Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 458/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Erfolgsaussicht für ein Klageverfahren gegen einen (Abhilfe-)Bescheid, in dem keine Reglung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts getroffen wurde.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 114 ZPO, der gemäß § 73a SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Mit der am 31.01.2013 eingegangenen Klageschrift vom 30.01.2013 wenden sich die durch ihre Bevollmächtigte vertretenen Klägerinnen gegen den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2013 im Hinblick auf eine nicht erfolgte Entscheidung zu der Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich war oder nicht.
Diese Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerinnen aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, sodass zumindest das Obsiegen so wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rn. 7a mit weiteren Nachweisen).
Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Ferner erscheint die Durchführung des Klageverfahrens mutwillig.
Unzulässig ist die Klage, da es an der Durchführung eines Vorverfahrens fehlt (§ 78 Abs. 1 SGG). Nach der Klageschrift vom 30.01.2013 richtet sich die Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2013. Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen keinen Widerspruch erhoben, so dass der Beklagte auch keinen Widerspruchsbescheid zu erlassen hatte. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 28.08.2013 einen Widerspruchsbescheid erwähnt, ist eine derartige Entscheidung für das hier streitgegenständliche Verfahren nicht ergangen. Wenn die Klägerinnen also meinen, durch den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2013 im Hinblick auf eine Entscheidung oder eine nicht ergangene Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erforderlich war oder nicht, beschwert zu sein, hätten sie gegen den Bescheid vom 11.01.2013 Widerspruch einlegen müssen, der allerdings nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04 R) im Hinblick auf die nicht getroffene Regelung unzulässig wäre. Richtigerweise hätten die Klägerinnen einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten auf Entscheidung dieser Frage stellen müssen. Jedenfalls fehlt es an einem Vorverfahren in dieser Hinsicht, so dass die Klage bereits unzulässig ist.
Ferner erscheint die Durchführung des Klageverfahrens mutwillig, da es die Klägerinnen bzw. ihre Bevollmächtigte in der Hand haben, die begehrte Entscheidung auf einfacherem Wege zu erlangen, indem sie nämlich bei dem Beklagten einen entsprechenden Antrag zu der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes stellen. Hierfür bedarf es keines gerichtlichen Rechtschutzes, da der Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerinnen hierzu eine Entscheidung treffen muss. So lange die Klägerinnen nicht einmal einen derartigen Antrag gestellt haben, gibt es kein Rechtschutzinteresse an der Durchführung eines Klageverfahrens, so dass die Klage auch mutwillig im Sinne von § 192 SGG sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als ein Beteiligter, der für die Kosten des Rechtsstreites selber aufkommen müsste, voraussichtlich dieses Klageverfahren nicht eingeleitet hätte, denn die begehrte Entscheidung könnte er einfacher und ohne entsprechende Kosten durch eine Beantragung bei dem Beklagten erlangen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO), denn wirtschaftlich geht es um die Erstattung der Gebühren eines Rechtsanwalts für ein Widerspruchsverfahren. Nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden und hier anzuwendenden Fassung beläuft sich die "Schwellengebühr" nach VV 2400 auf 240,00 Euro und dürfte auch im vorliegenden Fall nicht überschritten sein, wobei jedoch u.U. eine Erhöhung um 0,3 nach VV 1008 in Betracht kommen könnte. Ein Gebührenanspruch von mehr als 750,00 Euro erscheint allerdings unter jedem denkbaren Gesichtspunkt, also auch zusammen mit der Pauschale nach VV 7002 und der Umsatzsteuer nach VV 7008, ausgeschlossen.
Gründe:
Nach § 114 ZPO, der gemäß § 73a SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Mit der am 31.01.2013 eingegangenen Klageschrift vom 30.01.2013 wenden sich die durch ihre Bevollmächtigte vertretenen Klägerinnen gegen den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2013 im Hinblick auf eine nicht erfolgte Entscheidung zu der Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich war oder nicht.
Diese Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerinnen aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, sodass zumindest das Obsiegen so wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rn. 7a mit weiteren Nachweisen).
Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Ferner erscheint die Durchführung des Klageverfahrens mutwillig.
Unzulässig ist die Klage, da es an der Durchführung eines Vorverfahrens fehlt (§ 78 Abs. 1 SGG). Nach der Klageschrift vom 30.01.2013 richtet sich die Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2013. Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen keinen Widerspruch erhoben, so dass der Beklagte auch keinen Widerspruchsbescheid zu erlassen hatte. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 28.08.2013 einen Widerspruchsbescheid erwähnt, ist eine derartige Entscheidung für das hier streitgegenständliche Verfahren nicht ergangen. Wenn die Klägerinnen also meinen, durch den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2013 im Hinblick auf eine Entscheidung oder eine nicht ergangene Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erforderlich war oder nicht, beschwert zu sein, hätten sie gegen den Bescheid vom 11.01.2013 Widerspruch einlegen müssen, der allerdings nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04 R) im Hinblick auf die nicht getroffene Regelung unzulässig wäre. Richtigerweise hätten die Klägerinnen einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten auf Entscheidung dieser Frage stellen müssen. Jedenfalls fehlt es an einem Vorverfahren in dieser Hinsicht, so dass die Klage bereits unzulässig ist.
Ferner erscheint die Durchführung des Klageverfahrens mutwillig, da es die Klägerinnen bzw. ihre Bevollmächtigte in der Hand haben, die begehrte Entscheidung auf einfacherem Wege zu erlangen, indem sie nämlich bei dem Beklagten einen entsprechenden Antrag zu der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes stellen. Hierfür bedarf es keines gerichtlichen Rechtschutzes, da der Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerinnen hierzu eine Entscheidung treffen muss. So lange die Klägerinnen nicht einmal einen derartigen Antrag gestellt haben, gibt es kein Rechtschutzinteresse an der Durchführung eines Klageverfahrens, so dass die Klage auch mutwillig im Sinne von § 192 SGG sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als ein Beteiligter, der für die Kosten des Rechtsstreites selber aufkommen müsste, voraussichtlich dieses Klageverfahren nicht eingeleitet hätte, denn die begehrte Entscheidung könnte er einfacher und ohne entsprechende Kosten durch eine Beantragung bei dem Beklagten erlangen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO), denn wirtschaftlich geht es um die Erstattung der Gebühren eines Rechtsanwalts für ein Widerspruchsverfahren. Nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden und hier anzuwendenden Fassung beläuft sich die "Schwellengebühr" nach VV 2400 auf 240,00 Euro und dürfte auch im vorliegenden Fall nicht überschritten sein, wobei jedoch u.U. eine Erhöhung um 0,3 nach VV 1008 in Betracht kommen könnte. Ein Gebührenanspruch von mehr als 750,00 Euro erscheint allerdings unter jedem denkbaren Gesichtspunkt, also auch zusammen mit der Pauschale nach VV 7002 und der Umsatzsteuer nach VV 7008, ausgeschlossen.
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