S 7 EG 44/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 EG 44/11
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2009 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für seine beiden am 2008 geborenen Töchter N. und S. für zwei Monate hat.

Der verheiratete Kläger ist Vater zweier Töchter, der am 2008 in der Schweiz geborenen Zwillingsschwestern N. und S ... Bis zum 31.12.2008 wohnte der Kläger mit seiner Familie in der Schweiz und war dort bis zu diesem Zeitpunkt als Assistenzarzt in K. beschäftigt. Zum 01.01.2009 zog der Kläger mit seiner Familie nach Deutschland um. Im Januar und Februar 2009 übte er keine Erwerbstätigkeit aus. Zum 01.03.2009 nahm er eine nichtselbstständige Beschäftigung als Klinikarzt in A. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf.

Am 16.01.2009 beantragten der Kläger und seine Ehefrau Elterngeld für die beiden Kinder. Die Ehefrau des Klägers beantragte dabei Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Kinder, der Kläger für "Januar + Februar 2009". Der Beklagte bewilligte der Ehefrau des Klägers mit - hier nicht streitgegenständlichem - Bescheid vom 22.06.2009 Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat der Kinder.

Mit Bescheid vom 06.04.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Elterngeld mit der Begründung ab, der Kläger habe in der Schweiz keinen entsprechenden Antrag auf eine dem Elterngeld vergleichbare Familienleistung gestellt, so dass der Anspruch auf Elterngeld in voller Höhe ruhe.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 06.04.2009 wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 06.05.2009. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen, sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe zum 31.12.2008 geendet. Im Januar und Februar 2009 habe er keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich ausschließlich der Betreuung der beiden Kinder gewidmet. Wegen der Elternzeit habe er dann erst ab 01.03.2009 ein Arbeitsverhältnis in Deutschland begründet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, ein Elternteil könne mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Elterngeld könne nur für Lebensmonate des Kindes gezahlt werden, in denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen durchgehend vorlägen. Ausnahmen hiervon bestünden nur bei vorübergehender Unterbrechung der Betreuung und für den Monat, in dem eine der Voraussetzungen für den Elterngeldbezug entfalle. Für den 2. und 3. Lebensmonat der Kinder ergebe sich daher kein Leistungsanspruch, weil sich der Wohnsitz des Klägers bis 31.12.2008 in der Schweiz befunden habe und sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau bis zum 31.12.2008 ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz gehabt hätten. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sei somit ausschließlich die Schweiz bis zum 31.12.2008 für die Erbringung von Familienleistungen zuständig. Für den 2. Lebensmonat (21.12.2008 bis 20.01.2009) bestehe für die Zeit vom 21.12.2008 bis 31.12.2008 kein Anspruch auf Elterngeld, so dass die Anspruchsvoraussetzungen für den 2. Lebensmonat somit nicht durchgehend vorlägen. Elterngeld für den 2. Lebensmonat könne somit nicht bewilligt werden. Eine tageweise Bewilligung von Elterngeld sehe das BEEG nicht vor. Da die Mindestbezugsdauer für Elterngeld von 2 Lebensmonaten nicht erfüllt werden könne, sei eine Bewilligung für den 2. und 3. Lebensmonat der Kinder ausgeschlossen. Auch eine Bewilligung für den 3. und 4. Lebensmonat der Kinder scheide aus. Der Kläger habe ab 01.03.2009 und somit noch während des 4. Lebensmonats der Kinder (21.02.2009 bis 20.03.2009) eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 40 Wochenstunden aufgenommen. Im 4. Lebensmonat der Kinder habe der Kläger in der Zeit vom 01.03.2009 bis zum 20.03.2009 insgesamt 131,40 Stunden gearbeitet, woraus sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 32,85 Stunden errechne. Da die Arbeitszeit im 4. Lebensmonat mithin über 30 Stunden wöchentlich im Durchschnitt gelegen habe, sei die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG nicht erfüllt. Da der Kläger somit sowohl im 2. Lebensmonat als auch im 4. Lebensmonat keinen Anspruch auf Elterngeld habe und damit die Mindestbezugszeit von Elterngeld für zwei Lebensmonate nicht erfüllbar sei, könne Elterngeld nicht beansprucht werden.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg am 15.09.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass Elterngeld nur für Lebensmonate und nicht zumindest wahlweise für Kalendermonate bezogen werden könne. Er habe unstreitig zwei volle Monate in Deutschland gewohnt und auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld in diesem Zeitraum erfüllt. Nur weil seine beiden Töchter nicht am Ersten eines Monats geboren worden seien, sondern am 21., benachteilige ihn die Entscheidung des Beklagten ohne sachlichen Grund. Abgesehen davon sei jedenfalls eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug nur an einzelnen Tagen eines Lebensmonats vorliegen. Der Kläger verweist hierzu auf eine Entscheidung des Sozialgerichts München vom 24.08.2008, 30 EG 85/07.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2009 zu verurteilen, ihm
für zwei Monate für seine am 21.11.2008 geborenen Töchter N. und
S. Eltergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht zum zuständigen Sozialgericht Augsburg erhobene Klage ist zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 06.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld scheitert daran, dass er nicht für mindestens zwei Lebensmonate der Kinder die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BEEG erfüllt. Der Kläger hat weder für den 2. Lebensmonat (21.12.2008 bis 20.01.2009) noch für den 4. Lebensmonat (21.02.2009 bis 20.03.2009) der Kinder die Voraussetzungen für den Grundanspruch auf Elterngeld erfüllt. Nur für den 3. Lebensmonat der Kinder (21.01.2009 bis 20.02.2009) ist dies der Fall. Da die Mindestbezugszeit von Elterngeld gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG zwei Monate beträgt, scheidet auch eine Bewilligung von Elterngeld für den 3. Lebensmonat der Kinder aus. Entgegen der Ansicht des Klägers ist Elterngeld nach Lebensmonaten zu gewähren und nicht wahlweise auch nach Kalendermonaten. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen deshalb grundsätzlich in jedem einzelnen Lebensmonat vorliegen. Zu Recht hat daher der Beklagte die Bewilligung von Elterngeld abgelehnt.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab, da es der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren folgt. Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt:

Regelungen zum Bezugszeitraum enthält § 4 BEEG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt (sog. Lebensmonatsprinzip - vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Teil-Urteil vom 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R; Urteile vom 26.05.2011, B 10 EG 11/10 R und B 10 EG 12/10 R; Urteil vom 15.12.2011, B 10 EG 1/11 R). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG haben Eltern (also beide Elternteile zusammen) insgesamt Anspruch auf Leistungen für 12 Lebensmonate. Sie haben Anspruch auf Leistungen für zwei weitere Lebensmonate, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG). Waren beide Elternteile vor der Geburt erwerbstätig und unterbricht mindestens ein Elternteil nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit oder schränkt sie in relevantem Umfang ein, haben die Eltern demnach insgesamt für die Dauer von 14 Lebensmonaten des Kindes Anspruch auf Elterngeld. Diesen Gesamtanspruch können die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Regelung untereinander aufteilen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BEEG können die Eltern dabei die 12 oder 14 Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie nach § 5 Abs. 1 BEEG grundsätzlich, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung ist im Antrag vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEEG).

Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) hat zur Geltung des sog. Lebensmonatsprinzips in seiner Entscheidung vom 18.08.2010, L 12 EG 50/09, Folgendes ausgeführt:

"Dem BEEG liegt - soweit es um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld geht - das Lebensmonatsprinzip zugrunde.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeiträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Das Elterngeld ist als lebensmonatliche Leistung ausgestaltet. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld ist untrennbar mit der Bezugszeit Lebensmonat verknüpft. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen dabei grundsätzlich für jeden Lebensmonat im gesamten Bezugszeitraum, also für jeden einzelnen Lebensmonat vorliegen. Soweit ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, ist dies im BEEG ausdrücklich so geregelt, wenn § 4 Abs. 4 BEEG den Anspruch auf Elterngeld (erst) mit Ablauf des (Lebens-)monats enden lässt und § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BEEG die nicht sofortige Aufnahme bzw. kurzfristige Unterbrechung der Betreuung und Erziehung des Kindes als unschädlich ansieht.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG beschränkt sich mit dem Abstellen auf Lebensmonate nicht auf die Festlegung eines Abrechnungszeitraumes, sondern legt ein Regelungskonzept fest, das Ansprüche für Teil(lebens)monate ausschließt, weil die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld grundsätzlich in jedem Lebensmonat vorliegen müssen (vgl. hierzu bereits Urteil des Senats vom 24.02.2010, L 12 EG 85/09). Anknüpfend an § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG legt dessen Satz 2 den Bezugszeitraum für die Eltern auf insgesamt 12 Monatsbeiträge fest, die für 12 Lebensmonate des Kindes gezahlt werden. Der Satz 3 erweitert den Anspruch der Eltern auf 2 weitere Monatsbeiträge, wenn für 2 Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorliegt. Wegen des dargestellten Regelungsgehaltes des § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit sich auf Lebensmonate des Kindes bzw. Bezugsmonate des Elterngeldes bezieht. In engem Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG steht das weitere hier nicht gegebene Erfordernis für die Zuerkennung weiterer Monatsbeiträge als Partnermonate, dass keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG). Die Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit ist die Folge der aufgegebenen bzw. nicht vollen Erwerbstätigkeit. Nach der Definition in § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Person nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Schon wegen des engen Zusammenhanges der nicht vollen Erwerbstätigkeit in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG und der Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG ist das Erfordernis von 30 Wochenstunden im Durchschnitts des Monats wie das Erfordernis einer Minderung des Einkommens für 2 Monate als Lebensmonat auszulegen. Darüber hinaus ist dem System des BEEG ganz generell zu entnehmen, dass immer dann, wenn es um die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld geht - also insbesondere § 1 BEEG, aber auch § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG - bei Verwendung des Begriffs Monat immer der Lebensmonat des Kindes gemeint ist. Demgegenüber stellt das BEEG bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes (§ 2 BEEG) auf Kalendermonate ab.
Würde man dagegen im Sinne der Entscheidung des Sozialgerichts die enge Verknüpfung zwischen dem Bezugszeitraum Lebensmonat und dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen während des gesamten Bezugszeitraumes aufgeben, würde dies Gestaltungsoptionen eröffnen, die dem Sinn und Zweck des BEEG zuwiderlaufen. Zu Recht weist der Beklagte z.B. auf die Fallkonstellation hin, dass bei Geburt eines Kindes am letzten Tag eines Monats nahezu für einen kompletten Lebensmonat des Kindes Elterngeld bezogen werden könnte, ohne dass auf eine Vollzeitbeschäftigung verzichtet wird. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Partnermonate, insbesondere den Vater des Kindes in die Betreuung und Erziehung des Kindes einzubeziehen."

Dieser dargelegten Auffassung zur Geltung des Lebensmonatsprinzips schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Die Bewilligung von Elterngeld nach Kalendermonaten, wie sie vom Kläger (hier für Januar 2009 und Februar 2009) begehrt wird, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Sozialgerichts München (Urteil vom 22.04.2008, S 30 EG 85/07), wonach eine tageweise Berechnung von Elterngeld für Teilmonate beansprucht werden kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Verlauf eines Lebensmonats erfüllt werden. Aufgrund der dargestellten Erwägungen zum Lebens-
monatsprinzip stellt sich § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG als gemäß § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zulässige spezielle Regelung zu § 40 SGB I dar, die den Leistungsanspruch nicht bereits mit Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, sondern erst mit Beginn des folgenden Lebensmonats entstehen lässt (BayLSG, Urteil vom 24.02.2010, L 12 EG 85/09).

Zur Überzeugung der Kammer steht das im BEEG verankerte Lebensmonatsprinzip, soweit es um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld geht, auch mit der Verfassung in Einklang. Insbesondere vermag die Kammer keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erkennen. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 76, 256, 329). Dem Gesetzgeber kommt dabei im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - um eine solche handelt es sich beim steuerfinanzierten Elterngeld - ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011, 1 BvR 1853/11). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; stRspr). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge, die sich aus § 193 SGG ergibt, abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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