S 40 AS 3737/09

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
40
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 40 AS 3737/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage, wann bei einem Vorliegen von materiell-rechtlichen und/oder verfahrensrechtlichen "mehreren Angelegenheiten" gleichwohl vergütungsrechtlich "dieselbe Angelegenheit" gegeben ist.
Die Klage wird abgewiesen Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung des Klägerbevollmächtigten in einem vor Klageerhebung beendeten - isolierten - Widerspruchsverfahren (§ 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Im Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2007 standen die Klägerin zu 1), ihr minderjähriger Sohn sowie ihre im Februar 2006 volljährig gewordene Tochter, die Klägerin zu 2), im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II - SGB II -. Die Beklagte erließ unter dem 17. bzw. 18. April 2008 gegenüber den Klägerinnen jeweils nach Leistungszeiträumen getrennt sechs Aufhebungs- und Erstattungsbescheide (AEB). Die an die Klägerin zu 1) adressierten AEB ergingen ihr gegenüber zugleich als gesetzlicher Vertreterin ihres Sohnes. Von ihr und dem Sohn wurden 4.991,38 EUR sowie von der Klägerin zu 2) 459,- EUR, insgesamt 5.450,38 EUR, zurückgefordert. Als Grund für die (teilweise) Aufhebung der den AEB vorausgehenden Bewilligungsbescheide wurden Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters an den Sohn angegeben. Unter Vorlage einer auf die Klägerin zu 1) lautenden Vollmacht wurde mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 19. Mai 2008 für die Klägerin zu 1) und 2) Widerspruch gegen die 12 Bescheide erhoben. Für jeden AEB wurde unter eigenem Aktenzeichen ein separates Widerspruchsverfahren angelegt. Mit zwei an den Bevollmächtigten der Klägerinnen adressierten Abhilfebescheiden vom 31. März 2009 wurden die jeweils sechs AEB aufgehoben. Die Beklagte erklärte sich zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen bereit. Mit 12 Kostennoten machte der Prozessbevollmächtigte für die Vertretung der Klägerinnen im Widerspruchsverfahren seine Aufwendungen für den Verfahrenszeitraum in Höhe von jeweils 309,40 EUR (nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG - eine Geschäftsgebühr 240,- EUR; nach Nr. 7002 VV-RVG die Auslagenpauschale 20,- EUR sowie nach Nr. 7008 VV-RVG die Mehrwertsteurer 49,40 EUR), zusammen 3.712,80 EUR, gegenüber der Beklagten als Kostenschuldnerin geltend. Die Beklagte setzte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 6. Mai 2009 die notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten mit insgesamt 1.175,60 EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Zwar sei es gerechtfertigt, in dem die Klägerin zu 1) betreffenden Verfahren W-1643/08 und in dem die Klägerin zu 2) betreffenden Verfahren W-1637/08 jeweils 309,40 EUR geltend zu machen. In den übrigen 10 Verfahren (W-1644/08 bis W 1648/08 sowie W-1638/08 bis W-1642/08) könne aber jeweils nur eine "abweichende Gebühr" in Höhe von 40,- EUR zuzüglich der anteiligen Auslagenpauschale von 8,- EUR sowie der Mehrwertsteuer hieraus in Höhe von 7,68 EUR, insgesamt 55,68 EUR, gewährt werden (309,40 x 2 + 55,68 x 10 = 1.175,60). Die weiteren 10 Widersprüche beträfen einen identischen Sachverhalt, für den kein gesonderter Arbeitsaufwand zu erkennen sei. Der gegen die Kostenfestsetzung gerichtete Widerspruch der Klägerinnen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 (W 1237/09) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es könnten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur solche Aufwendungen erstattet werden, die der Widerspruchsführer zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruches verständiger Weise für notwendig halten durfte, dabei seien die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Danach könne nur in den Verfahren W-1643/08 und W-1637/08 nach Nr. 2400 VV-RVG jeweils die "Regelgebühr" in Höhe von 240,- EUR zum Ansatz gebracht werden. Die Angelegenheit sei von ihrer Bedeutung und ihrem Umfang sowie von ihrer Schwierigkeit durchschnittlich gewesen. Im Gegensatz hierzu seien aber in den übrigen Widerspruchsverfahren Umfang und Schwierigkeit nicht mehr durchschnittlich gewesen, denn es sei nur noch ein zu den Verfahren W 1643/08 und W 1637/08 identischer Sachverhalt erfasst worden. Der übliche anwaltliche Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgebiete habe sich bereits in diesen beiden Widerspruchsverfahren niedergeschlagen. Die Geltendmachung höherer Gebühren durch die Klägerinnen sei daher unbillig und insoweit nicht verbindlich (§ 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -). Hiergegen richtet sich die am 17. Juli 2009 erhobene Klage. Die Klägerinnen machen zuletzt im Wesentlichen geltend: Neben den in den Verfahren W-1643/08 und W-1637/08 von der Beklagten bereits festgesetzten Gebühren sei auch die zuletzt in den weiteren zehn Widerspruchsverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG angefallen und jeweils in der zuletzt geltend gemachten Höhe von jeweils 180,- EUR nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG. Gehe man davon aus, dass es sich bei den 12 Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden der Beklagten nicht um die gleiche, sondern um verschiedene Angelegenheiten gehandelt habe, müssten diese gebührenrechtlich jeweils für sich gesondert betrachtet werden. Was im Gebührenrecht "dieselbe" bzw. "verschiedene" Angelegenheiten seien, ergebe sich aus § 15 RVG i.V.m. §§ 16, 17 RVG. Hiernach könne es sich bei den an zwei Adressaten gerichteten, jeweils sechs AEB nicht um dieselbe Angelegenheit handeln. Dies gelte auch deshalb, weil mit den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden die Aufhebung und Rückforderung von angeblich überzahlten Leistungen für unterschiedliche Bewilligungszeiträume erfolgt sei. Insoweit handele es sich um abgrenzbare Sachverhalte, zumal die einzelnen Bewilligungszeiträume nach dem SGB II getrennt zu betrachten seien, was sich aus dem Erfordernis der gesonderten Antragstellung selbst für aufeinanderfolgende Bewilligungszeiträume ergebe. Auch die Beklagte sei offensichtlich von verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen. Sie habe die mit zwei Schriftsätzen erhobenen Widersprüche nach den jeweiligen Leistungszeiträumen in 12 Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen aufgegliedert. Wenn aber jeder Bewilligungszeitraum gebührenrechtlich als eigenständige Angelegenheit gesondert zu betrachten sei, könne allein der Umstand, dass ein konkreter Lebenssachverhalt - hier die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den Sohn - in jedem dieser Bewilligungszeiträume für die Aufhebung und Erstattung von Leistungen von Bedeutung sei, nicht dazu führen, dass die - in jedem Verfahren zunächst an der Mittelgebühr zu orientierende - Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG von vornherein auf die nach dem Betragsrahmen vorgesehene Mindestgebühr von 40,- EUR abgesenkt werde. Allein ein "identischer Lebenssachverhalt" rechtfertige diesen Ansatz nicht, denn es sei auf die hieraus resultierende Konsequenz abzustellen, dass nämlich aufgrund dieses Sachverhalts für sechs Bewilligungszeiträume die Leistungen aufgehoben worden seien. Die Beklagte habe insoweit selbst die Ursache für die Höhe der Gebühren gesetzt, indem sie die Klägerinnen mit insgesamt 12 Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden überzogen habe, so dass die Einlegung von 12 Widersprüchen erforderlich gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -) sei der Ansatz der Schwellengebühr nach Nr. 2400 VV-RVG für zwei Verfahren und der auf 180,- EUR abgesenkten Gebühr für die weiteren 10 Verfahren unter Berücksichtigung des dem Bevollmächtigten im Anwendungsbereich des § 14 RVG zustehenden Einschätzungsspielraums von 20% nicht unbillig. Selbst wenn aufgrund des für alle Leistungszeiträume identischen Sachverhalts für die 10 Verfahren von einer nach Umfang und Schwierigkeit (leicht) unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen sei, müsse berücksichtigt werden, dass jeder der in diesen Verfahren ergangenen AEB bestandskraftfähig gewesen und deshalb gesondert anzugreifen gewesen sei. Es seien zwar nur zwei Widerspruchsschreiben verfasst worden, was aber nichts daran ändere, dass die Widersprüche für die Klägerinnen und die Leistungszeiträume gesondert zu prüfen gewesen wären. Zudem habe erst nach Prüfung der einzelnen Bescheide festgestellt werden können, dass der (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungen tatsächlich ein identischer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Inhaltlich seien zudem Fragen des Unterhaltsrechts, des Übergangs von Ansprüchen auf die Beklagte, Verjährungsvorschriften, eine Kausalitätsproblematik und Fragen zur objektiven Klagehäufung zu prüfen gewesen. Hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Kindesunterhalts sei Kontakt zum leiblichen Vater des Sohnes erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei im Leistungsverhältnis der Klägerin zu 2) zu berücksichtigen gewesen, dass die Beklagte die angeblichen Unterhaltsleistungen an den Sohn auch auf die der Klägerin zu 2) gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung angerechnet habe. Zudem sei eine zunächst drohende zwangsweise Beitreibung der Erstattungsbeträge seitens der Beklagten abzuwehren gewesen. Auch wenn man Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als (leicht) unterdurchschnittlich ansehe, müsse aufgrund des "Gesamtrückzahlungsanspruchs" von 5.498,64 EUR von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache für die Klägerinnen ausgegangen werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe (Urt. v. 28.07.2008 - L 19 AS 24/08 -) zu Kosten im Vorverfahren entschieden, dass bei einer leicht unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache wegen zu wenig gezahlter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 42,- EUR gleichwohl eine Gebühr von 195,- EUR, also etwas mehr als 80 % der Schwellengebühr, angemessen sei. Hiernach sei der Ansatz des untersten Betragsrahmens nicht einmal dann gerechtfertigt, wenn lediglich der Widerspruch ohne Begründung eingelegt worden wäre. Die Festsetzung einer Gebühr von lediglich 40,- EUR sei auch vor dem Hintergrund des Haftungsrisikos unangemessen. Die Klägerinnen beantragen zuletzt sinngemäß, in Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 6. Mai 2009, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009, für die die Klägerin zu 1) betreffenden Widerspruchsverfahren W-1643/08, W-1644/08, W-1645/08, W-1646/08, W-1647/08 und W-1648/09 sowie für die die Klägerin zu 2) betreffenden Widerspruchsverfahren W-1637/08, W-1638/08, W-1639/08, W-1640/08, W-1641/08 und W-1642/08, die Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG auf jeweils 180,- EUR zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG sowie der Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerinnen können über die im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 festgesetzten Gebühren in Höhe von jeweils 587,80 EUR (insgesamt 1.175,60 EUR) hinaus keine weitere Vergütung mehr verlangen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG setzt die Behörde, die im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren eine bindende Kostengrundentscheidung getroffen hat (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X), auf Antrag die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG - VV-RVG - fest. Zu den auf Antrag zu erstattenden Aufwendungen gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Zuziehung im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten entscheidet die Behörde mit der Kostengrundentscheidung (§ 63 Abs. 3 S. 2 SGB X). Soweit die Aufwendungen des Bevollmächtigten grundsätzlich nicht erstattet werden, wenn es neben der Kostengrundentscheidung an einer ausdrücklichen Entscheidung auch über die Notwendigkeit seiner Hinzuziehung fehlt (vgl. nur von Wulffen, zu § 63 SGB X, Rdn. 36; auch BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - juris, Rdn. 11 und Urt. v. 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R - juris, Rdn. 9), ändert dies vorliegend nichts. Die vom zuständigen Leistungsträger im Zusammenhang mit einer das Widerspruchsverfahren beendenden Abhilfeentscheidung abgegebene unbedingte Erklärung, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsführers zu übernehmen, umfasst bei verständiger Würdigung neben der Kostengrundentscheidung konkludent auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des für den Widerspruchsführer tätig gewordenen Bevollmächtigten (vgl. auch BSG, Urt. v. 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - juris, Rdn. 13). Dies ist hier der Fall, denn die Beklagte hat in den beiden dem Rechtsanwalt der Klägerinnen zugeleiteten Abhilfebescheiden vom 31. März 2009 ihre unbedingte Bereitschaft zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen erklärt. Gebühren und Auslagen im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren (BSG, a.a.O.). Entstehen diese - wie hier - im isolierten Vorverfahren zwischen Sozialleistungsempfängern und Leistungserbringern als Betragsrahmengebühren nach § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG, bestimmt der bevollmächtigte Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RVG deren Höhe für jeden Gebührentatbestand nach dem VV-RVG, insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie des besonderen Haftungsrisikos für den Rechtsanwalt, nach billigem Ermessen. Nach dem auch für die Betragsrahmengebühren geltenden § 15 RVG wird mit den Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgegolten (§ 15 Abs. 1 RVG). Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in "derselben Angelegenheit" jedoch nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Bei den vom klägerischen Rechtsanwalt anhängig gemachten Widerspruchsverfahren [W-1643/08, W-1644/08, W-1645/08, W-1646/08, W-1647/08 und W-1648/09 betreffend die Klägerin zu 1) sowie ihren minderjährigen Sohn; W-1637/08, W-1638/08, W-1639/08, W-1640/08, W-1641/08 und W-1642/08 betreffend die Klägerin zu 2)] - handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beteiligten - vergütungsrechtlich um "dieselbe Angelegenheit", für die eine Gebühr nur einmal verlangt werden kann. Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus der zulässigen Zusammenfassung der diese Verfahren jeweils beendenden Verwaltungsakte in zwei Abhilfebescheiden, denn allein die körperliche Zusammenfassung von einzelnen Verwaltungsakten ist für die Beantwortung der Frage, ob "dieselbe Angelegenheit" im vergütungsrechtlichen Sinn vorliegt, ohne Belang (vgl. auch SG, Beschl. v. 24.02.2010 - S 164 SF 1396/09 E, u.a. - juris, Rdn. 22). Wann "dieselbe Angelegenheit" und wann "mehrere Angelegenheiten" im vergütungsrechtlichen Sinn gegeben sind, wird zudem auch nicht gesetzlich definiert. "Dieselbe Angelegenheit" ist nach allgemeiner Meinung das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aufgrund des Auftrages bezieht. Dabei ist als Rechtsverhältnis (auch) hier das Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X, einschließlich des der Überprüfung eines Verwaltungsakts dienende "weiteren" Verwaltungsverfahrens zu verstehen (vgl. nur von Wulffen, zu § 8 SGB X, Rdn. 6 ff., 8, m.w.N.; vgl. auch BSG, Urt. v. 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R - juris, Rdn. 21). Als Recht ist vor allem die Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen bzw. Abwehransprüchen zu sehen, die nicht mit dem Erlass eines Verwaltungsakts in Zusammenhang stehen. Nach Vorgesagtem kann daher jedenfalls für das Verwaltungsverfahren in der Regel davon ausgegangen werden, dass vergütungsrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben ist, wenn eine "Identität von Verfahren und Angelegenheit" besteht, d.h. der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag sich materiell-rechtlich konkret auf ein Verwaltungsverfahren bezieht. Umgekehrt sind nach dieser "Regel" vergütungsrechtlich mehrere Angelegenheiten gegeben, wenn der Auftrag mehrere Verwaltungsverfahren zum Gegenstand hat, denn bei unterschiedlichen materiell-rechtlichen sowie - daraus resultierend - unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen fehlt regelmäßig der notwendige innere Zusammenhang zwischen den zu bearbeitenden Verfahrensgegenständen (vgl. Gerold, Schmidt, v. Eicken, Madert, Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., zu § 15 RVG, Rdn. 9). Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt an einer kosteneffizienteren einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist, was sich zu seinen Gunsten auf die Vergütung auswirken können soll. Sind verschiedene natürliche Personen beteiligt, gilt Vorstehendes entsprechend. Bei Personenmehrheiten wird der für die Annahme derselben Angelegenheit notwendige innere Zusammenhang grundsätzlich fehlen, weil das Tätigwerden für mehrere Personen regelmäßig auch mehrere - die einzelnen Personen betreffende - Verwaltungsverfahren zum Gegenstand hat. Für die Beantwortung der Frage, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, gibt selbst mittelbar der die Mehrheit von Auftraggebern betreffende § 7 Abs. 1 RVG nichts her. Dort heißt es nur, dass ein in "derselben Angelegenheit" für mehrere Auftraggeber tätiger Rechtsanwalt, die Gebühren nur einmal erhält. Insoweit setzt (auch) § 7 Abs. 1 RVG die entsprechende Feststellung bereits voraus. Vorstehendes berücksichtigend, sind hier materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich verschiedene Angelegenheiten gegeben. Mit den beiden durch den Bevollmächtigten erhobenen Widersprüchen wurden in dem Drei-Personen-Verhältnis insgesamt 36 Verwaltungsverfahren eingeleitet und im Wege der Abhilfe beendet. Bereits jeder der die ursprünglichen Leistungsbewilligungen betreffenden AEB setzt sich materiell-rechtlich aus zwei selbständigen Verwaltungsakten (§ 31 SGB X) zusammen, nämlich der Aufhebungsentscheidung nach § 45 SGB bzw. § 48 SGB X und dem Erstattungsverlangen nach § 50 Abs. 1 SGB X (arg. § 50 Abs. 3 SGB X). Die (teilweise) Rückabwicklung hat - auch beim Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2, 3 SGB II) - zwingend zeitabschnittsweise (arg. § 41 Abs. 1 SGB II) und - mit Blick auf den sozialrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (§ 31 Abs. 1 SGB X) - zudem individualisiert im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen. Mit den zwei Abhilfebescheiden der Beklagten wurde daher für jeweils jeden der sechs Leistungszeiträume je eine Aufhebungs- sowie eine Erstattungsentscheidung durch die Aufhebung korrigiert. Da nach dem Wortlaut des § 8 SGB X das Verwaltungsverfahren auf den Erlass "eines" Verwaltungsakts sowie das Widerspruchsverfahren auf "dessen" Nachprüfung (arg. §§ 78 Abs. 1 S. 1, § 83 SGG) und nicht etwa auf den Erlass oder die Überprüfung eines "zusammenfassenden" Bescheides gerichtet ist, ergeben sich bezogen auf die Klägerinnen zu 1) und 2) mithin 24 Verfahren und ebenso viele verfahrensbeendende Abhilfeentscheidungen. Der an die Klägerin zu 1) adressierte Abhilfebescheid erfasst zudem auch die Korrektur der 12 ihren minderjährigen Sohn betreffenden Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen. Ausweislich der im Bescheid gewählten Formulierung war er Inhaltsadressat der an seine Mutter auch "als gesetzliche Vertreterin" übersandten AEB, was für die wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Sohn ausreichte (§ 65 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 6 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -, vgl. BSG, Urt. v. 132.11.2008 - B 14 AS 2/08 R, juris, Rdn. 20). Die sich materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich auf drei Personen verteilenden 36 "verschiedenen Angelegenheiten", sind in Abweichung von der Regel der "Identität von Verfahren und Angelegenheit" gleichwohl vergütungsrechtlich als "dieselbe Angelegenheit" zu bewerten. Die Regel der "Identität von Verfahren und Angelegenheit" gilt nämlich nicht ausnahmslos. Nach § 16 RVG werden materiell-rechtlich und/oder verfahrens- bzw. prozessrechtlich verschiedene Angelegenheiten vergütungsrechtlich zur selben Angelegenheit zusammengeführt. Umgekehrt bestimmt § 17 RVG, dass materiell-rechtlich und/oder verfahrens- bzw. prozessrechtlich als eine Angelegenheit zu wertende Verfahrensgegenstände vergütungsrechtlich als verschiedene Angelegenheiten zu betrachten sind. So werden das nach § 8 SGB X materiell-rechtlich als Einheit zu wertende Verwaltungs- und das ihm nachfolgende Widerspruchsverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG getrennt betrachtet, wobei dann aber eine Abstaffelung bei der Gebührenhöhe erfolgt (vgl. Nr. 2400, 2401 VV-RVG). Die Rückabwicklung von Leistungen, die auf demselben Lebenssachverhalt beruht, aber dennoch mehrere Leistungszeiträume und ein Mehrpersonenverhältnis betrifft, wird jedoch von den §§ 16, 17 RVG tatbestandlich nicht erfasst. Die mit diesen Vorschriften für bestimmte vergütungsrechtliche Zweifelsfälle ausdrücklich vorgenommenen Differenzierungen stellen jedoch keine abschließenden Regelungen dar. Für nicht erfasste Fallgestaltungen gilt es daher (weiterhin) gerichtlich zu klären, ob - abweichend von der "Regel zu Identität von Verfahren und Angelegenheit" - vergütungsrechtlich dieselbe Angelegenheit vorliegt (vgl. im Ergebnis auch Gerold, Schmidt, u.a., a.a.O., zu § 16 RVG, Rdn. 1; zu § 17 RVG, Rdn. 1, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Vergabesenat, Beschl. v. 19.01.2006, Verg 022/04 - juris, Rdn. 6, m.w.N). Hierzu ist auf die durch die Rechtsprechung zur früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - entwickelten Kriterien zurückzugreifen (so für die Kostenerinnerung auch SG Berlin, Beschl. v. 24.02.2010 - S 164 SF 1396/09 E, S 165 SF 1629/09 E, S 164 SF 1512/09 E - juris, Rdn. 16 sowie Beschl. v. 03.11.2009 - S 164 SF 532/09 E - juris, Rdn. 21 ff.). Mehrere Verwaltungsverfahren stellen danach ausnahmsweise dieselbe vergütungsrechtliche Angelegenheit dar, wenn sie - erstens - von einem einheitlichen auch von mehreren Personen gegebenen Auftrag umfasst werden, zwischen den Angelegenheiten - zweitens - ein innerer Zusammenhang besteht und - drittens - der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahren kann. In diesem Fall ist es im Hinblick auf das der BRAGO - und heute auch dem RVG - zugrunde liegende pauschalisierte Abrechnungssystem ausnahmsweise gerechtfertigt, "eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammen zu fassen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2000 - 11 C 1/99 - juris, Rdn. 18 ff., 20, m.w.N. sowie SG Berlin, Beschl. v. 24.02.2010 und 03.11.2009, a.a.O.) und ein auftragsgemäßes Tätigwerden des Rechtsanwalts in mehreren parallelen Verwaltungsverfahren für eine oder mehrere Personen vergütungsrechtlich als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG zu behandeln. So verhält es sich hier. Die durch die Klägerinnen geführten Widerspruchsverfahren sind unter Anwendung der vorgenannten Kriterien vergütungsrechtlich als dieselbe Angelegenheit zu behandeln. Dass auch die Beklagte vergütungsrechtlich von mehreren Angelegenheiten ausging, ist insoweit ohne Belang. Die Widerspruchsverfahren wurden - erstens - von einem einheitlichen Auftrag umfasst. Ein einheitlicher Auftrag liegt vor, wenn der Anwalt aufgrund derselben und/oder zeitgleichen Mandatierung durch eine Person oder Personenmehrheit für diese in den streitbefangenen Verwaltungsverfahren tätig wird. Ein Indiz für einen einheitlichen Auftrag ist das Auftreten des Anwalts gegenüber dem Leistungserbringer unter Vorlage einer Vollmacht oder jedenfalls inhaltidentischer Vollmachten bezogen auf die streitbefangenen Verwaltungsverfahren. Die Einheitlichkeit kann sich aber auch aus dem tatsächlichen Handeln des Anwalts in den Verwaltungsverfahren ergeben. Der Rechtsanwalt trat vorliegend unter Vollmachtsvorlage für die Klägerin zu 1) auf und meldete sich zeitgleich für die Klägerin zu 2) in den streitbefangenen Verwaltungsverfahren zur Akte. Auch wenn für die im Zeitpunkt der Widerspruchserhebung bereits volljährige Klägerin zu 2) - soweit ersichtlich - keine Verfahrensvollmacht durch den Rechtsanwalt vorgelegt wurde, ändert dies an der (einheitlichen) Auftragserteilung nichts. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bevollmächtigte ohne Wissen und Wollen der Klägerin zu 2) tätig wurde, was hier für die Annahme einer wirksamen Beauftragung genügt. Der minderjährige Sohn der Klägerin zu 1) wurde über die Mandatierung des Rechtsanwalts durch seine Mutter vom Auftrag erfasst. Bereits nach dem auch für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren bei der Auslegung von Anträgen geltende Günstigkeitsprinzip (vgl. für das gerichtliche Verfahren: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.11.2009 - L 13 VH 45/06 - juris, Rdn. 25), ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) als Erziehungsberechtigte für ihren Sohn gegen die AEB vorgehen wollte und dementsprechend der Bevollmächtigte zumindest konkludent auch Widerspruch für den Sohn einlegte. Zwischen den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren bestand - zweitens - ein unmittelbarer innerer Zusammenhang. Ein unmittelbarer innerer Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Verfahren bei objektiver Betrachtung in zeitlicher, personaler und sachlicher Hinsicht als Einheit darstellen. Bei Widersprüchen, die sich auf die Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II beziehen, die für mehr als einen Bewilligungszeitraum gewährt wurden, ist dies der Fall, wenn sich die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung auf unmittelbar aufeinanderfolgende Leistungszeiträume, dieselbe Person oder dieselbe Personengruppe sowie auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt und deshalb auch auf denselben gesetzlichen Aufhebungstatbestand stützt. Richtet sich die (teilweise) Aufhebung nur an ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, so gilt Vorstehendes auch dann, wenn die sachlichen Gründe für die Aufhebung sich nicht in der Person des Inhaltsadressaten der Aufhebungsentscheidung, sondern in der eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft realisieren. Dies gilt allein schon deshalb, weil nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SGB II der das Einkommen übersteigende Bedarf für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft stets gemeinschaftlich ermittelt werden muss, was nicht nur für die Leistungsbewilligung, sondern umgekehrt auch für die Rückforderung im jeweiligen Leistungsverhältnis gilt. Liegt im Verhältnis zu minderjährigen Kindern lediglich eine Haushaltsgemeinschaft vor (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II), gilt aber letztendlich nichts anderes. Denn auch hier besteht eine auch das Rückforderungsverfahren betreffende Wechselwirkung von Einkommen und Vermögen, die einen inneren Zusammenhang nicht entfallen lässt. Die im Rahmen der einheitlichen Auftragserteilung erfolgte Abfassung der beiden Widerspruchsschreiben vom 19. Mai 2008 erfasst in den Leistungsverhältnissen sämtliche für die streitigen Leistungszeiträume gegenüber den Mitgliedern der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft ergangenen AEB, deren inhaltliche Begründung war zudem wortidentisch. Einer inhaltlich differenzierenden Argumentation bedurfte es für die unmittelbar aufeinanderfolgenden Leistungszeiträume weder im Hinblick auf die materiell-rechtlich streitige Frage einer Berücksichtigung des dem Sohn der Klägerin zu 1) gewährten Kindesunterhaltes als Einkommen und des insoweit seitens der Beklagten einheitlich zur Anwendung gebrachten Aufhebungstatbestands, noch in formeller Hinsicht bezogen auf die Durchführung der Verwaltungsverfahren. Durch den Bevollmächtigten der Klägerinnen wurde - drittens - auch der einheitliche Tätigkeitsrahmen gewahrt. Ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen ist gegeben, wenn der Bevollmächtigte davon ausgehen muss, dass seine anwaltlichen Tätigkeiten für einen oder mehrere Auftraggeber inhaltlich derart "eng zusammengehören", dass sie bei vernünftiger, an dem von ihm als Organ der Rechtspflege stets zu beachtenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung und Kosteneffizienz orientierten, Betrachtungsweise, vergütungsmäßig zusammenzufassen sind. Es steht insoweit auch nicht im Belieben eines Rechtsanwalts, durch ein willkürliches Auseinanderreißen von Angelegenheiten vergütungsrechtlich Gebührentatbestände "zu generieren" die außerhalb jeden Verhältnisses zur eigentlichen Tätigkeit stehen (zur Frage, ob und in welchem Umfang ggf. ein Rechtsanwalt zur Zusammenführung von mehreren Verfahrensgegenständen und Personen im Wege der objektiven bzw. subjektiven Antrags- oder Klagehäufung sogar verpflichtet sein kann: SG Berlin, Beschl. v. 03.11.2009 - S 164 SF 532/09 E - juris, Rdn. 25). Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind vorliegend die anwaltlichen Tätigkeiten des Bevollmächtigten als "eng zusammengehörig" zu bewerten und insoweit vergütungsmäßig zusammenzufassen. Der Bevollmächtigte kam bei den unter demselben Datum erhobenen Widersprüchen aufgrund der Identität der zugrundeliegenden Sachverhalte nicht nur materiell-rechtlich mit derselben Begründung aus, sondern es bedurfte auch verfahrensrechtlich erkennbar keiner differenzierenden Betrachtung und Bewertung. Es kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Beklagte den erhöhten Ansatz für die Kosten der anwaltlichen Vergütung zu vertreten und dementsprechend hinzunehmen habe, weil sie mit dem Erlass der 12 AEB die zwölffache Widerspruchserhebung veranlasst und damit auch die Ursache für die Höhe der Gebühren gesetzt habe. Selbst wenn eine Zusammenfassung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen in einem oder zwei Bescheiden zweckmäßiger gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass für diese materiell-rechtlich unterschiedlichen Angelegenheiten eine Zusammenführung unter vergütungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten sein kann. Zwar obliegt die Beurteilung der Höhe der Betragsrahmengebühren dem Rechtsanwalt (arg. § 14 RVG), das entbindet ihn zuvor aber nicht von der Verpflichtung, für eine angemessene Vergütungsstruktur Sorge zu tragen. Insoweit kann es bei der Frage nach dem Vorliegen eines einheitlichen Tätigkeitsrahmens auf die - in Anwendung des materiellen Rechts - durch die Beklagte vorgenommene Differenzierung bei der Bescheiderteilung nicht und erst Recht nicht - wie die Klägerinnen wohl meinen - unter "(verschuldensabhängigen) Veranlassungsgesichtspunkten" ankommen. Eine andere Frage ist, ob ein durch das Verhalten der Beklagten veranlasster (Mehr)aufwand des Bevollmächtigten sich im Rahmen der einzelnen Gebührentatbestände auswirken kann. Sind nach alldem die mit den zwei (zusammenfassenden) Abhilfebescheiden vom 31. März 2009 erledigten Widerspruchsverfahren der beiden Klägerinnen, einschließlich des minderjährigen Sohnes der Klägerin zu 1), vergütungsrechtlich als "dieselbe Angelegenheit" zu werten, kann der Bevollmächtigte der Klägerinnen für sein Tätigwerden die von ihm geltend gemachten Betragsrahmengebühren nur einmal verlangen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG kann dementsprechend nur einmal und weder - so die Beklagte - zweimal oder sogar zwölfmal - so die Klägerinnen - zum Ansatz gebracht werden, wobei sie sich hier nach Maßgabe der Nr. 1008 VV-RVG erhöht. Nach Nr. 2400 VV-RVG umfasst der für die Geschäftsgebühr in derselben sozialrechtlichen Angelegenheit maßgebliche Betragsrahmen 40,- EUR bis 520,- EUR. Eine Gebühr von mehr als 240,- EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Schwellengebühr). Nach der Nr. 1008 VV-RVG, die auch für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG als Betragsrahmengebühr gilt, erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, wobei die Festsetzung das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen darf (Abs. 3). Auftraggeber nach § 7 Abs. 1 RVG ist derjenige, in dessen Angelegenheit der Rechtsanwalt tätig wird. Dies sind hier die Klägerin zu 1), ihr minderjähriger Sohn und die Klägerin zu 2). Dass für den Minderjährigen die Beauftragung über den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen muss, ändert an seiner Eigenschaft als Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG nichts (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.01.2010 - L 19 B 316/09 AS - juris, Rdn. 39). Für den Erhöhungstatbestand der Nr. 1008 VV-RVG, der die bei der Geschäftsgebühr zu berücksichtigende Schwellengebühr (240,- EUR) nicht ausdrücklich erfasst, ist geklärt, dass es dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, wenn sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrags erhöht (vgl. BSG, Urt. v. 21.02.2011 - B 14 AS 83/08 R - juris, Rdn. 20 bis 25). Demnach beträgt für das hier maßgebliche Drei-Personen-Verhältnis die Schwellengebühr 405,60 EUR [240+(240x0,3)+(312x0,3)], die Mindestgebühr 67,60 EUR [40+(40x0,3)+(52x0,3)], die Höchstgebühr 878,80 EUR [520+(520x0,3)+(676x0,3)] und die Mittelgebühr 473,20 EUR [(878,80+67,60]:2). Soweit die Beklagte aufgrund ihrer Erwägungen die Vergütung in Höhe von insgesamt 1.175,60 EUR [(309,40 x 2)+(55,68 x 10)] festsetzte und damit die hier allenfalls zu erreichende Höchstgebühr in Höhe von 878,80 EUR bereits deutlich überschritten wurde, hat es bei diesem Gesamtbetrag sein Bewenden. Die Kammer sieht sich im Klageverfahren betreffend die isolierte Kostenfestsetzung im sozialrechtlichen Vorverfahren nach § 63 SGB X an die höhere Vergütungsfestsetzung durch die Beklagte gebunden. Eine Herabsetzung scheidet unter Berücksichtigung des zu Gunsten der Klägerinnen zu beachtenden Verböserungsverbots aus (vgl. zur Unzulässigkeit der "reformatio in peius": LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - juris, Rdn. 64, dort im Beschwerdeverfahren nach Kostenerinnerung; zur Zulässigkeit der Verböserung bei der gerichtlichen Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG: BSG, Urt. v. 10.09.1987 - 10 RAr 10/86 - juris, Rdn. 19 sowie nach § 197a SGG: BSG, Urt. v. 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - juris, Rdn. 20). Dementsprechend kommt es vorliegend allerdings auf die Frage, in welcher Höhe die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG i.V.m. dem jeweiligen Gebührentatbestand des VV-RVG zu bemessende Vergütung der Billigkeit (arg. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) entsprochen hätte, nicht mehr an. Die Kammer ist bei ihren diesbezüglichen Erwägungen allerdings zu der Auffassung gelangt, dass nach Würdigung der sich aus der Aktenlage erschließenden Gesamtumstände hier wohl nach Nr. 2400 i.V.m. Nr. 1008 VV-RVG der Ansatz der Schwellengebühr in Höhe von 405,60 EUR (ggf. zuzüglich des dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung einzuräumenden Einschätzungsspielraums von 20 % - "Toleranzgrenze") sowie der Ansatz der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,- EUR sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG (19 %) in Höhe von 80,86 EUR, mithin ein Vergütungsanspruch von insgesamt 506,46 EUR (ohne Toleranzberechnung) angemessen gewesen wäre. Allerdings wäre hier wohl auch der Ansatz der Mittelgebühr nicht ausgeschlossen, wenn der Klägerbevollmächtigte, insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Ansatz seiner Tätigkeit, qualifiziert vorgetragen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Berufung bedarf hier keiner Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstands 700,- EUR übersteigt (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Maßgebend für die Wertberechnung bei einem Streit über die Kosten im isolierten Vorverfahren (§ 63 SGB X) ist die (zusätzlich) geforderte Vergütung. Hier wurden allein Geschäftsgebühren in Höhe von zusätzlich 1.400,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer (19%) geltend gemacht [(10x180) - (10x40) + 266], mithin in den Prozessrechtsverhältnissen der beiden Klägerinnen bereits jeweils 833,- EUR. Insoweit kann offen bleiben, ob auch im Verfahren nach § 63 SGB X, dem die Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II in einem Mehrpersonenverhältnis vorausging (§§ 45, 48, 50 SGB X), die Gegenstandswerte zusammengerechnet werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2006 - L 8 AS 4314/05 - juris, Rdn. 18, m.w.N.: Dort eine Zusammenrechnung nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Halbs. 1 ZPO bejahend, weil mehrere - nicht identische - Ansprüche durch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Wege der Streitgenossenschaft nach § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 ZPO [subjektive Klagehäufung] geltend gemacht werden).
Rechtskraft
Aus
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