Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 405/09
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab 10.06.2009.
Die Klägerin meldete sich am 22.04.2009 mit Wirkung zum 06.05.2009 arbeitslos und beantragte die Billigung von Arbeitslosengeld. Mit Bewilligungsbescheid vom 18.05.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 06.05.2009 mit einer Anspruchsdauer von 110 Kalendertagen. Die Klägerin beantragte am 19.05.2009 bei der Beklagten die Gewährung von Gründungszuschuss für eine geplante selbstständige Tätigkeit. Am 10.06.2009 nahm die Klägerin eine selbstständige Tätigkeit als Grafikdesignerin in A-Stadt auf. Am 02.07.2009 reichte sie den Antrag auf Gründungszuschuss bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 15.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Gründungszuschusses mit der Begründung ab, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 26.10.2009 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage. Bei Klageerhebung beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
II.
Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe neben der Bedürftigkeit u.a. auch voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 7 ff.).
Vorliegend ist die hinreichende Erfolgsaussicht aufgrund der Sach- und Rechtslage zu verneinen.
Nach § 57 Abs. 2 SGB III in der hier maßgebenden Fassung setzt die Gewährung eines Gründungszuschusses u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen hat (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Diese Anspruchsvoraussetzung liegt nicht vor, da die Klägerin unstreitig am 10.06.2009, dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, nur noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 75 Tagen verfügte.
Ein Anspruch der Klägerin auf Gründungszuschuss ergibt sich entgegen dem Vorbringen zur Begründung der Klage auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung der Klägerin durch die Beklagte. Selbst wenn nämlich zu Gunsten der Klägerin ein Beratungsverschulden eines Bediensteten der Beklagten unterstellt wird, kann hier das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keine Anwendung finden, da bereits eine anspruchsbegründende Tatsache (90 Tage Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld) nicht gegeben ist. Die fehlende Restanspruchsdauer von 90 Tagen kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden.
Für etwaige Schadensersatzansprüche wegen des geltend gemachten, von der Beklagten bestrittenen, Beratungsverschuldens der Beklagten ist der Sozialrechtsweg nicht gegeben.
Auch hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Klagebegehrens, der Klägerin ab 10.06.2009
- trotz Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit - weiterhin Arbeitslosengeld zu bewilligen, hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin war mit Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit am 10.06.2009 nicht mehr beschäftigungslos und auch nicht mehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (vgl. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 122 Abs. 1 SGB III). Sie war daher auch nicht mehr arbeitslos. Die fehlende Arbeitslosigkeit ab 10.06.2009 kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden, selbst wenn zugunsten der Klägerin ein Beratungsverschulden der Beklagten auch hier unterstellt würde.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann daher nicht entsprochen werden.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab 10.06.2009.
Die Klägerin meldete sich am 22.04.2009 mit Wirkung zum 06.05.2009 arbeitslos und beantragte die Billigung von Arbeitslosengeld. Mit Bewilligungsbescheid vom 18.05.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 06.05.2009 mit einer Anspruchsdauer von 110 Kalendertagen. Die Klägerin beantragte am 19.05.2009 bei der Beklagten die Gewährung von Gründungszuschuss für eine geplante selbstständige Tätigkeit. Am 10.06.2009 nahm die Klägerin eine selbstständige Tätigkeit als Grafikdesignerin in A-Stadt auf. Am 02.07.2009 reichte sie den Antrag auf Gründungszuschuss bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 15.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Gründungszuschusses mit der Begründung ab, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 26.10.2009 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage. Bei Klageerhebung beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
II.
Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe neben der Bedürftigkeit u.a. auch voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 7 ff.).
Vorliegend ist die hinreichende Erfolgsaussicht aufgrund der Sach- und Rechtslage zu verneinen.
Nach § 57 Abs. 2 SGB III in der hier maßgebenden Fassung setzt die Gewährung eines Gründungszuschusses u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen hat (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Diese Anspruchsvoraussetzung liegt nicht vor, da die Klägerin unstreitig am 10.06.2009, dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, nur noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 75 Tagen verfügte.
Ein Anspruch der Klägerin auf Gründungszuschuss ergibt sich entgegen dem Vorbringen zur Begründung der Klage auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung der Klägerin durch die Beklagte. Selbst wenn nämlich zu Gunsten der Klägerin ein Beratungsverschulden eines Bediensteten der Beklagten unterstellt wird, kann hier das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keine Anwendung finden, da bereits eine anspruchsbegründende Tatsache (90 Tage Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld) nicht gegeben ist. Die fehlende Restanspruchsdauer von 90 Tagen kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden.
Für etwaige Schadensersatzansprüche wegen des geltend gemachten, von der Beklagten bestrittenen, Beratungsverschuldens der Beklagten ist der Sozialrechtsweg nicht gegeben.
Auch hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Klagebegehrens, der Klägerin ab 10.06.2009
- trotz Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit - weiterhin Arbeitslosengeld zu bewilligen, hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin war mit Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit am 10.06.2009 nicht mehr beschäftigungslos und auch nicht mehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (vgl. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 122 Abs. 1 SGB III). Sie war daher auch nicht mehr arbeitslos. Die fehlende Arbeitslosigkeit ab 10.06.2009 kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden, selbst wenn zugunsten der Klägerin ein Beratungsverschulden der Beklagten auch hier unterstellt würde.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann daher nicht entsprochen werden.
Rechtskraft
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