Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 487/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 80/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2002 wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beigeladenen in der Zeit ab 1. April 2000 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV stand.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei der Beigeladenen seit 01.04.2000 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Nach dem Rahmenwerkvertrag vom 01.04.2000 übernahm der Kläger für die Beigeladene als Auftraggeber Montage-, Austausch-, Sonderleistungs-, Ablese- und Wartungsarbeiten, die nach den jeweils gültigen technischen Richtlinien durchzuführen waren. Der Kläger hatte seine zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Beigeladenen mitzuteilen, die ihn dann dementsprechend in ihre Planungen einbezog. Dabei bestand für den Kläger die Möglichkeit, sein Auftragsvolumen in Abstimmung mit den Bedürfnissen der Beigeladenen zu reduzieren oder zu erweitern. Er war berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu werden und zur Erbringung der Werkleistungen geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Er trug die Haftung für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung verursachten und war deshalb zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Abrechnung erfolgte durch den Kläger in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Vergütung fand nicht pauschal, sondern individuell nach angefallener Arbeits- und Auftragsmenge statt. Das Inkassorisiko wurde durch den Kläger getragen.
Laut Rahmenwerkvertrag wurden dem Kläger die technischen Richtlinien und notwendigen Geräte zur Verfügung gestellt. Die übrigen Betriebsmittel wie Werkzeug, Formulare und Fahrzeug waren vom Kläger auf eigene Kosten zu stellen.
In seinem Statusfeststellungsantrag vom 01.04.2000, der am 27.04.2000 bei der Beklagten einging, gab der Kläger ergänzend an, dass er sein eigenes Kapital (Büro, Auto) einbringe. An Hand seiner Aufträge, die er ablehnen oder annehmen könne, könne er sein Einkommen kalkulieren. Die Preise seien durch Preisliste festgelegt. Arbeitsmaterial werde gestellt (Werkzeug). Er nehme keine Werbung vor.
Unter dem 23.01.2001 richtete die Beklagte ein Anhörungsschreiben an den Kläger.
Mit (dem in der Begründung gleichlautenden) Bescheid vom 22.06.2001 hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene seit 01.04.2000 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
Den vom Bevollmächtigten des Klägers am 09.07.2001 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen mit den Bescheiden vom 28.05.2002 zurückgewiesen. Sie führte aus, dass der Wärmedienstableser in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sei. Wenn er ein Gebiet übernommen habe, müsse er die Ablesetätigkeit in einem bestimmten Zeitraum erbringen. Er trete dabei nicht in eigenem Namen auf und rechne nicht im eigenen Namen mit dem Kunden ab. Die Tatsache, dass er die Einzeltermine dabei selber plane führe zu einer effizienteren Arbeitsdurchführung, nicht jedoch zu einer als selbstständig zu beurteilenden Tätigkeit. Die durchzuführende Tätigkeit selber sei genau vorgegeben und lasse keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum. Intensive Schulungen zu Beginn und weitere Einweisungen während der Tätigkeit durch den Arbeitgeber seien weitere Indizien für eine Eingliederung in einen fremden Betrieb.
Am 20.06.2002 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg, die das Az: S 13 RA 261/02 erhielt.
Am 25,06.2002 hatte die Fa. H., die Auftraggeberin des Klägers, Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, die unter dem Az: S 5 RA 269/02 geführt und mit Beschluss vom 25.07.2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde.
Mit Beschluss vom 13.11.2002 wurden die Verfahren wieder getrennt, wobei das Verfahren des Klägers nun das Az: S 13 RA 487/02 erhielt. Mit Beschluss vom 26.11.2002 hat das Gericht die Fa. H. zum Verfahren beigeladen.
Unter dem 23.01.2003 richtete das Gericht einen Fragenkatalog an den Kläger, den dieser auf dem gerichtlichen Anfrageschreiben beantwortet hat.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 26.02.2003 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der H. GmbH seit 01.04.2000 nicht in abhängigem, sondern in selbstständigem Verhältnis stehe und somit nicht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungstätigkeit ausübe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist auch form- und fristgerecht erhoben worden.
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.
In der Sache erweist sich die zulässige Klage als begründet.
Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestand kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 24.10.1978 (SozR 2200 § 1227 RVO Nr. 19) entschieden, dass die Selbstständigkeit der Tätigkeit oder die Abhängigkeit der Beschäftigung nach dem Gesamtbild des beruflichen Einsatzes anhand einzelner Kriterien zu beurteilen ist. Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung gegenüber einer selbstständigen Tätigkeit darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation besteht. Typisches Merkmal eines Abhängigkeitsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit (BSGE 13, 196 ff; 35, 20 ff; SozR 2200 § 1227 RVO Nrn. 4, 8, 19).
Demgegenüber ist für eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnend das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (BSGE 13, 196 ff; 16, 289 ff; SozR § 1227 RVO Nrn. 4, 8, 19). Daneben ist von Bedeutung, ob der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 63).
Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich also letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Zu beachten ist dabei auch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Weichen die vertraglichen Regelungen aber von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind die letzteren ausschlaggebend (BSGE 35, 20; 38, 53). Soweit dann auch die Berücksichtigung des Vertragswillens keine hinreichend sichere Entscheidung erlaubt, ist nach Auffassung des BSG (Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 24/78) darauf abzustellen, von welcher der beiden Arten von Erwerbstätigkeiten das bisherige Berufsleben geprägt worden ist.
Nach Abwägung aller Umstände kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Kläger seit 01.04.2000 bei der Beigeladenen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand. Aus der Tatsache, dass der Kläger nach dem Rahmenwerkvertrag seine Leistung nach den jeweils gültigen technischen Richtlinien durchzuführen hatte, ergibt sich keine Weisungsgebundenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Diese Richtlinien geben nämlich nur die Anforderungen der Heizkostenverordnung sowie der DIN EN 834 und 835 und dienen zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Vorgaben der Heizkostenverordnung eingehalten werden. Die Beachtung dieser Richtlinien hat gleichermaßen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wie in einer selbstständigen Tätigkeit zu erfolgen, so dass hieraus keine statusrechtlichen Schlüsse gezogen werden können. Der Kläger unterlag keiner wesentlichen Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Zeit und der Dauer der Ausführung seines Auf träges. Der Rahmenwerkvertrag enthält keine Bestimmung, innerhalb welcher Zeit der Auftrag zu erledigen ist. Nach den Angaben des Klägers wurde kein zeitlicher Ableserahmen bei Übernahme des Auftrages vorgegeben. Der Kläger hatte somit, anders als ein abhängig Beschäftigter, einen relativ großen individuellen Spielraum für die Leistungserbringung. Hinsichtlich der Bearbeitungszeit unterlag er keinerlei Weisung. Dies ist für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis völlig untypisch. Die Termingestaltung erfolgte grundsätzlich zwischen dem Kläger und der jeweiligen Hausverwaltung, also ohne Mitwirkung der Beigeladenen. Der Ort der Leistungserbringung ergab sich zwangsläufig auf Grund der geschuldeten Leistung. Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass eine Leistung an einem bestimmten Ort zu erbringen ist, keine für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit. Diese Auffassung des Gerichts steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BPH vom 24.07.1992 - VI R 126/88. Es trifft zwar zu, dass bei untergeordneten Arbeiten eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers eher anzunehmen ist, als bei gehobenen Tätigkeiten. Auszugehen ist aber immer von den Verhältnissen des Einzelfalles. Das Gericht vermag schon nicht die im Falle des genannten BFH-Urteils beurteilte Tätigkeit des Stromablesers mit der des Heizungsablesers gleichzusetzen. Bei der Stromablesung handelt es sich nämlich um eine ganz einfache Tätigkeit, bei der weder technische Richtlinien einzuhalten sind, noch Vorkenntnisse erforderlich sind. Vielerorts, wie der Vorsitzende aus eigener Erfahrung bestätigen kann, erfolgt die Stromablesung durch den Kunden selbst. Die korrekte Ablesung der Wärmemessgeräte ist jedoch wesentlich schwieriger und setzt neben der Beachtung der DIN-Normen auch Spezialgeräte und Spezialwissen voraus. Darüber hinaus hat der Messdienst völlig unterschiedliche Heizkostenverteiler abzulesen und zu warten. Gegebenenfalls sind die Erfassungsgeräte auszuwechseln und neu zu montieren. Schon wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten hat das Urteil des BFH hinsichtlich einer etwaigen Weisungsgebundenheit des Klägers bzw. einer Eingliederung in den Betrieb hier keine Relevanz. Es kommt hinzu, dass in dem vom BFH entschiedenen Fall der Stromableser einen festen Ablesebezirk zugewiesen erhalten hatte und seine Verdienstmöglichkeiten schon von daher eingeschränkt waren.
Gegen eine Eingliederung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beigeladenen sprechen aber noch weitere Gesichtspunkte. So teilte der Kläger der Beigeladenen lediglich seine zur Verfügung stehenden Kapazitäten mit, wobei es ihm jederzeit möglich war, diese zu reduzieren oder zu erweitern. Diese Möglichkeit ist für eine abhängige Beschäftigung völlig untypisch.
Laut Rahmenwerkvertrag war der Kläger berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu werden und zur Erbringung der geschuldeten Leistung geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Dies spricht für eine selbstständige Tätigkeit. Typisches Merkmal für die abhängige Beschäftigung ist nämlich die persönliche Leistungserbringung (Bundessozialgericht - BSG - in SozR Nrn. 27 und 36 zu § 165 RVO).
Eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen im organisatorischen Sinn lag lediglich insoweit vor, als der Kläger im Rahmen der geschlossenen Verträge seine Leistung zu erbringen hatte. Darüber hinausgehende Bindungen bestanden aber nicht. Die Beigeladene konnte über die vertraglich geschuldete Leistung hinaus nicht über die Arbeitskraft des Klägers verfügen. Nach Auffassung des Gerichts ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger in den Betrieb der Beigeladenen eingegliedert war. Er unterlag keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen. Weitere Kriterien sprechen vielmehr für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers. Dieser trug nämlich durchaus ein Risiko für den Erfolg seiner Tätigkeit. Dieses - der selbstständigen Berufstätigkeit eigentümliche - Unternehmerrisiko besteht nämlich nicht nur bei eigenem Kapitaleinsatz, sondern schon dann, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist (BSG vom 19.12.1979, SozR 2200 Nr. 5 zu § 166 RVO). Eine Bezahlung erhielt der Kläger nur für die tatsächlich ausgeführten Aufträge. Er hatte keinen Anspruch auf die arbeitnehmerüblichen Leistungen wie z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Für etwa beim Kunden verursachte Schäden traf ihn die Haftung. Die Abrechnung mit dem Kunden erfolgte in seinem Namen und auf seine Rechnung. Auch das Inkassorisiko lag bei ihm. Von der Beigeladenen erhielt er keinen Aufwendungsersatz und musste zur Leistungserfüllung sein eigenes Auto einbringen. Einer Berichtspflicht gegenüber der Beigeladenen unterlag er nicht. All dies sind aber Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit.
Nach Abwägung aller Umstände kam das Gericht daher zum Ergebnis, dass mehr Gesichtspunkte dafür sprechen, dass der Kläger selbstständig tätig und bei der Beigeladenen seit 01.04.2000 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ein anderes Ergebnis würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts davon ausginge, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen des Klägers zur Beigeladenen gleichermaßen für Selbstständigkeit und eine abhängige Beschäftigung spreche. Abzustellen ist dann nämlich auf die Vorstellung der Vertragsparteien (BSG in SozR 2200 § 1227 Nr. 17). Nach deren Vorstellung sollte aber eine selbstständige Tätigkeit des Klägers begründet werden.
Die Klage erwies sich damit als begründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei der Beigeladenen seit 01.04.2000 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Nach dem Rahmenwerkvertrag vom 01.04.2000 übernahm der Kläger für die Beigeladene als Auftraggeber Montage-, Austausch-, Sonderleistungs-, Ablese- und Wartungsarbeiten, die nach den jeweils gültigen technischen Richtlinien durchzuführen waren. Der Kläger hatte seine zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Beigeladenen mitzuteilen, die ihn dann dementsprechend in ihre Planungen einbezog. Dabei bestand für den Kläger die Möglichkeit, sein Auftragsvolumen in Abstimmung mit den Bedürfnissen der Beigeladenen zu reduzieren oder zu erweitern. Er war berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu werden und zur Erbringung der Werkleistungen geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Er trug die Haftung für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung verursachten und war deshalb zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Abrechnung erfolgte durch den Kläger in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Vergütung fand nicht pauschal, sondern individuell nach angefallener Arbeits- und Auftragsmenge statt. Das Inkassorisiko wurde durch den Kläger getragen.
Laut Rahmenwerkvertrag wurden dem Kläger die technischen Richtlinien und notwendigen Geräte zur Verfügung gestellt. Die übrigen Betriebsmittel wie Werkzeug, Formulare und Fahrzeug waren vom Kläger auf eigene Kosten zu stellen.
In seinem Statusfeststellungsantrag vom 01.04.2000, der am 27.04.2000 bei der Beklagten einging, gab der Kläger ergänzend an, dass er sein eigenes Kapital (Büro, Auto) einbringe. An Hand seiner Aufträge, die er ablehnen oder annehmen könne, könne er sein Einkommen kalkulieren. Die Preise seien durch Preisliste festgelegt. Arbeitsmaterial werde gestellt (Werkzeug). Er nehme keine Werbung vor.
Unter dem 23.01.2001 richtete die Beklagte ein Anhörungsschreiben an den Kläger.
Mit (dem in der Begründung gleichlautenden) Bescheid vom 22.06.2001 hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene seit 01.04.2000 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
Den vom Bevollmächtigten des Klägers am 09.07.2001 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen mit den Bescheiden vom 28.05.2002 zurückgewiesen. Sie führte aus, dass der Wärmedienstableser in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sei. Wenn er ein Gebiet übernommen habe, müsse er die Ablesetätigkeit in einem bestimmten Zeitraum erbringen. Er trete dabei nicht in eigenem Namen auf und rechne nicht im eigenen Namen mit dem Kunden ab. Die Tatsache, dass er die Einzeltermine dabei selber plane führe zu einer effizienteren Arbeitsdurchführung, nicht jedoch zu einer als selbstständig zu beurteilenden Tätigkeit. Die durchzuführende Tätigkeit selber sei genau vorgegeben und lasse keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum. Intensive Schulungen zu Beginn und weitere Einweisungen während der Tätigkeit durch den Arbeitgeber seien weitere Indizien für eine Eingliederung in einen fremden Betrieb.
Am 20.06.2002 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg, die das Az: S 13 RA 261/02 erhielt.
Am 25,06.2002 hatte die Fa. H., die Auftraggeberin des Klägers, Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, die unter dem Az: S 5 RA 269/02 geführt und mit Beschluss vom 25.07.2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde.
Mit Beschluss vom 13.11.2002 wurden die Verfahren wieder getrennt, wobei das Verfahren des Klägers nun das Az: S 13 RA 487/02 erhielt. Mit Beschluss vom 26.11.2002 hat das Gericht die Fa. H. zum Verfahren beigeladen.
Unter dem 23.01.2003 richtete das Gericht einen Fragenkatalog an den Kläger, den dieser auf dem gerichtlichen Anfrageschreiben beantwortet hat.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 26.02.2003 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der H. GmbH seit 01.04.2000 nicht in abhängigem, sondern in selbstständigem Verhältnis stehe und somit nicht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungstätigkeit ausübe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist auch form- und fristgerecht erhoben worden.
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.
In der Sache erweist sich die zulässige Klage als begründet.
Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestand kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 24.10.1978 (SozR 2200 § 1227 RVO Nr. 19) entschieden, dass die Selbstständigkeit der Tätigkeit oder die Abhängigkeit der Beschäftigung nach dem Gesamtbild des beruflichen Einsatzes anhand einzelner Kriterien zu beurteilen ist. Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung gegenüber einer selbstständigen Tätigkeit darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation besteht. Typisches Merkmal eines Abhängigkeitsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit (BSGE 13, 196 ff; 35, 20 ff; SozR 2200 § 1227 RVO Nrn. 4, 8, 19).
Demgegenüber ist für eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnend das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (BSGE 13, 196 ff; 16, 289 ff; SozR § 1227 RVO Nrn. 4, 8, 19). Daneben ist von Bedeutung, ob der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 63).
Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich also letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Zu beachten ist dabei auch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Weichen die vertraglichen Regelungen aber von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind die letzteren ausschlaggebend (BSGE 35, 20; 38, 53). Soweit dann auch die Berücksichtigung des Vertragswillens keine hinreichend sichere Entscheidung erlaubt, ist nach Auffassung des BSG (Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 24/78) darauf abzustellen, von welcher der beiden Arten von Erwerbstätigkeiten das bisherige Berufsleben geprägt worden ist.
Nach Abwägung aller Umstände kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Kläger seit 01.04.2000 bei der Beigeladenen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand. Aus der Tatsache, dass der Kläger nach dem Rahmenwerkvertrag seine Leistung nach den jeweils gültigen technischen Richtlinien durchzuführen hatte, ergibt sich keine Weisungsgebundenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Diese Richtlinien geben nämlich nur die Anforderungen der Heizkostenverordnung sowie der DIN EN 834 und 835 und dienen zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Vorgaben der Heizkostenverordnung eingehalten werden. Die Beachtung dieser Richtlinien hat gleichermaßen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wie in einer selbstständigen Tätigkeit zu erfolgen, so dass hieraus keine statusrechtlichen Schlüsse gezogen werden können. Der Kläger unterlag keiner wesentlichen Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Zeit und der Dauer der Ausführung seines Auf träges. Der Rahmenwerkvertrag enthält keine Bestimmung, innerhalb welcher Zeit der Auftrag zu erledigen ist. Nach den Angaben des Klägers wurde kein zeitlicher Ableserahmen bei Übernahme des Auftrages vorgegeben. Der Kläger hatte somit, anders als ein abhängig Beschäftigter, einen relativ großen individuellen Spielraum für die Leistungserbringung. Hinsichtlich der Bearbeitungszeit unterlag er keinerlei Weisung. Dies ist für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis völlig untypisch. Die Termingestaltung erfolgte grundsätzlich zwischen dem Kläger und der jeweiligen Hausverwaltung, also ohne Mitwirkung der Beigeladenen. Der Ort der Leistungserbringung ergab sich zwangsläufig auf Grund der geschuldeten Leistung. Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass eine Leistung an einem bestimmten Ort zu erbringen ist, keine für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit. Diese Auffassung des Gerichts steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BPH vom 24.07.1992 - VI R 126/88. Es trifft zwar zu, dass bei untergeordneten Arbeiten eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers eher anzunehmen ist, als bei gehobenen Tätigkeiten. Auszugehen ist aber immer von den Verhältnissen des Einzelfalles. Das Gericht vermag schon nicht die im Falle des genannten BFH-Urteils beurteilte Tätigkeit des Stromablesers mit der des Heizungsablesers gleichzusetzen. Bei der Stromablesung handelt es sich nämlich um eine ganz einfache Tätigkeit, bei der weder technische Richtlinien einzuhalten sind, noch Vorkenntnisse erforderlich sind. Vielerorts, wie der Vorsitzende aus eigener Erfahrung bestätigen kann, erfolgt die Stromablesung durch den Kunden selbst. Die korrekte Ablesung der Wärmemessgeräte ist jedoch wesentlich schwieriger und setzt neben der Beachtung der DIN-Normen auch Spezialgeräte und Spezialwissen voraus. Darüber hinaus hat der Messdienst völlig unterschiedliche Heizkostenverteiler abzulesen und zu warten. Gegebenenfalls sind die Erfassungsgeräte auszuwechseln und neu zu montieren. Schon wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten hat das Urteil des BFH hinsichtlich einer etwaigen Weisungsgebundenheit des Klägers bzw. einer Eingliederung in den Betrieb hier keine Relevanz. Es kommt hinzu, dass in dem vom BFH entschiedenen Fall der Stromableser einen festen Ablesebezirk zugewiesen erhalten hatte und seine Verdienstmöglichkeiten schon von daher eingeschränkt waren.
Gegen eine Eingliederung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beigeladenen sprechen aber noch weitere Gesichtspunkte. So teilte der Kläger der Beigeladenen lediglich seine zur Verfügung stehenden Kapazitäten mit, wobei es ihm jederzeit möglich war, diese zu reduzieren oder zu erweitern. Diese Möglichkeit ist für eine abhängige Beschäftigung völlig untypisch.
Laut Rahmenwerkvertrag war der Kläger berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu werden und zur Erbringung der geschuldeten Leistung geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Dies spricht für eine selbstständige Tätigkeit. Typisches Merkmal für die abhängige Beschäftigung ist nämlich die persönliche Leistungserbringung (Bundessozialgericht - BSG - in SozR Nrn. 27 und 36 zu § 165 RVO).
Eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen im organisatorischen Sinn lag lediglich insoweit vor, als der Kläger im Rahmen der geschlossenen Verträge seine Leistung zu erbringen hatte. Darüber hinausgehende Bindungen bestanden aber nicht. Die Beigeladene konnte über die vertraglich geschuldete Leistung hinaus nicht über die Arbeitskraft des Klägers verfügen. Nach Auffassung des Gerichts ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger in den Betrieb der Beigeladenen eingegliedert war. Er unterlag keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen. Weitere Kriterien sprechen vielmehr für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers. Dieser trug nämlich durchaus ein Risiko für den Erfolg seiner Tätigkeit. Dieses - der selbstständigen Berufstätigkeit eigentümliche - Unternehmerrisiko besteht nämlich nicht nur bei eigenem Kapitaleinsatz, sondern schon dann, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist (BSG vom 19.12.1979, SozR 2200 Nr. 5 zu § 166 RVO). Eine Bezahlung erhielt der Kläger nur für die tatsächlich ausgeführten Aufträge. Er hatte keinen Anspruch auf die arbeitnehmerüblichen Leistungen wie z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Für etwa beim Kunden verursachte Schäden traf ihn die Haftung. Die Abrechnung mit dem Kunden erfolgte in seinem Namen und auf seine Rechnung. Auch das Inkassorisiko lag bei ihm. Von der Beigeladenen erhielt er keinen Aufwendungsersatz und musste zur Leistungserfüllung sein eigenes Auto einbringen. Einer Berichtspflicht gegenüber der Beigeladenen unterlag er nicht. All dies sind aber Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit.
Nach Abwägung aller Umstände kam das Gericht daher zum Ergebnis, dass mehr Gesichtspunkte dafür sprechen, dass der Kläger selbstständig tätig und bei der Beigeladenen seit 01.04.2000 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ein anderes Ergebnis würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts davon ausginge, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen des Klägers zur Beigeladenen gleichermaßen für Selbstständigkeit und eine abhängige Beschäftigung spreche. Abzustellen ist dann nämlich auf die Vorstellung der Vertragsparteien (BSG in SozR 2200 § 1227 Nr. 17). Nach deren Vorstellung sollte aber eine selbstständige Tätigkeit des Klägers begründet werden.
Die Klage erwies sich damit als begründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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