Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 19 R 3744/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Verpflegungsgeld, das die Klägerin während ihrer Tätigkeit in der Zollverwaltung der ehemaligen DDR, Bezirksverwaltung E. erhalten hat, bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts im Rahmen der Überführung seiner Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR zu berücksichtigen ist. Die Klägerin ist am 06.02.1941 geboren. Von 04.04.1960 bis 15.12.1960 war sie beim VP Abschnitt (T) E. - Kasse - beschäftigt. Vom 16.12.1961 bis 30.06.1990 gehörte sie der Zollverwaltung der ehemaligen DDR und vom 16.12.1961 bis 31.12.1991 gehörte sie dem Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR an. Mit Bescheid vom 11.08.1999 zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) stellte die Beklagte den Zeitraum vom 16.12.1961 bis 31.12.1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte fest. Unter dem 30.12.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 23.08.2007, -Az. B 4 RS 4/06-, die Überprüfung des Überführungsbescheides vom 11.08.1999 und begehrte, dass das von ihr bezogene "Verpflegungsgeld" bei der Feststellung der Entgelte zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 15.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 den Widerspruch der Klägerin zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2009 beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das von der Klägerin bezogene Verpflegungsgeld sei bei der Feststellung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen und bezog zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 15.09.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 11.08.1999 dahingehend abzuändern, dass das der Klägerin in den Jahren 1961 bis 1991 gezahlte Verpflegungsgeld sowie der Sachwert der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosen Verpflegung als weitere Arbeitsentgelte im Zeitraum der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung festgestellt werden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, dass aus ihrer Sicht die strittigen Zahlungen keine überführbaren Ansprüche begründen. Aus der BSG-Rechtsprechung werde deutlich, dass Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten umfasse, die als Gegenwert/Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Die Anweisung, dass Verpflegungsgeld nicht zusammen mit der Besoldung gezahlt und nicht rentenbeitragspflichtig war zeige, dass es nicht Teil der Besoldung war. Die Leistung war widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es handle sich dem Charakter nach um eine Aufwandsentschädigung. Die Beklagte meint, dass nach dem System des AAÜG (auch) systembedingt überhöhte Verdienste ausgeschlossen werden sollen. Der Gesetzgeber wollte für die ehemals Sonderversorgten keinesfalls aus Zusatzleistungen/Prämien rentenrechtliche Vorteile herleiten, die schon im DDR-Versorgungsrecht nicht vorgesehen waren und die bei allen anderen Beschäftigten (nach § 256a SGB VI) ausgeschlossen sind. Die Beklagte bezieht sich weiter auf Rechtsprechung des BSG zum Sonderprämienfonds der DDR-Zollverwaltung sowie zum Sperrzonenzuschlag. Fraglich sei damit bereits, ob die Zulagen als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zu qualifizieren sind. So sei es nach Meinung der Beklagten beim Verpflegungsgeld der DDR-Zollverwaltung nicht um eine allgemeine Anhebung des Nettolohnes sondern um die soziale Verantwortung des Arbeitgebers gegangen, die auch in § 228 Arbeitsgesetzbuch der DDR geregelt sei. Die Beklagte sieht in der Verweisung des § 6 Abs. 1 AAÜG auf § 256a Abs. 2 SGB VI den Hinweis auf die grundsätzliche Versicherbarkeit der Verdienste. Dies sei beim Verpflegungsgeld nicht der Fall gewesen. Im Übrigen verweise § 14 SGB IV auf die Arbeitsentgeltverordnung wonach Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen ist, wenn es lohnsteuerfrei gezahlt wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte lag vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2009, in welchem die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 11.08.1999 ablehnt, verletzt die Klägerin nicht rechtswidrig in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat die Entgelte der Klägerin im Bescheid vom 11.08.1999 rechtlich und rechnerisch korrekt festgesetzt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung des Verpflegungsgeldes (bzw. des Sachbezugs kostenloser Verpflegung), als weitere Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG zu. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage, den bestandskräftigen Feststellungsbescheid überprüfen und abändern zu lassen, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestandskräftig gewordenen Entgeltbescheide sind hier nicht erfüllt, denn die Beklagte hat die Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) korrekt festgestellt. Das AAÜG regelt, ob und ggf. wie Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) überführt werden (§§ 1 bis 4 AAÜG). Ab 1. Januar 1992 werden diese durch die entsprechenden Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (st. Rspr. des BSG seit BSGE 72, 50, 56). Demzufolge bestimmt sich auch der (Geld-)Wert dieser Berechtigungen grundsätzlich nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), wobei für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Ermittlung der sog. Entgeltpunkte abweichend von §§ 256a, 256b, 70 SGB VI der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hierzu hat nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 23.06.1998 zu Az. B 4 RA 61/97 R in SozR 3-8570 § 5 AAÜG Rdnr. 4, vom 04.05.1999 zu Az. B 4 RA 6/99 R in SozR 3-8570 § 8 AAÜG Rdnr. 3, vom 02.08.2000 zu B 4 RA 41/99 R sowie vom 29.01.2004 zu Az. B 4 RA 19/03 R in SozR 4-8570 § 8 AAÜG Rdnr. 1) bestimmt sich die inhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG an der bundesdeutschen Definition für Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), ohne insoweit an das DDR-Recht, namentlich die am 03.10.1990 außer Kraft getretene Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21.12.1961 (GBl II S 551) anzuknüpfen. Daran anknüpfend hat das Thüringer Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 29.03.2007, L 3 RA 78/04 zum Entgeltscharakter von Verpflegungsgeld folgendes dargelegt: "Auf Grund dieses Verständnisses ist vom Versorgungsträger nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur das Entgelt zu melden, das der Rentenberechnung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Da es sich in den Zeiträumen, für die der Kläger die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld geltend macht, um Beitragszeiten handelt, müsste es sich dem entsprechend bei diesem Arbeitsentgelt um Verdienste im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI gehandelt haben. Als Verdienst zählen danach grundsätzlich zunächst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Unter Verdienst sind nach § 256 a Abs. 3 SGB VI auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990 zu verstehen, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften, Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Eine nähere Definition des Arbeitsverdienstes enthalten die Bestimmungen wiederum nicht. Auf Grund der oben erwähnten ausschließlichen Geltung von Bundesrecht folgt aber, dass der Begriff "Arbeitsentgelt" bundesrechtlich im Sinne des § 14 SGB IV zu definieren ist und nicht nach der Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. 12. 1961 (GBl. II Nr. 53; vgl. BSG SozR 4 – 8570 § 8 Nr. 1). Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld - eindeutig - nicht. Es steht weder in einem unmittelbaren (synallagmatischen) noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers. Bei dem Verpflegungsgeld im Sinne der Verpflegungsordnung handelt es sich wie bei dem nach dem Recht der ehemaligen DDR gezahlten Verpflegungszuschuss um Zahlungen, mit dem ein besonderer Aufwand für Verpflegung ausgeglichen werden sollte (vgl. Lexikon des Arbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hatten keinen Lohncharakter. Dass die Verpflegungszuschläge eindeutig Aufwendungsersatzcharakter hatten, ergibt sich aus den Verpflegungsordnungen des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei (u. a. vom 16. März 1977, nachfolgend Verpflegungsordnung). Dort wurde grundsätzlich festgelegt, dass Angehörige der Deutschen Volkspolizei mit "qualitativ hochwertiger, ausreichender, hygienisch einwandfreier und gesundheitsfördernder Verpflegung auf der Grundlage der in dieser Ordnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen" sind. Die "Verpflegungsverpflichtung" stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren und den dort genannten Leistungsansprüchen, d. h. die Verpflegungsordnung hatte keinen Zusammenhang zu dieser Versorgungsordnung und den dort genannten Leistungen. Sie ergab sich auch nicht zwingend aus dem Dienstverhältnis des Klägers oder seiner Tätigkeit. Auch für Arbeiter und Angestellte gab es solche "Verpflegungsverpflichtungen" (vgl. beispielsweise die Verordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom 28. Mai 1958, GBl I, Nr. 34). Die Verpflegungsverpflichtungen – ob in Geld oder durch Nahrungsmittelausgabe – waren vielmehr Ausdruck einer sozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung und Leistungserbringung. Ursprünglich stand die Verpflichtung zur Verpflegung in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Lenkung der Nahrungsmittelverteilung nach dem Krieg (vgl. beispielsweise die Verordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom 28. Mai 1958, GBl I, Nr. 34, die die Nahrungsmittelkarten ablösen sollte). Später sollte diese Verpflichtung zur Leistungsfähigkeit der Bediensteten im öffentlichen Dienst der DDR, insbesondere der "bewaffneten Organe", Polizei und Feuerwehr, beitragen, lag mithin im öffentlichen Interesse. Die Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des MdI vom 20. Mai 1963 beschreibt in den Grundsätzen (A. 1.), dass die ( ) Verpflegungsversorgung ( ) eine wichtige Voraussetzung zur ständigen Einsatzbereitschaft der Einheiten und Dienststellen (sei). Nach der Verpflegungsordnung wurde die "Verpflegungsverpflichtung" deshalb auch auf zwei Arten sichergestellt: Entweder wurde den Berechtigten eine Vollverpflegung zur Verfügung gestellt oder die Verpflichtung wurde durch Auszahlung eines Verpflegungsgeldes gewährt. Verpflegungsgeld war bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen. Anspruch auf dieses Verpflegungsgeld hatten daher auch Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die nicht in die Versorgungsordnung einbezogen waren. Dass es sich bei der Zahlung von Verpflegungsgeld um Leistungen außerhalb der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren gehandelt hat und diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung des arbeitspflichtigen Entgeltes gestanden haben, zeigt sich schließlich daran, dass die Auszahlung des Verpflegungsgeldes mit der Besoldung zu erfolgen hatte, d. h. dass dieses Verpflegungsgeld nicht Teil der Besoldung gewesen ist. Im Übrigen gilt nach dem oben Gesagten, dass als Arbeitsentgelt nach Sinn und Zweck des § 8 AAÜG auch nur Verdienst berücksichtigt werden kann, wenn es sich (vorrangig nach dem rentenrechtlichen Verständnis der Bundesrepublik Deutschland aber auch der ehemaligen DDR) grundsätzlich um Verdienst gehandelt hat, der für eine Rentenberechnung (ob nach DDR oder bundesdeutschen Recht) von Bedeutung war. Solcher Verdienst war entweder bereits nach DDR – Recht beitragspflichtig oder/und wäre es nach bundesdeutschen Rechtsverständnis (d. h. bei Geltung von Bundesrecht statt DDR Recht) gewesen. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, zwar unabhängig von etwaigen Beitragsleistungen (nach DDR Recht) als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 – 8570 § 8 Nr. 7), solche Zeiten und die während dessen erzielten Entgelte sind aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie (bei fiktiver Geltung) nach Bundesrecht zumindest dem Grunde nach beitragspflichtig gewesen wären. Dementsprechend sind solche Verdienste auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze "West" beachtlich. Ferner müsste der Verdienst (um Widersprüche im System zu vermeiden) dann auch bei der Rentenberechnung, entweder nach dem Recht der ehemaligen DDR oder/und nach bundesdeutschem Verständnis, zu berücksichtigen gewesen sein. Auch dies war oder wäre beim Verpflegungsgeld nicht der Fall. Die Zahlungen waren nicht beitragspflichtig und nach Punkt III 2. Abs. 1 der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren vom 1. Juli 1954 in der Fassung vom 1. Dezember 1985 bei der Höhe der Berechnung der Versorgungsleistungen nicht zu berücksichtigen. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wäre das (DDR)Verpflegungsgeld sozialrechtlich ebenfalls nicht berücksichtigt worden, denn von einem Arbeitgeber gezahlte Zuschläge als Ausgleich für besondere Aufwendungen, beispielsweise Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtzuschläge, die Aufwandsentschädigungscharakter haben, sind weder beitrags- noch leistungsrechtlich von Bedeutung, weil hiermit unter anderem ein erhöhter Verpflegungsaufwand auszugleichen ist (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 8. März 2005 Az.: L 7 AS 112/05 ER; BSGE 17, 242, 244). Würde man das (ausgezahlte) Verpflegungsgeld bei der Feststellung der erzielten Entgelte und letztlich bei der Rentenhöhe berücksichtigen, läge schließlich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen vor, denen eine Vollverpflegung (in Form von Nahrungsmitteln) zur Verfügung gestellt wurde. Es ist für den Senat auch im Übrigen kein Rechtsgrundsatz ersichtlich, der die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes rechtfertigen könnte." Dieser Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts folgt das erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren. Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes (bzw. des Sachbezugs hierüber). Dabei geht die Kammer mit dem Thüringer Landessozialgericht, a.a.O., davon aus, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelte, sondern um bloßen Aufwendungsersatz. Denn selbst, wenn ein großzügiger Maßstab bei der Bestimmung von Arbeitsentgelt angenommen wird, so war das Verpflegungsgeld zum Zeitpunkt des Zuflusses lohnsteuerfrei und wirkte sich nicht auf die Altersversorgung aus. Auch unter Berücksichtigung der Auffassung des 4. Senats des BSG in der Entscheidung vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) kommt das Sozialgericht vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, vgl. insoweit auch ThürLSG, a.a.O. und im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2003, L 10 RA 2532/01 in JURIS. Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2007 wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG verwiesen. Diese ständige Rechtsprechung des BSG befasst sich vor allem mit der Frage, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach Maßgabe des DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdiensts und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R, Juris-Rn. 17; auch nicht nach der Beitragspflicht im Versorgungssystem, BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R, Juris-Rn. 18; ohne vertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das Bundessozialgericht dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich Bundesrecht – vor allem der § 14 SGB IV – maßgeblich sei. In der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts wird aber auch davon ausgegangen, dass alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 ff SGB IV sind. Gemäß § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) – erlassen aufgrund Verordnungsermächtigung in § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IV – sind jedoch steuerfreie Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 23.08.2007 steht nach Auffassung der Kammer gegen die Rechtsauffassung des Thüringer Landessozialgerichts im Urteil vom 29.03.2007, a.a.O ... Die erkennende Kammer folgt dieser Rechtsprechung des BSG nicht. Vielmehr geht die Kammer mit dem Thüringer Landessozialgericht davon aus, dass vom Versorgungsträger nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur das Entgelt zu melden ist, das der Rentenberechnung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Dies ist beim hier in Frage stehenden Verpflegungsgeld nicht der Fall. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld - eindeutig - nicht. Es stand weder in einem unmittelbaren (synallagmatischen) noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin. Bei dem Verpflegungsgeld im Sinne der Verpflegungsordnung handelt es sich wie bei dem nach dem Recht der ehemaligen DDR gezahlten Verpflegungszuschuss um Zahlungen, mit dem ein besonderer Aufwand für Verpflegung ausgeglichen werden sollte (vgl. Lexikon des Arbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hatten keinen Lohncharakter. Die Zahlungen waren auch nicht steuer- und nicht beitragspflichtig, (vgl. Ordnung 1/86 vom 01.01.1986 - Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR). Vielmehr stand, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nicht die allgemeine Anhebung des Nettolohns der Beschäftigten der Zollverwaltung im Vordergrund, sondern vielmehr die soziale Verantwortung des Staates seine Beschäftigten anständig zu ernähren. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts in der zitierten Entscheidung vom 23. August 2007 kann es nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 01. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze ankommen. Dies würde einerseits zu zufälligen Ergebnissen führen. Denn der bundesdeutsche Gesetzgeber hatte naturgemäß bei Erlass seiner Steuergesetze lediglich die Sachlage, wie sie sich im ursprünglich bundesdeutschen Gebiet, jedoch allenfalls im vereinigten Bundesgebiet darstellte, im Blick. Nur hierfür konnte und wollte er Regelungen treffen. Schon die Terminologie einzelner Begriffe im ehemaligen Gebiet der DDR wich erheblich von der bundesdeutschen ab. Doch auch Sinn und Zweck bestimmter Zahlungen, deren politische Hintergründe und Historie würden unbeachtet bleiben, wenn Entgeltbestandteile lediglich aufgrund gleicher Begrifflichkeit berücksichtigt werden würden. Andererseits konterkarierten die Ergebnisse auch den erklärten Willen des Gesetzgebers bei Überführung der Sonderversorgungssysteme, vorhandene Privilegien abzubauen. Der Einigungsvertrag regelt in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H gesetzliche Rentenversicherung, Abschnitt III. Ziffer 9. Buchstabe b) Ziffer 1 die Grundsätze der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen. Danach sind Ansprüche und Anwartschaften nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei - ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und - überhöhte Leistungen abzubauen sind - sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf. Diesem Überführungsauftrag würde widersprochen, wenn die Zusatz- und Sonderversorgten aufgrund der Überführung fiktiver Anwartschaften bessergestellt werden. Mit der vom Bundessozialgericht (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) vorgenommenen Auslegung des Entgeltsbegriffs in § 6 AAÜG würden die Sonderversorgten bessergestellt als bei Eintritt des Versorgungsfalles bei (fiktivem) Fortbestehen der DDR. Bei den nicht sonderversorgten Werktätigen wären die streitigen Entgeltbestandteile nach dem Recht der DDR nicht versorgungswirksam gewesen, d.h., sie hätten auf die Höhe der Altersversorgung keinerlei Einfluss gehabt (so z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011, L 22 R 573/10 in JURIS). Durch die Berücksichtigung als Entgelt im Rahmen des § 6 AAÜG würden sie sich hingegen wie ein tatsächlich erzielter Arbeitsverdienst im vollen Umfang auf die Höhe der Rente auswirken. Dies stellt aus Sicht der Kammer eine willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Sonderversorgten dar, die dem Grundsatz des Einigungsvertrages widerspricht, vgl. im Ergebnis auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007, a.a.O ... Insofern kann es bei konsequenter und richtiger Anwendung der §§ 14 ff. SGB IV nur auf die Steuerpflicht der Einnahmen zum Zuflusszeitpunkt ankommen (so auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007, a.a.O.; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 – S 24 RS 1540/09). In seiner Entscheidung führt das Sozialgerichts Leipzig dazu aus: "Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind nach Auffassung der Kammer entsprechend der Definition des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle Geld- und geldwerten Sachleistungen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung, z. B. aufgrund von Regelungen des jeweiligen Betriebskollektiv- oder Arbeitsvertrags oder aufgrund von Regelungen in einem Befehl, einer Anweisung oder einer Ordnung eines Organs im Bereich der Sonderversorgungsträger, in der Zeit der Zugehörigkeit zu dem betreffenden Versorgungssystem zuflossen, sofern es sich nicht um zusätzlich zu den Löhnen und Gehältern bzw. Dienstbezügen gewährte Geld- oder geldwerte Sachleistungen handelte, auf die – entsprechend den im Zuflusszeitpunkt geltenden Bestimmungen des Rechts der DDR – keine (Lohn-) Steuer gezahlt wurde. Insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Definition und erst recht keine förmliche Verweisung auf § 14 SGB IV und weitere beitragsrechtliche Bestimmungen des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts enthält. Wenn der Gesetzgeber eine solche strikte Bindung im Sinne einer statischen Verweisung auf bestimmte bundesrechtliche Bestimmungen – insbesondere ArEV und EStG – beabsichtigt hätte, hätte er nach den auch damals schon geltenden Vorgaben der Rechtsförmlichkeit eine entsprechende Verweisungsklausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG einfügen müssen (z. B ... "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß den beitragsrechtlichen Bestimmungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch [ ...] in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung"). Da eine solche Verweisung nicht formuliert wurde, ist die bisherige Auslegung des Bundessozialgerichts nicht zwingend. Der Begriff des Arbeitsentgelts kann deshalb – wie bereits vorstehend unter a) erwähnt – abweichend ausgelegt werden. Wenngleich durch die Begriffswahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG – wie oben unter d) erläutert – die Anlehnung an § 14 SGB IV durchaus zwingend erscheint, muss damit nicht die strikte Anwendung der beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts in der am 1. August 1991 geltenden Fassung gemeint sein. Die fehlende förmliche Verweisung legt vielmehr den Schluss nahe, dass nur die Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, die den am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts zugrunde lagen. Denn nur die entsprechende Anwendung der beitragsrechtlichen Grundsätze des Bundesrechts berücksichtigt zum einen, dass das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung die in der DDR seit 1950 verwirklichten Sachverhalte nicht regelt bzw. auch nicht regeln will und damit eine unmittelbare Rückanknüpfung an die Steuerbefreiungen dieses Gesetzes unpassend und unpraktikabel erscheint (vgl. oben aa und bb). Zum anderen wird eine problematische Besserstellung der zusatz- und sonderversorgten Versicherten gegenüber den anderen Versicherten im Beitrittsgebiet vermieden (vgl. oben cc). Als insoweit anzuwendenden Grundsatz sieht die Kammer erstens die Definition des Arbeitsentgeltbegriffs entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der am 1. August 1991 geltenden Fassung) an, die sowohl gesetzliche Sozialleistungen (wie das Krankengeld, vgl. BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R) wie auch Leistungen, die nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen (wie den Sperrzonenzuschlag, vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R), ausschließt. Zweitens ist nach Auffassung der Kammer der in § 1 ArEV in der am 1. August 1991 geltenden Fassung verwirklichte Grundsatz zu berücksichtigen, nach dem steuerfreie Geld- und geldwerte Sachleistungen, die "zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden" nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugehören (die Vorschrift wird auch für steuerfreie Sachleistungen angewendet, z. B. Überlassung von Berufskleidung, Sammelbeförderung zum Arbeitsplatz usw., siehe Werner, in: JurisPK-SGB IV, § 14 Rn. 124). Lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile, die neben Löhnen und Gehältern bzw. Dienstbezügen gewährt wurden, sind daher nicht Arbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Die Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 enthält nach Auffassung der Kammer keine überzeugenden Argumente gegen die ( ) erläuterte Rechtsauslegung: Soweit zunächst in diesem Urteil auf eine ständige Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hingewiesen wird (Juris-Rn. 25), ist anzumerken, dass diese sich vor allem mit der Frage befasste, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach Maßgabe des DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdiensts und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R, Juris-Rn. 17; auch nicht nach der Beitragspflicht im Versorgungssystem, BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R, Juris-Rn. 18; ohne vertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das Bundessozialgericht dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich Bundesrecht – vor allem der § 14 SGB IV – maßgeblich sei. Dem stimmt die Kammer durchaus zu. Ob darüber hinaus auch § 1 ArEV und EStG anzuwenden sind und auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, hatte das Bundessozialgericht bis zum 23. August 2007 noch offen gelassen, obwohl verschiedene Auslegungsmöglichkeiten bestanden. Deshalb kann auch nicht argumentiert werden, dass der Gesetzgeber die am 23. August 2007 gefundene Lösung billige (vgl. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 30. November 2009, S 24 R 628/08). Die letzte Befassung des Gesetzgebers mit dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfolgte schließlich im Rahmen der Beratungen zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz, also Jahre vor dem 23. August 2007. Indem der Ausschuss für Arbeit und Soziales in diesem Zusammenhang die "Verwirklichung" der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "ohne Abstriche" befürwortete (BT-Drs. 14/6063, S. 24), daher die von der Bundesregierung favorisierte Bezugnahme auf vorsorgungsrechtliche Bestimmungen des DDR-Rechts (BT-Drs. 14/5640, S. 7) ablehnte und der Deutsche Bundestag schließlich die entsprechende Beschlussvorlage annahm, verlieh der Gesetzgeber allenfalls seinem Willen Ausdruck, dass die Auslegung des Entgeltbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG weiterhin nach Bundesrecht (also vor allem nach Maßgabe des § 14 SGB IV) erfolgen soll und – wie es ausdrücklich heißt – die bisherige "bewährte Praxis" fortgeführt werden soll. Speziell die Anerkennung der in der DDR steuerfreien Entgeltbestandteile entsprach aber damals keinesfalls der "bewährten Praxis" der Versorgungsträger – im Gegenteil. Insbesondere die Sonderversorgungsträger weigern sich nach wie vor, besondere steuerfreie Entgeltbestandteile neben den Dienstbezügen – mit Ausnahme des Wohnungsgelds (was inkonsequent bzw. nicht nachvollziehbar ist) – als Arbeitsentgelte anzuerkennen (siehe für einen Fall der Zollverwaltung nochmals Sozialgericht B-Stadt, Urteil vom 5. August 2010, S 30 R 4853/09). Auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung ging – soweit ersichtlich – davon aus, dass z. B. die in der DDR steuerfreien zusätzlichen Belohnungen im Bergbau oder leistungsorientierte Schichtzuschläge (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1997, L 2 R 24/96) ebenso wie Jahresendprämien oder etwa Energietreueprämien (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2007, L 4 RA 55/03) nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind (das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte allerdings auf das Steuerrecht der DDR am 30. Juni 1990 ab). Ferner wird mit der hier vertretenen Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht das Steuerrecht der DDR zu Bundesrecht erhoben. Vielmehr geht es darum, wie ein Sachverhalt in der DDR unter Berücksichtigung eines beitragsrechtlichen Grundsatzes des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts zu bewerten ist. Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob auf eine Einnahme aus dem Beschäftigungsverhältnis in der DDR (Lohn-) Steuer gezahlt wurde bzw. zu zahlen war, betrifft eine Tatsache, die im Rahmen des Verfahrens nach AAÜG ohne Weiteres ermittelt werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht bei der Anwendung des AAÜG selbst, vor allem im Zusammenhang mit der Feststellung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes, im erheblichen Umfang auf Rechtsvorschriften der DDR als "faktisches Indiz" zur Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe zurückgreift (z. B. die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962, GBl. II S. 278, im Hinblick auf die Frage, was ein "Ingenieur" im Sinne von § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951, GBl. S. 487, war; siehe etwa BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07, Juris-Rn. 29). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies im Rahmen der Feststellung von Arbeitsentgelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht möglich sein sollte, zumal die fraglichen steuerrechtlichen Vorschriften der DDR nicht "elementar rechtsstaatswidrig" waren (zu diesem Vorbehalt z. B. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R). Das weitere Argument des Bundessozialgerichts, wonach die Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 gegebenen Rechtslage aus dem Fehlen einer "abweichenden Anordnung" im AAÜG folge (a. a. O., Juris-Rn. 38), hindert die Kammer ebenfalls nicht daran, die dargestellte Auslegung zu vertreten. Denn aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergibt sich mangels einer förmlichen Verweisung (siehe oben dd) gerade nicht, ob die am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts strikt und unmittelbar angewendet werden sollen oder – angepasst an die besondere Regelungsproblematik des AAÜG – nur entsprechend der darin verwirklichten Grundsätze. Schließlich führt das Bundessozialgericht an, dass durch die "Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 geltenden Rechtslage" sichergestellt sei, "dass die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten [ ...] grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden" (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Juris-Rn. 38). Dieses Argument überzeugt, soweit mit den Maßstäben zumindest die am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Grundsätze gemeint sind (siehe auch oben b und c sowie dd zu den Beispielen Krankengeld und Sperrzonenzuschlag). Die Anknüpfung an die Steuerbefreiungen des am 1. August 1991 geltenden EStG führt demgegenüber im Hinblick auf besondere Entgeltbestandteile, die neben den Gehältern und Löhnen bzw. Dienstbezügen gezahlt wurden, zwar gelegentlich zu einer mehr oder weniger zufälligen "Gleichbehandlung" (wenn man z. B. der Auffassung ist, dass die im alten Bundesgebiet beitragspflichtige Weihnachtsgratifikation der Jahresendprämie entsprach; dies wäre angesichts der vorstehend dargestellten Funktion von Prämien in der DDR nicht einmal unzweifelhaft), vielfach aber – wie aufgezeigt – zu Unstimmigkeiten sowie zu erheblichen Begünstigungen der zusatz- und sonderversorgten Versicherten sowohl gegenüber den Versicherten im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den anderen Versicherten im Beitrittsgebiet (siehe oben cc), die gerade unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen können." Diesen umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Das Verpflegungsgeld ist im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gezahlt worden (vgl. Ordnung 1/86 vom 01.01.l1986, Ziffer 4.2 und Ziffer 4.4.2). Daraus folgt unter aus Sicht der Kammer richtiger Anwendung der §§ 14 ff. SGB IV, dass das Verpflegungsgeld nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG ist, vgl. auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007, a.a.O., Sozialgericht Dresden vom 30.06.2011, Az. S 35 RS 2129/09. Die Klage war demgemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Verpflegungsgeld, das die Klägerin während ihrer Tätigkeit in der Zollverwaltung der ehemaligen DDR, Bezirksverwaltung E. erhalten hat, bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts im Rahmen der Überführung seiner Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR zu berücksichtigen ist. Die Klägerin ist am 06.02.1941 geboren. Von 04.04.1960 bis 15.12.1960 war sie beim VP Abschnitt (T) E. - Kasse - beschäftigt. Vom 16.12.1961 bis 30.06.1990 gehörte sie der Zollverwaltung der ehemaligen DDR und vom 16.12.1961 bis 31.12.1991 gehörte sie dem Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR an. Mit Bescheid vom 11.08.1999 zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) stellte die Beklagte den Zeitraum vom 16.12.1961 bis 31.12.1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte fest. Unter dem 30.12.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 23.08.2007, -Az. B 4 RS 4/06-, die Überprüfung des Überführungsbescheides vom 11.08.1999 und begehrte, dass das von ihr bezogene "Verpflegungsgeld" bei der Feststellung der Entgelte zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 15.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 den Widerspruch der Klägerin zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2009 beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das von der Klägerin bezogene Verpflegungsgeld sei bei der Feststellung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen und bezog zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 15.09.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 11.08.1999 dahingehend abzuändern, dass das der Klägerin in den Jahren 1961 bis 1991 gezahlte Verpflegungsgeld sowie der Sachwert der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosen Verpflegung als weitere Arbeitsentgelte im Zeitraum der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung festgestellt werden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, dass aus ihrer Sicht die strittigen Zahlungen keine überführbaren Ansprüche begründen. Aus der BSG-Rechtsprechung werde deutlich, dass Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten umfasse, die als Gegenwert/Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Die Anweisung, dass Verpflegungsgeld nicht zusammen mit der Besoldung gezahlt und nicht rentenbeitragspflichtig war zeige, dass es nicht Teil der Besoldung war. Die Leistung war widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es handle sich dem Charakter nach um eine Aufwandsentschädigung. Die Beklagte meint, dass nach dem System des AAÜG (auch) systembedingt überhöhte Verdienste ausgeschlossen werden sollen. Der Gesetzgeber wollte für die ehemals Sonderversorgten keinesfalls aus Zusatzleistungen/Prämien rentenrechtliche Vorteile herleiten, die schon im DDR-Versorgungsrecht nicht vorgesehen waren und die bei allen anderen Beschäftigten (nach § 256a SGB VI) ausgeschlossen sind. Die Beklagte bezieht sich weiter auf Rechtsprechung des BSG zum Sonderprämienfonds der DDR-Zollverwaltung sowie zum Sperrzonenzuschlag. Fraglich sei damit bereits, ob die Zulagen als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zu qualifizieren sind. So sei es nach Meinung der Beklagten beim Verpflegungsgeld der DDR-Zollverwaltung nicht um eine allgemeine Anhebung des Nettolohnes sondern um die soziale Verantwortung des Arbeitgebers gegangen, die auch in § 228 Arbeitsgesetzbuch der DDR geregelt sei. Die Beklagte sieht in der Verweisung des § 6 Abs. 1 AAÜG auf § 256a Abs. 2 SGB VI den Hinweis auf die grundsätzliche Versicherbarkeit der Verdienste. Dies sei beim Verpflegungsgeld nicht der Fall gewesen. Im Übrigen verweise § 14 SGB IV auf die Arbeitsentgeltverordnung wonach Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen ist, wenn es lohnsteuerfrei gezahlt wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte lag vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2009, in welchem die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 11.08.1999 ablehnt, verletzt die Klägerin nicht rechtswidrig in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat die Entgelte der Klägerin im Bescheid vom 11.08.1999 rechtlich und rechnerisch korrekt festgesetzt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung des Verpflegungsgeldes (bzw. des Sachbezugs kostenloser Verpflegung), als weitere Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG zu. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage, den bestandskräftigen Feststellungsbescheid überprüfen und abändern zu lassen, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestandskräftig gewordenen Entgeltbescheide sind hier nicht erfüllt, denn die Beklagte hat die Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) korrekt festgestellt. Das AAÜG regelt, ob und ggf. wie Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) überführt werden (§§ 1 bis 4 AAÜG). Ab 1. Januar 1992 werden diese durch die entsprechenden Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (st. Rspr. des BSG seit BSGE 72, 50, 56). Demzufolge bestimmt sich auch der (Geld-)Wert dieser Berechtigungen grundsätzlich nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), wobei für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Ermittlung der sog. Entgeltpunkte abweichend von §§ 256a, 256b, 70 SGB VI der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hierzu hat nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 23.06.1998 zu Az. B 4 RA 61/97 R in SozR 3-8570 § 5 AAÜG Rdnr. 4, vom 04.05.1999 zu Az. B 4 RA 6/99 R in SozR 3-8570 § 8 AAÜG Rdnr. 3, vom 02.08.2000 zu B 4 RA 41/99 R sowie vom 29.01.2004 zu Az. B 4 RA 19/03 R in SozR 4-8570 § 8 AAÜG Rdnr. 1) bestimmt sich die inhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG an der bundesdeutschen Definition für Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), ohne insoweit an das DDR-Recht, namentlich die am 03.10.1990 außer Kraft getretene Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21.12.1961 (GBl II S 551) anzuknüpfen. Daran anknüpfend hat das Thüringer Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 29.03.2007, L 3 RA 78/04 zum Entgeltscharakter von Verpflegungsgeld folgendes dargelegt: "Auf Grund dieses Verständnisses ist vom Versorgungsträger nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur das Entgelt zu melden, das der Rentenberechnung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Da es sich in den Zeiträumen, für die der Kläger die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld geltend macht, um Beitragszeiten handelt, müsste es sich dem entsprechend bei diesem Arbeitsentgelt um Verdienste im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI gehandelt haben. Als Verdienst zählen danach grundsätzlich zunächst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Unter Verdienst sind nach § 256 a Abs. 3 SGB VI auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990 zu verstehen, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften, Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Eine nähere Definition des Arbeitsverdienstes enthalten die Bestimmungen wiederum nicht. Auf Grund der oben erwähnten ausschließlichen Geltung von Bundesrecht folgt aber, dass der Begriff "Arbeitsentgelt" bundesrechtlich im Sinne des § 14 SGB IV zu definieren ist und nicht nach der Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. 12. 1961 (GBl. II Nr. 53; vgl. BSG SozR 4 – 8570 § 8 Nr. 1). Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld - eindeutig - nicht. Es steht weder in einem unmittelbaren (synallagmatischen) noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers. Bei dem Verpflegungsgeld im Sinne der Verpflegungsordnung handelt es sich wie bei dem nach dem Recht der ehemaligen DDR gezahlten Verpflegungszuschuss um Zahlungen, mit dem ein besonderer Aufwand für Verpflegung ausgeglichen werden sollte (vgl. Lexikon des Arbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hatten keinen Lohncharakter. Dass die Verpflegungszuschläge eindeutig Aufwendungsersatzcharakter hatten, ergibt sich aus den Verpflegungsordnungen des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei (u. a. vom 16. März 1977, nachfolgend Verpflegungsordnung). Dort wurde grundsätzlich festgelegt, dass Angehörige der Deutschen Volkspolizei mit "qualitativ hochwertiger, ausreichender, hygienisch einwandfreier und gesundheitsfördernder Verpflegung auf der Grundlage der in dieser Ordnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen" sind. Die "Verpflegungsverpflichtung" stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren und den dort genannten Leistungsansprüchen, d. h. die Verpflegungsordnung hatte keinen Zusammenhang zu dieser Versorgungsordnung und den dort genannten Leistungen. Sie ergab sich auch nicht zwingend aus dem Dienstverhältnis des Klägers oder seiner Tätigkeit. Auch für Arbeiter und Angestellte gab es solche "Verpflegungsverpflichtungen" (vgl. beispielsweise die Verordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom 28. Mai 1958, GBl I, Nr. 34). Die Verpflegungsverpflichtungen – ob in Geld oder durch Nahrungsmittelausgabe – waren vielmehr Ausdruck einer sozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung und Leistungserbringung. Ursprünglich stand die Verpflichtung zur Verpflegung in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Lenkung der Nahrungsmittelverteilung nach dem Krieg (vgl. beispielsweise die Verordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom 28. Mai 1958, GBl I, Nr. 34, die die Nahrungsmittelkarten ablösen sollte). Später sollte diese Verpflichtung zur Leistungsfähigkeit der Bediensteten im öffentlichen Dienst der DDR, insbesondere der "bewaffneten Organe", Polizei und Feuerwehr, beitragen, lag mithin im öffentlichen Interesse. Die Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des MdI vom 20. Mai 1963 beschreibt in den Grundsätzen (A. 1.), dass die ( ) Verpflegungsversorgung ( ) eine wichtige Voraussetzung zur ständigen Einsatzbereitschaft der Einheiten und Dienststellen (sei). Nach der Verpflegungsordnung wurde die "Verpflegungsverpflichtung" deshalb auch auf zwei Arten sichergestellt: Entweder wurde den Berechtigten eine Vollverpflegung zur Verfügung gestellt oder die Verpflichtung wurde durch Auszahlung eines Verpflegungsgeldes gewährt. Verpflegungsgeld war bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen. Anspruch auf dieses Verpflegungsgeld hatten daher auch Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die nicht in die Versorgungsordnung einbezogen waren. Dass es sich bei der Zahlung von Verpflegungsgeld um Leistungen außerhalb der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren gehandelt hat und diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung des arbeitspflichtigen Entgeltes gestanden haben, zeigt sich schließlich daran, dass die Auszahlung des Verpflegungsgeldes mit der Besoldung zu erfolgen hatte, d. h. dass dieses Verpflegungsgeld nicht Teil der Besoldung gewesen ist. Im Übrigen gilt nach dem oben Gesagten, dass als Arbeitsentgelt nach Sinn und Zweck des § 8 AAÜG auch nur Verdienst berücksichtigt werden kann, wenn es sich (vorrangig nach dem rentenrechtlichen Verständnis der Bundesrepublik Deutschland aber auch der ehemaligen DDR) grundsätzlich um Verdienst gehandelt hat, der für eine Rentenberechnung (ob nach DDR oder bundesdeutschen Recht) von Bedeutung war. Solcher Verdienst war entweder bereits nach DDR – Recht beitragspflichtig oder/und wäre es nach bundesdeutschen Rechtsverständnis (d. h. bei Geltung von Bundesrecht statt DDR Recht) gewesen. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, zwar unabhängig von etwaigen Beitragsleistungen (nach DDR Recht) als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 – 8570 § 8 Nr. 7), solche Zeiten und die während dessen erzielten Entgelte sind aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie (bei fiktiver Geltung) nach Bundesrecht zumindest dem Grunde nach beitragspflichtig gewesen wären. Dementsprechend sind solche Verdienste auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze "West" beachtlich. Ferner müsste der Verdienst (um Widersprüche im System zu vermeiden) dann auch bei der Rentenberechnung, entweder nach dem Recht der ehemaligen DDR oder/und nach bundesdeutschem Verständnis, zu berücksichtigen gewesen sein. Auch dies war oder wäre beim Verpflegungsgeld nicht der Fall. Die Zahlungen waren nicht beitragspflichtig und nach Punkt III 2. Abs. 1 der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren vom 1. Juli 1954 in der Fassung vom 1. Dezember 1985 bei der Höhe der Berechnung der Versorgungsleistungen nicht zu berücksichtigen. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wäre das (DDR)Verpflegungsgeld sozialrechtlich ebenfalls nicht berücksichtigt worden, denn von einem Arbeitgeber gezahlte Zuschläge als Ausgleich für besondere Aufwendungen, beispielsweise Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtzuschläge, die Aufwandsentschädigungscharakter haben, sind weder beitrags- noch leistungsrechtlich von Bedeutung, weil hiermit unter anderem ein erhöhter Verpflegungsaufwand auszugleichen ist (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 8. März 2005 Az.: L 7 AS 112/05 ER; BSGE 17, 242, 244). Würde man das (ausgezahlte) Verpflegungsgeld bei der Feststellung der erzielten Entgelte und letztlich bei der Rentenhöhe berücksichtigen, läge schließlich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen vor, denen eine Vollverpflegung (in Form von Nahrungsmitteln) zur Verfügung gestellt wurde. Es ist für den Senat auch im Übrigen kein Rechtsgrundsatz ersichtlich, der die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes rechtfertigen könnte." Dieser Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts folgt das erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren. Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes (bzw. des Sachbezugs hierüber). Dabei geht die Kammer mit dem Thüringer Landessozialgericht, a.a.O., davon aus, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelte, sondern um bloßen Aufwendungsersatz. Denn selbst, wenn ein großzügiger Maßstab bei der Bestimmung von Arbeitsentgelt angenommen wird, so war das Verpflegungsgeld zum Zeitpunkt des Zuflusses lohnsteuerfrei und wirkte sich nicht auf die Altersversorgung aus. Auch unter Berücksichtigung der Auffassung des 4. Senats des BSG in der Entscheidung vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) kommt das Sozialgericht vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, vgl. insoweit auch ThürLSG, a.a.O. und im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2003, L 10 RA 2532/01 in JURIS. Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2007 wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG verwiesen. Diese ständige Rechtsprechung des BSG befasst sich vor allem mit der Frage, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach Maßgabe des DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdiensts und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R, Juris-Rn. 17; auch nicht nach der Beitragspflicht im Versorgungssystem, BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R, Juris-Rn. 18; ohne vertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das Bundessozialgericht dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich Bundesrecht – vor allem der § 14 SGB IV – maßgeblich sei. In der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts wird aber auch davon ausgegangen, dass alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 ff SGB IV sind. Gemäß § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) – erlassen aufgrund Verordnungsermächtigung in § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IV – sind jedoch steuerfreie Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 23.08.2007 steht nach Auffassung der Kammer gegen die Rechtsauffassung des Thüringer Landessozialgerichts im Urteil vom 29.03.2007, a.a.O ... Die erkennende Kammer folgt dieser Rechtsprechung des BSG nicht. Vielmehr geht die Kammer mit dem Thüringer Landessozialgericht davon aus, dass vom Versorgungsträger nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur das Entgelt zu melden ist, das der Rentenberechnung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Dies ist beim hier in Frage stehenden Verpflegungsgeld nicht der Fall. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld - eindeutig - nicht. Es stand weder in einem unmittelbaren (synallagmatischen) noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin. Bei dem Verpflegungsgeld im Sinne der Verpflegungsordnung handelt es sich wie bei dem nach dem Recht der ehemaligen DDR gezahlten Verpflegungszuschuss um Zahlungen, mit dem ein besonderer Aufwand für Verpflegung ausgeglichen werden sollte (vgl. Lexikon des Arbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hatten keinen Lohncharakter. Die Zahlungen waren auch nicht steuer- und nicht beitragspflichtig, (vgl. Ordnung 1/86 vom 01.01.1986 - Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR). Vielmehr stand, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nicht die allgemeine Anhebung des Nettolohns der Beschäftigten der Zollverwaltung im Vordergrund, sondern vielmehr die soziale Verantwortung des Staates seine Beschäftigten anständig zu ernähren. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts in der zitierten Entscheidung vom 23. August 2007 kann es nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 01. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze ankommen. Dies würde einerseits zu zufälligen Ergebnissen führen. Denn der bundesdeutsche Gesetzgeber hatte naturgemäß bei Erlass seiner Steuergesetze lediglich die Sachlage, wie sie sich im ursprünglich bundesdeutschen Gebiet, jedoch allenfalls im vereinigten Bundesgebiet darstellte, im Blick. Nur hierfür konnte und wollte er Regelungen treffen. Schon die Terminologie einzelner Begriffe im ehemaligen Gebiet der DDR wich erheblich von der bundesdeutschen ab. Doch auch Sinn und Zweck bestimmter Zahlungen, deren politische Hintergründe und Historie würden unbeachtet bleiben, wenn Entgeltbestandteile lediglich aufgrund gleicher Begrifflichkeit berücksichtigt werden würden. Andererseits konterkarierten die Ergebnisse auch den erklärten Willen des Gesetzgebers bei Überführung der Sonderversorgungssysteme, vorhandene Privilegien abzubauen. Der Einigungsvertrag regelt in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H gesetzliche Rentenversicherung, Abschnitt III. Ziffer 9. Buchstabe b) Ziffer 1 die Grundsätze der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen. Danach sind Ansprüche und Anwartschaften nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei - ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und - überhöhte Leistungen abzubauen sind - sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf. Diesem Überführungsauftrag würde widersprochen, wenn die Zusatz- und Sonderversorgten aufgrund der Überführung fiktiver Anwartschaften bessergestellt werden. Mit der vom Bundessozialgericht (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) vorgenommenen Auslegung des Entgeltsbegriffs in § 6 AAÜG würden die Sonderversorgten bessergestellt als bei Eintritt des Versorgungsfalles bei (fiktivem) Fortbestehen der DDR. Bei den nicht sonderversorgten Werktätigen wären die streitigen Entgeltbestandteile nach dem Recht der DDR nicht versorgungswirksam gewesen, d.h., sie hätten auf die Höhe der Altersversorgung keinerlei Einfluss gehabt (so z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011, L 22 R 573/10 in JURIS). Durch die Berücksichtigung als Entgelt im Rahmen des § 6 AAÜG würden sie sich hingegen wie ein tatsächlich erzielter Arbeitsverdienst im vollen Umfang auf die Höhe der Rente auswirken. Dies stellt aus Sicht der Kammer eine willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Sonderversorgten dar, die dem Grundsatz des Einigungsvertrages widerspricht, vgl. im Ergebnis auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007, a.a.O ... Insofern kann es bei konsequenter und richtiger Anwendung der §§ 14 ff. SGB IV nur auf die Steuerpflicht der Einnahmen zum Zuflusszeitpunkt ankommen (so auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007, a.a.O.; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 – S 24 RS 1540/09). In seiner Entscheidung führt das Sozialgerichts Leipzig dazu aus: "Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind nach Auffassung der Kammer entsprechend der Definition des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle Geld- und geldwerten Sachleistungen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung, z. B. aufgrund von Regelungen des jeweiligen Betriebskollektiv- oder Arbeitsvertrags oder aufgrund von Regelungen in einem Befehl, einer Anweisung oder einer Ordnung eines Organs im Bereich der Sonderversorgungsträger, in der Zeit der Zugehörigkeit zu dem betreffenden Versorgungssystem zuflossen, sofern es sich nicht um zusätzlich zu den Löhnen und Gehältern bzw. Dienstbezügen gewährte Geld- oder geldwerte Sachleistungen handelte, auf die – entsprechend den im Zuflusszeitpunkt geltenden Bestimmungen des Rechts der DDR – keine (Lohn-) Steuer gezahlt wurde. Insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Definition und erst recht keine förmliche Verweisung auf § 14 SGB IV und weitere beitragsrechtliche Bestimmungen des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts enthält. Wenn der Gesetzgeber eine solche strikte Bindung im Sinne einer statischen Verweisung auf bestimmte bundesrechtliche Bestimmungen – insbesondere ArEV und EStG – beabsichtigt hätte, hätte er nach den auch damals schon geltenden Vorgaben der Rechtsförmlichkeit eine entsprechende Verweisungsklausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG einfügen müssen (z. B ... "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß den beitragsrechtlichen Bestimmungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch [ ...] in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung"). Da eine solche Verweisung nicht formuliert wurde, ist die bisherige Auslegung des Bundessozialgerichts nicht zwingend. Der Begriff des Arbeitsentgelts kann deshalb – wie bereits vorstehend unter a) erwähnt – abweichend ausgelegt werden. Wenngleich durch die Begriffswahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG – wie oben unter d) erläutert – die Anlehnung an § 14 SGB IV durchaus zwingend erscheint, muss damit nicht die strikte Anwendung der beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts in der am 1. August 1991 geltenden Fassung gemeint sein. Die fehlende förmliche Verweisung legt vielmehr den Schluss nahe, dass nur die Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, die den am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts zugrunde lagen. Denn nur die entsprechende Anwendung der beitragsrechtlichen Grundsätze des Bundesrechts berücksichtigt zum einen, dass das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung die in der DDR seit 1950 verwirklichten Sachverhalte nicht regelt bzw. auch nicht regeln will und damit eine unmittelbare Rückanknüpfung an die Steuerbefreiungen dieses Gesetzes unpassend und unpraktikabel erscheint (vgl. oben aa und bb). Zum anderen wird eine problematische Besserstellung der zusatz- und sonderversorgten Versicherten gegenüber den anderen Versicherten im Beitrittsgebiet vermieden (vgl. oben cc). Als insoweit anzuwendenden Grundsatz sieht die Kammer erstens die Definition des Arbeitsentgeltbegriffs entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der am 1. August 1991 geltenden Fassung) an, die sowohl gesetzliche Sozialleistungen (wie das Krankengeld, vgl. BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R) wie auch Leistungen, die nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen (wie den Sperrzonenzuschlag, vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R), ausschließt. Zweitens ist nach Auffassung der Kammer der in § 1 ArEV in der am 1. August 1991 geltenden Fassung verwirklichte Grundsatz zu berücksichtigen, nach dem steuerfreie Geld- und geldwerte Sachleistungen, die "zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden" nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugehören (die Vorschrift wird auch für steuerfreie Sachleistungen angewendet, z. B. Überlassung von Berufskleidung, Sammelbeförderung zum Arbeitsplatz usw., siehe Werner, in: JurisPK-SGB IV, § 14 Rn. 124). Lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile, die neben Löhnen und Gehältern bzw. Dienstbezügen gewährt wurden, sind daher nicht Arbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Die Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 enthält nach Auffassung der Kammer keine überzeugenden Argumente gegen die ( ) erläuterte Rechtsauslegung: Soweit zunächst in diesem Urteil auf eine ständige Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hingewiesen wird (Juris-Rn. 25), ist anzumerken, dass diese sich vor allem mit der Frage befasste, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach Maßgabe des DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdiensts und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R, Juris-Rn. 17; auch nicht nach der Beitragspflicht im Versorgungssystem, BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R, Juris-Rn. 18; ohne vertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das Bundessozialgericht dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich Bundesrecht – vor allem der § 14 SGB IV – maßgeblich sei. Dem stimmt die Kammer durchaus zu. Ob darüber hinaus auch § 1 ArEV und EStG anzuwenden sind und auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, hatte das Bundessozialgericht bis zum 23. August 2007 noch offen gelassen, obwohl verschiedene Auslegungsmöglichkeiten bestanden. Deshalb kann auch nicht argumentiert werden, dass der Gesetzgeber die am 23. August 2007 gefundene Lösung billige (vgl. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 30. November 2009, S 24 R 628/08). Die letzte Befassung des Gesetzgebers mit dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfolgte schließlich im Rahmen der Beratungen zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz, also Jahre vor dem 23. August 2007. Indem der Ausschuss für Arbeit und Soziales in diesem Zusammenhang die "Verwirklichung" der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "ohne Abstriche" befürwortete (BT-Drs. 14/6063, S. 24), daher die von der Bundesregierung favorisierte Bezugnahme auf vorsorgungsrechtliche Bestimmungen des DDR-Rechts (BT-Drs. 14/5640, S. 7) ablehnte und der Deutsche Bundestag schließlich die entsprechende Beschlussvorlage annahm, verlieh der Gesetzgeber allenfalls seinem Willen Ausdruck, dass die Auslegung des Entgeltbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG weiterhin nach Bundesrecht (also vor allem nach Maßgabe des § 14 SGB IV) erfolgen soll und – wie es ausdrücklich heißt – die bisherige "bewährte Praxis" fortgeführt werden soll. Speziell die Anerkennung der in der DDR steuerfreien Entgeltbestandteile entsprach aber damals keinesfalls der "bewährten Praxis" der Versorgungsträger – im Gegenteil. Insbesondere die Sonderversorgungsträger weigern sich nach wie vor, besondere steuerfreie Entgeltbestandteile neben den Dienstbezügen – mit Ausnahme des Wohnungsgelds (was inkonsequent bzw. nicht nachvollziehbar ist) – als Arbeitsentgelte anzuerkennen (siehe für einen Fall der Zollverwaltung nochmals Sozialgericht B-Stadt, Urteil vom 5. August 2010, S 30 R 4853/09). Auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung ging – soweit ersichtlich – davon aus, dass z. B. die in der DDR steuerfreien zusätzlichen Belohnungen im Bergbau oder leistungsorientierte Schichtzuschläge (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1997, L 2 R 24/96) ebenso wie Jahresendprämien oder etwa Energietreueprämien (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2007, L 4 RA 55/03) nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind (das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte allerdings auf das Steuerrecht der DDR am 30. Juni 1990 ab). Ferner wird mit der hier vertretenen Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht das Steuerrecht der DDR zu Bundesrecht erhoben. Vielmehr geht es darum, wie ein Sachverhalt in der DDR unter Berücksichtigung eines beitragsrechtlichen Grundsatzes des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts zu bewerten ist. Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob auf eine Einnahme aus dem Beschäftigungsverhältnis in der DDR (Lohn-) Steuer gezahlt wurde bzw. zu zahlen war, betrifft eine Tatsache, die im Rahmen des Verfahrens nach AAÜG ohne Weiteres ermittelt werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht bei der Anwendung des AAÜG selbst, vor allem im Zusammenhang mit der Feststellung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes, im erheblichen Umfang auf Rechtsvorschriften der DDR als "faktisches Indiz" zur Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe zurückgreift (z. B. die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962, GBl. II S. 278, im Hinblick auf die Frage, was ein "Ingenieur" im Sinne von § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951, GBl. S. 487, war; siehe etwa BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07, Juris-Rn. 29). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies im Rahmen der Feststellung von Arbeitsentgelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht möglich sein sollte, zumal die fraglichen steuerrechtlichen Vorschriften der DDR nicht "elementar rechtsstaatswidrig" waren (zu diesem Vorbehalt z. B. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R). Das weitere Argument des Bundessozialgerichts, wonach die Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 gegebenen Rechtslage aus dem Fehlen einer "abweichenden Anordnung" im AAÜG folge (a. a. O., Juris-Rn. 38), hindert die Kammer ebenfalls nicht daran, die dargestellte Auslegung zu vertreten. Denn aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergibt sich mangels einer förmlichen Verweisung (siehe oben dd) gerade nicht, ob die am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts strikt und unmittelbar angewendet werden sollen oder – angepasst an die besondere Regelungsproblematik des AAÜG – nur entsprechend der darin verwirklichten Grundsätze. Schließlich führt das Bundessozialgericht an, dass durch die "Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 geltenden Rechtslage" sichergestellt sei, "dass die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten [ ...] grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden" (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Juris-Rn. 38). Dieses Argument überzeugt, soweit mit den Maßstäben zumindest die am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Grundsätze gemeint sind (siehe auch oben b und c sowie dd zu den Beispielen Krankengeld und Sperrzonenzuschlag). Die Anknüpfung an die Steuerbefreiungen des am 1. August 1991 geltenden EStG führt demgegenüber im Hinblick auf besondere Entgeltbestandteile, die neben den Gehältern und Löhnen bzw. Dienstbezügen gezahlt wurden, zwar gelegentlich zu einer mehr oder weniger zufälligen "Gleichbehandlung" (wenn man z. B. der Auffassung ist, dass die im alten Bundesgebiet beitragspflichtige Weihnachtsgratifikation der Jahresendprämie entsprach; dies wäre angesichts der vorstehend dargestellten Funktion von Prämien in der DDR nicht einmal unzweifelhaft), vielfach aber – wie aufgezeigt – zu Unstimmigkeiten sowie zu erheblichen Begünstigungen der zusatz- und sonderversorgten Versicherten sowohl gegenüber den Versicherten im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den anderen Versicherten im Beitrittsgebiet (siehe oben cc), die gerade unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen können." Diesen umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Das Verpflegungsgeld ist im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gezahlt worden (vgl. Ordnung 1/86 vom 01.01.l1986, Ziffer 4.2 und Ziffer 4.4.2). Daraus folgt unter aus Sicht der Kammer richtiger Anwendung der §§ 14 ff. SGB IV, dass das Verpflegungsgeld nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG ist, vgl. auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007, a.a.O., Sozialgericht Dresden vom 30.06.2011, Az. S 35 RS 2129/09. Die Klage war demgemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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