L 8 U 60/15 ZVW

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 9 U 86/10
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 60/15 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 78/15 B.
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
: 1. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.
2. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet wird.
3. Auch das Abschneiden/Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit.
4. Ein wirksamer (Unter-)Pachtvertrag mit einem Dritten ist für den streitrelevanten Zeitraum auch durch Zeugenvernehmung nicht bewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundessozialgericht zum Aktenzeichen B 2 U 78/15 B. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des ehemaligen Klägers J H , geführt. Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft des damaligen Klägers bei der Beklagten und deren Festsetzung der Beitragsumlage für das Jahr 2009. Klägerseits wird geltend gemacht, es stünden auch die Beitragsbescheide für die Jahre 2010 und 2011 im Streit.

Der damalige Kläger übernahm zum 1. Dezember 2008 die Bewirtschaftung von 1,0334 ha Grünland. Die Beklagte erhielt durch Veränderungsmitteilung der vorherigen Nutzerin, Frau I K , im Juni 2009 Kenntnis von der Flächenübernahme. Auf dem von Frau K unter dem 25. Juni 2009 unterzeichneten Formular finden sich zu der an den damaligen Kläger abgegebenen Fläche folgende Angaben:

Abgabedatum (Tag, Monat, Jahr): "01.12.2008", Nutzungsart: "Grünland", Flächengröße in Ha: "1.0334", Name und vollständige Anschrift des Übernehmers: "J H , , ", Abgabegrund: "Rentner", Unterschrift des neuen Bewirtschafters: "H " (dabei handelte es sich um eine handschriftliche Unterzeichnung).

Die Beklagte bat den damaligen Kläger mit Schreiben vom 3. September 2009, 25. September 2009 und 20. Oktober 2009 um Stellungnahme zwecks Klärung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit. Eine Reaktion darauf erfolgte seinerzeit nicht.

Mit Aufnahmebescheid vom 22. Oktober 2009 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit fest.

In einem Telefonat am 22. Oktober 2009 teilte der damalige Kläger ausweislich einer Gesprächsnotiz der Beklagten mit, dass er mit den Flächen nichts mache, sondern ein Lohnunternehmer mit dem Mähen beauftragt sei. Es liefen dort keine Tiere. Er möchte nichts mit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu tun haben.

Der damalige Kläger legte am 3. November 2009 Widerspruch ein und teilte mit, dass er auf seinem Grundstück als Privatperson als Hobby Tiere halte und niemals Angestellte oder auch Helfer beschäftigt habe. Er arbeite nicht auf dem Grundstück. Er füttere nur die Tiere und verbringe dort viel seiner freien Zeit.

Die Beklagte bat den damaligen Kläger mit Schreiben vom 5. November 2009 und 1. Dezember 2009 um Mitteilung, ob Nutztiere gehalten würden. Dieser teilte der Beklagten mit, er halte keine landwirtschaftlichen Nutztiere. Mit Schreiben vom 22. Ja-nuar 2010 reichte der damalige Kläger Fotos bei der Beklagten ein, aus denen nach seiner Auffassung hervorgehe, dass die Tierhaltung einen privaten Charakter habe.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2010 setzte die Beklagte die Umlage für das Jahr 2009 in Höhe von 64,62 EUR fest. Nach Abfrage des Tierbestandes beim Tierseuchenfonds erließ die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2010 einen Änderungsbescheid, der vier Schafe, zwei Mastgänse, 30 Legehennen und elf Junghennen bzw. Enten berücksichtigte. Der Beitrag war unter Berücksichtigung der Tiere um 14,36 EUR gegenüber der vorherigen Festsetzung höher und belief sich auf nunmehr 78,98 Euro.

Der damalige Kläger legte am 3. März 2010 Widerspruch ein und trug vor, er werde gegen die rechtswidrigen Aktionen vorgehen.

Die Beklagte wies am 13. September 2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass der (damalige) Kläger eine Fläche von 1,0334 ha Grünland gepachtet habe. Die Angaben über den Tierbestand seien dem Tierseuchenfonds entnommen. Im Übrigen werde auf den Inhalt des Erläuterungsschreibens vom 12. Februar 2010 Bezug genommen. Der Veranlagungsbescheid entspreche den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften.

Dagegen hat der damalige Kläger am 4. Oktober 2010 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2010 hat der damalige Kläger hinsichtlich der Frage der Bewirtschaftung der Fläche im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

" Es handelt sich um nahezu wertloses Land, eine sogenannte Feuchtwiese. Es grenzt fast direkt an das Grundstück, auf dem sich die von mir bewohnte Wohnung befindet, es liegt nur ein Grundstück von etwa 50 m Tiefe dazwischen. Von dem Gebäude mit der von mir bewohnten Wohnung ist es weniger als 400 m entfernt. Auf dem Grundstück lässt allein die Natur etwas wachsen. Es wurde niemals und wird auch aktuell nichts unternommen, was Einfluss auf das Wachstum der Pflanzen haben könnte. Es sind ausschließlich Pflanzen, die gemeinhin als Gras, oder Wiese bezeichnet werden, und von selbst wachsen. Auf einem kleinen Stück Land rund um den Schuppen für die Tiere, das nicht abgemäht wird, steht ein alter Pflaumbaum, der nicht abgeerntet wird.

Einmal im Jahr wird eine Vereinbarung mit einem Landwirt wirksam. Dies waren bisher verschiedene Landwirte, in diesem Jahr 2010 war es Ha S aus der straße in T. mit ihm ist auch die Nutzung für das Jahr 2011 abgesprochen, wobei er ganz und gar selbst sowohl die Art und Weise des Mähens, wie auch den Zeitpunkt bestimmt. Die Vereinbarung dürfte im rechtlichen Sinne eine Pacht sein. Der Landwirt verwendet etwa ¼ Stunde Arbeit auf das Abmähen des Grases, was sodann liegen bleibt, weil es zu Heu werden soll. Er verwendet insgesamt etwas weniger als eine Stunde für einige Wendevorgänge. Dieser Landwirt beauftragt dann seinerseits einen Lohnunternehmer, das Heu zu Ballen aufzupressen, was ungefähr ¼ Stunden dauert, damit er es mit zu sich nehmen kann. Er legt aber einen Teil von dem Heu in Ballen vor meinem Schuppen ab, so dass ich es zum Füttern der Tiere verwenden kann. Den weit überwiegenden Teil behält er aber für sich, und ich habe noch nicht einmal genaue Kenntnisse, was er damit macht, lediglich Vermutungen. Die Tiere nutzen die Fläche nicht als Weideland. Mehr geschieht auf dieser Fläche nicht

Ich kann nur anführen, dass ich keine Tätigkeit auf dem Grundstück ausübe, schon gar keine "Land"-wirtschaftliche. Das Grundstück ist übrigens nicht mein Eigentum, wie die Beklagte behauptet. Der Zweck, besser der Sinn meiner Grundstückshaltung ist auch keine "überwiegend planmäßige Aufzucht" von Pflanzen. Von einem "landwirtschaftlichen Unternehmen" kann nicht die Rede sein, es ist nur mein privates Hobby, Tieren ein Unterschlupf und etwas Nahrung zu geben. Es besteht auch kein "wirtschaftliches Risiko" eines "Unternehmens" "

Beigefügt war jenem Schreiben vom 5. Dezember 2010 eine Luftbildaufnahme, in der die Wohnung / das Haus des Klägers, seine eigenen Grundstücksflächen sowie die hier streitbefangene Feuchtwiese dargestellt und farbig markiert waren.

Der damalige Kläger hat nachfolgend wiederholend und vertiefend im Wesentlichen geltend gemacht, er unterhalte schon seit über 30 Jahren ein winziges Gebäude in der Nähe von T , wo er verschiedene Tiere als Privatperson halte. Er handele weder mit den auf der kleinen Fläche gehaltenen Tieren, noch würden diese verzehrt. Sie seien lediglich artgerecht versorgt. Er sei nie Landwirt gewesen, sondern gelernter Kfz-Meister. Auf dem Stück Weideland werde Heu geerntet, das zur Versorgung der Tiere genutzt werde. Die gezielt formalistisch und damit unverständlich aufgemachten Bescheide enthielten zahlreiche Details, welches Land und welche Tiere wie zu berücksichtigen seien. Es sei nie berücksichtigt worden, dass es sich um ein belangloses Privatvergnügen handele. Letztlich sei die Kaninchenhaltung kleingartenähnlich. Er – der Kläger – glaube nicht, dass Kleingärtner in einer Berufsgenossenschaft organisiert seien oder sein müssten. Er wende sich gegen den unverständlichen Bürokratismus. Es handele sich um nahezu wertloses Land, eine Feuchtwiese. Die Fläche grenze direkt an das Grundstück, auf dem sich die bewohnte Wohnung befinde. Es liege lediglich ein Grundstück von etwa 50 m Tiefe dazwischen. Auf dem Grundstück lasse allein die Natur etwas wachsen. Es werde nichts unternommen, was Einfluss auf das Wachstum der Pflanzen haben könnte. Einmal im Jahr werde eine Vereinbarung mit einem Landwirt wirksam. Das seien bisher verschiedene Landwirte gewesen. Im Jahr 2010 sei es Herr Ha S gewesen. Mit ihm sei auch die Nutzung für das Jahr 2011 abgesprochen. Herr S bestimme ganz und gar selbst sowohl die Art und Weise des Mähens wie auch den Zeitpunkt für die Heuproduktion. Der Arbeitsaufwand sei verschwindend gering. Gepresst werde das Heu von einem Lohnunternehmer, den der Landwirt selbst beauftrage. Ein Teil des Heus werde in Ballen vor dem Schuppen abgelegt. Es werde als Tierfutter genutzt. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liege nicht vor. Es handele sich um ein Hobby. Es bestehe auch kein wirtschaftliches Risiko wie bei einem Unternehmer. Was der jeweilige Bauer, dem er die Fläche überlassen habe, auf der Wiese mache, sei ihm – dem Kläger – gleichgültig. Jener habe das Recht, die Feuchtwiese zu nutzen, und habe dieses Recht zu vergüten. Die Vergütung dieser Nutzungsrechte sei variabel vereinbart. Sofern der Pächter die Feuchtwiese mähe und den Schnitt zu Heu verarbeite, sei ein kleinerer Teil an ihn – den Kläger – abzugeben. Es handele sich nicht um einen Dienstvertrag. Eine reine Naturalleistung in Heu wäre nach § 107 Gewerbeordnung (GewO) unzulässig. Insofern handele es sich bei dem Überlassungsvertrag eher um eine Pacht, die durch die Herstellung von Heu vergütet werde.

Der damalige Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2009 sowie den Bescheid vom 5. Februar 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Februar 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010, aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung vorgetragen, dem (damaligen) Kläger sei ein landwirtschaftliches Unternehmen zuzuordnen und er sei landwirtschaftlicher Unternehmer. Insofern liege eine Versicherung kraft Gesetzes vor. Das Versicherungsverhältnis sei unabhängig vom Willen der betroffenen Person. Selbst kleinste Bodennutzungen begründeten landwirtschaftliche Unternehmen. Bei Grünland sei mit dem Nordrhein-West-fälischen Landessozialgericht davon auszugehen, dass es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung handele, wenn die Fläche als Weidefläche für Tiere genutzt werde. Das gleiche gelte, wenn Heu als Futter für die Tiere produziert werde. Der (damalige) Kläger sei Nutzer der 1,03 ha umfassenden Grünlandfläche. Auf ihr halte er einige Schafe. Es handele sich auch nicht um einen Haus- und Ziergarten im Sinne von § 123 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII). Es liege auch kein anderer Kleingarten vor. Der Hausgarten übersteige hier eine Fläche von 2.500 qm. Auch sei der Kläger landwirtschaftlicher Unternehmer. Unternehmer sei derjenige, der die jeweiligen Risiken trage. Das gelte auch für Unternehmen mit ausschließlich ideeller Zielsetzung und bloßem Hobbybetrieb. Die satzungsgemäße Beitragserhebung gegenüber den Unternehmern für die jeweiligen Umlagejahre sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Sozialgericht Itzehoe hat durch Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versicherungspflicht des (damaligen) Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung zu Recht festgestellt worden sei und insofern keine Rechtsverletzung vorliege. Der Beitragsbescheid vom 5. Februar 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Februar 2010 sei rechtmäßig. Der damalige Kläger sei landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des SGB VII und betreibe ein landwirtschaftliches Unternehmen. Es sei unabhängig von der Rechtsform davon auszugehen, dass hier eine bodenwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde. Dabei sei nicht ausschlaggebend, dass die Tätigkeit durch einen Dritten durchgeführt worden sei. Ein Teil des Heus werde durch den damaligen Kläger genutzt. Soweit dieser vortrage, dass das Grundstück verpachtet sei, werte die Kammer das als verfahrensangepassten Vortrag. Bereits in dem Telefongespräch mit der Beklagten vom 22. Oktober 2009 sei mitgeteilt worden, dass er die Fläche durch ein Lohnunternehmen mähen lasse. Er habe auch nicht angegeben, dass das Land verpachtet sei. Zudem sei es wenig sinnvoll, ein Grundstück zu pachten, aus dem keinerlei Nutzen gezogen werden solle. Insofern sei die Kammer davon überzeugt, dass der (damalige) Kläger das Land gepachtet habe, um dadurch zumindest teilweise die Versorgung der von ihm gehaltenen Tiere über das erzeugte Grünfutter sicherstellen zu können.

Gegen das am 1. November 2012 zugestellte Urteil hat der damalige Kläger am 29. November 2012 Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, es komme entscheidend auf die Frage an, ob er – der damalige Kläger – das Grundstück nutze oder anderen zur Verfügung stelle, damit diese nach ihrem Belieben verführen, Gras ernteten und verarbeiteten oder auch nicht ernteten oder verarbeiteten. Zu der Frage, ob es sich um verfahrensangepassten Vortrag handele, verletze das angegriffene Urteil § 128 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach das Urteil nur auf Tatsachen gestützt werden könne, zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können. Dass es auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben – der des damaligen Klägers – ankommen könne, sei ihm nicht eröffnet worden. Er habe dezidiert vorgetragen, mit wem was verabredet sei, und dass dies als Pachtvertrag anzusehen sei. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung schade nicht. Bei kleineren Verabredungen sei ein Vertragsschluss per Handschlag üblich. Er – der damalige Kläger – würde seine Pächter verschrecken, wenn er von ihnen eine Unterschrift einfordern würde. Auf die Aktennotiz der Beklagten könne das Urteil nicht gestützt werden, weil dies ihm – dem damaligen Kläger – nie bekanntgemacht worden sei. Von dem Lohnunternehmer sei das Gras nicht geerntet, sondern lediglich zu Heu verarbeitet worden. Er kenne den Lohnunternehmer gar nicht. Der Auftrag sei vom Pächter erteilt worden. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass angeblich Schafe auf der Feuchtwiese weideten. Es sei ausschließlich auf abgemähtes Gras abgestellt worden. Es könne daher in dem Verfahren auch nicht auf eine eventuelle Tierhaltung abgestellt werden. Zudem sei dies unzutreffend. Auf dem zur Akte gereichten Satellitenfoto werde deutlich, dass der wesentliche Teil des Grundstücks eine Feuchtwiese sei, die mit einem Zaun von einem sehr kleinen übrigen Teil abgetrennt sei. Auf dem kleinen zur Straße hin gelegenen Teil befinde sich ein Holzschuppen, in dem einige Säugetiere und einiges Federvieh betreut würden. Die Tierhaltung sei ohne jede Ausnahme nur als eine Art Gnadenbrot für Tiere zu verstehen und diene niemals irgendeiner Nutzung aus der Tierhaltung. Kein einziges Tier sei je geschlachtet oder gar gegessen worden. Es sei unzutreffend, dass er – der damalige Kläger – ein wirtschaftliches Unternehmensrisiko trage. Er sei nicht unternehmerisch tätig. Die Feuchtwiese sei ihm letztlich vollkommen gleichgültig. Er würde auf sie verzichten, wenn sie abtrennbar wäre. Es seien einfach nur die Verhältnisse so, dass der Verpächter eben ein ganzes Grundstück verpachte, obwohl er – der damalige Kläger – lediglich einen Teil nutzen möchte, auf dem der Schuppen stehe. Die Feuchtwiese sei lediglich lästiges Beiwerk. Infolgedessen habe er – der damalige Kläger – diesen Teil in Form einer Pacht weitergegeben. Er selbst habe auch kein Lohnunternehmen beauftragt.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 sowie den Bescheid vom 22. Oktober 2009, den Bescheid vom 5. Februar 2010, geändert durch Bescheid vom 12. Februar 2010, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010, aufzuheben, hilfsweise, Beweis über die konkreten Besitzverhältnisse der streitigen Flächen durch Vernehmung des Landwirts S , straße, T zu erheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten und hat im Wesentlichen vorgetragen, offensichtlich werde seitens des (damaligen) Klägers die hobbymäßige Tierhaltung auf der gepachteten Grünlandfläche nicht mehr bestritten. Damit handele es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen, das der Versicherungspflicht unterliege. Das Sozialgericht Itzehoe habe die Tätigkeit zutreffend bewertet. Abgesehen davon, dass der damalige Kläger die Fläche für eigene landwirtschaftliche Zwecke nutze, indem er u. a. seine Schafe auf der Fläche weiden lasse, habe er "dem Verpächter der Fläche auch den vereinbarten Pachtzins zu entrichten und dafür Sorge zu tragen, dass die Fläche in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten" bleibe. Ihr – der Beklagten – liege nunmehr ein Pachtvertrag zwischen dem damaligen Kläger und dem Landwirt Ha S , straße, T , datiert auf den 1. Dezember 2011, vor. Aus dem gesamten bisherigen Sachvortrag des (damaligen) Klägers lasse sich jedoch schließen, dass der vorgelegte Vertrag erst kürzlich und nicht bereits am 1. Dezember 2011 geschlossen worden sei. Das sei rechtlich zu bewerten.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des damaligen Klägers durch Urteil vom 3. Dezember 2014 (L 8 U 83/12) zurückgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei von 2009 bis Ende November 2011 landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen, weil er infolge einer Heugewinnung eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit verrichtet habe. Der mit dem Landwirt S abgeschlossene Pachtvertrag datiere erst vom 1. Dezember 2011. Daher habe es dessen Vernehmung als Zeuge nicht bedurft.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) hat der damalige Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG gerügt. Das LSG sei seinem Antrag, Beweis über die konkreten Besitzverhältnisse der streitigen Fläche durch Vernehmung des Landwirts S zu erheben, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Dieser hätte eine mündliche Verpachtung für die Zeit vor dem 1. Dezember 2011 bestätigt.

Auf die Beschwerde des damaligen Klägers hat das BSG durch Beschluss vom 23. Juli 2015 (B 2 U 78/15 B) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 3. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Bereits mit Bescheid vom 7. Mai 2013 hatte die Beklagte die Beendigung ihrer Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen des damaligen Klägers in T aufgrund der Verpachtung des Grünlands durch schriftlichen Pachtvertrag mit dem Landwirt S zum 1. Dezember 2011 festgestellt.

Klägerseits wird nunmehr durch die Witwe des früheren Klägers J H als Rechtsnachfolgerin im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Bereits das BSG habe darauf hingewiesen, aus der angegriffenen Entscheidung des Landessozialgerichts würden keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgehen, dass es sich bei den in Rede stehenden Vertragsverhältnissen zunächst um Werkverträge gehandelt haben solle. Exakt das entspreche der Argumentation, die seitens des damaligen Klägers von Anfang an vorgebracht worden sei. Dieser habe die streitgegenständliche Fläche seit fast 30 Jahren gepachtet. Die Nutzung und die Nichtnutzung und Weiterverpachtung hätten sich seitdem nie verändert. Es habe nur gelegentlich der Unterpächter gewechselt. Er – der ehemalige Kläger – sei jahrzehntelang korrekterweise nicht für die Beklagte veranlagt worden und werde dies für die Zukunft nun auch unstreitig nicht mehr. Nur mit den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten sei er veranlagt worden, ansonsten niemals. Die Vernehmung des Landwirts S könne nur das ergeben, was immer schon Sachlage gewesen sei, nicht aber, dass es die vom Landessozialgericht zunächst angenommenen Werkverträge gegeben haben könnte. Ursächlich für das Tätigwerden der Beklagten sei offenbar der Umstand gewesen, dass der Landwirt S seinerseits das streitgegenständliche Grundstück nicht zur Berufsgenossenschaft angemeldet gehabt habe. Die daraus von der Beklagten gezogenen und von den beiden ersten Instanzen bestätigten Schlussfolgerungen seien jedoch vom BSG widerlegt worden. Die von der Beklagten ins Blaue hinein konstruierten Werkverträge, lediglich um eine Rechtfertigung für ihr Vorgehen zu finden, habe es nie gegeben. Es seien auch keine Punkte vorgetragen worden, die nur im Ansatz eine andere Sachlage in Betracht ziehen lassen könnten. Im Gegenteil, es spreche rein gar nichts dafür und sei auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass eine rund 30 Jahre alte Praxis für gut zwei Jahre geändert worden sei. Streitgegenständlich seien auch die inzwischen erlassenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 4. Februar 2011 (Beitragsumlage für 2010) und vom 3. Februar 2012 (Beitragsumlage für 2011); denn diese seien gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.

Die jetzige Klägerin beantragt,

"das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2009 sowie den Bescheid vom 5. Februar 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. Februar 2010, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2010, sowie die Bescheide vom 4. Februar 2011 (Beitragsumlage für 2010) und vom 3. Februar 2012 (Beitragsumlage für 2011) aufzuheben, hilfsweise Schriftsatzfrist von sechs Wochen auf die überraschenden Hinweise des Gerichts sowie Vernehmung der Zeugin Frau M H zu dem jetzt vom Gericht mitgeteilten Zeitraum 2009, und zwar die Besitzverhältnisse an dem streitgegenständlichen Grundstück, ganz hilfsweise für die 30 Jahre davor."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Beifügung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sowie einer Kopie des Pachtvertrages zwischen dem (verstorbenen) Kläger und Herrn Ha S vom 1. Dezember 2011 führt die Beklagte aus, der Kläger habe zum 1. Dezember 2008 1,0334 ha Grünland von Frau I K , T , gepachtet. Daraufhin habe sie – die Beklagte – durch einen Aufnahmebescheid ihre Zuständigkeit festgestellt. Im Februar 2010 seien die ersten Beitragsbescheide sowie ein ausführliches Erläuterungsschreiben ergangen; die Beiträge seien jedoch nicht entrichtet worden. Nachdem mehr als ein halbes Jahr vergangen gewesen sei, ohne dass auch nur andeutungsweise von einer Unterverpachtung oder dergleichen die Rede gewesen wäre, habe sie – die Beklagte – schließlich unter dem 13. September 2010 den Widerspruchsbescheid erlassen, der mit der Klage am 4. Oktober 2010 angefochten worden sei.

Auch in der Klagebegründung sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass ein Dritter im Spiel sein könnte, sondern es sei nach wie vor ausschließlich auf das "Privatvergnügen" des – ehemaligen – Klägers abgestellt worden. Dieser habe dabei ausdrücklich betont, dass es ihm nicht um die Art der Beitragsbemessung gehe. Erstmalig in den Schriftsätzen vom 5. Dezember 2010 und vom 6. Januar 2011 sei ein Bauer erwähnt worden. Er – der damalige Kläger – habe das Mähen der Weide nicht durch Dritte vornehmen lassen; was der Bauer, der die Wiese nutze, mache, sei nicht vereinbart. Weiter habe es in der Klagebegründung geheißen, dass auf dem Stück Weideland Heu geerntet würde, das zur Versorgung der Tiere eingesetzt werde. Jährlich würde mit einem Landwirt eine Vereinbarung getroffen. Die Art und Weise sowie der Zeitpunkt des Mähens würden vom Landwirt bestimmt. Erst im Laufe des Verfahrens sei der – ehemalige – Kläger dazu übergegangen, von einem (Unter)Pachtverhältnis zu sprechen. Offenbar sei in ihm die Erkenntnis gewachsen, sein Ziel anders nicht erreichen zu können. Schließlich sei unter dem 1. Dezember 2011 ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen worden, der nicht lediglich ein bestehendes Verhältnis in Worte gekleidet habe, sondern weitergehend sei nunmehr ein jährlicher Pachtzins in Höhe von 150,00 EUR vereinbart worden. Es müsse die Frage erlaubt sein, wieso das erst so spät vorgetragen worden sei und nicht – wie es völlig naheliegend gewesen wäre – unmittelbar nach Erhalt des Veranlagungsbescheides vom 22. Oktober 2009. Genauso müsse die Frage erlaubt sein, warum der ehemalige Kläger diese Fläche überhaupt von Frau K gepachtet gehabt habe. Sie – die Beklagte – sei nach wie vor der Auffassung, dass es sich – zumindest bis zum Jahre 2011 – um einen so genannten Werkvertrag nach den §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und nicht um einen Landpachtvertrag gehandelt habe. Es sei ein Werk (Herbeiführung eines bestimmten Erfolges in Form einer gemähten Wiese und der gepressten Heuballen) gegen die Zahlung einer Vergütung (gepresster Heuballen) vereinbart worden. Schon der zeitliche Ablauf und die vielen widersprüchlichen Angaben des – ehemaligen – Klägers machten es mehr als deutlich, dass allein angesichts der im Raume stehenden Beitragspflicht im Nachhinein ein (Unter-)Pachtverhältnis habe konstruiert werden sollen. Dieses habe auch das BSG nicht ausgeschlossen.

Weder gegen den Bescheid vom 4. Februar 2011 hinsichtlich der Beitragsumlage für 2010 noch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2012 hinsichtlich der Beitragsumlage für das Jahr 2011 sei seinerzeit Widerspruch eingelegt worden. Die Einbeziehung jener Bescheide in das hier zu entscheidende Verfahren komme ihres Erachtens nicht in Betracht; denn es handele sich jeweils um eigenständige Beitragsbescheide für Umlagejahre, die keinerlei Auswirkungen auf die Beitragsumlage für das Jahr 2009 hätten.

In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2018 hat der Senat Beweis erhoben über die Frage der konkreten Besitzverhältnisse an der rd. 1,03 ha großen Pachtfläche des damaligen Klägers in T durch Vernehmung des Zeugen Ha S aus T. Hinsichtlich dessen Aussage wird auf den diesbezüglichen Inhalt des Protokolls über den Verhandlungstermin vom selben Tage verwiesen (Blatt 143 - 146 der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Aktenzeichen L 8 U 83/12 und L 8 U 60/15 ZVW sowie des BSGs zum Aktenzeichen B 2 U 78/15 B und der jeweiligen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, über die seitens des Sozialgerichts entschieden worden ist, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes J H nicht in ihren Rechten.

Gegenstand des Verfahrens sind (nur) der Aufnahmebescheid vom 22. Oktober 2009, der Beitragsbescheid vom 5. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010, nicht hingegen darüber hinaus auch die Beitragsbescheide der Beklagten vom 4. Februar 2011 betreffend die Beitragsumlage für 2010 und der Beitragsbescheid vom 3. Februar 2012 betreffend die Beitragsumlage für 2011. Letztere sind nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Urteils vom 27. Juni 2012 gewesen. Sie sind auch zu Recht nicht vom Sozialgericht als nach § 96 SGG einzubeziehende Verwaltungsakte der Beklagten als Gegenstand des Klageverfahrens eingestuft worden. Dementsprechend sind sie auch nicht Gegenstand des jetzigen Berufungsverfahrens.

Gemäß § 96 Abs. 1 SGG ist ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Weder der o.g. Aufnahmebescheid noch die Beitragsbescheide vom 5. Fe-bruar 2010 und vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 betreffend die Beitragsumlage für das Jahr 2009 sind durch die Umlagebescheide für die Jahre 2010 und 2011 (Bescheide vom 4. Febru-ar 2011 und vom 3. Februar 2012) abgeändert oder ersetzt worden. Ein Veranlagungsbescheid betreffend die Einstufung in eine Gefahrtarifstelle oder ein sonstiger Verwaltungsakt über die Beitragshöhe für einen bestimmten Zeitraum wird nicht durch später ergehende Beitragsbescheide für andere Zeiträume abgeändert oder ersetzt (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Auflage 2017, § 96 Rn. 9 c m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Dem entsprechend ist klägerseits seinerzeit der Klageantrag wie auch der Berufungsantrag (im Verfahren L 8 U 83/12) ausdrücklich auf den Aufnahmebescheid vom 22. Oktober 2009, den Beitragsbescheid vom 5. Februar 2010 und Änderungsbescheid vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 beschränkt worden (obwohl die Bescheide vom 4. Februar 2011 und vom 3. Februar 2012 damals bereits durch die Beklagte erlassen worden waren); (nur) jene eingangs genannten Bescheide hat auch das BSG in seinem Beschluss vom 23. Juli 2015 (B 2 U 78/15 B) ausdrücklich im Eingangssatz seiner Gründe als streitgegenständlich benannt. Dementsprechend erstreckt sich der streit-gegenständliche Zeitraum in diesem Verfahren auch nur auf die Zeit ab Übernahme der hier relevanten Grünfläche von Frau K (1. Dezember 2008) bis Ende Dezember 2009 (Umlage für das Beitragsjahr 2009).

Die Berufung gegen die streitgegenständlichen Bescheide, über die das Sozialgericht entschieden hat, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hatte bereits aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 in dem damals vom zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin geführten Verfahren zum Aktenzeichen L 8 U 83/12 bezogen auf den damaligen Kläger und Berufungskläger und dessen Begehren folgende rechtliche Einschätzung vorgenommen, an der er – der Senat – nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin festhält:

" Die Bescheide der Beklagten zur Feststellung der Versicherungspflicht beruhen auf § 136 Abs. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer feststellt. Dieses ist mit dem angefochtenen Aufnahmebescheid zutreffend erfolgt.

Der Kläger ist mit der ihm zur Nutzung überlassenen 1,03 ha großen Wiese, die zur Heuproduktion genutzt wird als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten und unterliegt damit der Beitragspflicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes unfallversichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Diese ist gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u. a. zuständig für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Der Begriff des Unternehmens wird selbst nicht in § 123 SGB VII definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist von einem weiten unfallversicherungsrechtlichen Begriff des "landwirtschaftlichen Unternehmens" auszugehen. So hat das BSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R, juris Rn. 15) – noch auf der Grundlage der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) – festgestellt, dass ein "landwirtschaftliches Unternehmen" nicht nur dann vorliege, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führe. Landwirtschaftlicher Unternehmer sei vielmehr auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichte oder verrichten lasse, durch die mit dem Boden in irgend einer Weise gewirtschaftet werde (so auch bereits BSG, Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 R –, juris Rn. 16 m.w.N.). In der o. a. Entscheidung vom 18. Januar 2011, in der die Mitgliedschaft des dortigen Klägers in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Hinblick auf das zweimal jährliche Abmähen seines 0,4163 ha großen Wiesengrundstücks bejaht worden ist, hat das BSG dazu insbesondere ausgeführt, das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen sei (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zähle nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch z. B. Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasse vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienten. Unerheblich sei, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhten und zu welchem Zweck sie gewonnen würden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehöre damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Fe-bruar 1971 – 7/2 RU 124/67BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr. 1 zu § 815 RVO; Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – juris Rn. 16). Im Einklang damit hatte bereits das Bayerische Landessozialgericht durch Urteil vom 21. Februar 2006 (L 17 U 253/04, juris Rn. 31) entschieden, dass Land bewirtschaftet werde, wenn eine Wiesenfläche ein- bis zweimal im Jahr gemäht und das gemähte Gut liegengelassen und auf dem Wiesengrundstück neue Bäume angepflanzt würden.

Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 weiter herausgestellt hat, macht der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werde, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt werde, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein könne (BSG, a.a.O. Rn. 16).

Eine solche bodenbewirtschaftende Tätigkeit ist hier zu bejahen. Das auf der Wiese wachsende Gras wird – wie der Kläger auch selbst vorträgt – zur Heuproduktion verwendet. Damit liegt eine landwirtschaftliche Nutzung vor. Die vom Kläger genutzte Formulierung, es handele sich um eine Feuchtwiese, führt allenfalls zu einer Ertragsminderung und ggf. zu witterungsbedingten Hindernissen bei dem Befahren mit Erntefahrzeugen. Die Heuernte, auch wenn sie lediglich einmalig im Jahr erfolgt, reicht für die landwirtschaftliche Nutzung aus. Es erfolgt ein Umgang mit der Fläche, die über den bloßen Besitz oder das Eigentum hinausgeht.

Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG, Urteile vom 5. August 1976 – 2 RU 189/74 –; vom 28. Sep-tember 1999 – B 2 U 40/98 R –, vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris). Anders als nach § 1 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr sei in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gelte auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 13). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (Abs. 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1). Die vorgenannten Regelungen im ALG sind bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aber nicht anwendbar. Das ALG ist mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingeführt worden (Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29. Juli 1994, BGBl. I, 1890). Eine § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art. 8 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 zugleich auch das Dritte Buch der RVO über die gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des Dritten Buches der RVO zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 17 und 18). Die vorstehenden Überlegungen, die der Senat für sachgerecht, in sich widerspruchsfrei und überzeugend hält, und denen er vollumfänglich folgt, finden auch Anwendung auf die Regelungen nach dem hier maßgeblichen SGB VII; denn an die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 i.V.m. 658 Abs. 2 Nr. 1, § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 778 RVO sind zum 1. Januar 1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs. 1, 123 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII getreten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 18 Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 24). Auch nach diesen Grundsätzen ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren und er als landwirtschaftliche Unternehmer Mitglied der Beklagten. Der Kläger wirtschaftet mit der Fläche zwar nur in geringem Maße. Dieser Umfang trägt auch in keinem nennenswerten, eventuell in gar keinem Umfang zum Lebensunterhalt des Klägers bei. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber auch Kleinstbetriebe in die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehen wollte, und der Kläger infolgedessen auch von ihr erfasst wird.

Zu Gunsten des Klägers greift auch nicht die Ausnahmeregelung des § 123 Abs. 2 SGB VII ein. Danach sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ausgenommen Haus- und Ziergärten (Nr. 1) und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

Eine Rückausnahme im Sinne des alternativ gefassten letzten Halbsatzes der vorstehenden Regelung ist bei der hier vorliegenden Konstellation nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Klägers nicht gegeben. Für einen Hausgarten fehlt es an einer räumlichen Nähe zum Hausgrundstück. Außerdem steht die Charakteristik als Wiese der Einordnung als Haus- bzw. Ziergarten entgegen.

Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Nr. 2 des § 123 Abs. 2 SGB VII liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor; denn es handelt sich hier nicht um einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Ein Kleingarten soll gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BKleingG, der gemäß Absatz 3 dieser Norm entsprechend für Eigentümergärten gilt, nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze wird durch das von dem Kläger genutzte Grundstück mit etwas mehr als 1 ha deutlich überschritten.

Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann auch nicht entgegengehalten werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfiele.

Selbst unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) sprach die Systematik der gesetzlichen Regelungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung dafür, dass das Gesetz hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw. Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 51/02 R –, juris Rn. 21). Jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB VII zum 1. Januar 1997 besteht aber kein Bedarf mehr für eine so genannte Geringfügigkeitsgrenze, wenn also der Umfang der Bodenbewirtschaftung nur eines geringfügigen Arbeitsaufwandes bedarf (LSG Nordrhein-West-falen, Urteil vom 13. Juli 2005 – L 17 U 1/05 –, juris Rn. 25). Aufgrund der Herausnahme von Haus- und Ziergärten bzw. Kleingärten aus landwirtschaftlichen Unternehmen durch § 123 Abs. 2 SGB VII und der nach § 5 SGB VII in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht – Verwaltungs-vereinfachungsgesetz – vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818, 825), eröffneten Möglichkeit, dass Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (vom 1. Januar 1997 bis zum 29. März 2005) oder 0,25 ha (seit dem 30. März 2005) die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII beantragen können, ist für eine von der Rechtsprechung vorgesehene Korrektur des Begriffs des landwirtschaftlichen Unternehmens durch eine so genannte Geringfügigkeitsgrenze kein Bedarf mehr (LSG Nordrhein-West¬falen, Urteil vom 13. Juli 2005 – L 17 U 1/05 –, juris Rn. 25; Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2006 – L 17 U 253/04 – juris Rn 34 und 35; LSG Nordrhein-West¬falen, Urteil vom 2. Juni 2010 – L 17 U 228/08 –, juris Rn. 26).

Diese rechtliche Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R, juris Rn. 22) die Rechtsprechung aufgegeben hat, nach der es eine Geringfügigkeitsschwelle für ein verwahrlostes Wiesengrundstück mit einer Fläche von 0,35 ha vorgesehen hatte, die lediglich zur Vermeidung von Samenflug von dem 15 jährigen Enkelsohn des Klägers gemäht worden war (BSG, Beschluss vom 25. Oktober 1989 – 2 BU 99/89 –, juris).

Die Unternehmereigenschaft des Klägers entfällt auch nicht aufgrund dessen, dass er sich nach eigenem Vortrag vollständig der Hilfe Dritter bei der Bearbeitung seines Grundstücks bedient. Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Arbeiten selbst oder von beauftragten Dritten durchgeführt werden (BSG, Urteil vom 5. Mai 1998 – B 2 U 30/97 R –, juris Rn. 25). Auch in dem Fall, in dem der beauftragte Dritte (z. B. Lohnunternehmer) selbst gesetzlich unfallversichert ist, bleibt die Unternehmereigenschaft im unfallrechtlichen Sinne davon unberührt. Um diese entfallen zu lassen, bedürfte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. Auch der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird im SGB VII unverändert verwendet (vgl. BT Drucks. 13/2204 S. 104 zu § 123 Abs. 1). Der Kläger hat nach Überzeugung des Senats durch einen vom ihn beauftragten Landwirt für die eigenen Tiere Heu produzieren lassen. Zutreffend ist das Sozialgericht Itzehoe von dem Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer ausgegangen. Entgegen seinen Ausführungen ist nicht von einem Pachtvertrag mit einem weiteren Unternehmer auszugehen. Es liegt keine Unterpacht für den hier relevanten Zeitraum mit dem Landwirt S vor. Der Kläger verfügt über keine eigenen landwirtschaftlichen Geräte, um Heu als Futter für seine Tiere produzieren zu können. Zu diesem Zweck beauftragte er den Landwirt S mit dem Grasschnitt. Als Lohn für den Grasschnitt, das tägliche Heuwenden und die Beauftragung eines Lohnunternehmers für das Verpacken des Heus erhielt der Landwirt S einen Teil der Heuernte. Damit ist der Kläger indes Unternehmer im Sinne von § 123 SGB VII. Er trägt das Risiko der Heuernte. Auch wenn er einen Großteil der Organisation an einen Dritten abgegeben hat, bleibt die Fläche jedoch in seinem unmittelbaren Zugriff. Daher konnte er auch erst einen auf den 1. Dezember 2011 datierten Pachtvertrag vorlegen."

Soweit der Senat seinerzeit der Auffassung war, es habe keiner weiteren Beweisaufnahme entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag bedurft, den Landwirt S als Zeugen zu befragen, wird daran nicht festgehalten. Vielmehr ist jetzt eine entsprechende Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2018 durchgeführt worden. Diese hat allerdings nicht zu dem Ergebnis geführt, dass von einer (Unter-)Verpachtung an den Zeugen im hier streitgegenständlichen Zeitraum, also ab Dezember 2008 bis Ende 2009, gemäß der Regelungen über einen Landpachtvertrag im Sinne der §§ 585 ff. BGB auszugehen wäre. Eine dahingehende Überzeugung hat der Senat nicht gewonnen. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass die Unternehmereigenschaft des damaligen Klägers mit Beginn der Übernahme der Fläche im Dezember 2008 von Frau Kunstmann von der Beklagten zu Recht festgestellt worden und der hier streitbefangene Beitragsbescheid für die Umlage 2009 als rechtmäßig einzuordnen ist.

Dieses ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen und Wertungen:

Trotz der ausdrücklichen eigenen Angabe des früheren Klägers J H in dem von ihm selbst verfassten und an das Sozialgericht Itzehoe übersandten Schreiben vom 5. Dezember 2010 (Bl. 15/16 GA), das der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (B 2 U 78/15 B) in Bezug genommen und zitiert hat, wonach der Landwirt S die streitbefangene Fläche (erstmals) im "Jahr 2010" – also nach dem hier streitbefangenen Zeitraum – genutzt habe, hat der Senat Herrn S als Zeugen gehört; denn es war nicht auszuschließen, dass dieser ggf. angegeben hätte, die Fläche schon früher genutzt zu haben, also auch bereits in dem streitbefangenen Zeitraum bezüglich der Beitragsumlage für das Jahr 2009. Dann hätte der Senat sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie eine solche vom eigenen ausdrücklichen Vortrag des ehemaligen Klägers abweichende Angabe zu bewerten gewesen wäre. Das ist aber nicht erforderlich geworden; denn der Zeuge S , dessen Angaben der Senat für glaubhaft hält und ihn selbst für glaubwürdig (wird nachfolgend ausgeführt), hat das Vorliegen eines Pachtvertrages für den hier relevanten Zeitraum von Dezember 2008 bis Ende 2009 nicht bestätigt.

Der Zeuge hat angegeben, er habe die Fläche in der Form genutzt, dass er sie gemäht habe. Einen früheren Zeitraum als den vom damaligen Kläger selbst angegebenen (2010) hat der Zeuge aber gerade nicht benannt. Vielmehr sind die Zeitangaben des Landwirts S insgesamt relativ vage geblieben. Er hat wiederholt angegeben, er wisse nicht mehr, wie lange das her sei. Herr S hat dazu im Einzelnen ausgeführt, er könne jetzt nicht mehr sagen, von welchem Zeitpunkt an er die Fläche genutzt habe. Das möge sechs, vielleicht auch sieben Jahre zurückliegen, möglicherweise auch acht. Er könne das heute aber nicht mehr sagen; er könne sich beim besten Willen nicht mehr erinnern. Dafür, dass er die Wiese gemäht habe, habe er ein paar Ballen Heu bekommen. Das habe so ausgesehen, dass er alles, was er abgemäht habe, dann als Heuballen letztlich für sich behalten habe. Er habe die Fläche gemäht, weil der damalige Kläger das seinerzeit auch gar nicht mehr gekonnt habe. Auf ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Zeuge ergänzend ausgeführt, das geerntete Heu habe er verwendet, um damit seine Tiere (Pferde) zu füttern. Warum der damalige Kläger ihm die Fläche gegeben habe, das wisse er nicht genau. Offensichtlich habe er sie nicht gebraucht und habe gewollt, dass die Fläche gepflegt werde. Letzteres spricht dafür, dass der damalige Kläger, der selbst bereits betont hatte, nicht Eigentümer der Fläche zu sein, dadurch sicherstellen wollte, dass er seinerseits seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Pflege der von Frau K gepachteten Fläche erfüllen konnte.

Hinsichtlich der Angaben zu den Heuballen weicht die Aussage des Zeugen von der Erklärung des damaligen Klägers ab, wonach Herr S einen Teil von dem Heu in Ballen vor seinen Schuppen – den des damaligen Klägers – abgelegt habe, so dass er – der damalige Kläger – es zum Füttern seiner Tiere habe verwenden können. Letztlich braucht der Senat dem in der Sache aber nicht weiter nachzugehen, da die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem damaligen Kläger und dem Zeugen (ob reine Gefälligkeit oder Werkvertrag, wie vom Senat seinerzeit im Verfahren L 8 U 83/12 angenommen) in den Folgejahren (d.h., ab 2010 und später), über die der Zeuge berichtet hat, für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht relevant ist.

Hinsichtlich der Frage eines Pachtvertrages hat der Zeuge, dem sehr wohl bewusst war, dass Pachtverträge schriftlich oder auch mündlich geschlossen werden können, zudem ausdrücklich angegeben, er sei sich ziemlich sicher, dass der damalige Kläger und er – der Zeuge – keinen Pachtvertrag geschlossen gehabt hätten, insbesondere keinen schriftlichen Pachtvertrag. Das wäre auch nicht besonders sinnvoll gewesen; denn man habe jeweils eine Vereinbarung von Jahr zu Jahr getroffen und es habe schon immer die Möglichkeit bestanden, dass der damalige Kläger jederzeit hätte sagen können, er wolle die Fläche jetzt wieder selbst nutzen. So sei es letztlich auch gekommen, seitdem die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes das Ganze regele; seither habe er – der Zeuge – die Fläche nicht mehr genutzt. Auf Vorhalt, dass sich in der Akte ein schriftlicher Pachtvertrag vom Dezember 2011 befinde, hat der Zeuge betont, dass er sich nicht daran erinnern könne. Die Buchführung mache er zusammen mit seinem Sohn. Es könne natürlich sein, dass dieser einen solchen Vertrag abgeheftet habe. Er selbst – der Zeuge – könne sich aber an einen solchen Vertrag jetzt nicht erinnern. Dazu hat der Zeuge auch eine logische Erklärung abgegeben, indem er dargelegt hat, die Fläche sei so klein gewesen, dass sie für ihn gar nicht von Bedeutung gewesen sei. Nach seiner Erinnerung habe es sich nicht um eine Fläche von gut einem Hektar Größe gehandelt, sondern nur um etwa 7000 Quadratmeter. Auf der restlichen Fläche habe der ehemalige Kläger damals noch einen Schuppen gehabt, in dem er Tiere – Schafe, einen Esel und Geflügel – untergebracht gehabt habe. Oftmals habe der damalige Kläger auch mit seiner Frau dann abends dort gesessen, auch einen Sonnenschirm aufgespannt und das Ganze mit den Tieren einfach genossen. Diese Unterteilung der Fläche deckt sich mit den eigenen Angaben des damaligen Klägers.

Zwar hat der Zeuge weiter ausgeführt, er habe dem damaligen Kläger "nachher auch immer mal wieder ein bisschen Geld gegeben, mal 50,00 Euro oder auch mehr." Die Summe habe er immer davon abhängig gemacht, wieviel er auf der Fläche habe ernten können. In trockenen Jahren habe er dann weniger gezahlt, in guten Jahren ein bisschen mehr. Darauf hätten sie sich immer einvernehmlich verständigt. Diese Angaben entsprechen aber nicht der schriftlich im Pachtvertrag vom 1. Dezember 2011 festgeschriebenen Regelung. Ob angesichts all dessen überhaupt von einem wirksamen Pachtvertrag ab Dezember 2011 ausgegangen werden kann, braucht hier aber nicht geklärt zu werden; denn die in diesem Verfahren entscheidende Frage, ob ein Pachtverhältnis zwischen dem damaligen Kläger und dem Zeugen S bestand, bezieht sich nur auf die Zeit vor 2010. Das ist – wie bereits vorstehend dargelegt – auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu bejahen.

Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Sie sind in sich widerspruchsfrei, zeichnen sich durch Detailreichtum hinsichtlich optisch einprägsamer Dinge aus (Sonnenschirm, die einzelnen vom damaligen Kläger gehaltenen Tierarten), und auch die Schwerpunktsetzung in den vom Zeugen zusammenhängend vorgetragenen Darlegungen sprechen für den Wahrheitsgehalt der Angaben. So hat der Zeuge, für den die Nutzung der streitbefangenen Fläche bezogen auf seinen eigenen auf Pferdehaltung ausgerichteten großen Betrieb (80 bis 90 Pferde) gar nicht von Bedeutung war, im Rahmen seiner Überlegungen, was es noch zur Frage des Abschlusses eines (möglichen) Pachtvertrages mit dem damaligen Kläger zu sagen gäbe, ausdrücklich betont, hinsichtlich der Anmeldungen von bewirtschafteten Flächen sei es zwecks Gewährung von EU-Geldern in der Vergangenheit so gewesen, dass man jeweils einen Nachweis darüber habe erbringen müssen, dass Pachtverträge abgeschlossen worden seien. Soweit er wisse, habe sich das erst vor rund zwei Jahren geändert. Seither könne man auch weitere Flächen anmelden, bezüglich derer kein Pachtvertrag vorliege. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge einen weiteren Punkt benannt, der aus seiner Sicht sehr wichtig war: Seit dieser Neuregelung brauche man auch nicht mehr die Zustimmung des Eigentümers der Fläche, die man selbst nutze, um eine solche Anmeldung vornehmen zu können. Das sei früher anders gewesen. Der daraus zu ziehende Schluss lautet: Nur wenn die Fläche seinerzeit bereits vom damaligen Kläger an den Landwirt S verpachtet gewesen wäre, hätte dieser die Fläche auch für sich wirtschaftlich sinnvoll anmelden können. Aber auch hinsichtlich einer solchen Überlegung gilt, dass der Zeuge selbst mangels entsprechender Erinnerung an den zeitlichen Ablauf gerade nicht bestätigen konnte, dass er bereits vor 2010 die Fläche genutzt hätte.

Das erkennbare Sich-Herantasten an einen Themenkomplex, der dem Zeugen, gerade was den zeitlichen Rahmen anbelangt, nach so vielen Jahren offensichtlich in der unmittelbaren Erinnerung aktuell nicht mehr deutlich präsent war, spricht zugleich auch für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser hat seine Aussage in einem sachlichen, ruhigen Stil gemacht, hat weder inhaltlich noch von der Mimik und Gestik her überspitzt präsentierte Ausführungen vorgenommen, hat fokussiert auf die konkreten Nachfragen inhaltlich nachvollziehbar geantwortet und darüber hinaus von sich aus frei und offen weitere Details angeführt (Zettel über die Kündigung zum 1. Januar 2019), die bislang – mangels Kenntnis – weder vom Gericht noch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesprochen worden waren. Der Zeuge hat kein erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, insbesondere, da er bislang bereits und auch künftig keinen weiteren Nutzen aus der Fläche ziehen wird (zum 1. Januar 2019 ist ihm eine Kündigung seitens der Klägerin ausgesprochen worden, zudem hat er die Fläche nach eigenem Bekunden ohnehin bereits seit dem Tode des früheren Klägers nicht mehr genutzt).

Die hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin haben ebenfalls keinen Erfolg.

Dem Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses von sechs Wochen "auf die überraschenden Hinweise des Gerichts" wird nicht stattgegeben. Die für sich gesehen bereits unsubstantiierte Formulierung "überraschenden Hinweise", die sich inhaltlich offenbar darauf beziehen soll, es sei überraschend, dass der Streitgegenstand lediglich den Aufnahmebescheid vom 22. Oktober 2009, den Beitragsbescheid vom 5. Februar 2010 und den Änderungsbescheid vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 umfasse, führt nicht dazu, dass der Klägerin diesbezüglich ein Schriftsatznachlass unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 62 SGG i.V.m. Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu gewähren wäre. Ein Verstoß gegen das gebotene rechtliche Gehör ist nicht im Ansatz zu erkennen. Zum einen dient gerade die mündliche Verhandlung dazu, die rechtlichen Positionen auszutauschen. Das ist hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Zum anderen handelt es sich auch keinesfalls um überraschende Ausführungen, die seitens des Senats erstmals am 19. November 2018 als Hinweis gegeben worden wären; denn bereits vor dem Sozialgericht wie auch vor dem Landessozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 im Verfahren L 8 U 83/12 ist seitens des damaligen Klägers der Klage- wie auch der Berufungsantrag begrenzt worden auf genau jene o.g. Bescheide aus 2009 und 2010. Diese sind zudem ausdrücklich vom Bundessozialgericht im Beschluss vom 23. Juli 2015 (B 2 U 78/15 B) als (allein) streitgegenständlich angeführt worden.

Die hilfsweise beantragte Vernehmung von Frau M H zu den Besitzverhältnissen an dem streitgegenständlichen Grundstück im Zeitraum 2009 und ganz hilfsweise für die 30 Jahre davor, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Frau H als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die jetzige Klägerin ist. Eine Doppelfunktion dergestalt, dass die Klägerin zugleich als Zeugin auftreten könnte, sieht die Prozessordnung nicht vor. Die ganz hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung für die 30 Jahre davor (also vor 2009) beträfen zeitlich gesehen ohnehin nicht das hier maßgebliche Umlagejahr 2009.

Sollte mit dem Antrag auf Zeugenvernehmung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut die Parteivernehmung der Klägerin gemeint sein, so wäre eine solche ebenfalls nicht geboten. Zum einen hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2018 diesbezüglich selbst vorzutragen. Zum anderen könnten die Angaben, die klägerseits bereits ausführlich schriftsätzlich durch den Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden sind, ohnehin als zutreffende Wiedergabe des Vortrags der Klägerin zu den Besitzverhältnissen angesehen werden. Auch auf dieser Grundlage würde sich hinsichtlich der rechtlichen Einordnung, wie sie der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen und der darauf basierenden rechtlichen Würdigung (s. o.) vorgenommen hat, nichts ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 160a SGG. In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt derjenige die Kosten des Verfahrens, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat; in diesem Fall mithin die Klägerin. Bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG folgen deren Kosten denen der Hauptsache (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 160a Rn. 20 m. w. N.).

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1 SGG gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved