Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 619/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 572/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen die Bescheide vom 16. März 2010 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 streitig.
Die am 1961 geborene Klägerin stellte am 20.12.2006 erstmals bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hierbei gab sie an, seit November 2006 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben. Der gemeinsame Sohn B. , geboren am 1999, lebe bei ihr. Weitere Personen wären im Haushalt nicht vorhanden. Anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II als alleinstehende und alleinerziehende Person. Im September 2007 erhielt die Beklagte über das Jugendamt einen Hinweis darauf hin, dass die Klägerin mit einem Bundeswehrsoldaten zusammenlebe. Am 08.02.2008 führte die Beklagte bei der Klägerin einen Hausbesuch durch. Da bei der Hausbegehung lediglich im Schuhregal im Flur Herrenpantoffeln vorgefunden wurden und es an sonstigen Herrenartikeln bzw. Herrenbekleidung fehlte, ging die Beklagte weiterhin entsprechend den Angaben der Klägerin von ihrem Alleinleben aus.
Nach ununterbrochenem Leistungsbezug stellte die Klägerin am 21.10.2009 wiederum einen Fortzahlungsantrag bei der Beklagten. In diesem gab sie an, dass sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 06.11.2009 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 622,75 EUR für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010. Der Sohn der Klägerin erhielt keine Leistungen, da er im Sinne des SGB II nicht hilfebedürftig ist. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Am 04.12.2009 ging bei der Beklagten von der Polizeiinspektion A-Stadt ein Hinweis darauf hin ein, dass die Klägerin mit einem Angehörigen der Bundeswehr zusammenwohne. Dies war Anlass für einen weiteren Hausbesuch bei der Klägerin am 16.12.2009. Nach einem Aktenvermerk vom 21.12.2009 sei hierbei die Klägerin aus dem Bett geklingelt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten sowie der Zeuge M. von der PI A-Stadt seien zunächst vor der Haustür stehen geblieben, bis sich die Klägerin gerichtet habe. Während dieser Zeit sei ein junger Mann mit Hund und einer großen Tüte Frühstückssemmeln zur Wohnung gekommen und habe sie hereingebeten. Er habe über einen Wohnungsschlüssel verfügt. Auf Befragen hin habe er mitgeteilt, dass er Herr H. sei und im Haus des Freundes seiner Mutter in W. wohne. Er sei der Freund der Klägerin und mit dieser bereits seit 2 Jahren liiert. Der Zeuge H. habe sich noch kurz in Englisch mit der Klägerin unterhalten und daraufhin wieder die Wohnung verlassen, weil er zum Dienst musste. Der Zeuge H. scheine bei der Bundeswehr tätig zu sein. Zumindest habe er eine entsprechende Uniform getragen. Dann sei mit der Klägerin die gesamte Wohnung begangen worden. Im Kleiderschrank im Schlafzimmer haben sich Bekleidungsstücke zu Dienstzwecken sowie für private Zwecke des Zeugen H. befunden. Daneben habe sich im Schlafzimmer ein französisches Bett befunden, welches auf beiden Seiten mit gleicher Bettwäsche bezogen und belegt gewesen sei. Weiter haben im Schlafzimmer 2 Fernsehgeräte gestanden, welche laut der Klägerin defekt seien. Laut der Klägerin würde der Zeuge H. defekte Hifi- und Elektronikgeräte aus dem Bekannten- und Freundeskreis reparieren. Aus diesem Grund seien auch in der gesamten Wohnung verschiedenste Hifi- und Elektronikgeräte vorhanden. In einem weiteren Zimmer habe sich eine Art Büro und Lager/Werkstatt befunden. Die gesamte Einrichtung sei laut Klägerin Eigentum des Zeugen H ... In diesem Zimmer seien vorgefunden worden Pokale, Papiere wie Fahrzeugbrief, Kreditverträge, IHK-Weiterbildungsordner und 2 Kisten Autopflegemittel sowie 2 aufeinanderstehende Küchenschränke mit Küchenzubehör. Daneben seien zwei 20-l-Benzinkanister sowie Motorradkleidung und -helme vorgefunden worden. Die Möbel des Wohnzimmers mit integrierter Küche seien laut Klägerin bis auf die Küchenzeile alles Eigentum des Zeugen H ... Es sei auffallend, dass zum letztmals durchgeführten Hausbesuch sich die Wohnung erheblich verändert habe. Dies sei fotografisch festgehalten worden. Hierauf hörte die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2009 die Klägerin zu einer beabsichtigten vorläufigen Einstellung ihrer Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III an. Sie sei nach den vorliegenden Unterlagen am 20.12.2006 mit dem Zeugen H. zusammengezogen. Arbeitslosengeld II würde nur bei Hilfebedürftigkeit gezahlt. Um Überzahlungen und spätere Erstattungsforderungen gegen sie zu vermeiden, würden die laufenden Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III vorläufig eingestellt. Um über einen weiteren Leistungsanspruch entscheiden zu können, werde gebeten, den beigefügten Antragsvordruck auszufüllen und gegebenenfalls mit der Verdienstbescheinigung an die Beklagte zurückzusenden. Es werde gebeten das Schreiben bis 02.01.2010 zu erledigen. Darauf antworte die Klägerin, dass der Zeuge H. keineswegs bei ihr eingezogen sei. Er wohne weiterhin in W ... Er sei ihr lediglich behilflich bei ihren Angelegenheiten, für die ihr Deutsch noch nicht ausreiche. Sie kenne den Zeugen H. erst seit Juni 2007. Mit Bescheid vom 15.01.2010 entzog daraufhin die Beklagte die Leistungen der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I vorläufig. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2010 zurück.
Zuvor hatte am 26.01.2010 die Klägerin zusammen mit dem Zeugen H. bei der Beklagten vorgesprochen. Hierbei gab sie an, dass der Zeuge H. mit ihr gemeinsam erscheine, da sie zu schlecht Deutsch verstehe und Deutsch auch nur schlecht sprechen könne. Ihr sei nicht klar, warum ihre Leistungen nach dem SGB II zum 01.01.2010 ganz entzogen worden seien. Nach einem Aktenvermerk vom selben Tag erläuterte die Beklagte der Klägerin daraufhin, dass sie nach dem Hausbesuch vom 16.12.2009 davon ausgehe, dass der Zeuge H. ihr Lebenspartner sei und auch bei ihr wohnen würde. Daher würden die kompletten Unterlagen des Zeugen angefordert, damit überprüft werden könne, ob noch weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe. Die Klägerin und der Zeuge H. hätten hierauf angegeben, dass sie keine Beziehung führen würden, sie seien lediglich gut befreundet, und der Zeuge H. helfe der Klägerin wegen der schlechten Deutschkenntnisse bei Behördengängen. Außerdem helfe er dem Sohn der Klägerin bei den Hausaufgaben. Zu den Möbeln habe der Zeuge H. weiter angegeben, dass er diese der Klägerin überlassen habe, da sie nur eine alte Wohnzimmereinrichtung besessen habe und er seine derzeit nicht benötigen würde. Allerdings sei dies nur auf freundschaftlicher Ebene gemeint. Nach einem ergänzenden Aktenvermerk vom 12.03.2010 gab der Zeuge H. weiter an, dass er die von der Klägerin zu zahlende Miete nicht übernehmen werde. Er habe die Befürchtung, damit ein Geständnis zu machen, dass die Klägerin seine Lebenspartnerin sei. Mit Schreiben vom 12.02.2010 forderte die Beklagte den Zeugen H. auf, gemäß § 60 Abs. 4 SGB II seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Es wurde gebeten, das Schreiben bis spätestens 08.03.2010 zu beantworten. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestehe. Mit Schreiben vom 19.02.2010 legte die Bevollmächtigte daraufhin eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 17.02.2010 und eine des Zeugen vom 18.02.2010 vor. In ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärte die Klägerin, dass sie seit Sommer 2009 mit dem Zeugen H. ein Paar sei. Sie lebten nicht zusammen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie wirtschafteten auch nicht zusammen. Sie finanziere nicht seine Ausgaben für Bekleidung, Reinigungsmittel, Essen und Trinken oder Kosmetikartikel. Er finanziere auch nicht ihre Ausgaben für Dinge wie Kleidung, Reinigungsmittel, Essen und Trinken oder Kosmetikartikel. Sie teilten sich weder ein gemeinsames Bankkonto noch hätte sie Zugriff auf das Bankkonto des Zeugen. Auch dieser hätte nicht Zugriff auf ihr Bankkonto. Sie hätten jeweils auch keinen Zugang zu den geldwerten Vermögenswerten des anderen. Der Zeuge H. übernachte nur ab und zu bei ihr, helfe Ihrem Sohn beim Lernen der deutschen Sprache und ihr bei der Kontaktaufnahme mit Behörden. Der Zeuge H. übernehme keine Verantwortung für sie oder für ihren Sohn und auch sie übernehme keine Verantwortung für ihn. Der Zeuge H. erklärte in seiner eidesstattlichen Versicherung, dass er mit der Klägerin noch nie zusammengewohnt habe, weder seit Dezember 2006 noch im Jahr 2009. Er kenne die Klägerin erst seit 2007. Seit Sommer 2009 seien sie ein Paar, wobei jeder in seiner eigenen Wohnung wohne und er nur ab und zu in der Wohnung der Klägerin übernachte. Er finanziere auch nicht das Leben der Klägerin und ihres Sohnes d.h. er kaufe weder für sie immer regelmäßig Lebensmittel, Kleidungsstücke, Haushaltsartikel, Reinigungsartikel, Kosmetikartikel oder sonstige Dinge des persönlichen Bedarfs. Auch die Klägerin finanziere nicht sein Leben. Er habe keinen Zugriff auf Gelder, Bankkonten oder Vermögenswerte der Klägerin. Sie hätten auch keine gemeinsamen Konten. Er helfe dem Sohn der Klägerin beim Erlernen der deutschen Sprache und beim Heimischwerden in Deutschland. Er helfe der Klägerin bei Behördengängen, weil sie nur sehr wenig Deutsch verstehe und gerade in Amtsdingen sehr auf Unterstützung deutschsprachiger Menschen angewiesen sei, nachdem sich bei den Behörden wenig Englisch sprechende Personen befänden. Er habe auch nie einen Schlüssel zur Wohnung der Klägerin besessen. Er sehe deshalb auch keine Notwendigkeit, warum er gegenüber der Beklagten Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben solle, weil er weder in den Genuss der von der Klägerin beantragten Gelder komme, noch diese für sich beansprucht habe.
Mit Bescheid vom 16.03.2010 nahm die Beklagte ihre Bewilligung von Arbeitslosengeld II gegenüber der Klägerin für die Zeit ab 01.01.2010 endgültig zurück. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II. Gleichzeitig bewilligte sie der Klägerin vorläufig mit Bescheid vom 16.03.2010 für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 593,50 EUR. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Bevollmächtigte gegen den vorläufigen Leistungsentzug Widerspruch eingelegt habe. Dieser sei mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2010 zurückgewiesen worden. Sobald der Widerspruchsbescheid Bestandskraft erlange, würden diese Leistungen zurückgefordert werden. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Bevollmächtigten vom 13.04.2010. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2010 zurück. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, dass sie mit dem Zeugen H. in einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft lebe und somit eine Bedarfsgemeinschaft mit ihm bilde. Die Entscheidung vom 06.11.2009 sei daher ab dem 01.01.2010 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft und gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X auch für die Vergangenheit aufzuheben gewesen. Nach den Erkenntnissen aus dem Hausbesuch vom 16.12.2009 und der persönlichen Vorsprache ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Zeugen H. in einem gemeinsamen Haushalt lebe und sie über gemeinsames Vermögen (Möbel) verfügten. Der Zeuge H. bezeuge seinen Einstandswillen der Klägerin und ihrem Sohn gegenüber u.a. damit, dass er mit dem Sohn Hausaufgaben erledige, sie bei Behördengängen unterstütze, ihr seine Möbel zur Verfügung gestellt habe. Ein Vertrauensverhältnis werde u.a. damit begründet, dass der Zeuge einen Schlüssel für die Wohnung habe und diese damit jederzeit betreten und nutzen könne. Damit werde nach der gesetzlichen Regelung vermutet, dass die Klägerin mit dem Zeugen H. so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese gesetzliche Vermutung sei von der Klägerin nicht nachweislich widerlegt worden.
Dagegen hat die Bevollmächtigte am 25.05.2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Annahme der Beklagten, dass der Zeuge H. und die Klägerin eine Wohn- und damit eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, sei nicht korrekt. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 17.02.2010 habe die Klägerin bereits gegenüber der Beklagten erklärt, dass sie mit dem Zeugen H. zwar seit Sommer 2009 ein Paar bilde, dass sie aber nicht zusammenlebten in einer ehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft, sondern dass der Zeuge nur ab und zu bei ihr übernachte. Auch der Zeuge H. habe durch eidesstattliche Versicherung vom 18.02.2010 angegeben, dass er noch nie mit der Klägerin zusammengewohnt habe. Im Zuge seines Umzugs habe er überflüssig gewordene Möbel wie ein Sofa, einen TV-Tisch mit 2 Säulen und einen Esstisch mit 3 Stühlen der Klägerin geschenkt, weil diese aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann über nur sehr wenige alte Möbel verfügt habe und aufgrund der Leistungen der Beklagten bis jetzt nicht in der Lage gewesen sei, sich neue Möbel anzuschaffen. Richtig sei, dass die Beklagte einen unangemeldeten Hausbesuch durchgeführt habe. Richtig sei auch, dass die Klägerin aus dem Bett geklingelt worden sei, dass diese die Wohnungstür geöffnet und diese wieder zurückgeschoben habe, um sich für den Besuch zu richten. Richtig sei auch, dass - während die Mitarbeiter der Beklagten sowie der Polizist vor der Wohnungstür warteten - der Zeuge mit einem Hund und einer großen Tüte mit Frühstückssemmeln das Haus betreten habe. Er habe aber nicht die Wohnung betreten. Der Zeuge sei in seiner Bundeswehrkleidung direkt von der Arbeit mit einem Bundeswehrfahrzeug gekommen. Er habe für seine Kompanie 25 Semmeln zum Frühstück besorgt und 3 zusätzliche für die Klägerin. Eine Übernachtung des Zeugen bei der Klägerin habe nicht stattgefunden. Insofern sei die Aussage der Beklagten auch falsch, dass das Bett im Schlafzimmer auf beiden Seiten eine gleiche Bettwäsche gehabt habe. Das 1,40 m breite Bett verfüge über nur eine bezogene Bettdecke und über 2 Kopfkissen, weil die Klägerin schon immer mit 2 Kopfkissen schlafe. Nur sie allein habe in dem Bett die Nacht geschlafen. Anzeichen dafür, dass der Zeuge dort geschlafen hätte oder auch komplett eingezogen wäre, seien in der Wohnung nicht vorgefunden worden, da im Kleiderschrank im Schlafzimmer sich allein und ausschließlich eine Bundeswehrmontur befunden habe und keine weiteren Kleidungsstücke des Zeugen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass sich dort andere Kleidungsstücke des Zeugen befunden hätten. Die Beklagte habe weder Winter- noch Sommerkleidung des Zeugen gefunden noch seien Mäntel oder Jacken oder Schuhe vorgefunden worden. Auch keine Kosmetikartikel seien vorhanden gewesen. Im Bad habe sich lediglich ein Deoroller mit einer männlichen Parfümnote befunden, der allein und ausschließlich von der Klägerin genutzt werde, weil sie als Chinesin weibliches süßes Parfüm nicht möge und nicht benutze. Der Zeuge habe auch keinen Schlüssel zu der Wohnung und schloss diese auch nicht auf. In der Wohnung hätten sich weiter die 2 angesprochenen defekten Fernseher im Schlafzimmer befunden, ein Verstärker, ein Subwoover sowie 2 defekte Sat-Receiver und ein defekter PC-Monitor. Die anderen Hifi- und Elektronikartikel stünden und standen ausschließlich im Eigentum der Klägerin, wie z.B. der Desktop in dem fälschlicherweise von der Beklagten als Büro/Lager/Werkstatt bezeichneten Zimmer des Sohnes der Klägerin, das dieser für seine Hausaufgaben nutze. Dort befände sich auch die Hifi-Anlage des Sohnes und im Wohnzimmer befänden sich noch ein Fernseher sowie ein PC. Die Klägerin habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die gesamte Einrichtung in diesem Zimmer Eigentum des Zeugen H. sei. Der PC-Tisch und die Regale in dem fälschlicherweise von der Beklagten als Büro/Lager/Werkstatt bezeichneten Zimmer des Sohnes der Klägerin stünden allein ausschließlich im Eigentum der Klägerin. Das Autopflegemittel nutze die Klägerin selbst als Politur für die Badewanne, die komplett verkratzt und stumpf geworden sei durch die jahrelange Benutzung der Vorgänger. Auch die Benzinkanister gehörten der Klägerin. In diesen hätte sich kein Benzin befunden, sondern Ethanol für das Anzünden ihrer Öfen in der Wohnung, da sie die Wohnung nicht mittels Fernwärme heizen könne, sondern nur durch von ihr selbst eingebaute Öfen. Die angesprochene Motorradbekleidung habe aus einem Motorradhelm der Klägerin und einem für ihren Sohn bestanden, was unzweifelhaft durch eine genaueste Überprüfung der Größen hätte festgestellt werden können und eine komplette Motorradmontur von ihr. Der Zeuge H. habe nur wenige Unterlagen bei der Klägerin zwischengelagert, weil er sich im Dezember 2009 noch in der Umzugsphase befunden habe und weil er hinsichtlich seines Pkws die in A-Stadt befindliche Versicherung zur Klärung der Versicherungsfragen habe aufsuchen wollen. Die Klägerin und der Zeuge H. hätten auch nie mitgeteilt, dass sie keine Beziehung führen würden. Sie hätten aber immer wieder mitgeteilt, dass sie nicht zusammenwohnten, was augenscheinlich durch die Übersetzungsschwierigkeiten seitens der Sachbearbeiterin der Beklagten falsch verstanden worden sei, da ein erheblicher Unterschied besteht zwischen den wahrheitsgemäßen Aussagen der Klägerin und ihrem Freund dem Zeugen H.: "We are together, but wie don t stay together". Die Klägerin verwehre sich auf das Entschiedenste, dass der Zeuge bei ihr leben würde. Sie habe ihm bewusst keinen Schlüssel gegeben; er sei bewusst nicht bei ihr eingezogen, weil sie dies nicht wolle, weil sie noch nicht einmal von ihrem getrenntlebenden Ehemann geschieden sei und weil die Beziehung noch nicht diese Tiefe und Dauer erreicht habe, dass sie mit dem Zeugen zusammenleben möchte. Auch dem Zeugen gehe es genauso. In dem Verfahren S 6 AS 394/10 hat die Bevollmächtigte eine weitere eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 10.03.2010 vorgelegt. Hierin hat die Klägerin versichert, dass die Autopflegemittel ihr gehörten, wobei es sich um 4 Polituren handle, die sie für die Badewannensanierung benötige. Auch die Benzinkanister gehörten ihr und seien nicht mit Benzin gefüllt, sondern mit Ethanol, damit sie ihren Ofen anzünden könne, damit es in der Wohnung warm werde. Bei der Motorradkleidung handle es sich um einen Motorradhelm der ihr gehöre und einen Motorradhelm der ihrem Sohn gehöre und eine komplette Motorradgarnitur von ihr.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010 beantragt die Bevollmächtigte,
die Bescheide vom 16.03.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2010 aufzuheben.
Die Bevollmächtigte der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, insbesondere auch auf die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010 enthaltenen Angaben der Klägerin und des Zeugen H ...
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 ganz aufgehoben und damit auch die lediglich vorläufige Entscheidung entsprechend Bescheid vom 15.01.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2010. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht mitgeteilt hat, dass sich ihre Lebensverhältnisse spätestens im Dezember 2009 in für den Leistungsbezug erheblicher Weise geändert haben. So hat die Klägerin nicht unverzüglich mitgeteilt, dass sie spätestens zum genannten Zeitpunkt begonnen hat, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen H. zusammenzuleben. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört nämlich zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dabei wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II. Unstreitig wird im Haushalt, A-Stadt der minderjährige Sohn B. der Klägerin versorgt. Der Klägerin ist es auch nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung im gerichtlichen Verfahren zu widerlegen. Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine eheähnliche Gemeinschaft die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Bundesverfassungsgericht, 87, 234; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 m.w.N.). Ob eine solche eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorgezeichneten Sinn sind u.a. deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und eine gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Anhand der zu ermittelnden Hinweistatsachen ist dann zu prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind. Im Rahmen einer Gesamtschau der dafür und auch gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechenden Indizien ist sodann eine Entscheidung nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Hinweistatsachen in der Regel unterschiedliches Gewicht zukommt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf etwaige Angaben, Umstände und Verhaltensweisen zu legen, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder dessen Partner erst im Hinblick auf den erhofften Leistungsbezug ändert oder ausgestaltet. Der Begriff der Hinweistatsache zeigt letztendlich auch, dass nicht sämtliche Indizien umfassend nachgewiesen sein müssen, dass das Fehlen einzelner Indizien nicht zwangsläufig der Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegensteht. Liegen nach einer erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung hinreichende Indizien vor, die das Vorhandensein aller von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft belegen, so ist es Sache des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben dementgegen als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier vom Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft auszugehen. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen. Zum einen ist festzustellen, dass der Zeuge H. entgegen seinen Angaben einen Haushalt A-Stadt unterhält und dieser auch als Lebensmittelpunkt anzusehen ist. Der Zeuge H. hat nämlich nach seinem Auszug aus seiner Wohnung in L. seinen überwiegenden Hausrat in die Wohnung in A-Stadt verbracht. Dies belegen die beim Hausbesuch am 16.12.2009 vorgefundenen Einrichtungsgegenstände, die beim ersten Hausbesuch im Februar 2008 noch nicht vorhanden waren. So verfügt die Wohnung nunmehr über ein komplett möbliertes Wohnzimmer und über ein Zimmer, das als Büro ausgestattet ist. Dass die Wohnungsausstattung vom Zeugen H. stammt, haben sowohl die Klägerin beim Hausbesuch am 16.12.2009 angegeben wie auch der Zeuge selbst in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010. Darüber hinaus wurde in der Wohnung die Dienstbekleidung des Zeugen vorgefunden und auch Bekleidung zu privaten Zwecken. Dies ergibt sich aus den während des Hausbesuchs gemachten Fotos der Beklagten. Dies steht zudem im Einklang mit der Angabe des Zeugen, dass er sich jeweils vor Dienstantritt in der Wohnung umzieht. Auch richtet er in dieser Wohnung Elektronikartikel von Arbeitskollegen. Es ist also davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Kleidung hierfür in der Wohnung vorhanden ist. Zudem wurden in der Wohnung weitere persönliche Gegenstände des Zeugen vorgefunden wie Versicherungsunterlagen. Damit ist die Wohnung für die Lebensführung des Zeugen besser ausgestattet als die in W ... Hierbei handelt es sich ohnehin lediglich um 2 kleine Kellerräume neben dem Heizungskeller, für die auch keine Miete zu bezahlen ist. Es ist somit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Wohnung in A-Stadt den Lebensmittelpunkt des Zeugen darstellt. Belegt wird dies wiederum durch die eigene Aussage des Zeugen, dass er fast jeden Tag nach Dienstende sich darin aufhalte, um dem Sohn bei den Hausaufgaben zu helfen. Zudem trägt der Zeuge auch dadurch zur Haushaltsführung bei, dass er für die Beheizung der Wohnung zuständig ist. Er beschafft nämlich die Heizmaterialien. Die Kosten dafür werden von der Klägerin nicht übernommen. Das gemeinsame Wirtschaften wird weiter dadurch belegt, dass in diesem Haushalt ein Hund betreut wird, für den die Klägerin und der Zeuge wechselseitig aufkommen. So war die Klägerin bereit, für diesen sich als Steuerschuldnerin eintragen zu lassen und sie übernimmt auch Kosten für das Futter. Hinzu kommt, dass der Zeuge zu der Wohnung zu jeder Zeit Zugang hat. Ob dies durch einen eigenen Schlüssel erfolgt, kann nach Ansicht des Gerichts dahingestellt bleiben, da der Zeuge selbst eingeräumt hat, jederzeit in die Wohnung gelangen zu können, da die Klägerin immer Zuhause sei, wenn er dorthin komme. Das Gericht geht daher davon aus, dass das Leben des Zeugen und der Klägerin aufeinander abgestimmt ist. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Zeuge und die Klägerin eine Haushaltsgemeinschaft begründet haben. Daneben steht für das Gericht fest, dass auch der wechselseitige Wille vorhanden ist, füreinander einzustehen. Dies lässt sich daran festmachen, dass der Zeuge bereit war die Klägerin in jeder Hinsicht zu unterstützen. Auch dies wird überzeugend belegt durch die bei der Hausbegehung gemachten Fotografien. Der Lebensstandard der Klägerin hat sich nämlich durch die Bereitstellung von Mitteln des Zeugen in Form von Möbel und eines aus seiner früheren Wohnung ausgebauten Ofens sowie auch die Bereitstellung eines Rechners für den Sohn erheblich erhöht. Im Gegenzug hat der Zeuge eigene Komforteinbußen in Kauf genommen, z.B. die Aufgabe einer weiteren Beheizungsmöglichkeit in seiner früheren Wohnung in L ... Weiter kann nach dem Aktenvermerk vom 12.03.2010 davon ausgegangen werden, dass der Zeuge H. durchaus gewillt ist, die Mietzahlungen zu übernehmen und dies nur im Hinblick auf das laufende Verfahren nicht getan hat. Zudem versorgt der Zeuge die Klägerin mit für sie notwendigen Kleidungsstücken wie z.B. einer Motorradbekleidung und auch Lebensmittel werden vom Zeugen beschafft wie z.B. Frühstückssemmeln. Der Zeuge kümmert sich aber nicht nur um die Klägerin selbst und deren Wohlergehen, sondern auch um den Sohn. Diesem hilft er nicht nur bei den Hausaufgaben, sondern stattet auch diesen mit notwendigen Mitteln wie einen Rechner und einen Motorradhelm aus. Hinzu kommt, dass gemeinsame Freizeitaktivitäten zwischen dem Sohn der Klägerin und dem Zeugen H. stattfinden (gemeinsames Gokartfahren). Diese Fürsorgeleistungen sind aber typisch für eine Paarbeziehung, die nicht nur auf eine bloße Wirtschafts- und Haushaltsgemeinschaft ausgelegt ist, sondern darüber hinausgeht. Die hinausgehende Bindung wird unterstrichen dadurch, dass der Kläger und die Zeugin nach außen hin als Paar auftreten. So verbringen sie gemeinsame Zeit im Freundes- und Familienkreis. Unbestritten sind auch die intimen Beziehungen zueinander. Entgegen den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung und in der Klageschrift haben sodann der Zeuge und die Klägerin eingeräumt, bereits seit Februar 2009 ein Paar zu sein und nicht erst seit Sommer 2009. Zudem kennen sich der Zeuge und die Klägerin bereits seit Juli 2007. Es kann damit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Einzug des Zeugen bei der Klägerin eine Art Spontanreaktion auf den Auszug aus L. darstellt, sondern vielmehr eine bewusste Entscheidung für die sich mittlerweile als gefestigt herausgestellte Beziehung. Hieraus ergibt sich auch, dass die Beziehung auf Dauer angelegt ist. Unschädlich ist dabei, dass der Zeuge angegeben habe, sich möglicherweise in 3 bis 4 Jahren von der Klägerin trennen zu wollen. Dies stellt derzeit eine reine Spekulation dar. Das jetzige Bild der Beziehung spiegelt dagegen das einer auf Dauer angelegten wieder. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen ist das Gericht daher zum Ergebnis gekommen, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen H. eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II vorliegt und damit eine Bedarfsgemeinschaft. Die dagegen sprechenden Angaben der Klägerin sind entweder durch die Zeugenaussage des Zeugen H. widerlegt oder durch ihre eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, so dass ohnehin insgesamt die Glaubwürdigkeit der Klägerin erschüttert ist. Da davon auszugehen ist, dass der Zeuge mit seiner Beschäftigung als Meister bei der Bundeswehr sowie durch seine zusätzlichen Tätigkeiten bei der Gokart-Bahn in M. und seine Reparaturtätigkeiten über ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt und den der Klägerin zu sichern, ist auch davon auszugehen, dass durch den Einzug des Klägers in die gemeinsame Wohnung die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II entfallen ist. Da der Zeuge trotz seiner Verpflichtung zur Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB II diese nicht offen gelegt hat, also auf die persönliche Aufforderung hierzu mit Schreiben der Beklagten vom 12.02.2010 bislang nicht reagiert hat, geht diese Annahme nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten der Klägerin, da die Amtsermittlungsmöglichkeiten diesbezüglich von der Beklagten erschöpft sind. Zumindest fehlt es damit an dem Nachweis einer Hilfebedürftigkeit.
Sodann ist der Aufhebungsgrund des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dadurch erfüllt, dass die Klägerin die für sie nachteilige Änderung ihrer Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 06.11.2009, also die Bedarfsgemeinschaftsbildung mit dem Zeugen H. spätestens ab Dezember 2009, der Beklagten entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Hierbei ist der Klägerin zumindestens der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Die Klägerin hat selbst angegeben, dass sie gewusst hat, dass sie die Wahrheit sagen müsse, wenn es darum gehe, ob jemand mit ihr zusammenlebe. Der Klägerin hätte sich damit aufdrängen müssen, dass sie der Beklagten mitzuteilen habe, wenn der Zeuge H. sich so bei ihr aufhält, dass von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist. Dabei musste die Klägerin nicht ein bezüglich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals einer eheähnlichen Gemeinschaft gesichertes Wissen gehabt haben. Es reicht vielmehr auch die Parallelwertung in der Laiensphäre aus. Dass die Beziehung über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsbeziehung hinausgeht, hätte auch für die Klägerin auf der Hand liegen müssen. Insgesamt hat daher die Beklagte zu Recht mit Bescheiden vom 16.03.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2010 die ursprüngliche Bewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 endgültig zurückgenommen und damit auch ihre vorläufigen Entscheidungen bezüglich des gleichen Zeitraums in Form des Bescheids vom 15.01.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2010.
Die Klage war somit als unbegründet abzuweisen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 streitig.
Die am 1961 geborene Klägerin stellte am 20.12.2006 erstmals bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hierbei gab sie an, seit November 2006 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben. Der gemeinsame Sohn B. , geboren am 1999, lebe bei ihr. Weitere Personen wären im Haushalt nicht vorhanden. Anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II als alleinstehende und alleinerziehende Person. Im September 2007 erhielt die Beklagte über das Jugendamt einen Hinweis darauf hin, dass die Klägerin mit einem Bundeswehrsoldaten zusammenlebe. Am 08.02.2008 führte die Beklagte bei der Klägerin einen Hausbesuch durch. Da bei der Hausbegehung lediglich im Schuhregal im Flur Herrenpantoffeln vorgefunden wurden und es an sonstigen Herrenartikeln bzw. Herrenbekleidung fehlte, ging die Beklagte weiterhin entsprechend den Angaben der Klägerin von ihrem Alleinleben aus.
Nach ununterbrochenem Leistungsbezug stellte die Klägerin am 21.10.2009 wiederum einen Fortzahlungsantrag bei der Beklagten. In diesem gab sie an, dass sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 06.11.2009 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 622,75 EUR für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010. Der Sohn der Klägerin erhielt keine Leistungen, da er im Sinne des SGB II nicht hilfebedürftig ist. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Am 04.12.2009 ging bei der Beklagten von der Polizeiinspektion A-Stadt ein Hinweis darauf hin ein, dass die Klägerin mit einem Angehörigen der Bundeswehr zusammenwohne. Dies war Anlass für einen weiteren Hausbesuch bei der Klägerin am 16.12.2009. Nach einem Aktenvermerk vom 21.12.2009 sei hierbei die Klägerin aus dem Bett geklingelt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten sowie der Zeuge M. von der PI A-Stadt seien zunächst vor der Haustür stehen geblieben, bis sich die Klägerin gerichtet habe. Während dieser Zeit sei ein junger Mann mit Hund und einer großen Tüte Frühstückssemmeln zur Wohnung gekommen und habe sie hereingebeten. Er habe über einen Wohnungsschlüssel verfügt. Auf Befragen hin habe er mitgeteilt, dass er Herr H. sei und im Haus des Freundes seiner Mutter in W. wohne. Er sei der Freund der Klägerin und mit dieser bereits seit 2 Jahren liiert. Der Zeuge H. habe sich noch kurz in Englisch mit der Klägerin unterhalten und daraufhin wieder die Wohnung verlassen, weil er zum Dienst musste. Der Zeuge H. scheine bei der Bundeswehr tätig zu sein. Zumindest habe er eine entsprechende Uniform getragen. Dann sei mit der Klägerin die gesamte Wohnung begangen worden. Im Kleiderschrank im Schlafzimmer haben sich Bekleidungsstücke zu Dienstzwecken sowie für private Zwecke des Zeugen H. befunden. Daneben habe sich im Schlafzimmer ein französisches Bett befunden, welches auf beiden Seiten mit gleicher Bettwäsche bezogen und belegt gewesen sei. Weiter haben im Schlafzimmer 2 Fernsehgeräte gestanden, welche laut der Klägerin defekt seien. Laut der Klägerin würde der Zeuge H. defekte Hifi- und Elektronikgeräte aus dem Bekannten- und Freundeskreis reparieren. Aus diesem Grund seien auch in der gesamten Wohnung verschiedenste Hifi- und Elektronikgeräte vorhanden. In einem weiteren Zimmer habe sich eine Art Büro und Lager/Werkstatt befunden. Die gesamte Einrichtung sei laut Klägerin Eigentum des Zeugen H ... In diesem Zimmer seien vorgefunden worden Pokale, Papiere wie Fahrzeugbrief, Kreditverträge, IHK-Weiterbildungsordner und 2 Kisten Autopflegemittel sowie 2 aufeinanderstehende Küchenschränke mit Küchenzubehör. Daneben seien zwei 20-l-Benzinkanister sowie Motorradkleidung und -helme vorgefunden worden. Die Möbel des Wohnzimmers mit integrierter Küche seien laut Klägerin bis auf die Küchenzeile alles Eigentum des Zeugen H ... Es sei auffallend, dass zum letztmals durchgeführten Hausbesuch sich die Wohnung erheblich verändert habe. Dies sei fotografisch festgehalten worden. Hierauf hörte die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2009 die Klägerin zu einer beabsichtigten vorläufigen Einstellung ihrer Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III an. Sie sei nach den vorliegenden Unterlagen am 20.12.2006 mit dem Zeugen H. zusammengezogen. Arbeitslosengeld II würde nur bei Hilfebedürftigkeit gezahlt. Um Überzahlungen und spätere Erstattungsforderungen gegen sie zu vermeiden, würden die laufenden Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III vorläufig eingestellt. Um über einen weiteren Leistungsanspruch entscheiden zu können, werde gebeten, den beigefügten Antragsvordruck auszufüllen und gegebenenfalls mit der Verdienstbescheinigung an die Beklagte zurückzusenden. Es werde gebeten das Schreiben bis 02.01.2010 zu erledigen. Darauf antworte die Klägerin, dass der Zeuge H. keineswegs bei ihr eingezogen sei. Er wohne weiterhin in W ... Er sei ihr lediglich behilflich bei ihren Angelegenheiten, für die ihr Deutsch noch nicht ausreiche. Sie kenne den Zeugen H. erst seit Juni 2007. Mit Bescheid vom 15.01.2010 entzog daraufhin die Beklagte die Leistungen der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I vorläufig. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2010 zurück.
Zuvor hatte am 26.01.2010 die Klägerin zusammen mit dem Zeugen H. bei der Beklagten vorgesprochen. Hierbei gab sie an, dass der Zeuge H. mit ihr gemeinsam erscheine, da sie zu schlecht Deutsch verstehe und Deutsch auch nur schlecht sprechen könne. Ihr sei nicht klar, warum ihre Leistungen nach dem SGB II zum 01.01.2010 ganz entzogen worden seien. Nach einem Aktenvermerk vom selben Tag erläuterte die Beklagte der Klägerin daraufhin, dass sie nach dem Hausbesuch vom 16.12.2009 davon ausgehe, dass der Zeuge H. ihr Lebenspartner sei und auch bei ihr wohnen würde. Daher würden die kompletten Unterlagen des Zeugen angefordert, damit überprüft werden könne, ob noch weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe. Die Klägerin und der Zeuge H. hätten hierauf angegeben, dass sie keine Beziehung führen würden, sie seien lediglich gut befreundet, und der Zeuge H. helfe der Klägerin wegen der schlechten Deutschkenntnisse bei Behördengängen. Außerdem helfe er dem Sohn der Klägerin bei den Hausaufgaben. Zu den Möbeln habe der Zeuge H. weiter angegeben, dass er diese der Klägerin überlassen habe, da sie nur eine alte Wohnzimmereinrichtung besessen habe und er seine derzeit nicht benötigen würde. Allerdings sei dies nur auf freundschaftlicher Ebene gemeint. Nach einem ergänzenden Aktenvermerk vom 12.03.2010 gab der Zeuge H. weiter an, dass er die von der Klägerin zu zahlende Miete nicht übernehmen werde. Er habe die Befürchtung, damit ein Geständnis zu machen, dass die Klägerin seine Lebenspartnerin sei. Mit Schreiben vom 12.02.2010 forderte die Beklagte den Zeugen H. auf, gemäß § 60 Abs. 4 SGB II seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Es wurde gebeten, das Schreiben bis spätestens 08.03.2010 zu beantworten. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestehe. Mit Schreiben vom 19.02.2010 legte die Bevollmächtigte daraufhin eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 17.02.2010 und eine des Zeugen vom 18.02.2010 vor. In ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärte die Klägerin, dass sie seit Sommer 2009 mit dem Zeugen H. ein Paar sei. Sie lebten nicht zusammen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie wirtschafteten auch nicht zusammen. Sie finanziere nicht seine Ausgaben für Bekleidung, Reinigungsmittel, Essen und Trinken oder Kosmetikartikel. Er finanziere auch nicht ihre Ausgaben für Dinge wie Kleidung, Reinigungsmittel, Essen und Trinken oder Kosmetikartikel. Sie teilten sich weder ein gemeinsames Bankkonto noch hätte sie Zugriff auf das Bankkonto des Zeugen. Auch dieser hätte nicht Zugriff auf ihr Bankkonto. Sie hätten jeweils auch keinen Zugang zu den geldwerten Vermögenswerten des anderen. Der Zeuge H. übernachte nur ab und zu bei ihr, helfe Ihrem Sohn beim Lernen der deutschen Sprache und ihr bei der Kontaktaufnahme mit Behörden. Der Zeuge H. übernehme keine Verantwortung für sie oder für ihren Sohn und auch sie übernehme keine Verantwortung für ihn. Der Zeuge H. erklärte in seiner eidesstattlichen Versicherung, dass er mit der Klägerin noch nie zusammengewohnt habe, weder seit Dezember 2006 noch im Jahr 2009. Er kenne die Klägerin erst seit 2007. Seit Sommer 2009 seien sie ein Paar, wobei jeder in seiner eigenen Wohnung wohne und er nur ab und zu in der Wohnung der Klägerin übernachte. Er finanziere auch nicht das Leben der Klägerin und ihres Sohnes d.h. er kaufe weder für sie immer regelmäßig Lebensmittel, Kleidungsstücke, Haushaltsartikel, Reinigungsartikel, Kosmetikartikel oder sonstige Dinge des persönlichen Bedarfs. Auch die Klägerin finanziere nicht sein Leben. Er habe keinen Zugriff auf Gelder, Bankkonten oder Vermögenswerte der Klägerin. Sie hätten auch keine gemeinsamen Konten. Er helfe dem Sohn der Klägerin beim Erlernen der deutschen Sprache und beim Heimischwerden in Deutschland. Er helfe der Klägerin bei Behördengängen, weil sie nur sehr wenig Deutsch verstehe und gerade in Amtsdingen sehr auf Unterstützung deutschsprachiger Menschen angewiesen sei, nachdem sich bei den Behörden wenig Englisch sprechende Personen befänden. Er habe auch nie einen Schlüssel zur Wohnung der Klägerin besessen. Er sehe deshalb auch keine Notwendigkeit, warum er gegenüber der Beklagten Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben solle, weil er weder in den Genuss der von der Klägerin beantragten Gelder komme, noch diese für sich beansprucht habe.
Mit Bescheid vom 16.03.2010 nahm die Beklagte ihre Bewilligung von Arbeitslosengeld II gegenüber der Klägerin für die Zeit ab 01.01.2010 endgültig zurück. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II. Gleichzeitig bewilligte sie der Klägerin vorläufig mit Bescheid vom 16.03.2010 für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 593,50 EUR. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Bevollmächtigte gegen den vorläufigen Leistungsentzug Widerspruch eingelegt habe. Dieser sei mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2010 zurückgewiesen worden. Sobald der Widerspruchsbescheid Bestandskraft erlange, würden diese Leistungen zurückgefordert werden. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Bevollmächtigten vom 13.04.2010. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2010 zurück. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, dass sie mit dem Zeugen H. in einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft lebe und somit eine Bedarfsgemeinschaft mit ihm bilde. Die Entscheidung vom 06.11.2009 sei daher ab dem 01.01.2010 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft und gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X auch für die Vergangenheit aufzuheben gewesen. Nach den Erkenntnissen aus dem Hausbesuch vom 16.12.2009 und der persönlichen Vorsprache ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Zeugen H. in einem gemeinsamen Haushalt lebe und sie über gemeinsames Vermögen (Möbel) verfügten. Der Zeuge H. bezeuge seinen Einstandswillen der Klägerin und ihrem Sohn gegenüber u.a. damit, dass er mit dem Sohn Hausaufgaben erledige, sie bei Behördengängen unterstütze, ihr seine Möbel zur Verfügung gestellt habe. Ein Vertrauensverhältnis werde u.a. damit begründet, dass der Zeuge einen Schlüssel für die Wohnung habe und diese damit jederzeit betreten und nutzen könne. Damit werde nach der gesetzlichen Regelung vermutet, dass die Klägerin mit dem Zeugen H. so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese gesetzliche Vermutung sei von der Klägerin nicht nachweislich widerlegt worden.
Dagegen hat die Bevollmächtigte am 25.05.2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Annahme der Beklagten, dass der Zeuge H. und die Klägerin eine Wohn- und damit eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, sei nicht korrekt. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 17.02.2010 habe die Klägerin bereits gegenüber der Beklagten erklärt, dass sie mit dem Zeugen H. zwar seit Sommer 2009 ein Paar bilde, dass sie aber nicht zusammenlebten in einer ehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft, sondern dass der Zeuge nur ab und zu bei ihr übernachte. Auch der Zeuge H. habe durch eidesstattliche Versicherung vom 18.02.2010 angegeben, dass er noch nie mit der Klägerin zusammengewohnt habe. Im Zuge seines Umzugs habe er überflüssig gewordene Möbel wie ein Sofa, einen TV-Tisch mit 2 Säulen und einen Esstisch mit 3 Stühlen der Klägerin geschenkt, weil diese aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann über nur sehr wenige alte Möbel verfügt habe und aufgrund der Leistungen der Beklagten bis jetzt nicht in der Lage gewesen sei, sich neue Möbel anzuschaffen. Richtig sei, dass die Beklagte einen unangemeldeten Hausbesuch durchgeführt habe. Richtig sei auch, dass die Klägerin aus dem Bett geklingelt worden sei, dass diese die Wohnungstür geöffnet und diese wieder zurückgeschoben habe, um sich für den Besuch zu richten. Richtig sei auch, dass - während die Mitarbeiter der Beklagten sowie der Polizist vor der Wohnungstür warteten - der Zeuge mit einem Hund und einer großen Tüte mit Frühstückssemmeln das Haus betreten habe. Er habe aber nicht die Wohnung betreten. Der Zeuge sei in seiner Bundeswehrkleidung direkt von der Arbeit mit einem Bundeswehrfahrzeug gekommen. Er habe für seine Kompanie 25 Semmeln zum Frühstück besorgt und 3 zusätzliche für die Klägerin. Eine Übernachtung des Zeugen bei der Klägerin habe nicht stattgefunden. Insofern sei die Aussage der Beklagten auch falsch, dass das Bett im Schlafzimmer auf beiden Seiten eine gleiche Bettwäsche gehabt habe. Das 1,40 m breite Bett verfüge über nur eine bezogene Bettdecke und über 2 Kopfkissen, weil die Klägerin schon immer mit 2 Kopfkissen schlafe. Nur sie allein habe in dem Bett die Nacht geschlafen. Anzeichen dafür, dass der Zeuge dort geschlafen hätte oder auch komplett eingezogen wäre, seien in der Wohnung nicht vorgefunden worden, da im Kleiderschrank im Schlafzimmer sich allein und ausschließlich eine Bundeswehrmontur befunden habe und keine weiteren Kleidungsstücke des Zeugen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass sich dort andere Kleidungsstücke des Zeugen befunden hätten. Die Beklagte habe weder Winter- noch Sommerkleidung des Zeugen gefunden noch seien Mäntel oder Jacken oder Schuhe vorgefunden worden. Auch keine Kosmetikartikel seien vorhanden gewesen. Im Bad habe sich lediglich ein Deoroller mit einer männlichen Parfümnote befunden, der allein und ausschließlich von der Klägerin genutzt werde, weil sie als Chinesin weibliches süßes Parfüm nicht möge und nicht benutze. Der Zeuge habe auch keinen Schlüssel zu der Wohnung und schloss diese auch nicht auf. In der Wohnung hätten sich weiter die 2 angesprochenen defekten Fernseher im Schlafzimmer befunden, ein Verstärker, ein Subwoover sowie 2 defekte Sat-Receiver und ein defekter PC-Monitor. Die anderen Hifi- und Elektronikartikel stünden und standen ausschließlich im Eigentum der Klägerin, wie z.B. der Desktop in dem fälschlicherweise von der Beklagten als Büro/Lager/Werkstatt bezeichneten Zimmer des Sohnes der Klägerin, das dieser für seine Hausaufgaben nutze. Dort befände sich auch die Hifi-Anlage des Sohnes und im Wohnzimmer befänden sich noch ein Fernseher sowie ein PC. Die Klägerin habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die gesamte Einrichtung in diesem Zimmer Eigentum des Zeugen H. sei. Der PC-Tisch und die Regale in dem fälschlicherweise von der Beklagten als Büro/Lager/Werkstatt bezeichneten Zimmer des Sohnes der Klägerin stünden allein ausschließlich im Eigentum der Klägerin. Das Autopflegemittel nutze die Klägerin selbst als Politur für die Badewanne, die komplett verkratzt und stumpf geworden sei durch die jahrelange Benutzung der Vorgänger. Auch die Benzinkanister gehörten der Klägerin. In diesen hätte sich kein Benzin befunden, sondern Ethanol für das Anzünden ihrer Öfen in der Wohnung, da sie die Wohnung nicht mittels Fernwärme heizen könne, sondern nur durch von ihr selbst eingebaute Öfen. Die angesprochene Motorradbekleidung habe aus einem Motorradhelm der Klägerin und einem für ihren Sohn bestanden, was unzweifelhaft durch eine genaueste Überprüfung der Größen hätte festgestellt werden können und eine komplette Motorradmontur von ihr. Der Zeuge H. habe nur wenige Unterlagen bei der Klägerin zwischengelagert, weil er sich im Dezember 2009 noch in der Umzugsphase befunden habe und weil er hinsichtlich seines Pkws die in A-Stadt befindliche Versicherung zur Klärung der Versicherungsfragen habe aufsuchen wollen. Die Klägerin und der Zeuge H. hätten auch nie mitgeteilt, dass sie keine Beziehung führen würden. Sie hätten aber immer wieder mitgeteilt, dass sie nicht zusammenwohnten, was augenscheinlich durch die Übersetzungsschwierigkeiten seitens der Sachbearbeiterin der Beklagten falsch verstanden worden sei, da ein erheblicher Unterschied besteht zwischen den wahrheitsgemäßen Aussagen der Klägerin und ihrem Freund dem Zeugen H.: "We are together, but wie don t stay together". Die Klägerin verwehre sich auf das Entschiedenste, dass der Zeuge bei ihr leben würde. Sie habe ihm bewusst keinen Schlüssel gegeben; er sei bewusst nicht bei ihr eingezogen, weil sie dies nicht wolle, weil sie noch nicht einmal von ihrem getrenntlebenden Ehemann geschieden sei und weil die Beziehung noch nicht diese Tiefe und Dauer erreicht habe, dass sie mit dem Zeugen zusammenleben möchte. Auch dem Zeugen gehe es genauso. In dem Verfahren S 6 AS 394/10 hat die Bevollmächtigte eine weitere eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 10.03.2010 vorgelegt. Hierin hat die Klägerin versichert, dass die Autopflegemittel ihr gehörten, wobei es sich um 4 Polituren handle, die sie für die Badewannensanierung benötige. Auch die Benzinkanister gehörten ihr und seien nicht mit Benzin gefüllt, sondern mit Ethanol, damit sie ihren Ofen anzünden könne, damit es in der Wohnung warm werde. Bei der Motorradkleidung handle es sich um einen Motorradhelm der ihr gehöre und einen Motorradhelm der ihrem Sohn gehöre und eine komplette Motorradgarnitur von ihr.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010 beantragt die Bevollmächtigte,
die Bescheide vom 16.03.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2010 aufzuheben.
Die Bevollmächtigte der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, insbesondere auch auf die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010 enthaltenen Angaben der Klägerin und des Zeugen H ...
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 ganz aufgehoben und damit auch die lediglich vorläufige Entscheidung entsprechend Bescheid vom 15.01.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2010. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht mitgeteilt hat, dass sich ihre Lebensverhältnisse spätestens im Dezember 2009 in für den Leistungsbezug erheblicher Weise geändert haben. So hat die Klägerin nicht unverzüglich mitgeteilt, dass sie spätestens zum genannten Zeitpunkt begonnen hat, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen H. zusammenzuleben. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört nämlich zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dabei wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II. Unstreitig wird im Haushalt, A-Stadt der minderjährige Sohn B. der Klägerin versorgt. Der Klägerin ist es auch nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung im gerichtlichen Verfahren zu widerlegen. Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine eheähnliche Gemeinschaft die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Bundesverfassungsgericht, 87, 234; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 m.w.N.). Ob eine solche eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorgezeichneten Sinn sind u.a. deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und eine gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Anhand der zu ermittelnden Hinweistatsachen ist dann zu prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind. Im Rahmen einer Gesamtschau der dafür und auch gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechenden Indizien ist sodann eine Entscheidung nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Hinweistatsachen in der Regel unterschiedliches Gewicht zukommt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf etwaige Angaben, Umstände und Verhaltensweisen zu legen, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder dessen Partner erst im Hinblick auf den erhofften Leistungsbezug ändert oder ausgestaltet. Der Begriff der Hinweistatsache zeigt letztendlich auch, dass nicht sämtliche Indizien umfassend nachgewiesen sein müssen, dass das Fehlen einzelner Indizien nicht zwangsläufig der Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegensteht. Liegen nach einer erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung hinreichende Indizien vor, die das Vorhandensein aller von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft belegen, so ist es Sache des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben dementgegen als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier vom Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft auszugehen. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen. Zum einen ist festzustellen, dass der Zeuge H. entgegen seinen Angaben einen Haushalt A-Stadt unterhält und dieser auch als Lebensmittelpunkt anzusehen ist. Der Zeuge H. hat nämlich nach seinem Auszug aus seiner Wohnung in L. seinen überwiegenden Hausrat in die Wohnung in A-Stadt verbracht. Dies belegen die beim Hausbesuch am 16.12.2009 vorgefundenen Einrichtungsgegenstände, die beim ersten Hausbesuch im Februar 2008 noch nicht vorhanden waren. So verfügt die Wohnung nunmehr über ein komplett möbliertes Wohnzimmer und über ein Zimmer, das als Büro ausgestattet ist. Dass die Wohnungsausstattung vom Zeugen H. stammt, haben sowohl die Klägerin beim Hausbesuch am 16.12.2009 angegeben wie auch der Zeuge selbst in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010. Darüber hinaus wurde in der Wohnung die Dienstbekleidung des Zeugen vorgefunden und auch Bekleidung zu privaten Zwecken. Dies ergibt sich aus den während des Hausbesuchs gemachten Fotos der Beklagten. Dies steht zudem im Einklang mit der Angabe des Zeugen, dass er sich jeweils vor Dienstantritt in der Wohnung umzieht. Auch richtet er in dieser Wohnung Elektronikartikel von Arbeitskollegen. Es ist also davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Kleidung hierfür in der Wohnung vorhanden ist. Zudem wurden in der Wohnung weitere persönliche Gegenstände des Zeugen vorgefunden wie Versicherungsunterlagen. Damit ist die Wohnung für die Lebensführung des Zeugen besser ausgestattet als die in W ... Hierbei handelt es sich ohnehin lediglich um 2 kleine Kellerräume neben dem Heizungskeller, für die auch keine Miete zu bezahlen ist. Es ist somit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Wohnung in A-Stadt den Lebensmittelpunkt des Zeugen darstellt. Belegt wird dies wiederum durch die eigene Aussage des Zeugen, dass er fast jeden Tag nach Dienstende sich darin aufhalte, um dem Sohn bei den Hausaufgaben zu helfen. Zudem trägt der Zeuge auch dadurch zur Haushaltsführung bei, dass er für die Beheizung der Wohnung zuständig ist. Er beschafft nämlich die Heizmaterialien. Die Kosten dafür werden von der Klägerin nicht übernommen. Das gemeinsame Wirtschaften wird weiter dadurch belegt, dass in diesem Haushalt ein Hund betreut wird, für den die Klägerin und der Zeuge wechselseitig aufkommen. So war die Klägerin bereit, für diesen sich als Steuerschuldnerin eintragen zu lassen und sie übernimmt auch Kosten für das Futter. Hinzu kommt, dass der Zeuge zu der Wohnung zu jeder Zeit Zugang hat. Ob dies durch einen eigenen Schlüssel erfolgt, kann nach Ansicht des Gerichts dahingestellt bleiben, da der Zeuge selbst eingeräumt hat, jederzeit in die Wohnung gelangen zu können, da die Klägerin immer Zuhause sei, wenn er dorthin komme. Das Gericht geht daher davon aus, dass das Leben des Zeugen und der Klägerin aufeinander abgestimmt ist. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Zeuge und die Klägerin eine Haushaltsgemeinschaft begründet haben. Daneben steht für das Gericht fest, dass auch der wechselseitige Wille vorhanden ist, füreinander einzustehen. Dies lässt sich daran festmachen, dass der Zeuge bereit war die Klägerin in jeder Hinsicht zu unterstützen. Auch dies wird überzeugend belegt durch die bei der Hausbegehung gemachten Fotografien. Der Lebensstandard der Klägerin hat sich nämlich durch die Bereitstellung von Mitteln des Zeugen in Form von Möbel und eines aus seiner früheren Wohnung ausgebauten Ofens sowie auch die Bereitstellung eines Rechners für den Sohn erheblich erhöht. Im Gegenzug hat der Zeuge eigene Komforteinbußen in Kauf genommen, z.B. die Aufgabe einer weiteren Beheizungsmöglichkeit in seiner früheren Wohnung in L ... Weiter kann nach dem Aktenvermerk vom 12.03.2010 davon ausgegangen werden, dass der Zeuge H. durchaus gewillt ist, die Mietzahlungen zu übernehmen und dies nur im Hinblick auf das laufende Verfahren nicht getan hat. Zudem versorgt der Zeuge die Klägerin mit für sie notwendigen Kleidungsstücken wie z.B. einer Motorradbekleidung und auch Lebensmittel werden vom Zeugen beschafft wie z.B. Frühstückssemmeln. Der Zeuge kümmert sich aber nicht nur um die Klägerin selbst und deren Wohlergehen, sondern auch um den Sohn. Diesem hilft er nicht nur bei den Hausaufgaben, sondern stattet auch diesen mit notwendigen Mitteln wie einen Rechner und einen Motorradhelm aus. Hinzu kommt, dass gemeinsame Freizeitaktivitäten zwischen dem Sohn der Klägerin und dem Zeugen H. stattfinden (gemeinsames Gokartfahren). Diese Fürsorgeleistungen sind aber typisch für eine Paarbeziehung, die nicht nur auf eine bloße Wirtschafts- und Haushaltsgemeinschaft ausgelegt ist, sondern darüber hinausgeht. Die hinausgehende Bindung wird unterstrichen dadurch, dass der Kläger und die Zeugin nach außen hin als Paar auftreten. So verbringen sie gemeinsame Zeit im Freundes- und Familienkreis. Unbestritten sind auch die intimen Beziehungen zueinander. Entgegen den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung und in der Klageschrift haben sodann der Zeuge und die Klägerin eingeräumt, bereits seit Februar 2009 ein Paar zu sein und nicht erst seit Sommer 2009. Zudem kennen sich der Zeuge und die Klägerin bereits seit Juli 2007. Es kann damit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Einzug des Zeugen bei der Klägerin eine Art Spontanreaktion auf den Auszug aus L. darstellt, sondern vielmehr eine bewusste Entscheidung für die sich mittlerweile als gefestigt herausgestellte Beziehung. Hieraus ergibt sich auch, dass die Beziehung auf Dauer angelegt ist. Unschädlich ist dabei, dass der Zeuge angegeben habe, sich möglicherweise in 3 bis 4 Jahren von der Klägerin trennen zu wollen. Dies stellt derzeit eine reine Spekulation dar. Das jetzige Bild der Beziehung spiegelt dagegen das einer auf Dauer angelegten wieder. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen ist das Gericht daher zum Ergebnis gekommen, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen H. eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II vorliegt und damit eine Bedarfsgemeinschaft. Die dagegen sprechenden Angaben der Klägerin sind entweder durch die Zeugenaussage des Zeugen H. widerlegt oder durch ihre eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, so dass ohnehin insgesamt die Glaubwürdigkeit der Klägerin erschüttert ist. Da davon auszugehen ist, dass der Zeuge mit seiner Beschäftigung als Meister bei der Bundeswehr sowie durch seine zusätzlichen Tätigkeiten bei der Gokart-Bahn in M. und seine Reparaturtätigkeiten über ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt und den der Klägerin zu sichern, ist auch davon auszugehen, dass durch den Einzug des Klägers in die gemeinsame Wohnung die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II entfallen ist. Da der Zeuge trotz seiner Verpflichtung zur Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB II diese nicht offen gelegt hat, also auf die persönliche Aufforderung hierzu mit Schreiben der Beklagten vom 12.02.2010 bislang nicht reagiert hat, geht diese Annahme nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten der Klägerin, da die Amtsermittlungsmöglichkeiten diesbezüglich von der Beklagten erschöpft sind. Zumindest fehlt es damit an dem Nachweis einer Hilfebedürftigkeit.
Sodann ist der Aufhebungsgrund des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dadurch erfüllt, dass die Klägerin die für sie nachteilige Änderung ihrer Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 06.11.2009, also die Bedarfsgemeinschaftsbildung mit dem Zeugen H. spätestens ab Dezember 2009, der Beklagten entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Hierbei ist der Klägerin zumindestens der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Die Klägerin hat selbst angegeben, dass sie gewusst hat, dass sie die Wahrheit sagen müsse, wenn es darum gehe, ob jemand mit ihr zusammenlebe. Der Klägerin hätte sich damit aufdrängen müssen, dass sie der Beklagten mitzuteilen habe, wenn der Zeuge H. sich so bei ihr aufhält, dass von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist. Dabei musste die Klägerin nicht ein bezüglich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals einer eheähnlichen Gemeinschaft gesichertes Wissen gehabt haben. Es reicht vielmehr auch die Parallelwertung in der Laiensphäre aus. Dass die Beziehung über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsbeziehung hinausgeht, hätte auch für die Klägerin auf der Hand liegen müssen. Insgesamt hat daher die Beklagte zu Recht mit Bescheiden vom 16.03.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2010 die ursprüngliche Bewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 endgültig zurückgenommen und damit auch ihre vorläufigen Entscheidungen bezüglich des gleichen Zeitraums in Form des Bescheids vom 15.01.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2010.
Die Klage war somit als unbegründet abzuweisen.
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