S 14 AS 126/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 126/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 45/16 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 451/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Klage auf „gerichtliche Festsetzung von Umzugskosten“: unzulässig mangels Durchführung eines Vorverfahrens - Klage auf Übernahme von Kosten für Schönheitsreparaturen: unbegründet, da keine wirksame Übertragung der Pflicht des Vermieters - Klage auf „gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten“: unbegründet, da kein vorheriger Antrag bzw. kein Nachweis für die Entstehung von Bewerbungskosten - Klage auf „Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten“: unzulässig mangels Beschwer
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die "gerichtliche Festsetzung Umzugs- und Renovierungskosten", die "gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten", die "Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen" und die "Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten".

Die Kläger stehen seit Januar 2009 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten. Sie sind verheiratet und leben zusammen. Im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 förderte der Beklagte die selbständige Tätigkeit des Klägers durch Zahlung von Einstiegsgeld.

Im Mietvertrag über die von den Klägern bewohnte Wohnung vom 15.02.2008 heißt es in § 12 Ziffer 4: "Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten - der Mieter - der Vermieter."

Am 22.10.2013 stellten die Kläger beim Beklagten einen "Antrag auf Mehrbedarfe Umzug und Renovierung".

Mit Bescheid vom 10.01.2014 erläuterte der Beklagte den Klägern, dass die Genehmigung eines Umzuges zunächst die Vorlage eines neuen, noch nicht unterschriebenen Mietvertrages voraussetze. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger keinen Widerspruch erhoben.

Am 28.01.2014 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der bisher angefallenen Bewerbungskosten.

Am 10.02.2014 erhoben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg (SG) "Klage auf gerichtliche Festsetzung Umzugs- und Renovierungskosten" und "Klage auf gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten".

Mit Bescheid vom 27.02.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 22.10.2013 auf Übernahme von Renovierungskosten ab. Aus dem Mietvertrag ergebe sich keine klare Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Eine Kostenübernahme durch den Beklagten könne daher nicht erfolgen. Die Kläger mögen sich an ihren Vermieter wenden.

Am 01.03.2014 erhoben die Kläger zum SG eine weitere "Klage auf Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen" und "Klage auf Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten" (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 209/14).

Am 04.03.2014 legten die Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2014 ein.

Einen Antrag auf Übernahme der Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen stellten die Kläger beim Beklagten dann am 18.03.2014.

Mit Bescheid vom 16.05.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 28.01.2014 auf Übernahme der bisher angefallenen Bewerbungskosten ab. Hinsichtlich der Bewerbungsbemühungen in der Vergangenheit fehle es an einem vorherigen Antrag auf Kostenübernahme. Auch wären die zu erstattenden Kosten durch entsprechende Belege/ Quittungen nachzuweisen. Zudem werde die Selbständigkeit des Klägers seit Juni 2013 durch Gewährung von Einstiegsgeld unterstützt. Zukünftig sei eine Erstattung von Bewerbungskosten nur dann möglich, wenn der Kläger die Selbständigkeit aufgibt. Hiergegen legten die Kläger am 19.05.2014 Widerspruch ein und mit Schreiben vom 24.05.2014 insgesamt fünf auf Daten zwischen dem 09.02.2009 und dem 15.12.2012 datierte Schreiben vor. Sie machten geltend, mit diesen Schreiben "mit Ausnahme 2013 jedes Jahr die Übernahme der angelaufenen Bewerbungskosten beantragt" zu haben.

Den Antrag der Kläger vom 18.03.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2014 ab. Die Übernahme von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch sei grundsätzlich vorab bei der zuständigen Vermittlungsfachkraft zu beantragen. Diese entscheide dann bereits vor dem Vorstellungsgespräch einzelfallbezogen, ob eine Übernahme dem Grunde nach in Betracht komme. Da der Kläger keine Anträge zu einzelnen Vorstellungsgesprächen rechtzeitig gestellt habe, seien aktuell keine weiteren Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen zu erstatten.

Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 27.02.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 zurück.

Am 02.06.2014 legten die Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.05.2014 ein.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2014 erhoben die Kläger am 04.06.2014 zum SG eine weitere "Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 04.03.2014" bzw. "Klage gegen den Widerspruchsbescheid Renovierungskosten" (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 531/14).

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 27.05.2014 als unbegründet zurück. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget könne nur auf Antrag erfolgen. Soweit der Kläger eine Erstattung der Reisekosten zu angeblichen Bewerbungsgesprächen vor der Antragstellung im März 2014 und nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 27.05.2014 begehrt, fehle es an der erforderlichen vorherigen Antragstellung. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen im Monat Mai 2014 liege zwar ein rechtzeitiger Antrag vor, auf Anforderung im Widerspruchsverfahren habe der Kläger jedoch keine Nachweise eingereicht.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides erhoben die Kläger am 16.12.2014 zum Sozialgericht eine weitere "Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014" (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 1305/14).

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 16.05.2014 als unbegründet zurück. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget könne nur auf Antrag erfolgen. Soweit der Kläger eine Erstattung der Bewerbungskosten für die Zeit vor dem 28.01.2014 begehrt, fehle es an der erforderlichen vorherigen Antragstellung. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren zum Nachweis der Antragstellung in den Jahren 2009 bis 2012 vorgelegten Schreiben seien dem Beklagten nicht zugegangen. Dass diese Schreiben vom Kläger nie abgesandt worden seien, ergebe sich auch daraus, dass der Kläger, der in der Vergangenheit immer zielstrebig seine Anträge verfolgt habe, die Bearbeitung seiner angeblichen Antragsschreiben nie angemahnt habe. Im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014, in dem die Selbständigkeit des Klägers durch Zahlung von Einstiegsgeld gefördert wurde, seien vom Kläger keine Bewerbungen verlangt worden. Bis zum heutigen Tage betreibe der Kläger seine Selbständigkeit im Haupterwerb.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides erhoben die Kläger am 09.02.2015 eine weitere "Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2015" (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 138/15).

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Kläger beantragen schriftsätzlich, 1. "gerichtliche Festsetzung Umzugs- und Renovierungskosten" 2. "gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten", 3. "Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen", 4. "Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten".

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Klageverfahren mit Beschlüssen vom 02.02.2015 und 10.03.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden. Die Kläger waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klage ist hinsichtlich der begehrten "Umzugkosten" und hinsichtlich der begehrten "Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten" insgesamt unzulässig. Die Klage der Klägerin ist des Weiteren unzulässig, soweit Bewerbungskosten und Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen begehrt werden, da die geltend gemachten Ansprüche nur den Kläger betreffen. Im Übrigen ist die Klage zulässig (bzw. nachträglich zulässig geworden, nachdem der Beklagte die jeweiligen Widerspruchsbescheide erlassen hat), aber in der Sache unbegründet.

Im Einzelnen:

I. Umzugs- und Renovierungskosten Die auf "gerichtliche Festsetzung von Umzugskosten" gerichtete Klage ist unzulässig. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.01.2014 ist, auch wenn dieser keine Rechts- behelfsbelehrung enthielt, mittlerweile bestandskräftig geworden, vgl. §§ 84, 66 SGG. Die Durchführung des Vorverfahrens, das gemäß § 78 SGG Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist, ist nicht mehr möglich.

Ohnehin haben die Kläger bisher kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt. Zwar können Umzugskosten grundsätzlich gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II als Bedarf anerkannt und vom Beklagten erstattet werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer abstrakten Geneh- migung zu einem Umzug (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) besteht aber nicht (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.12.2014, Az.: B 8 SO 15/13 R, abrufbar in juris, m.w.N.).

Die auf "gerichtliche Festsetzung von Renovierungskosten" gerichtete Klage ist zwar zulässig bzw. nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2014 zulässig geworden, in der Sache aber unbegründet.

Soweit sich die ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 14 AS 531/14 geführte Klage auch gegen den "Widerspruchsbescheid vom 04.03.2014" richtet, ist festzustellen, dass ein Widerspruchsbescheid mit diesem Datum aus den Akten des Beklagten nicht ersichtlich ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger auch insoweit den Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 betreffend ihren Widerspruch vom 04.03.2014 gegen den Bescheid vom 27.02.2014 meinen.

Entgegen der Formulierung der Kläger begehren sie vorliegend keine "Renovierungskosten", die definitionsgemäß nur bei Ein- und Auszug anfallen können, sondern die Übernahme von Kosten für Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen obliegen nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich dem Vermieter. Diese Pflicht ist im Mietvertrag vom 15.02.2008 nicht wirksam auf die Kläger übertragen worden (vgl. hierzu § 12 Ziffer 4 des Mietvertrages), so dass es bei der gesetzlichen Regelung bleibt. Sollte der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verweigern, sind die Kläger auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Risiko, ob diese Ansprüche gegen den Vermieter durchgesetzt werden können, ist nicht im Rahmen der Grundsicherungsleistungen vom Beklagten zu übernehmen.

II. Bewerbungskosten Die auf "gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten" gerichtete Klage der Klägerin ist bereits unzulässig, da die geltend gemachten Ansprüche nur den Kläger betreffen.

Die Klage des Klägers ist zulässig (bzw. nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2015 zulässig geworden), aber unbegründet.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung erfolgt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur auf vorherigen Antrag. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.

Hinsichtlich der fehlenden vorherigen Antragstellung für die Zeit vor dem 28.01.2014 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 02.02.2015 verwiesen, denen die Kammer vollumfänglich folgt.

So hat auch das Bayerische Landessozialgericht - BayLSG - in einem vorangegangenen Berufungsverfahren der Kläger (Beschluss vom 11.07.2013, Az.: L 7 AS 287/13) ausgeführt: "Soweit der Kläger bisher eine Kostenerstattung beim Beklagten beantragt hat, hat dieser jeweils die konkret beantragten Fahrtkosten erstattet. ( ...) Weitere Anträge auf Erstattung von Bewerbungskosten sind in den Akten des Beklagten nicht enthalten. Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass er weitere Anträge gestellt hat."

Soweit für die Zeit nach dem 28.01.2014 der erforderliche vorherige Antrag des Klägers vorliegt, besteht schon deshalb kein Anspruch auf Übernahme von Bewerbungskosten (bzw. auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 28.01.2014), weil es am Nachweis dafür fehlt, dass dem Kläger die geltend gemachten Kosten überhaupt entstanden sind. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keinerlei Nachweise (Quittungen/Belege) für die Entstehung von Bewerbungskosten vorgelegt. Auch der Verwaltungsakte des Beklagten sind entsprechende Nachweise nicht zu entnehmen.

Zudem geht der Kläger im Haupterwerb weiterhin einer selbständigen Tätigkeit nach, was einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget ebenfalls entgegensteht. Denn die Förderung der geltend gemachten Bewerbungsarbeit ist für die berufliche Eingliederung des Klägers nicht notwendig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

III. Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen Entsprechendes gilt hinsichtlich der - ebenfalls nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III grundsätzlich übernahmefähigen - Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt hat (auch insoweit wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen), fehlt es auch hier für die Zeit vor der Antragstellung im März 2014 und nach der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides vom 27.05.2014 an der gemäß § 37 SGB II erforderlichen vorherigen Antragstellung (vgl. auch insoweit BayLSG a.a.O.). Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen im Monat Mai 2014 liegt zwar ein rechtzeitiger Antrag vor, Nachweise für die Entstehung der geltend gemachten Reisekosten hat der Kläger aber weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt.

IV. Übernahme der durch den Rechtsstreit verursachten tatsächlichen Kosten Soweit die Kläger die "Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten" begehren, ist die Klage schon mangels Beschwer unzulässig.

Es bleibt unklar, welche Kosten die Kläger hiermit meinen, da sowohl das Vorverfahren als auch das sozialgerichtliche Verfahren für sie grundsätzlich kostenfrei ist (vgl. § 64 SGB X bzw. § 183 SGG). Zudem wird über die Kosten des Vorverfahrens abschließend im jeweiligen Vorverfahren entschieden (vgl. § 63 SGB X), über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im jeweiligen gerichtlichen Verfahren (vgl. § 193 SGG). Die Kläger haben insoweit weder eine konkrete Verwaltungsentscheidung noch ein konkretes Urteil benannt, deren bzw. dessen Abänderung sie begehren.

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Im Übrigen ist die Kammer weder durch das Schreiben der Kläger vom 14.01.2015 noch durch das Schreiben der Kläger vom 04.03.2015 (bei Gericht eingegangen am 19.01.2015 bzw. am 09.03.2015 und jeweils überschrieben mit "Befangenheitsantrag") an der weiteren Bearbeitung des vorliegenden Rechtsstreits gehindert. In beiden Schreiben ist das gerichtliche Aktenzeichen S 14 AS 126/14 nicht genannt. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Ausführungen der Kläger und dem vorliegenden Klageverfahren ist nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved