Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 640/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 131/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2005 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf eine Beitragserstattung streitig.
Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko.
Am 26.08.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zum Nachweis seiner Beschäftigungszeiten in Deutschland legte er Lohntüten der Firma H. GmbH KG und der Firma E. L. & Co. vor. Darüber hinaus reichte er eine Mietvereinbarung über ein ca. 40 qm großes Zimmer in K. ein. Zudem gab er mit Schreiben vom 19.12.2002 an, in Deutschland von 1970 bis 1974 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Trotz Nachforschung unter verschiedenen Schreibweisen des Namens des Klägers konnte die Beklagte bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt Rhein-Provinz keine Versicherungskarten ermitteln. Ebenso wenig konnten die in Frage kommenden Krankenkassen als zuständige Beitragseinzugsstellen die Mitgliedschaft des Klägers feststellen. Mit Bescheid vom 21.05.2003 lehnte daraufhin die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil deutsche Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien.
Hiergegen legte der Kläger am 10.06.2003 Widerspruch bei der Beklagten ein. In seinem Widerspruchsschreiben vom 28.05.2003 stellte der Kläger nun den Antrag, ihm entweder eine Altersrente oder eine Beitragserstattung zu gewähren. Im Widerspruchsverfahren führte dann die Beklagte nochmals Ermittlungen bei der Stadtverwaltung I. und der Stadt H. durch. Zusätzlich wurden die von dem Kläger angegebenen Arbeitgeber, die Firma H. GmbH in M., und die Firma L. & Co. in B., nochmals um Auskünfte bezüglich des Klägers gebeten. Sämtliche Ermittlungen blieben ergebnislos. Weder konnte der Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland ermittelt werden noch Beschäftigungszeiten in Deutschland. Aufgrund dessen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 30.08.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass er in Deutschland erwerbstätig gewesen sei. Auch habe er der Beklagten Unterlagen über seine Arbeit, Gehaltsabrechnungen und den Arbeitsvertrag überreicht, auf denen der Name des Arbeitgebers und die Anschrift zu finden seien. Er bat deshalb nochmals um Überprüfung seines Anspruchs auf Erstattung seiner Versicherungsbeiträge. Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Gericht sodann mit gerichtlichem Schreiben vom 26.10.2005 den Kläger gebeten, konkrete Angaben zu seiner Beschäftigung bei der Firma H. durch Vorlage eventuell noch vorhandener weiterer Unterlagen oder die Benennung von Zeugen zu machen. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2005 geantwortet und die bereits im Rentenverfahren eingereichten Unterlagen nochmals vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21.05.2003 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2005 zu verurteilen, ihm seine zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Rentenakte und die Gerichtsakte im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlichr Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG).
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Beiträge zu erstatten.
Gemäß § 210 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) können Beiträge auf Antrag erstattet werden. Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden sodann die Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie getragen hat. Für den Kläger sind jedoch Beiträge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Beschäftigungszeiten sind als Beitragszeiten gemäß § 286 Abs. 6 SGB VI in Verbindung mit § 203 Abs. 2 SGB VI für Zeiten vor dem 01.01.1973 zu berücksichtigen, wenn der Kläger glaubhaft machen kann, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. In diesem Fall gilt der Beitrag selbst dann für Zeiten vor dem 01.01.1973 als gezahlt, wenn die Beschäftigungszeit und das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht in die Versicherungskarte eingetragen worden sind. Die Möglichkeit dieser Glaubhaftmachung besteht jedoch nur dann, wenn nachgewiesen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit vor dem 01.01.1973 vorliegt und nur die Beitragsleistung nicht nachweisbar ist. Hieran scheitert jedoch bei dem Kläger die Anerkennung von Beitragszeiten. Zwar hat der Kläger Kopien von Lohnstreifen vorgelegt, jedoch können diese weder einem Zeitraum vor dem 01.01.1973 zugeordnet werden noch ist der ausstellende Arbeitgeber erkennbar, da auf dem Lohnstreifen weder Zeitangaben noch eine Arbeitgeberadresse vorhanden sind. Auch die Ermittlungen der Beklagten, ob der Kläger in der Zeit vor dem 01.01.1973 in Deutschland bei der Firma H. in M. oder der Firma L. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist sind erfolglos geblieben. Daneben konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor dem 01.01.1973 sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten hat. Die bei den in Frage kommenden Einwohnermeldeämtern erfolgten Anfragen sind nämlich ebenfalls ergebnislos geblieben. Ebenso wenig enthält der vorgelegte Mietvertrag über ein Zimmer in K. eine Zeitangabe. Damit ist nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit vor dem 01.01.1973 bei der Firma H. in M. oder der Firma L. & Co. in B. oder einer sonstigen von dem Kläger benannten Firmen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden ist. Die von dem Kläger vorgelegten Lohnzettel lassen jedoch wegen der fehlenden Zeitangaben sowie der fehlenden Angabe eines Arbeitgebers auch keinen Schluss darauf zu, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach dem 01.01.1973 bei den von ihm benannten Arbeitgebern auch versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, sodass auch eine Glaubhaftmachung von Beitragszeiten nach dem 01.01.1973 gemäß § 203 SGB VI scheitert. Da der Kläger auch auf Anfrage des Gerichts keine weiteren Unterlagen vorlegen oder Zeugen benennen konnte und die Ermittlungen der Beklagten bezüglich der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen bereits im Verwaltungsverfahren umfassend durchgeführt worden sind, ist es dem Kläger insgesamt nicht gelungen Beitragszahlungen gemäß § 286 Abs. 6 SGB VI oder § 203 SGB VI glaubhaft zu machen wegen der Nichtermittelbarkeit von Beschäftigungszeiten des Klägers in Deutschland.
Nach allem war der Bescheid der Belagten vom 21.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2005 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf eine Beitragserstattung streitig.
Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko.
Am 26.08.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zum Nachweis seiner Beschäftigungszeiten in Deutschland legte er Lohntüten der Firma H. GmbH KG und der Firma E. L. & Co. vor. Darüber hinaus reichte er eine Mietvereinbarung über ein ca. 40 qm großes Zimmer in K. ein. Zudem gab er mit Schreiben vom 19.12.2002 an, in Deutschland von 1970 bis 1974 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Trotz Nachforschung unter verschiedenen Schreibweisen des Namens des Klägers konnte die Beklagte bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt Rhein-Provinz keine Versicherungskarten ermitteln. Ebenso wenig konnten die in Frage kommenden Krankenkassen als zuständige Beitragseinzugsstellen die Mitgliedschaft des Klägers feststellen. Mit Bescheid vom 21.05.2003 lehnte daraufhin die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil deutsche Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien.
Hiergegen legte der Kläger am 10.06.2003 Widerspruch bei der Beklagten ein. In seinem Widerspruchsschreiben vom 28.05.2003 stellte der Kläger nun den Antrag, ihm entweder eine Altersrente oder eine Beitragserstattung zu gewähren. Im Widerspruchsverfahren führte dann die Beklagte nochmals Ermittlungen bei der Stadtverwaltung I. und der Stadt H. durch. Zusätzlich wurden die von dem Kläger angegebenen Arbeitgeber, die Firma H. GmbH in M., und die Firma L. & Co. in B., nochmals um Auskünfte bezüglich des Klägers gebeten. Sämtliche Ermittlungen blieben ergebnislos. Weder konnte der Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland ermittelt werden noch Beschäftigungszeiten in Deutschland. Aufgrund dessen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 30.08.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass er in Deutschland erwerbstätig gewesen sei. Auch habe er der Beklagten Unterlagen über seine Arbeit, Gehaltsabrechnungen und den Arbeitsvertrag überreicht, auf denen der Name des Arbeitgebers und die Anschrift zu finden seien. Er bat deshalb nochmals um Überprüfung seines Anspruchs auf Erstattung seiner Versicherungsbeiträge. Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Gericht sodann mit gerichtlichem Schreiben vom 26.10.2005 den Kläger gebeten, konkrete Angaben zu seiner Beschäftigung bei der Firma H. durch Vorlage eventuell noch vorhandener weiterer Unterlagen oder die Benennung von Zeugen zu machen. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2005 geantwortet und die bereits im Rentenverfahren eingereichten Unterlagen nochmals vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21.05.2003 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2005 zu verurteilen, ihm seine zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Rentenakte und die Gerichtsakte im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlichr Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG).
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Beiträge zu erstatten.
Gemäß § 210 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) können Beiträge auf Antrag erstattet werden. Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden sodann die Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie getragen hat. Für den Kläger sind jedoch Beiträge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Beschäftigungszeiten sind als Beitragszeiten gemäß § 286 Abs. 6 SGB VI in Verbindung mit § 203 Abs. 2 SGB VI für Zeiten vor dem 01.01.1973 zu berücksichtigen, wenn der Kläger glaubhaft machen kann, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. In diesem Fall gilt der Beitrag selbst dann für Zeiten vor dem 01.01.1973 als gezahlt, wenn die Beschäftigungszeit und das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht in die Versicherungskarte eingetragen worden sind. Die Möglichkeit dieser Glaubhaftmachung besteht jedoch nur dann, wenn nachgewiesen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit vor dem 01.01.1973 vorliegt und nur die Beitragsleistung nicht nachweisbar ist. Hieran scheitert jedoch bei dem Kläger die Anerkennung von Beitragszeiten. Zwar hat der Kläger Kopien von Lohnstreifen vorgelegt, jedoch können diese weder einem Zeitraum vor dem 01.01.1973 zugeordnet werden noch ist der ausstellende Arbeitgeber erkennbar, da auf dem Lohnstreifen weder Zeitangaben noch eine Arbeitgeberadresse vorhanden sind. Auch die Ermittlungen der Beklagten, ob der Kläger in der Zeit vor dem 01.01.1973 in Deutschland bei der Firma H. in M. oder der Firma L. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist sind erfolglos geblieben. Daneben konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor dem 01.01.1973 sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten hat. Die bei den in Frage kommenden Einwohnermeldeämtern erfolgten Anfragen sind nämlich ebenfalls ergebnislos geblieben. Ebenso wenig enthält der vorgelegte Mietvertrag über ein Zimmer in K. eine Zeitangabe. Damit ist nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit vor dem 01.01.1973 bei der Firma H. in M. oder der Firma L. & Co. in B. oder einer sonstigen von dem Kläger benannten Firmen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden ist. Die von dem Kläger vorgelegten Lohnzettel lassen jedoch wegen der fehlenden Zeitangaben sowie der fehlenden Angabe eines Arbeitgebers auch keinen Schluss darauf zu, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach dem 01.01.1973 bei den von ihm benannten Arbeitgebern auch versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, sodass auch eine Glaubhaftmachung von Beitragszeiten nach dem 01.01.1973 gemäß § 203 SGB VI scheitert. Da der Kläger auch auf Anfrage des Gerichts keine weiteren Unterlagen vorlegen oder Zeugen benennen konnte und die Ermittlungen der Beklagten bezüglich der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen bereits im Verwaltungsverfahren umfassend durchgeführt worden sind, ist es dem Kläger insgesamt nicht gelungen Beitragszahlungen gemäß § 286 Abs. 6 SGB VI oder § 203 SGB VI glaubhaft zu machen wegen der Nichtermittelbarkeit von Beschäftigungszeiten des Klägers in Deutschland.
Nach allem war der Bescheid der Belagten vom 21.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2005 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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