Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 1654/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für PKH bei einer Klage gegen einen Abhilfebescheid, in dem keine Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten getroffen worden ist und eine entsprechende Änderung der Kostenentscheidung begehrt wird.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren mit der Klage vom 10.04.2013 und dem hierzu gestellten Prozesskostenhilfegesuch (PKH) die Änderung einer Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheides und die Übernahme von Kosten eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens.
Die Kläger stehen im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 30.01.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum 11/2012 bis 04/2013 in monatlich unterschiedlicher Höhe. Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Kläger am 11.02.2013 Widerspruch, welchem der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 26.03.21013 vollständig abhalf und sich zur Erstattung notwendiger Kosten des Widerspruchsverfahrens bereit erklärte. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Hinzuziehung von Bevollmächtigten enthält dieser Bescheid nicht.
Am 10.04.2013 haben die Kläger dagegen vor dem Sozialgericht Halle Klage erhoben. Eine Erklärung des Beklagten zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei entgegen § 63 SGB X nicht getroffen worden, so diese als vom Beklagten abgelehnt gelte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei vorliegend erforderlich gewesen und die Kostengrundentscheidung deshalb abzuändern. Eine Kostenentscheidung sei isoliert anfechtbar und angesichts der fehlenden Erklärung des Beklagten zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch rechtswidrig.
Der Kläger kündigen bislang als Antrag wörtlich an:
Der Beklagte wird verpflichtet, ihre Kostenentscheidung im Stattgabebescheid vom 26.032013 bezüglich des Widerspruchsverfahrens für den BWZ 11/12 bis 04/13 abzuändern und die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens den Klägern unter gleichzeitiger Anerkennung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig zu erstatten.
Der Beklagte kündigt bislang den Antrag an,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig. Die fehlende Erklärung zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten mache die Sachentscheidung nicht rechtswidrig. Die Kläger seien verpflichtet, beim Beklagten einen Antrag nach § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X zu stellen, welcher auch gleich die Kostenfestsetzung durch Beifügung der Kostennote mit beinhalten kann.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen nicht vor. Nach § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) wird PKH gewährt, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Erfolgsaussichten bedeuten zwar nicht Erfolgsgewissheit (Thomas/Putzo, ZPO, § 114 RdNr 3). Es bedarf indes einer Erfolgswahrscheinlichkeit (vgl Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a RdNr 7 mwN) und es müssen nach summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dargelegte Sach- und Rechtslage zum Erfolg der Klage führen wird. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, 413f). Hingegen kommt Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr 19).
1. Gemessen daran sind keine Erfolgsaussichten erkennbar. Der sprachlich unzureichende Klageantrag der anwaltlich vertretenen Kläger ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass diese eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Abhilfebescheides vom 26.03.2013 im Hinblick auf eine Erklärung des Beklagten zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und eine Erstattung ihrer – freilich bislang nicht bezifferten – Vorverfahrenskosten begehren. Die so verstandene Klage ist aber bereits unzulässig. Zwar enthält der angefochtene Abhilfebescheid vom 26.03.2013 eine Kostengrundentscheidung iSv § 63 Abs 1 SGB X, welche regelmäßig auch isoliert angefochten werden kann. Die Kläger wenden sich jedoch nicht gegen die für sie positive Kostengrundentscheidung des Beklagten, wonach dieser den Klägern deren notwendige Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten bereit ist. Ein Beschwer hiergegen bestünde auch nicht. Vielmehr wenden sich die Kläger gegen eine im angefochtenen Abhilfebescheid vom 26.03.2013 fehlende Entscheidung des Beklagten zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren und begehren die entsprechende Verpflichtung des Beklagten. Insoweit regelt § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X, dass die Kostenentscheidung auch bestimmt, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Die für dieses Begehren statthafte Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Halbsatz 2 SGG) ist jedoch unzulässig, denn es fehlt eine entsprechende ablehnende Entscheidung des Beklagten. Bislang hat der Beklagte nämlich (noch) keine Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren getroffen und eine entsprechende Entscheidung wäre ggf auf Antrag der Kläger nachzuholen (vgl auch Roos, in: von Wulffen, SGB X, § 63 RdNr 37). Entgegen der Ansicht der Kläger bedeutet eine fehlende Entscheidung des Beklagten zur Notwendigkeit der Hinzuziehung bei einer dem Grunde nach positiven Kostengrundentscheidung nicht zugleich, dass diese als abgelehnt gilt. Etwaige hierfür streitende Anhaltspunkte können dem angefochtenen Abhilfebescheid vom 26.03.2103 nicht ansatzweise entnommen werden. Mithin fehlt es an einem hierauf bezogenem Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X). Die Kläger wären deshalb gehalten, zunächst beim Beklagten eine Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten zu begehren (§ 63 Abs 2 iVm Abs 3 Satz 2 SGB X, vgl auch BSG, Urteil vom 31.05.2006, B 6 KA 78/04 R, juris). Dies verursacht keine nennenswerten zusätzlichen Kosten, zumal ein solcher Antrag mit dem ohnehin erforderlichen Antrag auf Kostenfestsetzung (§ 63 Abs 3 Satz 1 SGB X) verbunden werden kann (BSG, Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 66/04 R, juris). Hinzu kommt, dass der Beklagte dies den Klägern bereits mehrfach im Klageverfahren angeboten hat.
Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.05.2012, B 6 KA 19/11, juris). Zwar hat das BSG hierbei entschieden, dass die Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1 SGB X zu ergänzen ist, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war. Im Unterschied zur vorliegenden bislang fehlenden behördlichen Entscheidung des Beklagten zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war in dem der Entscheidung des BSG (aaO) zugrunde liegenden Fallkonstellation aber eine behördliche Entscheidung zur – dort allerdings verneinten – Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren enthalten (vgl BSG, aaO, RdNr 2), so dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht Platz greift.
2. Ob sich unabhängig von den fehlenden Erfolgsaussichten die Klageerhebung bereits als mutwillig darstellt, kann gegenwärtig noch dahingestellt bleiben. Mutwillig im Sinne von § 114 ZPO handelt aber bereits derjenige, der davon abweicht, was ein verständiger ausreichend bemittelter Beteiligter in einem gleichen Fall tun würde. Mutwilligkeit liegt mithin unter anderem dann vor, wenn ein einfacherer und billigerer Weg möglich wäre, also auch ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der Beteiligte den von ihm verfolgten Zweck auf einem billigeren Weg als dem von ihm eingeschlagenen erreichen könnte (vgl nur Thüringer LSG, Beschluss vom 24.07.2012, L 4 AS 1353/11 B, juris, mwN). Es ist demgemäß nicht der Zweck der PKH, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, welche eine nicht bedürftiger Beteiligter bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (Fischer, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 114 RdNr 30). Soweit der Beklagte sich vorliegend im angefochtenen Bescheid vom 26.03.2013 zur Kostentragung dem Grunde nach bereit erklärt hat und lediglich eine Erklärung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung hierin nicht enthalten ist, kann nämlich auch durch Auslegung ermittelt werden, ob tatsächlich Gebühren des im Widerspruchsverfahren tätig gewesenen Rechtsanwalts nicht erstattet werden sollen (vgl auch Roos, aaO, RdNr 36). Dies kann kostengünstig dadurch geschehen, dass einfach und unter Beifügung der Kostennote eine Kostenfestsetzung beim Beklagten beantragt wird. Insoweit vermag vorliegend einiges dafür sprechen, dass ein verständiger, nicht prozesskostenbedürftiger, vernünftig handelnder und sorgfältig abwägender Rechtsuchender im eigenen Interesse, anfallende Verfahrenskosten in einem vergleichbaren Klageverfahren möglichst gering zu halten, angesichts dessen gerade von einer wie hier erfolgten Prozessführung Abstand nehmen würde. Vor diesem Hintergrund vermag im vorliegenden Klageverfahren der Eindruck erweckt werden können, dass die begehrte PKH-Bewilligung vordergründiger Natur ist.
Insofern ist allein Sache der Kläger, schlicht ihre Kostennote an den Beklagten zu übersenden. Eines Klageverfahrens – mit gesondert beantragter Prozesskostenhilfe – bedarf es hierfür nicht.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren mit der Klage vom 10.04.2013 und dem hierzu gestellten Prozesskostenhilfegesuch (PKH) die Änderung einer Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheides und die Übernahme von Kosten eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens.
Die Kläger stehen im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 30.01.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum 11/2012 bis 04/2013 in monatlich unterschiedlicher Höhe. Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Kläger am 11.02.2013 Widerspruch, welchem der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 26.03.21013 vollständig abhalf und sich zur Erstattung notwendiger Kosten des Widerspruchsverfahrens bereit erklärte. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Hinzuziehung von Bevollmächtigten enthält dieser Bescheid nicht.
Am 10.04.2013 haben die Kläger dagegen vor dem Sozialgericht Halle Klage erhoben. Eine Erklärung des Beklagten zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei entgegen § 63 SGB X nicht getroffen worden, so diese als vom Beklagten abgelehnt gelte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei vorliegend erforderlich gewesen und die Kostengrundentscheidung deshalb abzuändern. Eine Kostenentscheidung sei isoliert anfechtbar und angesichts der fehlenden Erklärung des Beklagten zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch rechtswidrig.
Der Kläger kündigen bislang als Antrag wörtlich an:
Der Beklagte wird verpflichtet, ihre Kostenentscheidung im Stattgabebescheid vom 26.032013 bezüglich des Widerspruchsverfahrens für den BWZ 11/12 bis 04/13 abzuändern und die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens den Klägern unter gleichzeitiger Anerkennung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig zu erstatten.
Der Beklagte kündigt bislang den Antrag an,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig. Die fehlende Erklärung zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten mache die Sachentscheidung nicht rechtswidrig. Die Kläger seien verpflichtet, beim Beklagten einen Antrag nach § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X zu stellen, welcher auch gleich die Kostenfestsetzung durch Beifügung der Kostennote mit beinhalten kann.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen nicht vor. Nach § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) wird PKH gewährt, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Erfolgsaussichten bedeuten zwar nicht Erfolgsgewissheit (Thomas/Putzo, ZPO, § 114 RdNr 3). Es bedarf indes einer Erfolgswahrscheinlichkeit (vgl Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a RdNr 7 mwN) und es müssen nach summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dargelegte Sach- und Rechtslage zum Erfolg der Klage führen wird. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, 413f). Hingegen kommt Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr 19).
1. Gemessen daran sind keine Erfolgsaussichten erkennbar. Der sprachlich unzureichende Klageantrag der anwaltlich vertretenen Kläger ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass diese eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Abhilfebescheides vom 26.03.2013 im Hinblick auf eine Erklärung des Beklagten zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und eine Erstattung ihrer – freilich bislang nicht bezifferten – Vorverfahrenskosten begehren. Die so verstandene Klage ist aber bereits unzulässig. Zwar enthält der angefochtene Abhilfebescheid vom 26.03.2013 eine Kostengrundentscheidung iSv § 63 Abs 1 SGB X, welche regelmäßig auch isoliert angefochten werden kann. Die Kläger wenden sich jedoch nicht gegen die für sie positive Kostengrundentscheidung des Beklagten, wonach dieser den Klägern deren notwendige Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten bereit ist. Ein Beschwer hiergegen bestünde auch nicht. Vielmehr wenden sich die Kläger gegen eine im angefochtenen Abhilfebescheid vom 26.03.2013 fehlende Entscheidung des Beklagten zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren und begehren die entsprechende Verpflichtung des Beklagten. Insoweit regelt § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X, dass die Kostenentscheidung auch bestimmt, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Die für dieses Begehren statthafte Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Halbsatz 2 SGG) ist jedoch unzulässig, denn es fehlt eine entsprechende ablehnende Entscheidung des Beklagten. Bislang hat der Beklagte nämlich (noch) keine Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren getroffen und eine entsprechende Entscheidung wäre ggf auf Antrag der Kläger nachzuholen (vgl auch Roos, in: von Wulffen, SGB X, § 63 RdNr 37). Entgegen der Ansicht der Kläger bedeutet eine fehlende Entscheidung des Beklagten zur Notwendigkeit der Hinzuziehung bei einer dem Grunde nach positiven Kostengrundentscheidung nicht zugleich, dass diese als abgelehnt gilt. Etwaige hierfür streitende Anhaltspunkte können dem angefochtenen Abhilfebescheid vom 26.03.2103 nicht ansatzweise entnommen werden. Mithin fehlt es an einem hierauf bezogenem Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X). Die Kläger wären deshalb gehalten, zunächst beim Beklagten eine Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten zu begehren (§ 63 Abs 2 iVm Abs 3 Satz 2 SGB X, vgl auch BSG, Urteil vom 31.05.2006, B 6 KA 78/04 R, juris). Dies verursacht keine nennenswerten zusätzlichen Kosten, zumal ein solcher Antrag mit dem ohnehin erforderlichen Antrag auf Kostenfestsetzung (§ 63 Abs 3 Satz 1 SGB X) verbunden werden kann (BSG, Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 66/04 R, juris). Hinzu kommt, dass der Beklagte dies den Klägern bereits mehrfach im Klageverfahren angeboten hat.
Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.05.2012, B 6 KA 19/11, juris). Zwar hat das BSG hierbei entschieden, dass die Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1 SGB X zu ergänzen ist, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war. Im Unterschied zur vorliegenden bislang fehlenden behördlichen Entscheidung des Beklagten zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war in dem der Entscheidung des BSG (aaO) zugrunde liegenden Fallkonstellation aber eine behördliche Entscheidung zur – dort allerdings verneinten – Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren enthalten (vgl BSG, aaO, RdNr 2), so dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht Platz greift.
2. Ob sich unabhängig von den fehlenden Erfolgsaussichten die Klageerhebung bereits als mutwillig darstellt, kann gegenwärtig noch dahingestellt bleiben. Mutwillig im Sinne von § 114 ZPO handelt aber bereits derjenige, der davon abweicht, was ein verständiger ausreichend bemittelter Beteiligter in einem gleichen Fall tun würde. Mutwilligkeit liegt mithin unter anderem dann vor, wenn ein einfacherer und billigerer Weg möglich wäre, also auch ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der Beteiligte den von ihm verfolgten Zweck auf einem billigeren Weg als dem von ihm eingeschlagenen erreichen könnte (vgl nur Thüringer LSG, Beschluss vom 24.07.2012, L 4 AS 1353/11 B, juris, mwN). Es ist demgemäß nicht der Zweck der PKH, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, welche eine nicht bedürftiger Beteiligter bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (Fischer, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 114 RdNr 30). Soweit der Beklagte sich vorliegend im angefochtenen Bescheid vom 26.03.2013 zur Kostentragung dem Grunde nach bereit erklärt hat und lediglich eine Erklärung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung hierin nicht enthalten ist, kann nämlich auch durch Auslegung ermittelt werden, ob tatsächlich Gebühren des im Widerspruchsverfahren tätig gewesenen Rechtsanwalts nicht erstattet werden sollen (vgl auch Roos, aaO, RdNr 36). Dies kann kostengünstig dadurch geschehen, dass einfach und unter Beifügung der Kostennote eine Kostenfestsetzung beim Beklagten beantragt wird. Insoweit vermag vorliegend einiges dafür sprechen, dass ein verständiger, nicht prozesskostenbedürftiger, vernünftig handelnder und sorgfältig abwägender Rechtsuchender im eigenen Interesse, anfallende Verfahrenskosten in einem vergleichbaren Klageverfahren möglichst gering zu halten, angesichts dessen gerade von einer wie hier erfolgten Prozessführung Abstand nehmen würde. Vor diesem Hintergrund vermag im vorliegenden Klageverfahren der Eindruck erweckt werden können, dass die begehrte PKH-Bewilligung vordergründiger Natur ist.
Insofern ist allein Sache der Kläger, schlicht ihre Kostennote an den Beklagten zu übersenden. Eines Klageverfahrens – mit gesondert beantragter Prozesskostenhilfe – bedarf es hierfür nicht.
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