Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 21 R 170/14
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 35/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1969 geborene Kläger beantragte am 23. Januar 2014 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte er vom 19. No¬vember bis 17. Dezember 2013 eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Reha-Zentrum H im Bereich der Orthopädie durchlaufen. Im Abschlussbericht wurde ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr für mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen, Sitzen beschrieben. Tätigkeiten mit dauerhaften oder überwiegenden Überkopfarbeiten sollten vermieden werden.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 4. Februar 2014 ab. Hiergegen legte der Kläger am 13. Februar 2014 Widerspruch ein. Er sei nach wie vor arbeitsunfähig und die Rehabilitation nicht erfolgreich verlaufen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe sich bisher nicht eingestellt.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Chirurgin Dr. B , die den Kläger am 1. Juli 2014 untersucht hat. Die Sachverständige benannte als Diagnosen: Minderbelastbarkeit beider Schultergelenke bei Verschleiß im Schultereckgelenk und verschleißbedingter Rissbildung der Sehnen der Muskelmanschette mit Einschränkungen bei der Anhebung über die Horizontale, Kraftminderung sowie chronische Schmerzen; erhebliches Übergewicht (Adipositas Grad II); langjähriger medikamentös behandelter Bluthochdruck. Die Sachverständige beschrieb ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten, überwiegend im Gehen, überwiegend im Stehen, überwiegend im Sitzen für sechs Stunden und mehr, in Tages-, Früh- und Spätschicht, ohne Nachtschichten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten in Armvorhalte.
Die Beklagte wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 zurück. Auch unter Berücksichtigung des im Widerspruchsverfahren eingeholten sozialmedizinischem Gutachten bestehe ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so dass keine Erwerbsminderung vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2014 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und sein Anliegen weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat Befundunterlagen der behandelnden Ärzte eingeholt sowie den Orthopäden Dr. L zum medizinischen Sachverständigen ernannt. Dieser hat den Kläger am 25. November 2015 untersucht und unter dem 11. Januar 2016 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Februar 2014 eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf ihre Bescheide und das Sachverständigengutachten von Dr. L bezogen.
Mit Urteil vom 26. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
"Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefoch¬tene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminde¬rung sind in § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) geregelt. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI bestehen sowohl versicherungsrechtliche als auch medizinische Voraussetzungen. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn.
• sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach der Legaldefinition von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach der Legaldefinition von § 43 Abs. 2 Satz 28GB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbarer Zeit außerstande. sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits¬marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Die Kammer ist nach dem Ge¬samtergebnis des Verfahrens (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), insbesondere nach der durch¬geführten Beweiserhebung, nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch über ein Restleis-tungsver¬mögen von unter sechs bzw. unter drei Stunden täglich verfügt.
Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt. Er leidet an degenerativen Veränderungen der schulternahen Weichteile (degenerativen Veränderungen der Rotatoren¬manschette, mehr oder weniger ausgeprägten Kontinuitätstrennungen der Rotatorenman¬schette), einem leichten Engpasssyndrom am linken Handgelenk, einer statischen Fußde¬formität ohne entzündliche Dekompensation, einem nicht zufriedenstellend eingestellten Bluthochdruck sowie an einem gesundheitlich relevanten Übergewicht (Adipositas Grad II).
Durch die genannten Erkrankungen ist das Leistungsvermögen in qualitativer Hinsicht einge¬schränkt auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen überwiegend, im Ge¬hen überwiegend und im Stehen überwiegend. Bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten muss die Gelegenheit zur selbstgewählten kurzzeitigen Körperhaltungsänderungen zur Auflocke¬rung der Muskulatur gegeben sein. Im Hinblick auf die Veränderungen in den Schultergelen¬ken können Tätigkeiten nicht zugemutet werden, die mit länger anhaltenden Armvorhalten beidseits verbunden sind. Tätigkeiten oberhalb der Schulterebene bzw. Überkopfarbeiten dürfen nicht zugemutet werden. Unterhalb der Schulterebene ist die Einsetzbarkeit der Arme und Hände nicht beeinträchtigt. Der Kläger kann noch Tätigkeiten an Tastaturen verrichten, sofern die oben beschriebenen gelegentlichen Haltungsänderungen vorgenommen werden können. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten können nicht zugemutet werden, da dies eine uneingeschränkte Einsetzbarkeit der oberen Extremitäten zur Voraussetzung hat. Im Hinblick auf die Neigung zu erhöhten Blutdruckwerten müssen Tätigkeiten und Arbeitsfelder gemie¬den werden, die mit einer erhöhten Irritation des vegetativen Nervensystems einhergehen, so insbesondere Tätigkeiten in Nacht- und Wechselschichten, unter besonderem Zeitdruck bzw. unter Akkordbedingungen.
Dennoch liegt unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen ein Leistungsver¬mögen von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich vor. Die Kammer trifft diese Feststellun¬gen zum quantitativen und qualitativen Leistungsvermögen auf der Grundlage des überzeu¬genden und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens von Dr. L. Der Sachver-ständige hat die vorhandenen ärztlichen Unterlagen erkennbar vollständig erfasst und aus¬gewertet und den Kläger in der erforderlichen methodischen Korrektheit untersucht. Er ist dabei für die Kammer nachvollziehbar zu qualitativen Einschränkungen gelangt, nicht jedoch zu einem quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögen. Die Einschätzung eines voll¬schichtigen Leistungsvermögens deckt sich auch mit dem Begutachtungsergebnis von Dr. B im Verwaltungsverfahren sowie dem Abschlussbericht der Rehabilitationsmaßnahme im November/Dezember 2013.
Der allgemeine Arbeitsmarkt ist für den Kläger mit seinen qualitativen Einschränkungen nicht verschlossen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger nach objektiven Krite¬rien noch in der Lage, vollschichtig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Der "allgemeine Arbeitsmarkt" umfasst alle nur denkbaren Tätig-keiten, die auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, sofern es sich um übliche Tätigkeiten han¬delt. Daher scheiden die Tätigkeiten aus, für die ein Arbeitsmarkt nicht existiert (Ei¬cher/Haase/Rauschenbach: Die Rentenversicherung im SGB, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2010, § 43, 2c). Die "üblichen Bedingungen" des allgemeinen Arbeitsmarktes wer¬den definiert durch die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Hierbei ist auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, das Ar¬beitsentgelt, Dauer, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit abzustellen. Übliche Bedingun¬gen liegen dann vor, wenn entsprechende Arbeitsverhältnisse in beachtlicher Zahl zu diesen Bedingungen abgeschlossen werden (Eicher u. a. aaO). Hierbei ist eine Zahl von mindes-tens 300 Stellen bundesweit erforderlich (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.07.2004, B 4 RA 5/04, R, zitiert nach juris). Der Versicherte muss in der Lage sein, innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten die entsprechende Tätigkeit konkurrenzfähig verrichten zu können. Ob der Versicherte mit seinen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich eine Anstellung findet, ist für das Rentenverfahren nicht entscheidungserheblich. Das entsprechende Risiko, keine Anstellung zu finden, fällt in den Bereich der Arbeitsverwaltung.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob bei dem Kläger eine Summierung von einzelnen Leistungseinschränkungen und eine spezifische Behinderung vorliegen. Dieses hätte nur zur Folge, dass, abweichend vom Grundsatz, dass bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für mittelschwere oder leichte Arbeiten vom Vorhandensein von genügend Vollzeitarbeitsplätzen ausgegangen wird, nunmehr das Erfordernis zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit begründet wird (vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2. Auf. 2009, S. 830f. m. w. N aus der Rechtsprechung des Bundessozialgericht). Denn der Kläger kann zur Überzeugung der Kammer mit dem verbliebenen Leistungsvermögen jedenfalls noch leichte Pack- und einfache Sortiertätigkeiten in der Ausübungsform des Versandfertigmachers unter wettbewerbsfähigen Bedingungen unter den üblichen Bedingungen das allge¬meinen Arbeitsmarktes nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten ausüben.
Die Aufgaben bestehen darin, Fertigerzeugnisse zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens aufzumachen oder zu kennzeichnen. Diese Tätigkeiten sind in vielen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten anzutreffen, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf der¬artige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben. Als Einzelaufgabe werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt oder sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Es wird in Papp- und Holzschachteln oder sonstige Behältnisse verpackt; diese werden verschlossen und mit Hinweisen oder Kennungen versehen. Die körperlichen Belastungen sind abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben; in nennenswerter Zahl sind in der industriellen Herstellung Tätigkeiten vorhanden, die bei überwiegendem Sitzen nur leicht belasteten; Trage- und Hebebelastungen über 10 kg kommen nicht vor. Der dauerhafte Einsatz der Hände ist auf das Hantieren mit leichten Gegenständen beschränkt. Bei dem Kläger ist der Einsatz der Hände und Arme unterhalb der Schulterebene nicht eingeschränkt. Bewegungen oberhalb der Schulterebene und mit länger anhaltenden Armvorhalten werden nicht abverlangt. Der Arbeitsrhythmus wird nicht durch Anlagen oder Maschinen vorgegeben und der Lohn nicht nach Akkordrichtsätzen berechnet, so dass sich besonderer Zeitdruck nicht ergibt. Bundesweit waren in der veröffentlichten Beschäftigungsstatistik in der Berufs¬ordnung 522 zuletzt 2011 223.284 Arbeitnehmer erfasst. Aus diesen Beschäftigungszahlen ist abzuleiten, dass, trotz unterschiedlicher körperlicher Anforderungen, die Anzahl der Ar-beitsplätze für leistungsgeminderte Bewerber deutlich oberhalb von 300 bis 400 Stellen lag. Die Stellenbesetzung erfolgt in der Regel nach offenen Bewerbungsverfahren, so dass diese Stellen grundsätzlich auch von außen erreichbar sind und nicht nur betriebsintern besetzt werden.
Die Kammer trifft diese Feststellungen auf der Grundlage der Sachkunde des Vorsitzenden aus vielen Erwerbsminderungsrentenverfahren, in denen das abstrakte Anforderungsprofil eines Versandfertigmachers von einem arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen erläutert wurde.
Ein verschlossener Arbeitsmarkt folgt nicht aus einer fehlenden rentenrechtlichen Wegefähigkeit. Der Kläger kann eine Arbeitsstelle unter den insoweit heranzuziehenden generali¬sierten Kriterien erreichen, da er in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils höchsten 20 Minuten zurückzulegen. Auch kann er zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Die Kammer trifft diese Feststellung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. L.
Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach. §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI scheitert bei dem am 01.09.1967 geborenen Kläger daran, dass er nach dem maßgeblichen Stichtag des 01.01.1961 geboren ist."
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2016 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 17. März 2016 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Der Kläger ist der Auffassung, dass das erstinstanzlich eingeholte Gutachten von Dr. L seine Leiden nicht zutreffend beurteilt habe. Insbesondere die Beurteilung der Einschränkungen der linken Hand sei für ihn nicht nachvollziehbar. So sei es nicht möglich, mit der linken Hand auch nur einfache Verrichtungen auszuführen. Er habe beispielsweise Probleme, eine Jacke mit der Hand aus dem Schrank zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erscheine insbesondere die Erfassung des Karpaltunnelsyndroms als leichte Beeinträchtigung nicht fachgerecht. Darüber hinaus sei bei ihm eine statische Fußdeformität festgestellt worden. Hinsichtlich des Leistungsvermögens werde jedoch ausgeführt, dass Tätigkeiten im Gehen überwiegend und im Stehen überwiegend möglich seien. Dies sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sofern der medizinische Sachverständige darüber hinausgehend bezüglich des qualitativen Leistungsvermögens ausgeführt habe, dass Tätigkeiten an Arbeitstischen möglich seien, berücksichtige dies gerade nicht die erheblichen Einschränkungen der linken Hand. Der Kläger macht geltend, dass bereits anhand der bei ihm festzustellenden medizinischen Einschränkungen eine Leistungsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich gegeben sei. Außerdem sei ihm der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen. Die ihm nach Auffassung des Sozialgerichts noch möglichen leichten Pack- und einfachen Sortiertätigkeiten in der Ausübungsform des Versandfertigmachers könne er jedenfalls nicht mehr erbringen. Weiterhin reicht der Kläger einen Arztbrief des Arztes für innere Medizin und Kardiologie Dr. Ha aus N vom 15. Februar 2017 zu den Akten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Februar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. Februar 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Der Senat hat Befund- und Behandlungsberichte des Orthopäden Dr. S aus F vom 28. Juni 2016 und des Arztes für Allgemeinmedizin B aus N vom 21. Juli 2016 mit Arztbriefen in der Anlage sowie ein Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. T aus E vom 13. Juli 2017 eingeholt.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2017 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG in Betracht kommt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG konnte die Entscheidung nach Zustimmung der Beteiligten durch den Einzelrichter ergehen.
Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig; sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil er noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Das Urteil des Sozialgerichts ist überzeugend begründet. Der Senat nimmt daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug. Neue Erkenntnisse haben sich weder durch das Berufungsvorbringen des Klägers noch durch die vom Senat veranlasste Beweisaufnahme ergeben. Im Hinblick darauf bedürfen die Ausführungen des Sozialgerichts allerdings einer kurzen Ergänzung:
Der medizinische Sachverständige Dr. T gelangt nach ausführlicher Untersuchung des Klägers zu keinen maßgeblichen Abweichungen hinsichtlich der Diagnosen und Bewertungen zu den bisher erstellten Gutachten. Das vom Kläger dargestellte Ausmaß seiner Leistungsbeeinträchtigung insbesondere im Hinblick auf die Funktionseinschränkungen der linken Hand und der Fußdeformität konnte der medizinische Sachverständige nicht bestätigen. An den oberen Gliedmaßen findet sich eine verschmächtigte Schulterkappenmuskulatur auf beiden Seiten mit reizlosen Narben nach den durchgeführten Operationen. Bei der Bewegungsprüfung ist das Bewegungsausmaß im linken Schultergelenk für die Armhebung deutlich eingeschränkt. Hier wird gerade die Horizontale erreicht. Es bestehen positive Engpasszeichen. Auch die Drehbewegungen sind eingeschränkt. Rechts kann die Horizontale überwunden werden und ein Bewegungsausmaß bis 120 Grad ist möglich. Auch rechts sind die Drehbewegungen endgradig eingeschränkt, so dass der Schürzen- und Nackengriff nur eingeschränkt vorgeführt werden kann. Die Ellenbogengelenke sind äußerlich unauffällig ohne Gelenkschwellung und ohne Instabilitätszeichen. Das Bewegungsausmaß ist nicht eingeschränkt. Auch die Unterarmumwendbewegungen sind nicht eingeschränkt. Die Handgelenksregion ist ohne Weichteilschwellung und ohne Instabilitätszeichen. Das Bewegungsausmaß der Handgelenke ist seitengleich und nicht eingeschränkt. Sensible Störungen bestehen nicht, ebenso keine Verschmächtigung der Hohlhandmuskulatur. Der Faustschluss ist komplett. Die Fingerstreckung ist bis auf den rechten Kleinfinger regelrecht. Die feinmotorischen Funktionen können vorgeführt werden. Bei der vergleichenden Umfangsmessung ist keine maßgebliche Differenz zwischen rechts und links erkennbar. Maßgebliche Funktionsstörungen resultieren hieraus nicht und leistungseinschränkende Funktionsstörungen im Bereich der Ellenbogengelenke, der Handgelenke oder auch der Finger liegen nicht vor. Im Weiteren bestehen Beschwerden im linken Kniegelenk und im Bereich der linken Ferse. Aktuell liegt kein Reizzustand im Kniegelenk vor. Es finden sich ein leichter Kniescheibenanspann und Verschiebeschmerz und ein Druckschmerz am inneren Gelenkspalt. Höhergradige Verschleißerscheinungen sind in den bildgebenden Verfahren nicht zu erkennen. Das Bewegungsausmaß ist nur endgradig eingeschränkt. Die Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Fußes bei einem Senk-Spreizfuß werden mit einer Einlagenversorgung behandelt. Eine Muskelminderung als Ausdruck einer Gebrauchsbeeinträchtigung im linken Bein zeigt sich im Seitenvergleich nicht.
Kardiologisch wurde zuletzt im Februar 2017 eine Funktionsstörung des Herzens bei einem eingestellten Bluthochdruck ausgeschlossen.
Im Übrigen hat die Begutachtung durch Dr. T die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Befunde in vollem Umfang bestätigt. Danach bestehen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen:
&61485; Funktionsstörungen der linken Schulter bei Rotatorenmanschettendefekt mit zweifacher operativer Versorgung und anhaltender Bewegungseinschränkung mit Schmerzen &61485; Funktionsstörung der rechten Schulter nach einem operativ versorgten Rotatorenmanschettendefekt mit Bewegungseinschränkung &61485; Engpasssyndrom im Sulcus ulnaris links mit sensiblen Störungen &61485; beginnende Verschleißveränderungen im linken Kniegelenk ohne Reizzustand &61485; Senk-Spreizfuß &61485; leichtgradige hypertensive Herzkrankheit, eingestellter Bluthochdruck.
Aufgrund der Funktionseinschränkungen in beiden Schultergelenken können nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet werden. Diese kann der Kläger aber täglich noch für mehr als sechs Stunden verrichten. Es ist eine Arbeit überwiegend im Sitzen und überwiegend im Stehen und Gehen möglich. Die Körperhaltung sollte in Abständen kurzzeitig aufgelockert werden können. Ein fester Wechselrhythmus ist nicht erforderlich. Kurzzeitige Auflockerungsphasen sind ausreichend. Ausgeschlossen sind Arbeiten in überwiegend einseitiger Körperhaltung und langandauernde Arbeiten in Zwangshaltungen, ebenso Heben und Tragen von schweren Lasten, Überkopfarbeiten und Arbeiten in der Vorhalte der Arme aufgrund der Veränderungen der Schultergelenke. Die Kniegelenksveränderungen schließen häufiges Arbeiten im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten aus. Aufgrund des Bluthochdrucks sind keine Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht und keine Arbeiten unter besonderer nervlicher Belastung möglich. Arbeiten am Computer können hingegen ausgeführt werden. Der Kläger ist noch in der Lage, einen Fußweg von mehr als 500 m viermal täglich in höchstens 20 Minuten zurückzulegen. Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen, die eine Einschränkung der Gehstrecke in sozialmedizinisch relevantem Ausmaß hervorrufen könnten, liegen nicht vor.
Diese Einschätzung von Dr. T des bei dem Kläger noch vorhandenen Leistungsvermögens ist ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig begründet. Die gesundheitlichen Einbußen beim Kläger haben bei Weitem kein Ausmaß erreicht, aus dem eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens abgeleitet werden könnte. An der Richtigkeit dieser übereinstimmenden Beurteilung sämtlicher Sachverständigen hat der Senat keine Zweifel.
Der allgemeine Arbeitsmarkt ist dem Kläger aufgrund dieser qualitativen Leistungseinschränkungen nicht verschlossen. Das wäre nur dann der Fall, wenn eine ungewöhnliche Summierung qualitativer Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorläge und sich keine konkrete Verweisungstätigkeit benennen ließe. Hier bestehen schon keine ernstlichen Zweifel daran, dass es für den Kläger unter Berücksichtigung der getroffenen qualitativen Leistungseinschränkungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch geeignete Tätigkeitsfelder gibt. Denn sein Restleistungsvermögen erlaubt zumindest ungelernte Verrichtungen oder Tätigkeiten wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw., die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 13 R 78/09 R).
Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten auferlegt, weil er den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Im Hinblick auf das Gutachten von Dr. T wurde der Kläger durch Verfügung vom 17. Juli 2017 auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit seines Begehrens hingewiesen. Hierzu und zu dem Gutachten von Dr. T hat der Kläger nicht schriftsätzlich Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung wurde von ihm auf die Vernehmung von Dr. T verzichtet. Fragen an den Sachverständigen hat der Kläger nicht gerichtet. Daraufhin wurde er vom Vorsitzenden auf § 192 SGG hingewiesen. Spätestens in diesem Moment hätte jeder verständige Prozessbeteiligte, der Kosten zu tragen hätte, das Verfahren durch Rücknahme der Berufung beendet. Der Kläger hat jedoch an der Berufung festgehalten, obwohl ihm die Aussichtslosigkeit seines Begehrens bewusst war. Dies stellt jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach Auffassung des Senats eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar.
Hinsichtlich der Höhe der Verschuldenskosten hat der Senat gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG den Mindestbetrag von 225,00 EUR festgesetzt, weil der gerichtliche Aufwand für die Erstellung des Urteils verhältnismäßig gering war und es sich um eine Einzelrichtersitzung handelte, die geringere Kosten verursacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1969 geborene Kläger beantragte am 23. Januar 2014 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte er vom 19. No¬vember bis 17. Dezember 2013 eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Reha-Zentrum H im Bereich der Orthopädie durchlaufen. Im Abschlussbericht wurde ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr für mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen, Sitzen beschrieben. Tätigkeiten mit dauerhaften oder überwiegenden Überkopfarbeiten sollten vermieden werden.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 4. Februar 2014 ab. Hiergegen legte der Kläger am 13. Februar 2014 Widerspruch ein. Er sei nach wie vor arbeitsunfähig und die Rehabilitation nicht erfolgreich verlaufen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe sich bisher nicht eingestellt.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Chirurgin Dr. B , die den Kläger am 1. Juli 2014 untersucht hat. Die Sachverständige benannte als Diagnosen: Minderbelastbarkeit beider Schultergelenke bei Verschleiß im Schultereckgelenk und verschleißbedingter Rissbildung der Sehnen der Muskelmanschette mit Einschränkungen bei der Anhebung über die Horizontale, Kraftminderung sowie chronische Schmerzen; erhebliches Übergewicht (Adipositas Grad II); langjähriger medikamentös behandelter Bluthochdruck. Die Sachverständige beschrieb ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten, überwiegend im Gehen, überwiegend im Stehen, überwiegend im Sitzen für sechs Stunden und mehr, in Tages-, Früh- und Spätschicht, ohne Nachtschichten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten in Armvorhalte.
Die Beklagte wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 zurück. Auch unter Berücksichtigung des im Widerspruchsverfahren eingeholten sozialmedizinischem Gutachten bestehe ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so dass keine Erwerbsminderung vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2014 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und sein Anliegen weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat Befundunterlagen der behandelnden Ärzte eingeholt sowie den Orthopäden Dr. L zum medizinischen Sachverständigen ernannt. Dieser hat den Kläger am 25. November 2015 untersucht und unter dem 11. Januar 2016 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Februar 2014 eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf ihre Bescheide und das Sachverständigengutachten von Dr. L bezogen.
Mit Urteil vom 26. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
"Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefoch¬tene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminde¬rung sind in § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) geregelt. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI bestehen sowohl versicherungsrechtliche als auch medizinische Voraussetzungen. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn.
• sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach der Legaldefinition von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach der Legaldefinition von § 43 Abs. 2 Satz 28GB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbarer Zeit außerstande. sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits¬marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Die Kammer ist nach dem Ge¬samtergebnis des Verfahrens (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), insbesondere nach der durch¬geführten Beweiserhebung, nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch über ein Restleis-tungsver¬mögen von unter sechs bzw. unter drei Stunden täglich verfügt.
Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt. Er leidet an degenerativen Veränderungen der schulternahen Weichteile (degenerativen Veränderungen der Rotatoren¬manschette, mehr oder weniger ausgeprägten Kontinuitätstrennungen der Rotatorenman¬schette), einem leichten Engpasssyndrom am linken Handgelenk, einer statischen Fußde¬formität ohne entzündliche Dekompensation, einem nicht zufriedenstellend eingestellten Bluthochdruck sowie an einem gesundheitlich relevanten Übergewicht (Adipositas Grad II).
Durch die genannten Erkrankungen ist das Leistungsvermögen in qualitativer Hinsicht einge¬schränkt auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen überwiegend, im Ge¬hen überwiegend und im Stehen überwiegend. Bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten muss die Gelegenheit zur selbstgewählten kurzzeitigen Körperhaltungsänderungen zur Auflocke¬rung der Muskulatur gegeben sein. Im Hinblick auf die Veränderungen in den Schultergelen¬ken können Tätigkeiten nicht zugemutet werden, die mit länger anhaltenden Armvorhalten beidseits verbunden sind. Tätigkeiten oberhalb der Schulterebene bzw. Überkopfarbeiten dürfen nicht zugemutet werden. Unterhalb der Schulterebene ist die Einsetzbarkeit der Arme und Hände nicht beeinträchtigt. Der Kläger kann noch Tätigkeiten an Tastaturen verrichten, sofern die oben beschriebenen gelegentlichen Haltungsänderungen vorgenommen werden können. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten können nicht zugemutet werden, da dies eine uneingeschränkte Einsetzbarkeit der oberen Extremitäten zur Voraussetzung hat. Im Hinblick auf die Neigung zu erhöhten Blutdruckwerten müssen Tätigkeiten und Arbeitsfelder gemie¬den werden, die mit einer erhöhten Irritation des vegetativen Nervensystems einhergehen, so insbesondere Tätigkeiten in Nacht- und Wechselschichten, unter besonderem Zeitdruck bzw. unter Akkordbedingungen.
Dennoch liegt unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen ein Leistungsver¬mögen von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich vor. Die Kammer trifft diese Feststellun¬gen zum quantitativen und qualitativen Leistungsvermögen auf der Grundlage des überzeu¬genden und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens von Dr. L. Der Sachver-ständige hat die vorhandenen ärztlichen Unterlagen erkennbar vollständig erfasst und aus¬gewertet und den Kläger in der erforderlichen methodischen Korrektheit untersucht. Er ist dabei für die Kammer nachvollziehbar zu qualitativen Einschränkungen gelangt, nicht jedoch zu einem quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögen. Die Einschätzung eines voll¬schichtigen Leistungsvermögens deckt sich auch mit dem Begutachtungsergebnis von Dr. B im Verwaltungsverfahren sowie dem Abschlussbericht der Rehabilitationsmaßnahme im November/Dezember 2013.
Der allgemeine Arbeitsmarkt ist für den Kläger mit seinen qualitativen Einschränkungen nicht verschlossen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger nach objektiven Krite¬rien noch in der Lage, vollschichtig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Der "allgemeine Arbeitsmarkt" umfasst alle nur denkbaren Tätig-keiten, die auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, sofern es sich um übliche Tätigkeiten han¬delt. Daher scheiden die Tätigkeiten aus, für die ein Arbeitsmarkt nicht existiert (Ei¬cher/Haase/Rauschenbach: Die Rentenversicherung im SGB, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2010, § 43, 2c). Die "üblichen Bedingungen" des allgemeinen Arbeitsmarktes wer¬den definiert durch die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Hierbei ist auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, das Ar¬beitsentgelt, Dauer, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit abzustellen. Übliche Bedingun¬gen liegen dann vor, wenn entsprechende Arbeitsverhältnisse in beachtlicher Zahl zu diesen Bedingungen abgeschlossen werden (Eicher u. a. aaO). Hierbei ist eine Zahl von mindes-tens 300 Stellen bundesweit erforderlich (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.07.2004, B 4 RA 5/04, R, zitiert nach juris). Der Versicherte muss in der Lage sein, innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten die entsprechende Tätigkeit konkurrenzfähig verrichten zu können. Ob der Versicherte mit seinen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich eine Anstellung findet, ist für das Rentenverfahren nicht entscheidungserheblich. Das entsprechende Risiko, keine Anstellung zu finden, fällt in den Bereich der Arbeitsverwaltung.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob bei dem Kläger eine Summierung von einzelnen Leistungseinschränkungen und eine spezifische Behinderung vorliegen. Dieses hätte nur zur Folge, dass, abweichend vom Grundsatz, dass bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für mittelschwere oder leichte Arbeiten vom Vorhandensein von genügend Vollzeitarbeitsplätzen ausgegangen wird, nunmehr das Erfordernis zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit begründet wird (vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2. Auf. 2009, S. 830f. m. w. N aus der Rechtsprechung des Bundessozialgericht). Denn der Kläger kann zur Überzeugung der Kammer mit dem verbliebenen Leistungsvermögen jedenfalls noch leichte Pack- und einfache Sortiertätigkeiten in der Ausübungsform des Versandfertigmachers unter wettbewerbsfähigen Bedingungen unter den üblichen Bedingungen das allge¬meinen Arbeitsmarktes nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten ausüben.
Die Aufgaben bestehen darin, Fertigerzeugnisse zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens aufzumachen oder zu kennzeichnen. Diese Tätigkeiten sind in vielen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten anzutreffen, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf der¬artige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben. Als Einzelaufgabe werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt oder sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Es wird in Papp- und Holzschachteln oder sonstige Behältnisse verpackt; diese werden verschlossen und mit Hinweisen oder Kennungen versehen. Die körperlichen Belastungen sind abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben; in nennenswerter Zahl sind in der industriellen Herstellung Tätigkeiten vorhanden, die bei überwiegendem Sitzen nur leicht belasteten; Trage- und Hebebelastungen über 10 kg kommen nicht vor. Der dauerhafte Einsatz der Hände ist auf das Hantieren mit leichten Gegenständen beschränkt. Bei dem Kläger ist der Einsatz der Hände und Arme unterhalb der Schulterebene nicht eingeschränkt. Bewegungen oberhalb der Schulterebene und mit länger anhaltenden Armvorhalten werden nicht abverlangt. Der Arbeitsrhythmus wird nicht durch Anlagen oder Maschinen vorgegeben und der Lohn nicht nach Akkordrichtsätzen berechnet, so dass sich besonderer Zeitdruck nicht ergibt. Bundesweit waren in der veröffentlichten Beschäftigungsstatistik in der Berufs¬ordnung 522 zuletzt 2011 223.284 Arbeitnehmer erfasst. Aus diesen Beschäftigungszahlen ist abzuleiten, dass, trotz unterschiedlicher körperlicher Anforderungen, die Anzahl der Ar-beitsplätze für leistungsgeminderte Bewerber deutlich oberhalb von 300 bis 400 Stellen lag. Die Stellenbesetzung erfolgt in der Regel nach offenen Bewerbungsverfahren, so dass diese Stellen grundsätzlich auch von außen erreichbar sind und nicht nur betriebsintern besetzt werden.
Die Kammer trifft diese Feststellungen auf der Grundlage der Sachkunde des Vorsitzenden aus vielen Erwerbsminderungsrentenverfahren, in denen das abstrakte Anforderungsprofil eines Versandfertigmachers von einem arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen erläutert wurde.
Ein verschlossener Arbeitsmarkt folgt nicht aus einer fehlenden rentenrechtlichen Wegefähigkeit. Der Kläger kann eine Arbeitsstelle unter den insoweit heranzuziehenden generali¬sierten Kriterien erreichen, da er in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils höchsten 20 Minuten zurückzulegen. Auch kann er zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Die Kammer trifft diese Feststellung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. L.
Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach. §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI scheitert bei dem am 01.09.1967 geborenen Kläger daran, dass er nach dem maßgeblichen Stichtag des 01.01.1961 geboren ist."
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2016 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 17. März 2016 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Der Kläger ist der Auffassung, dass das erstinstanzlich eingeholte Gutachten von Dr. L seine Leiden nicht zutreffend beurteilt habe. Insbesondere die Beurteilung der Einschränkungen der linken Hand sei für ihn nicht nachvollziehbar. So sei es nicht möglich, mit der linken Hand auch nur einfache Verrichtungen auszuführen. Er habe beispielsweise Probleme, eine Jacke mit der Hand aus dem Schrank zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erscheine insbesondere die Erfassung des Karpaltunnelsyndroms als leichte Beeinträchtigung nicht fachgerecht. Darüber hinaus sei bei ihm eine statische Fußdeformität festgestellt worden. Hinsichtlich des Leistungsvermögens werde jedoch ausgeführt, dass Tätigkeiten im Gehen überwiegend und im Stehen überwiegend möglich seien. Dies sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sofern der medizinische Sachverständige darüber hinausgehend bezüglich des qualitativen Leistungsvermögens ausgeführt habe, dass Tätigkeiten an Arbeitstischen möglich seien, berücksichtige dies gerade nicht die erheblichen Einschränkungen der linken Hand. Der Kläger macht geltend, dass bereits anhand der bei ihm festzustellenden medizinischen Einschränkungen eine Leistungsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich gegeben sei. Außerdem sei ihm der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen. Die ihm nach Auffassung des Sozialgerichts noch möglichen leichten Pack- und einfachen Sortiertätigkeiten in der Ausübungsform des Versandfertigmachers könne er jedenfalls nicht mehr erbringen. Weiterhin reicht der Kläger einen Arztbrief des Arztes für innere Medizin und Kardiologie Dr. Ha aus N vom 15. Februar 2017 zu den Akten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Februar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. Februar 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Der Senat hat Befund- und Behandlungsberichte des Orthopäden Dr. S aus F vom 28. Juni 2016 und des Arztes für Allgemeinmedizin B aus N vom 21. Juli 2016 mit Arztbriefen in der Anlage sowie ein Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. T aus E vom 13. Juli 2017 eingeholt.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2017 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG in Betracht kommt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG konnte die Entscheidung nach Zustimmung der Beteiligten durch den Einzelrichter ergehen.
Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig; sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil er noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Das Urteil des Sozialgerichts ist überzeugend begründet. Der Senat nimmt daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug. Neue Erkenntnisse haben sich weder durch das Berufungsvorbringen des Klägers noch durch die vom Senat veranlasste Beweisaufnahme ergeben. Im Hinblick darauf bedürfen die Ausführungen des Sozialgerichts allerdings einer kurzen Ergänzung:
Der medizinische Sachverständige Dr. T gelangt nach ausführlicher Untersuchung des Klägers zu keinen maßgeblichen Abweichungen hinsichtlich der Diagnosen und Bewertungen zu den bisher erstellten Gutachten. Das vom Kläger dargestellte Ausmaß seiner Leistungsbeeinträchtigung insbesondere im Hinblick auf die Funktionseinschränkungen der linken Hand und der Fußdeformität konnte der medizinische Sachverständige nicht bestätigen. An den oberen Gliedmaßen findet sich eine verschmächtigte Schulterkappenmuskulatur auf beiden Seiten mit reizlosen Narben nach den durchgeführten Operationen. Bei der Bewegungsprüfung ist das Bewegungsausmaß im linken Schultergelenk für die Armhebung deutlich eingeschränkt. Hier wird gerade die Horizontale erreicht. Es bestehen positive Engpasszeichen. Auch die Drehbewegungen sind eingeschränkt. Rechts kann die Horizontale überwunden werden und ein Bewegungsausmaß bis 120 Grad ist möglich. Auch rechts sind die Drehbewegungen endgradig eingeschränkt, so dass der Schürzen- und Nackengriff nur eingeschränkt vorgeführt werden kann. Die Ellenbogengelenke sind äußerlich unauffällig ohne Gelenkschwellung und ohne Instabilitätszeichen. Das Bewegungsausmaß ist nicht eingeschränkt. Auch die Unterarmumwendbewegungen sind nicht eingeschränkt. Die Handgelenksregion ist ohne Weichteilschwellung und ohne Instabilitätszeichen. Das Bewegungsausmaß der Handgelenke ist seitengleich und nicht eingeschränkt. Sensible Störungen bestehen nicht, ebenso keine Verschmächtigung der Hohlhandmuskulatur. Der Faustschluss ist komplett. Die Fingerstreckung ist bis auf den rechten Kleinfinger regelrecht. Die feinmotorischen Funktionen können vorgeführt werden. Bei der vergleichenden Umfangsmessung ist keine maßgebliche Differenz zwischen rechts und links erkennbar. Maßgebliche Funktionsstörungen resultieren hieraus nicht und leistungseinschränkende Funktionsstörungen im Bereich der Ellenbogengelenke, der Handgelenke oder auch der Finger liegen nicht vor. Im Weiteren bestehen Beschwerden im linken Kniegelenk und im Bereich der linken Ferse. Aktuell liegt kein Reizzustand im Kniegelenk vor. Es finden sich ein leichter Kniescheibenanspann und Verschiebeschmerz und ein Druckschmerz am inneren Gelenkspalt. Höhergradige Verschleißerscheinungen sind in den bildgebenden Verfahren nicht zu erkennen. Das Bewegungsausmaß ist nur endgradig eingeschränkt. Die Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Fußes bei einem Senk-Spreizfuß werden mit einer Einlagenversorgung behandelt. Eine Muskelminderung als Ausdruck einer Gebrauchsbeeinträchtigung im linken Bein zeigt sich im Seitenvergleich nicht.
Kardiologisch wurde zuletzt im Februar 2017 eine Funktionsstörung des Herzens bei einem eingestellten Bluthochdruck ausgeschlossen.
Im Übrigen hat die Begutachtung durch Dr. T die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Befunde in vollem Umfang bestätigt. Danach bestehen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen:
&61485; Funktionsstörungen der linken Schulter bei Rotatorenmanschettendefekt mit zweifacher operativer Versorgung und anhaltender Bewegungseinschränkung mit Schmerzen &61485; Funktionsstörung der rechten Schulter nach einem operativ versorgten Rotatorenmanschettendefekt mit Bewegungseinschränkung &61485; Engpasssyndrom im Sulcus ulnaris links mit sensiblen Störungen &61485; beginnende Verschleißveränderungen im linken Kniegelenk ohne Reizzustand &61485; Senk-Spreizfuß &61485; leichtgradige hypertensive Herzkrankheit, eingestellter Bluthochdruck.
Aufgrund der Funktionseinschränkungen in beiden Schultergelenken können nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet werden. Diese kann der Kläger aber täglich noch für mehr als sechs Stunden verrichten. Es ist eine Arbeit überwiegend im Sitzen und überwiegend im Stehen und Gehen möglich. Die Körperhaltung sollte in Abständen kurzzeitig aufgelockert werden können. Ein fester Wechselrhythmus ist nicht erforderlich. Kurzzeitige Auflockerungsphasen sind ausreichend. Ausgeschlossen sind Arbeiten in überwiegend einseitiger Körperhaltung und langandauernde Arbeiten in Zwangshaltungen, ebenso Heben und Tragen von schweren Lasten, Überkopfarbeiten und Arbeiten in der Vorhalte der Arme aufgrund der Veränderungen der Schultergelenke. Die Kniegelenksveränderungen schließen häufiges Arbeiten im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten aus. Aufgrund des Bluthochdrucks sind keine Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht und keine Arbeiten unter besonderer nervlicher Belastung möglich. Arbeiten am Computer können hingegen ausgeführt werden. Der Kläger ist noch in der Lage, einen Fußweg von mehr als 500 m viermal täglich in höchstens 20 Minuten zurückzulegen. Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen, die eine Einschränkung der Gehstrecke in sozialmedizinisch relevantem Ausmaß hervorrufen könnten, liegen nicht vor.
Diese Einschätzung von Dr. T des bei dem Kläger noch vorhandenen Leistungsvermögens ist ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig begründet. Die gesundheitlichen Einbußen beim Kläger haben bei Weitem kein Ausmaß erreicht, aus dem eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens abgeleitet werden könnte. An der Richtigkeit dieser übereinstimmenden Beurteilung sämtlicher Sachverständigen hat der Senat keine Zweifel.
Der allgemeine Arbeitsmarkt ist dem Kläger aufgrund dieser qualitativen Leistungseinschränkungen nicht verschlossen. Das wäre nur dann der Fall, wenn eine ungewöhnliche Summierung qualitativer Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorläge und sich keine konkrete Verweisungstätigkeit benennen ließe. Hier bestehen schon keine ernstlichen Zweifel daran, dass es für den Kläger unter Berücksichtigung der getroffenen qualitativen Leistungseinschränkungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch geeignete Tätigkeitsfelder gibt. Denn sein Restleistungsvermögen erlaubt zumindest ungelernte Verrichtungen oder Tätigkeiten wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw., die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 13 R 78/09 R).
Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten auferlegt, weil er den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Im Hinblick auf das Gutachten von Dr. T wurde der Kläger durch Verfügung vom 17. Juli 2017 auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit seines Begehrens hingewiesen. Hierzu und zu dem Gutachten von Dr. T hat der Kläger nicht schriftsätzlich Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung wurde von ihm auf die Vernehmung von Dr. T verzichtet. Fragen an den Sachverständigen hat der Kläger nicht gerichtet. Daraufhin wurde er vom Vorsitzenden auf § 192 SGG hingewiesen. Spätestens in diesem Moment hätte jeder verständige Prozessbeteiligte, der Kosten zu tragen hätte, das Verfahren durch Rücknahme der Berufung beendet. Der Kläger hat jedoch an der Berufung festgehalten, obwohl ihm die Aussichtslosigkeit seines Begehrens bewusst war. Dies stellt jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach Auffassung des Senats eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar.
Hinsichtlich der Höhe der Verschuldenskosten hat der Senat gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG den Mindestbetrag von 225,00 EUR festgesetzt, weil der gerichtliche Aufwand für die Erstellung des Urteils verhältnismäßig gering war und es sich um eine Einzelrichtersitzung handelte, die geringere Kosten verursacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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SHS
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