S 8 AS 70/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 70/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 4/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Der Kläger zu 1) lebt mit den Klägern zu 2) bis 4) - seiner Ehefrau und seinen Kindern - in W, Niederlande. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und nach einer Umschulung gelernter Speditionskaufmann. Der Kläger zu 1) hat nur in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet. Die Kinder gehen in Deutschland zur Schule. Der Kläger zu 1) bezieht eine niederländische Erwerbsminderungsrente sowie niederländisches Kindergeld von der "T W". Der Kläger zu 1) hatte bis zum 18.02.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe bezogen.

Die Beklagte bewilligte zunächst ab dem 01.01.2005 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II sowie den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II. Sie war zunächst der Auffassung, die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II käme angesichts des Wohnsitzes der Kläger in den Niederlanden nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 19.01.2006 verpflichtete das LSG NRW die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zum 18.02.2006 - den Zeitpunkt der Beendigung der Zahlung des befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II - auch die Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen (Aktenzeichen: L 1 B 17/05 AS ER). Mit Urteil vom 22.06.2006 verurteilte das Sozialgericht Aachen die Beklagte entsprechend (Aktenzeichen: S 15 AS 118/05). Hinsichtlich der Gründe wird auf die genannten Entscheidungen verwiesen.

Mit Bescheid vom 26.01.2006 lehnte die Beklagte die am selben Tag beantragte Fortzahlung von Arbeitslosengeld II aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kläger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab.

Im Widerspruchsverfahren meinten die Kläger, aufgrund der genannten Entscheidungen des LSG NRW und des Sozialgerichts Aachen ergebe sich ein Zahlungsanspruch trotz des Wohnsitzes in den Niederlanden.

Mit Bescheid vom 09.08.2006 wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Sie stützte sich auf die VO (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2006, wonach lediglich während der Zahlung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II Arbeitslosengeld II exportiertbar sei. Nach Ende der Zahlung dieses Zuschlages käme eine Zahlung des Arbeitslosengeldes II ins Ausland nicht in Betracht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 21.08.2006 erhobene Klage. Der Kläger meint, er sei ein "unechter Grenzgänger" im Sinne des Urteils des EuGH vom 12.06.1986 - 1/85 - (Rechtssache Miethe). Hieraus ergebe sich jedenfalls bis zum Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 629/2006 ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II trotz des ausländischen Wohnsitzes.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 26.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld II über den 18.02.2006 hinaus zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stützt sich auf die VO (EG) 629/2006 und meinte ergänzend, auch bis zum Inkrafttreten der Verordnung sei die Zahlung von Arbeitslosengeld II nach Ende der Zahlung des befristeten Zuschlags ins Ausland ausgeschlossen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II über den 18.02.2006 hinaus.

Weil die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den Niederlande haben, ist die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ausgeschlossen. Hiernach setzt die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Während des Anspruchs auf einen befristeten Zuschlag steht diese Regelung allerdings mit der VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 nicht in Einklang. Wenn der Betroffene die Eigenschaften eines "unechten Grenzgängers" im Sinne des Urteils des EuGH vom 12.06.1986 - 1/85 - (Rechtssache Miethe) erfüllt, ergibt sich der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II trotz des ausländischen Wohnsitzes aus Artikel 71 Abs. 1 b)i) VO (EWG) 1408/71.

Nach Inkrafttreten der VO (EG) 629/2006 am 28.04.2006 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.04.2006 - L 114/1 -) ist der Leistungsexport kraft europarechtlicher Regelung ausgeschlossen: Artikel 1 VO (EG) 629/2006 ändert Anhang II der VO (EWG) Nr. 1408/71. Gemäß Anhang 2 Nr. 4 VO (EG) 629/2006 wurde Anhang II a VO (EWG) 1408/71 dahingehend geändert, dass für Deutschland die Formulierung eingefügt wurde: "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind." In Verbindung mit Artikel 10 a VO (EWG) 1408/71 ist damit für Deutschland geregelt, dass die Bestimmungen des Titels III - mithin auch der genannte Artikel 71 - keine Anwendung finden. Diese Personen erhalten gemäß Artikel 10 a Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen Rechtsvorschriften, hier also in den Niederlanden.

Dieser Leistungsausschluss gilt auch vor Inkrafttreten der VO (EG) 629/2006, im vorliegenden Fall auch vom 19.02.2006 bis zum 27.04.2006. Dies ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 a VO (EWG) 1408/71. Der sachliche Geltungsbereich der VO 1408/71 ist gemäß Artikel 4 Abs. 2 a VO (EWG) 1408/71 auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen eröffnet. Der Ausdruck "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" bezeichnet gemäß Artikel 4 a Abs. 2 a c) nur solche Leistungen, die in Anhang II a aufgeführt sind. Ohne Erwähnung in Anhang II a - d. h. bis zum 27.04.2006 - war der Anwendungsbereich der VO 1408/71 damit nach Ende des befristeten Zuschlags nicht eröffnet. Während der Zahlung des befristeten Zuschlags ergab sich der Anwendungsbereich hingegen aus Artikel 4 Abs. 1 g VO 1408/71. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beschlusses LSG NRW vom 19.01.2006 - L 1 B 17/05 AS ER - sowie das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.06.2006 - S 15 AS 118/05 - verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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