Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 9 AL 167/14
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 14/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 17/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Oktober 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der am. 1989 geborene Kläger absolvierte bei der Firma i GmbH in D eine Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter, Fachrichtung Maurerarbeiten. Nach dem Berufsausbildungsvertrag vom 12. August 2014 begann das Ausbildungsverhältnis am 1. September 2014 und endete am 31. August 2016. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr monatlich 690,00 EUR und im zweiten Ausbildungsjahr monatlich 1.060,00 EUR. Am 7. August 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten BAB und machte hierzu Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und denjenigen seiner Eltern. In dem Antrag war als Beginn der Ausbildung der 1. September 2014 und als Ende der Ausbildung der 29. Februar 2016 angegeben. Mit Bescheid vom 2. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Kläger die für seinen Lebensunterhalt und seine Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stehen würden. Rechtsgrundlage der Entscheidung seien die §§ 56ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); die Einkommensanrechnung beruhe auf § 67 SGB III in Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Wegen der Berechnung wurde auf die Anlage zum Ablehnungsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger – vertreten durch seinen Vater – Widerspruch und machte geltend, dass die Ablehnung für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte unter Darlegung im Einzelnen aus, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 29. Februar 2016 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 14.640,00 EUR erhalte. Bei Abzug der Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) von 3.118,32 EUR errechne sich ein monatliches anrechenbares Einkommen im Bewilligungszeitraum von 640,09 EUR, das den Gesamtbedarf von 616,70 EUR übersteige. Anspruch auf BAB bestehe deshalb nicht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat am 30. September 2014 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Ausweislich seiner zur Akte gereichten Ausbildungsvergütungsabrechnung für September 2014 erziele er an Ausbildungsvergütung im ersten Jahr brutto 690,00 EUR und netto 549,06 EUR. Zusätzlich erhalte er vom Jobcenter Kiel einen Zuschuss für Unterkunft und Heizung in Höhe von 44,00 EUR (Bescheid vom 30. Oktober 2014). Dieser Zuschuss sei indes bei der Bedarfsberechnung der BAB nicht zu berücksichtigen. Er habe monatliche Mietkosten in Höhe von insgesamt 268,00 EUR, von denen die Beklagte nur 224,00 EUR anerkenne. Die Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten übernehme das Jobcenter und werde deshalb bei der Bedarfsberechnung für BAB nicht berücksichtigt. Die Beklagte berechne seinen monatlichen Bedarf mit 616,70 EUR, wobei darin Fahrtkosten zur Arbeit und Berufsschule in Höhe von 74,70 EUR enthalten seien. Das bedeute, dass bei ihm im ersten Berufsausbildungsjahr eine monatliche Unterdeckung vorliege und er mit seinem Ausbildungseinkommen im ersten Ausbildungsjahr seinen Grundbedarf – das Existenzminimum – nicht decken könne. Die Beklagte habe hingegen ein bedarfsüberschreitendes Einkommen errechnet, indem sie für die Einkommensermittlung den Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten zugrunde lege, mithin in die Einkommensberechnung auch die ersten sechs Monate des zweiten Lehrjahres mit einbeziehe. Dabei übersehe die Beklagte jedoch, dass im konkreten Fall der Bewilligungszeitraum auf ein Jahr zu begrenzen wäre, da nach seinen absehbaren Einkommensverhältnissen nur für ein Jahr Hilfebedürftigkeit bestehe. Eine solche Begrenzung des Bewilligungszeitraums sei nach § 69 SGB III möglich und zulässig. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III werde über den Anspruch auf BAB in der Regel für 18 Monate entschieden. Die Formulierung des Gesetzes lasse also Abweichungen im Einzelfall zu, mithin im Bedarfsfall auch kürzere Bewilligungszeiträume, wenn absehbar sei, dass Hilfebedarf nur für einen kürzeren Zeitraum als den Regelzeitraum bestehe. Im ersten Ausbildungsjahr berechne sich das Einkommen auf 12 x 690,00 EUR brutto = 8.280,00 EUR abzüglich der Sozialpauschale von 21,3% = 1.763,64 EUR, so dass sich ein monatliches Einkommen im einjährigen Bewilligungszeitraum von 543,03 EUR ergebe. Bei einem monatlichen Gesamtbedarf von 616,70 EUR verbleibe somit eine Lücke von 73,67 EUR, die durch Gewährung von BAB im Mindesten zu schließen sei.
Ergänzend hat der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2015 mitgeteilt, dass seine Mietkosten zum 1. Januar 2015 von 268,00 EUR auf 278,00 EUR gestiegen seien; an Nebenkosten habe er für 2014 einen Betrag von 99,51 EUR nachzuzahlen. Diese Nachzahlung werde von dem Jobcenter wegen seiner Ausbildung nicht übernommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 in Höhe von monatlich 73,67 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III habe lediglich verwaltungsorganisatorische Bedeutung. Die Vorschrift bestimme den Bewilligungszeitraum, der in der Regel bei Ausbildungsverhältnissen 18 Monate und bei Vorbereitungsmaßnahmen ein Jahr betrage. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sei ein neuer Antrag auf Förderung nach § 56 SGB III zu stellen. Bei Änderung der Ausbildungsvergütung komme eine Neuberechnung während des laufenden Bewilligungszeitraums nicht in Betracht (BT-Drucks. 13/4941, S. 166 und 167). Derartige Änderungen während des laufenden Bewilligungszeitraums seien nach der Wertung des Gesetzgebers in typisierender und pauschalierender Weise vernachlässigbar. Abweichend vom Regelbewilligungszeitraum gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III sei BAB bis zum Ende der Berufsausbildung zu bewilligen, wenn dadurch der Bewilligungszeitraum höchstens 24 Monate umfasse (vgl. dazu Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 69, Stand Dezember 2014, m.w.N.). Mit der 2001 auf 18 Monate verlängerten Bewilligungszeit werde zum einen eine Entzerrung der Antragsbearbeitung und damit eine deutliche Verwaltungsentlastung bewirkt, zum anderen solle unzumutbar langen Bearbeitungszeiten entgegengewirkt werden (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4731 Seite 28 und 44).
Eine besondere Härte wegen des grundsätzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liege nicht vor, weil die Folgen des Anspruchsausschlusses hier nicht über das Maß hinausgingen, das regelmäßig mit der Versagung von Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden sei (vgl. allg. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 67/08 R). Ein besonderer Härtefall könne gegeben sein, wenn die konkrete Ausbildung bei objektiver Betrachtung die einzige Chance darstelle, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten; dann müsse die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt für den Hilfebedürftigen darstellen und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar sein (vgl. allg. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2012, L 19 AS 363/12 B ER).
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom selben Tage unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger BAB in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Dem Kläger stehe für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 BAB in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines Bewilligungszeitraums von 12 Monaten zu. Rechtsgrundlage sei § 56 Abs. 1 SGB III. Die Einkommensanrechnung sei in § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. Vorschriften des BAföG geregelt. Nach § 22 Abs. 2 BAföG sei auf den Bedarf jeden Monats des Bewilligungszeitraums der Betrag anzurechnen, der sich ergebe, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dabei im vorliegenden Fall von einem nur 12monatigen Bewilligungszeitraum auszugehen. Zwar werde nach § 69 SGB III über den Anspruch bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate entschieden. Davon sei hier allerdings eine Ausnahme zu machen. Zwar führe nicht bereits der Umstand der vorübergehenden Bedarfsunterdeckung im ersten Ausbildungsjahr dazu, hier von der 18monatigen Regelbewilligung abzuweichen. Eine Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum komme aber in Betracht, wenn durch diese Verkürzung bei der Beklagten kein Verwaltungsmehraufwand entstehe. Sinn und Zweck des auf 18 Monate verlängerten Bewilligungszeitraums sei es nämlich ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien, eine Entlastung der Verwaltung und dadurch eine Entzerrung der Antragsbearbeitung und – auch im Sinne der Anspruchsberechtigten – eine schnellere Bescheiderteilung zu erreichen. Stehe bei Antragstellung bereits fest, dass das Einkommen des Auszubildenden im ersten Lehrjahr nicht für eine Deckung des Existenzminimums ausreiche, im zweiten Lehrjahr aber – wegen planmäßiger Erhöhung des Ausbildungsentgelts – der Bedarf gedeckt sein werde, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Bewilligungszeitraum nicht auf 12 Monate zu verkürzen sei. Denn eine Verwaltungsvereinfachung würde durch den kürzeren (gemeint wohl: längeren) Zeitraum nicht erreicht, weil die Beklagte auch im Fall eines verkürzten Bewilligungszeitraums nur einen Bescheid zu erlassen habe. Die Berücksichtigung eines Bewilligungszeitraums von 18 Monaten hätte nur zur Folge, dass der Kläger trotz nicht bedarfsdeckenden Einkommens keine Leistungen erhalten würde, dies aber nicht zu einer Vereinfachung auf Seiten der Beklagten führen würde. Aus diesen Gründen habe die Beklagte dem Kläger BAB unter Zugrundelegung eines 12monatigen Bewilligungszeitraums zu gewähren.
Gegen diese ihr am 30. November 2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 19. Dezember 2016 bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG eingegangene Berufung der Beklagten.
Zur Begründung rügt sie zunächst, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht die auch für ein Grundurteil notwendige nähere Bestimmung über Beginn und Dauer der zugesprochenen Leistung enthalte. Sie – die Beklagte – gehe davon aus, dass das Urteil unter Heranziehung der Entscheidungsgründe dahingehend auszulegen sei, dass Leistungen dem Grunde nach für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 zugesprochen worden seien. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihre bisherige Rechtsauffassung und führt aus, dass das angefochtene Urteil nicht explizit begründe, wovon das Sozialgericht sich bei der von ihm gewählten Regelgewährung und Festlegung eines Bewilligungszeitraums von 12 Monaten habe leiten lassen. Dem Gesetz lasse sich nach Ansicht der Beklagten kein abstrakt-generell formulierter Rechtssatz entnehmen, auf den die Verkürzung der Regelförderung im Fall des Klägers gerade auf 12 Monate gestützt werden könnte. Soweit das Sozialgericht sich auf die BSG-Entscheidung vom 8. Juli 2009 gestützt habe, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass das BSG im Ergebnis unausgesprochen die Möglichkeit einer Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums verneint habe. Denn anderenfalls hätte das BSG dem Kläger jenes Verfahrens zumindest für die Monate September bis November 2005 einen Anspruch (in Höhe von jeweils 20,84 EUR, vgl. Rz 4 a.a.O.) zusprechen müssen. Die Beklagte halte die Frage der Abweichung von der Sollvorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III für Zeiten, für die die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III vorliegen, für klärungsbedürftig. Ergänzend reicht die Beklagte Probeberechnungen für Bewilligungszeiträume mit 12 bis 16 Monaten zur Akte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt das angefochtene Urteil und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Wert des Streitgegenstandes sich bei Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts gestellten Klagantrags, dem das Sozialgericht bei Auslegung des Urteilstenors unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe entsprochen hat, auf (jedenfalls) 12 x 73,67 EUR = 884,04 EUR beläuft. Durch Rundung auf volle EUR-Beträge (§ 71 SGB III) erhöht sich dieser Betrag auf 888,00 EUR, so dass der Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (mehr als 750,00 EUR) in jedem Fall überschritten ist.
Die Berufung ist auch begründet. Denn zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte hier zu Recht den Regel-Bewilligungszeitraum von 18 Monaten zugrunde gelegt, bei dem sich durch Berücksichtigung auch der höheren Ausbildungsvergütung für das zweite Lehrjahr ein Durchschnittseinkommen ein Ausschluss von Bedürftigkeit ergab. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich eine monatliche Unterdeckung des BAB-Bedarfs gegenüber den Einkünften in Höhe von rechnerisch 73,67 EUR ergeben hätte, wenn die Beklagte eine Bewilligungsentscheidung (zunächst) nur für das erste Lehrjahr getroffen hätte. Dies entbehrt allerdings einer gesetzlichen Grundlage.
Rechtsgrundlage der BAB sind die §§ 56ff. SGB III in der bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 1. September 2014 geltenden Fassung (vgl. zu späteren Änderungen allg. § 422 SGB III). Nach § 56 Abs. 1 SGB III a.F. haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2. streiten die Beteiligten zu Recht nicht; insoweit kann auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen werden. Problematisch ist hier allein, ob dem Kläger die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs, dessen Berechnung im Widerspruchsbescheid keinen Bedenken begegnet, anderweitig zur Verfügung stehen, wobei die in Ansatz zu bringende Höhe der Ausbildungsvergütung von entscheidender Bedeutung ist. Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. § 11 Absatz 4 BAföG sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Im den Regelungen des Vierten Abschnitts des BAföG (Einkommensanrechnung) enthält § 22 BAföG Bestimmungen zum Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird (§ 22 Abs. 2 BAföG).
Die Regelung des § 22 Abs. 1 BAföG wird durch die spezielle Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III modifiziert, wonach das Einkommen maßgebend ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen.
Nach diesen Maßstäben ist für den Berechnungszeitraum auf den Bewilligungszeitraum abzustellen. Die Dauer der Förderung ist in § 69 SGB III a.F. geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift besteht Anspruch auf BAB für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ergänzend bestimmt § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F., dass über den Anspruch bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate entschieden wird, im Übrigen in der Regel für ein Jahr. Da es hier um Berufsausbildung geht, ist hier von einem Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten auszugehen. Dies spricht zunächst für die Richtigkeit des von der Beklagten gewählten Ansatzes.
Fraglich ist allerdings, ob hier Anlass besteht, von der Regelbewilligung abzuweichen. Nach der bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des BSG vom 3. Mai 2005 (B 7a/7 AL 52/04 R), zitiert nach juris, kommt eine Regelgewährung nur in Betracht, wenn die Leistungsvoraussetzungen innerhalb des gesamten Zeitraums voraussichtlich unverändert bleiben (Rz 22). Hierzu hat allerdings das Sozialgericht überzeugend ausgeführt, dass nicht bereits der Umstand einer vorübergehenden Bedarfsunterdeckung dazu führt, dass von der 18monatigen Regelbewilligung abgewichen werden muss. Anderenfalls müsste nämlich praktisch in jedem Fall ein abweichender Bewilligungszeitraum festgesetzt werden, weil sich die Ausbildungsvergütung regelmäßig nach spätestens einem Jahr erhöht (vgl. § 17 Berufsbildungsgesetz, wonach die Ausbildungsvergütung nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt).
Wird aber gleichwohl in Fällen wie dem vorliegenden an einem 18monatigen Bewilligungszeitraum festgehalten, so ergeben sich – wie hier – Verzerrungen durch die Errechnung eines Durchschnittseinkommens, wenn die Ausbildungsvergütung zunächst nicht bedarfsdeckend ist, dies aber unter Berücksichtigung der höheren Vergütung im weiteren Verlauf des Bewilligungszeitraums der Fall ist. In besonderem Maße gilt dies, wenn – wie im Fall des Klägers – die gesetzlich vorgesehene Durchschnittsberechnung eine durchgehende Bedarfsdeckung ergibt. Dies hat das BSG allerdings als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 20/08 R). Hierzu hat das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt (zitiert nach juris, Rz 20 und 21): "20 Der Senat teilt nicht die in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Regelung des § 22 Abs 2 BAföG, mit der Durchschnittsberechnung könne in einzelnen Monaten das in der BAB verkörperte Existenzminimum unterschritten werden (Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 71 RdNr 71). Konsequenz der über § 71 Abs 2 Satz 1 SGB III anwendbaren Regelung des § 22 Abs 2 BAföG ist zwar, dass bei einem Empfänger von BAB-Leistungen genauso wie bei einem Empfänger von BAföG-Leistungen nicht das in jedem Monat tatsächlich anfallende Einkommen auf den Bedarf dieses Monats angerechnet wird, sondern das im Bewilligungszeitraum durchschnittlich im Monat anfallende Einkommen. Dies kann allerdings dazu führen, dass dem Auszubildenden - wie auch im vorliegenden Fall - in einzelnen Monaten, vornehmlich am Anfang der Ausbildung, weniger als der errechnete Gesamtbedarf der BAB zur Verfügung steht, da neben der BAB grundsätzlich keine bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen gewährt werden (vgl § 7 Abs 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)). Vorübergehende Unterschreitungen können allerdings ausnahmsweise in besonderen Härtefällen dadurch ausgeglichen werden, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden (vgl § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II; vgl hierzu auch BSGE 99, 67 = BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 6). 21 Ebenso wenig besteht aufgrund der Durchschnittsberechnung bei der Einkommensanrechnung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Auszubildenden mit niedriger Ausbildungsvergütung im Vergleich zu Arbeitnehmern mit niedrigem Entgelt (so Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 71 RdNr 71c). Dass der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbstätige einerseits und für Studenten und Auszubildende, die nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähig sind, andererseits unterschiedlich geregelt hat, mithin die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgt, ist wegen der bestehenden Unterschiede dieser Personengruppen gerechtfertigt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 (= BVerfGE 96, 330) zur Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses bei BAföG verdeutlicht (vgl zur Differenzierung der Gruppe der Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, im Vergleich zu Auszubildenden, die außerhalb der Elternwohnung leben BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 3; auch BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, S 27 f). Die von Fuchsloch (aaO) maßgeblich zitierte abweichende Entscheidung zum Wohngeldausschluss beim Begleitstudium (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 Bvl 5/89 = BVerfGE 96, 315) betrifft demgegenüber die hier nicht vergleichbare Sondersituation berufsbegleitend studierender Erwerbstätiger."
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat ausdrücklich an. Angesichts dessen hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Soweit das Sozialgericht demgegenüber entscheidend darauf abgestellt hat, ob durch eine Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums ein Verwaltungsmehraufwand entstehen würde oder nicht, ist das nicht überzeugend. Zwar ist 2001 eine gesetzliche Verlängerung des Bewilligungszeitraums von 12 auf in der Regel 18 Monate erfolgt und dies mit einer Verfahrensvereinfachung (Entzerrung der Antragsbearbeitung und Vermeidung unzumutbar langer Bearbeitungszeiten) begründet worden (vgl. BT-Drucks. 14/4731 Seite 28 zu Buchstabe f). Damit sind Fragen des Verwaltungsaufwandes allerdings nicht zum Tatbestandsmerkmal bzw. zum entscheidenden Auslegungskriterium für Fragen der Regelbewilligung gemacht worden.
Dem Kläger ist einzuräumen, dass die gesetzliche Festlegung eines Regelbewilligungszeitraums im Grundsatz die Möglichkeit eröffnet, einen anderen Zeitraum als Bewilligungsdauer zugrunde zu legen. Auch ist mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Frage, wann ein von der Regel abweichender Zeitraum maßgebend ist, nicht in einer für alle möglichen Sachverhaltsvarianten verwertbaren Weise geklärt. Nach Auffassung des Senats geht es in diesem Zusammenhang aber im Wesentlichen um Fragen des Einzelfalls. In der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation sieht der Senat aus den genannten Gründen keinen Anlass, von der gesetzlich vorgesehenen Regelbewilligungsdauer abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen. Denn die im Vordergrund des Verfahrens diskutierten Rechtsfragen sind – wie ausgeführt – in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O.) geklärt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der am. 1989 geborene Kläger absolvierte bei der Firma i GmbH in D eine Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter, Fachrichtung Maurerarbeiten. Nach dem Berufsausbildungsvertrag vom 12. August 2014 begann das Ausbildungsverhältnis am 1. September 2014 und endete am 31. August 2016. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr monatlich 690,00 EUR und im zweiten Ausbildungsjahr monatlich 1.060,00 EUR. Am 7. August 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten BAB und machte hierzu Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und denjenigen seiner Eltern. In dem Antrag war als Beginn der Ausbildung der 1. September 2014 und als Ende der Ausbildung der 29. Februar 2016 angegeben. Mit Bescheid vom 2. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Kläger die für seinen Lebensunterhalt und seine Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stehen würden. Rechtsgrundlage der Entscheidung seien die §§ 56ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); die Einkommensanrechnung beruhe auf § 67 SGB III in Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Wegen der Berechnung wurde auf die Anlage zum Ablehnungsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger – vertreten durch seinen Vater – Widerspruch und machte geltend, dass die Ablehnung für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte unter Darlegung im Einzelnen aus, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 29. Februar 2016 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 14.640,00 EUR erhalte. Bei Abzug der Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) von 3.118,32 EUR errechne sich ein monatliches anrechenbares Einkommen im Bewilligungszeitraum von 640,09 EUR, das den Gesamtbedarf von 616,70 EUR übersteige. Anspruch auf BAB bestehe deshalb nicht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat am 30. September 2014 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Ausweislich seiner zur Akte gereichten Ausbildungsvergütungsabrechnung für September 2014 erziele er an Ausbildungsvergütung im ersten Jahr brutto 690,00 EUR und netto 549,06 EUR. Zusätzlich erhalte er vom Jobcenter Kiel einen Zuschuss für Unterkunft und Heizung in Höhe von 44,00 EUR (Bescheid vom 30. Oktober 2014). Dieser Zuschuss sei indes bei der Bedarfsberechnung der BAB nicht zu berücksichtigen. Er habe monatliche Mietkosten in Höhe von insgesamt 268,00 EUR, von denen die Beklagte nur 224,00 EUR anerkenne. Die Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten übernehme das Jobcenter und werde deshalb bei der Bedarfsberechnung für BAB nicht berücksichtigt. Die Beklagte berechne seinen monatlichen Bedarf mit 616,70 EUR, wobei darin Fahrtkosten zur Arbeit und Berufsschule in Höhe von 74,70 EUR enthalten seien. Das bedeute, dass bei ihm im ersten Berufsausbildungsjahr eine monatliche Unterdeckung vorliege und er mit seinem Ausbildungseinkommen im ersten Ausbildungsjahr seinen Grundbedarf – das Existenzminimum – nicht decken könne. Die Beklagte habe hingegen ein bedarfsüberschreitendes Einkommen errechnet, indem sie für die Einkommensermittlung den Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten zugrunde lege, mithin in die Einkommensberechnung auch die ersten sechs Monate des zweiten Lehrjahres mit einbeziehe. Dabei übersehe die Beklagte jedoch, dass im konkreten Fall der Bewilligungszeitraum auf ein Jahr zu begrenzen wäre, da nach seinen absehbaren Einkommensverhältnissen nur für ein Jahr Hilfebedürftigkeit bestehe. Eine solche Begrenzung des Bewilligungszeitraums sei nach § 69 SGB III möglich und zulässig. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III werde über den Anspruch auf BAB in der Regel für 18 Monate entschieden. Die Formulierung des Gesetzes lasse also Abweichungen im Einzelfall zu, mithin im Bedarfsfall auch kürzere Bewilligungszeiträume, wenn absehbar sei, dass Hilfebedarf nur für einen kürzeren Zeitraum als den Regelzeitraum bestehe. Im ersten Ausbildungsjahr berechne sich das Einkommen auf 12 x 690,00 EUR brutto = 8.280,00 EUR abzüglich der Sozialpauschale von 21,3% = 1.763,64 EUR, so dass sich ein monatliches Einkommen im einjährigen Bewilligungszeitraum von 543,03 EUR ergebe. Bei einem monatlichen Gesamtbedarf von 616,70 EUR verbleibe somit eine Lücke von 73,67 EUR, die durch Gewährung von BAB im Mindesten zu schließen sei.
Ergänzend hat der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2015 mitgeteilt, dass seine Mietkosten zum 1. Januar 2015 von 268,00 EUR auf 278,00 EUR gestiegen seien; an Nebenkosten habe er für 2014 einen Betrag von 99,51 EUR nachzuzahlen. Diese Nachzahlung werde von dem Jobcenter wegen seiner Ausbildung nicht übernommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 in Höhe von monatlich 73,67 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III habe lediglich verwaltungsorganisatorische Bedeutung. Die Vorschrift bestimme den Bewilligungszeitraum, der in der Regel bei Ausbildungsverhältnissen 18 Monate und bei Vorbereitungsmaßnahmen ein Jahr betrage. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sei ein neuer Antrag auf Förderung nach § 56 SGB III zu stellen. Bei Änderung der Ausbildungsvergütung komme eine Neuberechnung während des laufenden Bewilligungszeitraums nicht in Betracht (BT-Drucks. 13/4941, S. 166 und 167). Derartige Änderungen während des laufenden Bewilligungszeitraums seien nach der Wertung des Gesetzgebers in typisierender und pauschalierender Weise vernachlässigbar. Abweichend vom Regelbewilligungszeitraum gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III sei BAB bis zum Ende der Berufsausbildung zu bewilligen, wenn dadurch der Bewilligungszeitraum höchstens 24 Monate umfasse (vgl. dazu Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 69, Stand Dezember 2014, m.w.N.). Mit der 2001 auf 18 Monate verlängerten Bewilligungszeit werde zum einen eine Entzerrung der Antragsbearbeitung und damit eine deutliche Verwaltungsentlastung bewirkt, zum anderen solle unzumutbar langen Bearbeitungszeiten entgegengewirkt werden (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4731 Seite 28 und 44).
Eine besondere Härte wegen des grundsätzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liege nicht vor, weil die Folgen des Anspruchsausschlusses hier nicht über das Maß hinausgingen, das regelmäßig mit der Versagung von Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden sei (vgl. allg. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 67/08 R). Ein besonderer Härtefall könne gegeben sein, wenn die konkrete Ausbildung bei objektiver Betrachtung die einzige Chance darstelle, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten; dann müsse die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt für den Hilfebedürftigen darstellen und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar sein (vgl. allg. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2012, L 19 AS 363/12 B ER).
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom selben Tage unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger BAB in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Dem Kläger stehe für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 BAB in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines Bewilligungszeitraums von 12 Monaten zu. Rechtsgrundlage sei § 56 Abs. 1 SGB III. Die Einkommensanrechnung sei in § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. Vorschriften des BAföG geregelt. Nach § 22 Abs. 2 BAföG sei auf den Bedarf jeden Monats des Bewilligungszeitraums der Betrag anzurechnen, der sich ergebe, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dabei im vorliegenden Fall von einem nur 12monatigen Bewilligungszeitraum auszugehen. Zwar werde nach § 69 SGB III über den Anspruch bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate entschieden. Davon sei hier allerdings eine Ausnahme zu machen. Zwar führe nicht bereits der Umstand der vorübergehenden Bedarfsunterdeckung im ersten Ausbildungsjahr dazu, hier von der 18monatigen Regelbewilligung abzuweichen. Eine Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum komme aber in Betracht, wenn durch diese Verkürzung bei der Beklagten kein Verwaltungsmehraufwand entstehe. Sinn und Zweck des auf 18 Monate verlängerten Bewilligungszeitraums sei es nämlich ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien, eine Entlastung der Verwaltung und dadurch eine Entzerrung der Antragsbearbeitung und – auch im Sinne der Anspruchsberechtigten – eine schnellere Bescheiderteilung zu erreichen. Stehe bei Antragstellung bereits fest, dass das Einkommen des Auszubildenden im ersten Lehrjahr nicht für eine Deckung des Existenzminimums ausreiche, im zweiten Lehrjahr aber – wegen planmäßiger Erhöhung des Ausbildungsentgelts – der Bedarf gedeckt sein werde, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Bewilligungszeitraum nicht auf 12 Monate zu verkürzen sei. Denn eine Verwaltungsvereinfachung würde durch den kürzeren (gemeint wohl: längeren) Zeitraum nicht erreicht, weil die Beklagte auch im Fall eines verkürzten Bewilligungszeitraums nur einen Bescheid zu erlassen habe. Die Berücksichtigung eines Bewilligungszeitraums von 18 Monaten hätte nur zur Folge, dass der Kläger trotz nicht bedarfsdeckenden Einkommens keine Leistungen erhalten würde, dies aber nicht zu einer Vereinfachung auf Seiten der Beklagten führen würde. Aus diesen Gründen habe die Beklagte dem Kläger BAB unter Zugrundelegung eines 12monatigen Bewilligungszeitraums zu gewähren.
Gegen diese ihr am 30. November 2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 19. Dezember 2016 bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG eingegangene Berufung der Beklagten.
Zur Begründung rügt sie zunächst, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht die auch für ein Grundurteil notwendige nähere Bestimmung über Beginn und Dauer der zugesprochenen Leistung enthalte. Sie – die Beklagte – gehe davon aus, dass das Urteil unter Heranziehung der Entscheidungsgründe dahingehend auszulegen sei, dass Leistungen dem Grunde nach für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 zugesprochen worden seien. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihre bisherige Rechtsauffassung und führt aus, dass das angefochtene Urteil nicht explizit begründe, wovon das Sozialgericht sich bei der von ihm gewählten Regelgewährung und Festlegung eines Bewilligungszeitraums von 12 Monaten habe leiten lassen. Dem Gesetz lasse sich nach Ansicht der Beklagten kein abstrakt-generell formulierter Rechtssatz entnehmen, auf den die Verkürzung der Regelförderung im Fall des Klägers gerade auf 12 Monate gestützt werden könnte. Soweit das Sozialgericht sich auf die BSG-Entscheidung vom 8. Juli 2009 gestützt habe, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass das BSG im Ergebnis unausgesprochen die Möglichkeit einer Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums verneint habe. Denn anderenfalls hätte das BSG dem Kläger jenes Verfahrens zumindest für die Monate September bis November 2005 einen Anspruch (in Höhe von jeweils 20,84 EUR, vgl. Rz 4 a.a.O.) zusprechen müssen. Die Beklagte halte die Frage der Abweichung von der Sollvorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III für Zeiten, für die die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III vorliegen, für klärungsbedürftig. Ergänzend reicht die Beklagte Probeberechnungen für Bewilligungszeiträume mit 12 bis 16 Monaten zur Akte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt das angefochtene Urteil und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Wert des Streitgegenstandes sich bei Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts gestellten Klagantrags, dem das Sozialgericht bei Auslegung des Urteilstenors unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe entsprochen hat, auf (jedenfalls) 12 x 73,67 EUR = 884,04 EUR beläuft. Durch Rundung auf volle EUR-Beträge (§ 71 SGB III) erhöht sich dieser Betrag auf 888,00 EUR, so dass der Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (mehr als 750,00 EUR) in jedem Fall überschritten ist.
Die Berufung ist auch begründet. Denn zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte hier zu Recht den Regel-Bewilligungszeitraum von 18 Monaten zugrunde gelegt, bei dem sich durch Berücksichtigung auch der höheren Ausbildungsvergütung für das zweite Lehrjahr ein Durchschnittseinkommen ein Ausschluss von Bedürftigkeit ergab. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich eine monatliche Unterdeckung des BAB-Bedarfs gegenüber den Einkünften in Höhe von rechnerisch 73,67 EUR ergeben hätte, wenn die Beklagte eine Bewilligungsentscheidung (zunächst) nur für das erste Lehrjahr getroffen hätte. Dies entbehrt allerdings einer gesetzlichen Grundlage.
Rechtsgrundlage der BAB sind die §§ 56ff. SGB III in der bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 1. September 2014 geltenden Fassung (vgl. zu späteren Änderungen allg. § 422 SGB III). Nach § 56 Abs. 1 SGB III a.F. haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2. streiten die Beteiligten zu Recht nicht; insoweit kann auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen werden. Problematisch ist hier allein, ob dem Kläger die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs, dessen Berechnung im Widerspruchsbescheid keinen Bedenken begegnet, anderweitig zur Verfügung stehen, wobei die in Ansatz zu bringende Höhe der Ausbildungsvergütung von entscheidender Bedeutung ist. Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. § 11 Absatz 4 BAföG sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Im den Regelungen des Vierten Abschnitts des BAföG (Einkommensanrechnung) enthält § 22 BAföG Bestimmungen zum Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird (§ 22 Abs. 2 BAföG).
Die Regelung des § 22 Abs. 1 BAföG wird durch die spezielle Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III modifiziert, wonach das Einkommen maßgebend ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen.
Nach diesen Maßstäben ist für den Berechnungszeitraum auf den Bewilligungszeitraum abzustellen. Die Dauer der Förderung ist in § 69 SGB III a.F. geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift besteht Anspruch auf BAB für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ergänzend bestimmt § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F., dass über den Anspruch bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate entschieden wird, im Übrigen in der Regel für ein Jahr. Da es hier um Berufsausbildung geht, ist hier von einem Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten auszugehen. Dies spricht zunächst für die Richtigkeit des von der Beklagten gewählten Ansatzes.
Fraglich ist allerdings, ob hier Anlass besteht, von der Regelbewilligung abzuweichen. Nach der bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des BSG vom 3. Mai 2005 (B 7a/7 AL 52/04 R), zitiert nach juris, kommt eine Regelgewährung nur in Betracht, wenn die Leistungsvoraussetzungen innerhalb des gesamten Zeitraums voraussichtlich unverändert bleiben (Rz 22). Hierzu hat allerdings das Sozialgericht überzeugend ausgeführt, dass nicht bereits der Umstand einer vorübergehenden Bedarfsunterdeckung dazu führt, dass von der 18monatigen Regelbewilligung abgewichen werden muss. Anderenfalls müsste nämlich praktisch in jedem Fall ein abweichender Bewilligungszeitraum festgesetzt werden, weil sich die Ausbildungsvergütung regelmäßig nach spätestens einem Jahr erhöht (vgl. § 17 Berufsbildungsgesetz, wonach die Ausbildungsvergütung nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt).
Wird aber gleichwohl in Fällen wie dem vorliegenden an einem 18monatigen Bewilligungszeitraum festgehalten, so ergeben sich – wie hier – Verzerrungen durch die Errechnung eines Durchschnittseinkommens, wenn die Ausbildungsvergütung zunächst nicht bedarfsdeckend ist, dies aber unter Berücksichtigung der höheren Vergütung im weiteren Verlauf des Bewilligungszeitraums der Fall ist. In besonderem Maße gilt dies, wenn – wie im Fall des Klägers – die gesetzlich vorgesehene Durchschnittsberechnung eine durchgehende Bedarfsdeckung ergibt. Dies hat das BSG allerdings als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 20/08 R). Hierzu hat das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt (zitiert nach juris, Rz 20 und 21): "20 Der Senat teilt nicht die in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Regelung des § 22 Abs 2 BAföG, mit der Durchschnittsberechnung könne in einzelnen Monaten das in der BAB verkörperte Existenzminimum unterschritten werden (Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 71 RdNr 71). Konsequenz der über § 71 Abs 2 Satz 1 SGB III anwendbaren Regelung des § 22 Abs 2 BAföG ist zwar, dass bei einem Empfänger von BAB-Leistungen genauso wie bei einem Empfänger von BAföG-Leistungen nicht das in jedem Monat tatsächlich anfallende Einkommen auf den Bedarf dieses Monats angerechnet wird, sondern das im Bewilligungszeitraum durchschnittlich im Monat anfallende Einkommen. Dies kann allerdings dazu führen, dass dem Auszubildenden - wie auch im vorliegenden Fall - in einzelnen Monaten, vornehmlich am Anfang der Ausbildung, weniger als der errechnete Gesamtbedarf der BAB zur Verfügung steht, da neben der BAB grundsätzlich keine bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen gewährt werden (vgl § 7 Abs 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)). Vorübergehende Unterschreitungen können allerdings ausnahmsweise in besonderen Härtefällen dadurch ausgeglichen werden, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden (vgl § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II; vgl hierzu auch BSGE 99, 67 = BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 6). 21 Ebenso wenig besteht aufgrund der Durchschnittsberechnung bei der Einkommensanrechnung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Auszubildenden mit niedriger Ausbildungsvergütung im Vergleich zu Arbeitnehmern mit niedrigem Entgelt (so Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 71 RdNr 71c). Dass der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbstätige einerseits und für Studenten und Auszubildende, die nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähig sind, andererseits unterschiedlich geregelt hat, mithin die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgt, ist wegen der bestehenden Unterschiede dieser Personengruppen gerechtfertigt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 (= BVerfGE 96, 330) zur Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses bei BAföG verdeutlicht (vgl zur Differenzierung der Gruppe der Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, im Vergleich zu Auszubildenden, die außerhalb der Elternwohnung leben BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 3; auch BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, S 27 f). Die von Fuchsloch (aaO) maßgeblich zitierte abweichende Entscheidung zum Wohngeldausschluss beim Begleitstudium (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 Bvl 5/89 = BVerfGE 96, 315) betrifft demgegenüber die hier nicht vergleichbare Sondersituation berufsbegleitend studierender Erwerbstätiger."
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat ausdrücklich an. Angesichts dessen hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Soweit das Sozialgericht demgegenüber entscheidend darauf abgestellt hat, ob durch eine Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums ein Verwaltungsmehraufwand entstehen würde oder nicht, ist das nicht überzeugend. Zwar ist 2001 eine gesetzliche Verlängerung des Bewilligungszeitraums von 12 auf in der Regel 18 Monate erfolgt und dies mit einer Verfahrensvereinfachung (Entzerrung der Antragsbearbeitung und Vermeidung unzumutbar langer Bearbeitungszeiten) begründet worden (vgl. BT-Drucks. 14/4731 Seite 28 zu Buchstabe f). Damit sind Fragen des Verwaltungsaufwandes allerdings nicht zum Tatbestandsmerkmal bzw. zum entscheidenden Auslegungskriterium für Fragen der Regelbewilligung gemacht worden.
Dem Kläger ist einzuräumen, dass die gesetzliche Festlegung eines Regelbewilligungszeitraums im Grundsatz die Möglichkeit eröffnet, einen anderen Zeitraum als Bewilligungsdauer zugrunde zu legen. Auch ist mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Frage, wann ein von der Regel abweichender Zeitraum maßgebend ist, nicht in einer für alle möglichen Sachverhaltsvarianten verwertbaren Weise geklärt. Nach Auffassung des Senats geht es in diesem Zusammenhang aber im Wesentlichen um Fragen des Einzelfalls. In der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation sieht der Senat aus den genannten Gründen keinen Anlass, von der gesetzlich vorgesehenen Regelbewilligungsdauer abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen. Denn die im Vordergrund des Verfahrens diskutierten Rechtsfragen sind – wie ausgeführt – in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O.) geklärt.
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