S 3 AS 76/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 AS 76/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 275/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen das Schreiben des Beklagten vom 16. Januar 2017 wird abgewiesen.
II. Die Klage auf Leistung von 1.199,60 Euro für Januar 2017 wird abge-wiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die 1983 und 1981 geborenen Kläger leben seit Jahren von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Schreiben vom 16.01.2017 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass sie mit einer Bruttowarmmiete von 516,72 EUR über den vom Landkreis D. für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft für zwei Personen in Höhe einer Bruttokaltmiete von 379,92 EUR plus 106,00 EUR Heizkosten liegen.

Sie wurden aufgefordert, die Kosten zu senken. Ansonsten würden ab dem 01.09.2017 nur noch die tatsächliche bzw. angemessene Kaltmiete sowie die angemessenen bzw. tatsächlichen Neben- und Heizkosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Hiergegen legten die Kläger am 17.01.2017 Widerspruch ein. Die Mieten seien kontinuierlich angehoben worden. Im Juli solle erneut die Miete angehoben werden. Deshalb sei vom Beklagten eine höhere Miete anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 17.01.2017 antwortete der Beklagte, dass die Kostensenkungsaufforderung keinen Verwaltungsakt darstelle, der mit Widerspruch angegriffen werden könnte. Deshalb werde kein Widerspruchsverfahren eröffnet. Vielmehr seien die Bemühungen um eine angemessene Wohnung zu dokumentieren und beim Beklagten einzureichen.

Hiergegen legten die Kläger am 19.01.2017 Klage beim Sozialgericht Augsburg ein. Zur Begründung gaben sie an, dass sie seit fast zehn Jahren in ihrer Wohnung wohnten. Die Mietkürzung ab 09/2017 sei ganz klar Schikane. Sie wohnten praktisch bereits mit Gewohnheitsrecht in ihrer Wohnung. Außerdem steige das Mietniveau. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen die Menschenrechte (Recht auf Unversehrtheit der Wohnung, Recht auf freie Entfaltung usw.). Es werde die Verweisung an das Bundesverfassungsgericht beantragt.

Mit der Klage S 3 AS 101/17 machten die Kläger am 24.01.2017 geltend, dass ihnen zu wenig Geld überwiesen worden sei. Die Sanktion sei mit Bescheid vom 28.12.2016 aufgehoben worden. Trotzdem sei ihnen zu wenig überwiesen worden. Ihnen stünden 1.199,60 EUR zu. Überwiesen worden seien nur 1.163,20 EUR. Den Betrag forderten sie ein.

Der Beklagte beantragt in beiden Verfahren,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung waren die Kläger - wie angekündigt - weder anwesend noch vertreten. Auch der Beklagte war deshalb nicht anwesend.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen die Kostensenkungsaufforderung ist unzulässig, da diese keinen Verwaltungsakt darstellt. Es ist vielmehr ein Informationsschreiben. Dieses Informationsschreiben ist Voraussetzung dafür, dass ab dem 01.09.2017 nicht mehr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft vom Beklagten übernommen werden, sondern nur die angemessenen Kosten der Unterkunft. Dies ist jedoch nach dem Gesetz erst nach sechs Monaten möglich. Deshalb hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch hiergegen nicht zulässig ist. Das Informationsschreiben selbst regelt noch nicht die Kosten der Unterkunft. Vielmehr schafft es die Voraussetzung dafür, dass ab September 2017 die Kosten neu festgesetzt werden.

Hinsichtlich der Höhe der Kosten der Unterkunft weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die angemessenen Richtwerte vom Landkreis D. festgesetzt werden und nicht vom Beklagten. Die Richtwerte sind für den Beklagten zwingend, da die Unterkunfts-kosten vom kommunalen Träger erbracht werden. Der Beklagte setzt deshalb lediglich die Vorgaben um. Die Kläger haben nun Zeit, bis 31.08.2016 entweder eine angemessene Unterkunft zu suchen oder hinzunehmen, dass die Kosten der Unterkunft auf die angemessene Höhe abgesenkt werden. Hiergegen steht den Klägern dann wiederum der Rechtsweg offen. Derzeit ist die Klage jedoch unzulässig.

Hinsichtlich des monierten Fehlbetrages hat der Beklagte mit seinem Zahlungsverlauf dargelegt, dass für Februar 2017 der maximal mögliche Betrag von 1.199,60 EUR zur Zahlung angewiesen worden ist. Dies entspricht dem Änderungsbescheid vom 26.11.2016, auf welchen der Beklagte am 24.01.2017 auch verwiesen hat. Vom Beklagten war mit Bescheid vom 28.12.2016 der Sanktionsbescheid vom 05.12.2016 aufgehoben worden. Entsprechend wurden auch die Zahlungen geleistet. Da die Leistung für Januar bereits angewiesen war, als der Sanktionsbescheid aufgehoben wurde, wurden für diesen Monat nochmals 36,40 EUR nachträglich bezahlt. Es wird den Klägern anheimgestellt, künftig zunächst die Kontoauszüge zu prüfen, bevor Klagen vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Die Klagen waren deshalb mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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