Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 89/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 20.12.2006 sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An- ordnung zu verpflichten, dem Antragsteller 100,00 EUR zu zahlen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt es sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund.
Der Antragsteller (Ast.) bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und darüber- hinaus vom Antragsgegner (Ag.) ergänzende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Soweit der Antragsteller geltend macht, mit diesen Leistungen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können, weil die Regelsätze nach der Regelsatzverordnung unzureichend seien, begründet dies keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe. Es ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).
Der Ast. hat auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er aus individuellen, in seiner Person oder in seinen Verhältnissen begründeten Umstände in diesem Monat mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln nicht auskommt. Er hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass der Regelsatz nicht ausreichend bemessen sei. Gleichwohl hat sich der Ag. - offensichtlich im Hinblick auf die bevorstehenden Festtage - bereit erklärt, dem Ast. darlehensweise 60,00 EUR per Barscheck zu gewähren. Dadurch ist die vom Ast. behauptete akute Notlage bis zur nächsten Auszahlung der Rente bzw. der ergänzenden Grundsicherungsleistung beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
Der am 20.12.2006 sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An- ordnung zu verpflichten, dem Antragsteller 100,00 EUR zu zahlen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt es sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund.
Der Antragsteller (Ast.) bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und darüber- hinaus vom Antragsgegner (Ag.) ergänzende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Soweit der Antragsteller geltend macht, mit diesen Leistungen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können, weil die Regelsätze nach der Regelsatzverordnung unzureichend seien, begründet dies keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe. Es ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).
Der Ast. hat auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er aus individuellen, in seiner Person oder in seinen Verhältnissen begründeten Umstände in diesem Monat mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln nicht auskommt. Er hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass der Regelsatz nicht ausreichend bemessen sei. Gleichwohl hat sich der Ag. - offensichtlich im Hinblick auf die bevorstehenden Festtage - bereit erklärt, dem Ast. darlehensweise 60,00 EUR per Barscheck zu gewähren. Dadurch ist die vom Ast. behauptete akute Notlage bis zur nächsten Auszahlung der Rente bzw. der ergänzenden Grundsicherungsleistung beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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