Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 5343/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einem Prozessbevollmächtigten können Verschuldenskosten auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ihm anzulasten ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten.
Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden Kosten i.H.v. 430 Euro auferlegt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme weiterer 109,72 Euro aus einer Betriebskostenabrechnung.
Die 1972 geborene Klägerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bzw. seiner Rechtsvorgängerin. Zum 30.11.2012 zeigte die Klägerin einen Umzug von ihrer bisherigen Wohnung in die von der H. -gesellschaft mbH vermietete 3-Zimmer-Wohnung in der B. Straße 1 in H. an. Nach dem Mietvertrag erfolgte die Vermietung ab dem 15.12.2012 und die Nettokaltmiete belief sich auf 357,60 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung auf 83,44 Euro und die Heizkostenvorauszahlung auf 59,60 Euro, so dass sich ein monatlich zu zahlender Gesamtbetrag von 500,64 Euro ergab. Die Auszahlung sollte nach der Erklärung der Klägerin direkt an die Vermieterin erfolgen. Zum 07.02.2013 zog in diese Wohnung eine weitere Person ein, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bezieht. Seit dem Zeitpunkt des Einzuges werden von dem Beklagten die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen und direkt an die Vermieterin ausgezahlt.
Am 22.07.2013 erstellte die H. -gesellschaft mbH eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 15.12. – 31.12.2012, aus der sich eine Nachforderung i.H.v. 219,44 ergab. Auf den Antrag der Klägerin vom 01.10.2013 erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2013, dass die Nachzahlung in voller Höhe übernommen und an die Vermieterin zur Zahlung angewiesen werde. Der Anteil der Klägerin belaufe sich auf die Hälfte und damit auf 109,72 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die durch die Bevollmächtigten vertretene Klägerin am 08.11.2013 Widerspruch, der auch in der Folgezeit nicht begründet wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 führte der Beklagte aus, dass bei mehreren Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft die Unterkunftskosten kopfteilig berücksichtigt würden. Demzufolge seien bei der Klägerin und dem weiteren Mitbewohner jeweils die Hälfte der Betriebskostennachzahlung berücksichtigt worden und eine Auszahlung des Gesamtbetrages i.H.v. 219,44 Euro sei an die Vermieterin erfolgt. Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung oder anderweitige fehlerhafte Entscheidung seien weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Ein höherer Anspruch der Klägerin als auf die kopfteilig tatsächlichen Unterkunftskosten bestehe nicht.
Mit der am 10.12.2013 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Übernahme der Nachforderung in "angemessener Höhe". Sie trägt zur Begründung vor, dass sie im Dezember 2012 allein in der Wohnung gelebt habe und sie die Nachzahlung allein betreffe, so dass sie einen Anspruch auf eine Übernahme der weiteren Nachforderung i.H.v. 109,72 Euro habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 zu ändern und
den Beklagten zu verurteilen, weitere 109,72 Euro aus der Betriebskostenabrechnung an die Vermieterin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein dürfte, da die Betriebskostennachzahlung in voller Höhe an die Vermieterin zur Auszahlung gelangt sei. Dies sei auch bereits im Widerspruchsbescheid erläutert worden, so dass eine Beschwer der Klägerin nicht erkennbar sei.
Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 ist rechtmäßig enthält keine Beschwer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Klägerin, da ihrem Antrag auf Übernahme und Auszahlung der Betriebskostennachzahlung aus der Abrechnung vom 22.07.2013 für den Zeitraum 15.12. – 31.12.2012 in vollem Umfang entsprochen wurde. Einen weitergehenden Anspruch kann die Klägerin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt haben, denn mit der Zahlung an die Vermieterin hat der Beklagte deren Forderung gegenüber der Klägerin aus der Abrechnung in voller Höhe erfüllt. Insbesondere kann die Klägerin nicht verlangen, dass an die Vermieterin ein weiterer Betrag i.H.v. 109,72 Euro ausgezahlt wird, denn in dieser Höhe besteht, da die Forderung der Vermieterin erloschen ist, kein Anspruch. Es fehlt der Klage gegen den Bescheid vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 daher an einem rechtlich schützenswerten Interesse, so dass die Klage unzulässig ist.
Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 22 SGB II sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung, die den Bevollmächtigten der Klägerin hinlänglich bekannt ist, erhöht die Forderung der Vermieterin aus der Betriebskostenabrechnung den Bedarf der Klägerin sowie des weiteren Mitbewohners hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für den Monat der Fälligkeit der Forderung und nicht für den Zeitraum, aus dem die Nachforderung resultiert (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Aus welchem Grund die Klage gleichwohl erhoben und trotz entsprechender Hinweise, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, fortgesetzt wurde, bleibt unerfindlich. Da die durch ihre Bevollmächtigten vertretene Klägerin jedoch an der Fortsetzung des Klageverfahrens festgehalten hat, musste das Gericht durch Urteil entscheiden.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung folgt aus § 193 SGG.
Den Bevollmächtigten der Klägerin sind nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 SGG die Kosten aufzuerlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Rechtsstreit fortgeführt wird, obwohl vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist, wobei dem Beteiligten sein Bevollmächtigter gleich steht. Das Gericht sieht in § 192 Abs. 1 S. 2 SGG nicht eine Zurechnungsnorm (so z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 192 RdNr. 2), sondern eine Rechtsgrundlage dafür, die Kosten gerade demjenigen aufzuerlegen, dem die Missbräuchlichkeit anzulasten ist ist (so mit überzeugender Begründung Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010, L 8 SO 159/10, www.sozialgerichtsbarkeit.de, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Mit dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 13.05.2014 sind die Bevollmächtigten auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Klageverfahrens angesichts des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen worden. Ferner wurde auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten hingewiesen. Den Bevollmächtigten wurde Gelegenheit gegeben, ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Fortführung des Klageverfahrens darzulegen, ohne dass hierzu ein Vortrag erfolgt ist. Auch in dem Beschluss vom 02.07.2014 über die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden die Bevollmächtigten der Klägerin auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen. Da es sich bei den Bevollmächtigten der Klägerin um Rechtsanwälte handelt, darf unterstellt werden, dass sie die Hinweise in ihrer rechtlichen Tragweite erfasst haben und in der Lage sind, ihr Verhalten danach auszurichten. Die Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten an die Bevollmächtigten der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 SGG liegen daher vor.
Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz und beläuft sich damit für ein erstinstanzliches Verfahren auf 150 Euro. Angesichts des Umstandes, dass trotz der eindeutigen Hinweise auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich wurde, reicht dieser Betrag aber nicht aus, um die verursachten Kosten auszugleichen. Zu dem Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG ist daher ein Betrag von 280 Euro zu addieren, der sich an dem Betrag der Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) orientiert. Es handelt sich hierbei um die Mittelgebühr der Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, deren Rahmen von 50 bis 510 Euro reicht. Für ein durchschnittliches Verfahren ergibt sich also für einen Rechtsanwalt eine Terminsgebühr von 280 Euro. Das Gericht hält es für angemessen, für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als verursachte Kosten im Sinne von § 192 Abs. 1 SGG einen Betrag in gleicher Höhe anzusetzen, so dass sich der Gesamtbetrag der von den Bevollmächtigten der Klägerin zu zahlenden Verschuldenskosten auf 430 Euro beläuft.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nicht statthaft, da es nicht um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder mit einem Betrag von mehr als 750 Euro geht (§ 144 Abs. 1 SGG). Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Der Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten.
Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden Kosten i.H.v. 430 Euro auferlegt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme weiterer 109,72 Euro aus einer Betriebskostenabrechnung.
Die 1972 geborene Klägerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bzw. seiner Rechtsvorgängerin. Zum 30.11.2012 zeigte die Klägerin einen Umzug von ihrer bisherigen Wohnung in die von der H. -gesellschaft mbH vermietete 3-Zimmer-Wohnung in der B. Straße 1 in H. an. Nach dem Mietvertrag erfolgte die Vermietung ab dem 15.12.2012 und die Nettokaltmiete belief sich auf 357,60 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung auf 83,44 Euro und die Heizkostenvorauszahlung auf 59,60 Euro, so dass sich ein monatlich zu zahlender Gesamtbetrag von 500,64 Euro ergab. Die Auszahlung sollte nach der Erklärung der Klägerin direkt an die Vermieterin erfolgen. Zum 07.02.2013 zog in diese Wohnung eine weitere Person ein, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bezieht. Seit dem Zeitpunkt des Einzuges werden von dem Beklagten die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen und direkt an die Vermieterin ausgezahlt.
Am 22.07.2013 erstellte die H. -gesellschaft mbH eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 15.12. – 31.12.2012, aus der sich eine Nachforderung i.H.v. 219,44 ergab. Auf den Antrag der Klägerin vom 01.10.2013 erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2013, dass die Nachzahlung in voller Höhe übernommen und an die Vermieterin zur Zahlung angewiesen werde. Der Anteil der Klägerin belaufe sich auf die Hälfte und damit auf 109,72 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die durch die Bevollmächtigten vertretene Klägerin am 08.11.2013 Widerspruch, der auch in der Folgezeit nicht begründet wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 führte der Beklagte aus, dass bei mehreren Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft die Unterkunftskosten kopfteilig berücksichtigt würden. Demzufolge seien bei der Klägerin und dem weiteren Mitbewohner jeweils die Hälfte der Betriebskostennachzahlung berücksichtigt worden und eine Auszahlung des Gesamtbetrages i.H.v. 219,44 Euro sei an die Vermieterin erfolgt. Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung oder anderweitige fehlerhafte Entscheidung seien weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Ein höherer Anspruch der Klägerin als auf die kopfteilig tatsächlichen Unterkunftskosten bestehe nicht.
Mit der am 10.12.2013 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Übernahme der Nachforderung in "angemessener Höhe". Sie trägt zur Begründung vor, dass sie im Dezember 2012 allein in der Wohnung gelebt habe und sie die Nachzahlung allein betreffe, so dass sie einen Anspruch auf eine Übernahme der weiteren Nachforderung i.H.v. 109,72 Euro habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 zu ändern und
den Beklagten zu verurteilen, weitere 109,72 Euro aus der Betriebskostenabrechnung an die Vermieterin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein dürfte, da die Betriebskostennachzahlung in voller Höhe an die Vermieterin zur Auszahlung gelangt sei. Dies sei auch bereits im Widerspruchsbescheid erläutert worden, so dass eine Beschwer der Klägerin nicht erkennbar sei.
Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 ist rechtmäßig enthält keine Beschwer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Klägerin, da ihrem Antrag auf Übernahme und Auszahlung der Betriebskostennachzahlung aus der Abrechnung vom 22.07.2013 für den Zeitraum 15.12. – 31.12.2012 in vollem Umfang entsprochen wurde. Einen weitergehenden Anspruch kann die Klägerin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt haben, denn mit der Zahlung an die Vermieterin hat der Beklagte deren Forderung gegenüber der Klägerin aus der Abrechnung in voller Höhe erfüllt. Insbesondere kann die Klägerin nicht verlangen, dass an die Vermieterin ein weiterer Betrag i.H.v. 109,72 Euro ausgezahlt wird, denn in dieser Höhe besteht, da die Forderung der Vermieterin erloschen ist, kein Anspruch. Es fehlt der Klage gegen den Bescheid vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 daher an einem rechtlich schützenswerten Interesse, so dass die Klage unzulässig ist.
Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 22 SGB II sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung, die den Bevollmächtigten der Klägerin hinlänglich bekannt ist, erhöht die Forderung der Vermieterin aus der Betriebskostenabrechnung den Bedarf der Klägerin sowie des weiteren Mitbewohners hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für den Monat der Fälligkeit der Forderung und nicht für den Zeitraum, aus dem die Nachforderung resultiert (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Aus welchem Grund die Klage gleichwohl erhoben und trotz entsprechender Hinweise, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, fortgesetzt wurde, bleibt unerfindlich. Da die durch ihre Bevollmächtigten vertretene Klägerin jedoch an der Fortsetzung des Klageverfahrens festgehalten hat, musste das Gericht durch Urteil entscheiden.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung folgt aus § 193 SGG.
Den Bevollmächtigten der Klägerin sind nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 SGG die Kosten aufzuerlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Rechtsstreit fortgeführt wird, obwohl vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist, wobei dem Beteiligten sein Bevollmächtigter gleich steht. Das Gericht sieht in § 192 Abs. 1 S. 2 SGG nicht eine Zurechnungsnorm (so z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 192 RdNr. 2), sondern eine Rechtsgrundlage dafür, die Kosten gerade demjenigen aufzuerlegen, dem die Missbräuchlichkeit anzulasten ist ist (so mit überzeugender Begründung Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010, L 8 SO 159/10, www.sozialgerichtsbarkeit.de, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Mit dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 13.05.2014 sind die Bevollmächtigten auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Klageverfahrens angesichts des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen worden. Ferner wurde auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten hingewiesen. Den Bevollmächtigten wurde Gelegenheit gegeben, ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Fortführung des Klageverfahrens darzulegen, ohne dass hierzu ein Vortrag erfolgt ist. Auch in dem Beschluss vom 02.07.2014 über die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden die Bevollmächtigten der Klägerin auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen. Da es sich bei den Bevollmächtigten der Klägerin um Rechtsanwälte handelt, darf unterstellt werden, dass sie die Hinweise in ihrer rechtlichen Tragweite erfasst haben und in der Lage sind, ihr Verhalten danach auszurichten. Die Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten an die Bevollmächtigten der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 SGG liegen daher vor.
Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz und beläuft sich damit für ein erstinstanzliches Verfahren auf 150 Euro. Angesichts des Umstandes, dass trotz der eindeutigen Hinweise auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich wurde, reicht dieser Betrag aber nicht aus, um die verursachten Kosten auszugleichen. Zu dem Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG ist daher ein Betrag von 280 Euro zu addieren, der sich an dem Betrag der Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) orientiert. Es handelt sich hierbei um die Mittelgebühr der Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, deren Rahmen von 50 bis 510 Euro reicht. Für ein durchschnittliches Verfahren ergibt sich also für einen Rechtsanwalt eine Terminsgebühr von 280 Euro. Das Gericht hält es für angemessen, für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als verursachte Kosten im Sinne von § 192 Abs. 1 SGG einen Betrag in gleicher Höhe anzusetzen, so dass sich der Gesamtbetrag der von den Bevollmächtigten der Klägerin zu zahlenden Verschuldenskosten auf 430 Euro beläuft.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nicht statthaft, da es nicht um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder mit einem Betrag von mehr als 750 Euro geht (§ 144 Abs. 1 SGG). Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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