S 11 AL 84/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 84/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 74/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Berufung wurde zurückgenommen.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ohne Anrechnung von Nebeneinkommen.

Die Beklagte zahlte dem am 00.00.1948 geborenen Kläger aufgrund des Bescheides vom 21.07.2004 Alhi unter Anrechnung von Nebeneinkommen i.H.v. 174,09 Euro wöchentlich.

Am 23.09.2004 beantragte der Kläger ohne weitere Begründung die Überprüfung des Bescheides vom 21.07.2004. Mit Bescheid vom 22.03.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie erläuterte hierbei zunächt, warum und in welcher Höhe Nebeneinkommen angerechnet werde und führte weiter aus, der Kläger habe keine weiteren berücksichtigungsfähigen Ausgaben dargetan. Schließlich sei die Beklagte jedoch bereit, nicht auf den Mieter umlegbare Kosten bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

Seinen am 31.03.2005 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, familiäre und häusliche Daten sowie "Belastungen und Einnahmen" seien unzutreffend erhoben und berücksichtigt worden. Insbesondere zahle einer seiner beiden beim ihm wohnhaften Söhne keine Miete an ihn. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.07.2005 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nichts vorgebracht, was für eine Unrichtigkeit der Entscheidung spreche; auch ergeben sich aus seinem Vortrag keine neuen Erkenntnisse zur Höhe des Einkommens.

Hiergegen richtet sich die am 19.08.2005 erhobene Klage.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 21.07.2004 dahingehend abzuändern, dass Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von Einkommen gewährt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 21.07.2004.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Soziadatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Keine dieser beiden Alternativen ist hier verwirklicht.

Es liegt kein Fall des § 44 Abs. 1 Satz 1 2.Alt SGB X vor. § 44 SGB X lässt die nachträgliche Überprüfung bereits bestandskräftiger Verwaltungsakte und die rückwirkende Bewilligung von Leistungen zu und schafft auf diese Weise eine Ausnahme vom Grundsatz der Bindungswirkung bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte (§ 77 SGG) und damit eine weitgehende Ausnahme vom Prinzip der Rechtssicherheit. Grundsätzlich setzt § 44 SGB X daher auf einer ersten Stufe eine Vorprüfung voraus, ob überhaupt eine inhaltliche Prüfung der betreffenden Entscheidung vorzunehmen ist. Ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung darf die Behörde nur dann entscheiden, wenn sich zeigt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind. Ergibt sich im Rahmen dieser Prüfung nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung spricht, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (BSG, Urteil vom 03.02.1988, 9/9 a RV 18/86, BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33 = Breithaupt 1988, 830; Waschull, in: LPK-SGB X, § 44, Rn. 31 m.w.N.).

Die Beklagte hat sich zutreffend auf die Bindungswirkung berufen, denn der Kläger hat - auch auf einen entsprechenden Hinweis im Ablehnungsbescheid - sich lediglich pauschal auf höhere "Belastungen" berufen. Bereits hieraus ergibt sich aber, dass er keine neuen Tatsachen vortragen wollte, sondern lediglich eine seiner Auffasung nach unzutreffende Rechtsanwendung gerügt hat. Soweit er sich hingegen darauf beruft, einer der im selben Haus wohnhaften Söhne zahle keine Miete an ihn, spricht dies nicht für eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 21.07.2004, denn entgangene Mieteinnahmen sind nicht von den tatsächlichen Mieteinnahmen abzugsfähig.

Es liegt jedoch auch kein Fall der unrichtige Rechtsanwendung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X vor. Gerade angesichts des Verhältnisses von § 44 SGB X zu § 77 SGG zwingt nicht bereits die Behauptung, es sei seinerzeit falsch subsumiert worden, zum Eintritt in eine neue Sachprüfung (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2000, L 5 U 64/99, HVBG-INFO 2001, 1103 ff). Eine Abwägung der Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit (§ 44 SGB X) und der Rechtssicherheit (§ 77 SGG) begrenzt das Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Rechtsanwendung auf Fälle, in denen die dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde liegende Vorschrift und/oder Rechtsauslegung nicht mehr höherrangigen Rechtsvorstellungen entspricht. Dies ist der Fall bei inzwischen erfolgten rückwirkenden Rechtsänderungen, der Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG oder eine Feststellung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, die Norm sei nur in einer bestimmten, bisher nicht praktizierten Auslegung rechtens (BSGE 58, 27 ff). Ein solcher Fall ist nicht dargetan und nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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