Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 73/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 65/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Klägerin und Beklagte streiten darum, ob die Beklagte von der Klägerin eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000.- Euro erstattet verlangen darf.
Die Klägerin beantragte im September 2005 die Auszahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein mit der Begründung, sie habe die Beigeladene (geb. 00.00.1973) in eine Beschäftigung bei der Firma K GmbH vermittelt. Mit Bescheid vom 05.09.2005 erkannte die Beklagte der Klägerin eine Vergütung von zunächst 1.000.- Euro zu. Eine (gegen den Bescheid vom11.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2006 gerichtete) Klage auf Auszahlung weiterer 1.000.- Euro blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 02.05.2006 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Vermittlungsvergütung zurück und machte eine Erstattungsforderung i.H.v. 1.000.- Euro geltend. Zur Begründung führte sie aus, der Geschäftsführer der Klägerin sei zugleich auch Geschäftsführer der K GmbH, weswegen keine wirkliche Vermittlung der Beigeladenen stattgefunden habe. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen, da ihr die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung bekannt gewesen sei. Die Klägerin legte hiergegen am 22.05.2006 Widerspruch ein und verwies auf die rechtliche Selbständigkeit der Klägerin gegenüber der K GmbH. Weiterhin sei das Vertrauen in den Bestand der Bewilligungsentscheidung schon deswegen schutzwürdig, weil die Klägerin hiervon die laufenden Unternehmensausgaben bestritten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.05.2006 zurück und verwies hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, vom 06.04.2006, B 0a AL 00/00 R). Zum Vertrauensschutz führte sie aus, die Klägerin habe angesichts der ablehnenden Entscheidungen, die der BSG-Entscheidung vorausgegangen waren, nicht auf den Bestand der Bewilligungsentscheidung vertrauen dürfen.
Hiergegen richtet sich die am 26.06.2006 erhobene Klage.
Die Klägerin hält die Bewilligungsentscheidung für rechtmäßig. Sie weist ferner darauf hin, sie habe zu keinem Zeitpunkt unrichtige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht. Grob fahrlässige Unkenntnis scheide schon deswegen aus, weil es ihr nicht zumutbar sei, die rechtlich komplizierten Überlegungen anzustellen, aufgrund derer manche Gerichte einen Anspruch auf Vermittlungsvergütung verneint hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte die Bewilligungsentscheidung zurücknehmen und die erbrachte Vermittlungsvergütung erstattet verlangen.
Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Rücknahme setzt zunächst voraus, dass ein begünstigender Verwaltungsakt rechtswidrig ist, § 45 Abs. 1 SGB X. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Beklagten angenommene Befugnis, über die Vermittlungsvergütung (§ 421 g SGB III) in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) zu entscheiden, angesichts der (im einzelnen streitigen, vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006, B 7 a AL 56/05 R, juris, Rn. 15 f.) Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter Bedenken unterliegt. Indes hat die Beklagte durch Erlass des inzwischen bestandskräftigen Bescheides vom 05.09.2005 selbst die Verwaltungsaktsform gewählt. Dass sie hierzu möglicherweise keine rechtliche Befugnis hatte, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, denn auch unter irriger Annahme der Verwaltungsaktsbefugnis erlassene Verwaltungsakte sind lediglich rechtswidrig (und nicht etwa nichtig) und somit der Bestandskraft fähig (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28.10.2005, L 6 R 190/01). Im Streit um die Rückgängigmachung der Bewilligungsentscheidung kommen die Bedenken gegen eine Verwaltungsaktsbefugnis deswegen nicht zum Tragen, weil die Beklagte einen durch Verwaltungsakt gewährten rechtlichen Vorteil auch dann nur durch Verwaltungsakt wieder rückgängig machen kann, wenn er bereits ursprünglich nicht in der Form hätte gewährt werden dürfen (sog. Kehrseitentheorie, vgl. aus neuerer Zeit etwa Schwarz, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-VerwR, § 35 VwVfG, Rn. 6 bis 8 und 13 mit zahlreichen Nachweisen).
Die Bewilligungsentscheidung war auch rechtswidrig, denn die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung nach § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hinsichtlich des fehlenden Anspruchs aus § 421 g SGB III schließt sich die Kammer vollumfänglich der oben zitierten BSG-Entscheidung an. Zweifel an der Übertragbarkeit der Entscheidung auf den hiesigen Sachverhalt sind bereits deswegen ausgeschlossen, weil auch die BSG-Entscheidung das Verhältnis der Klägerin zur K GmbH betrifft. Der Umstand, dass § 421 g SGB III im vorliegenden Fall kraft § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Anwendung kommt, führt zu keiner vom Arbeitsförderungsrecht abweichenden Wertung.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind ebenfalls erfüllt. Hiernach kann sich auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte ernsthaft annehmen (d.h. damit rechnen musste), dass ihm der betreffende rechtliche Vorteil ganz oder teilweise nicht zustand (vgl. Niesel, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., 2005, § 330, Rn. 32 m.w.N.). Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin - wenn sie von der Problematik des § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III noch nie gehört hätte - zu rechtlichen Erwägungen verpflichtet gewesen wäre. Es ist gerichtsbekannt, dass sie zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung eine zumindest zweistellige Anzahl sozialgerichtlicher Verfahren betrieb, in denen es genau um die Frage ging, wie sich die Personenidentität des Geschäftsführers der Klägerin und der K GmbH auf den Anspruch auf Vermittlungsvergütung auswirkte. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung waren der Klägerin die zu ihren Lasten ergangenen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz (SG Aachen, Urteil vom 06.07.2004, S 0 AL 00/00; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005, L 00 (0) AL 000/00) bereits bekannt. Sie musste zwar angesichts des inzwischen angestrengten Revisionsverfahrens nicht sicher davon ausgehen, in Fällen wie dem vorliegenden keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung zu haben, jedoch angesichts der übereinstimmend negativen Entscheidung beider Vorinstanzen damit rechnen, insgesamt zu unterliegen.
Die einschlägige Frist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt.
Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Tatbestand:
Die Klägerin und Beklagte streiten darum, ob die Beklagte von der Klägerin eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000.- Euro erstattet verlangen darf.
Die Klägerin beantragte im September 2005 die Auszahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein mit der Begründung, sie habe die Beigeladene (geb. 00.00.1973) in eine Beschäftigung bei der Firma K GmbH vermittelt. Mit Bescheid vom 05.09.2005 erkannte die Beklagte der Klägerin eine Vergütung von zunächst 1.000.- Euro zu. Eine (gegen den Bescheid vom11.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2006 gerichtete) Klage auf Auszahlung weiterer 1.000.- Euro blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 02.05.2006 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Vermittlungsvergütung zurück und machte eine Erstattungsforderung i.H.v. 1.000.- Euro geltend. Zur Begründung führte sie aus, der Geschäftsführer der Klägerin sei zugleich auch Geschäftsführer der K GmbH, weswegen keine wirkliche Vermittlung der Beigeladenen stattgefunden habe. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen, da ihr die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung bekannt gewesen sei. Die Klägerin legte hiergegen am 22.05.2006 Widerspruch ein und verwies auf die rechtliche Selbständigkeit der Klägerin gegenüber der K GmbH. Weiterhin sei das Vertrauen in den Bestand der Bewilligungsentscheidung schon deswegen schutzwürdig, weil die Klägerin hiervon die laufenden Unternehmensausgaben bestritten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.05.2006 zurück und verwies hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, vom 06.04.2006, B 0a AL 00/00 R). Zum Vertrauensschutz führte sie aus, die Klägerin habe angesichts der ablehnenden Entscheidungen, die der BSG-Entscheidung vorausgegangen waren, nicht auf den Bestand der Bewilligungsentscheidung vertrauen dürfen.
Hiergegen richtet sich die am 26.06.2006 erhobene Klage.
Die Klägerin hält die Bewilligungsentscheidung für rechtmäßig. Sie weist ferner darauf hin, sie habe zu keinem Zeitpunkt unrichtige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht. Grob fahrlässige Unkenntnis scheide schon deswegen aus, weil es ihr nicht zumutbar sei, die rechtlich komplizierten Überlegungen anzustellen, aufgrund derer manche Gerichte einen Anspruch auf Vermittlungsvergütung verneint hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte die Bewilligungsentscheidung zurücknehmen und die erbrachte Vermittlungsvergütung erstattet verlangen.
Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Rücknahme setzt zunächst voraus, dass ein begünstigender Verwaltungsakt rechtswidrig ist, § 45 Abs. 1 SGB X. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Beklagten angenommene Befugnis, über die Vermittlungsvergütung (§ 421 g SGB III) in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) zu entscheiden, angesichts der (im einzelnen streitigen, vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006, B 7 a AL 56/05 R, juris, Rn. 15 f.) Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter Bedenken unterliegt. Indes hat die Beklagte durch Erlass des inzwischen bestandskräftigen Bescheides vom 05.09.2005 selbst die Verwaltungsaktsform gewählt. Dass sie hierzu möglicherweise keine rechtliche Befugnis hatte, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, denn auch unter irriger Annahme der Verwaltungsaktsbefugnis erlassene Verwaltungsakte sind lediglich rechtswidrig (und nicht etwa nichtig) und somit der Bestandskraft fähig (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28.10.2005, L 6 R 190/01). Im Streit um die Rückgängigmachung der Bewilligungsentscheidung kommen die Bedenken gegen eine Verwaltungsaktsbefugnis deswegen nicht zum Tragen, weil die Beklagte einen durch Verwaltungsakt gewährten rechtlichen Vorteil auch dann nur durch Verwaltungsakt wieder rückgängig machen kann, wenn er bereits ursprünglich nicht in der Form hätte gewährt werden dürfen (sog. Kehrseitentheorie, vgl. aus neuerer Zeit etwa Schwarz, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-VerwR, § 35 VwVfG, Rn. 6 bis 8 und 13 mit zahlreichen Nachweisen).
Die Bewilligungsentscheidung war auch rechtswidrig, denn die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung nach § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hinsichtlich des fehlenden Anspruchs aus § 421 g SGB III schließt sich die Kammer vollumfänglich der oben zitierten BSG-Entscheidung an. Zweifel an der Übertragbarkeit der Entscheidung auf den hiesigen Sachverhalt sind bereits deswegen ausgeschlossen, weil auch die BSG-Entscheidung das Verhältnis der Klägerin zur K GmbH betrifft. Der Umstand, dass § 421 g SGB III im vorliegenden Fall kraft § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Anwendung kommt, führt zu keiner vom Arbeitsförderungsrecht abweichenden Wertung.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind ebenfalls erfüllt. Hiernach kann sich auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte ernsthaft annehmen (d.h. damit rechnen musste), dass ihm der betreffende rechtliche Vorteil ganz oder teilweise nicht zustand (vgl. Niesel, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., 2005, § 330, Rn. 32 m.w.N.). Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin - wenn sie von der Problematik des § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III noch nie gehört hätte - zu rechtlichen Erwägungen verpflichtet gewesen wäre. Es ist gerichtsbekannt, dass sie zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung eine zumindest zweistellige Anzahl sozialgerichtlicher Verfahren betrieb, in denen es genau um die Frage ging, wie sich die Personenidentität des Geschäftsführers der Klägerin und der K GmbH auf den Anspruch auf Vermittlungsvergütung auswirkte. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung waren der Klägerin die zu ihren Lasten ergangenen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz (SG Aachen, Urteil vom 06.07.2004, S 0 AL 00/00; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005, L 00 (0) AL 000/00) bereits bekannt. Sie musste zwar angesichts des inzwischen angestrengten Revisionsverfahrens nicht sicher davon ausgehen, in Fällen wie dem vorliegenden keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung zu haben, jedoch angesichts der übereinstimmend negativen Entscheidung beider Vorinstanzen damit rechnen, insgesamt zu unterliegen.
Die einschlägige Frist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt.
Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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