitragsbescheid vom 17. Mai 2011 Beitragsnachforderungen für die Beschwerdeführerin zu 2) erhoben wurden, denn die Statusfeststellung ging von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis "ab 1. März 2007" aus.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
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