Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
13
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 32/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 19/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsteller sind kroatische Staatsangehörige. Sie reisten im Juli 2013 mit ihrem Sohn in Deutschland ein ... der Antragsteller zu 1) und sein Sohn waren bis Dezember 2013 im Schrotthandel selbstständig tätig. Die Antragsteller bezogen bis Januar 2016 Leistungen nach dem SGB II, ein Weiterbewilligungsantrag ist ab 01.02.2016 mit Bescheid vom 28.01.2016 abgelehnt worden. Den daraufhin gestellten Antrag vom 09.02.2016 auf Leistungen nach dem SGB XII wurde mit Bescheid vom 08.03.2016 abgelehnt. Mit Schreiben vom 18.03.2016 wurde Widerspruch erhoben.
Der bei Gericht am 29.03.2016 eingegangene Antrag,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2016 zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe seit dem 01.02.2016 zu bewilligen und auszuzahlen,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig laufende Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe seit dem 01.02.2016 zu bewilligen und auszuzahlen.
war abzulehnen, denn die Antragsteller haben vorliegend einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung ist somit das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, wobei der Anordnungsanspruch den materiellen Anspruch auf die Regelung an sich beinhaltet und der Anordnungsgrund ein besonderes Eilbedürfnis, also die Dringlichkeit der begehrten Regelung für den Antragsteller voraussetzt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich keine endgültige Entscheidung vorweggenommen werden darf. Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Kammer hier jedenfalls keinen Anordnungsanspruch zu erkennen. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII gegen den Antragsgegner (hier zu unter 1.) noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (hierzu unter 2.) glaubhaft gemacht.
1.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII glaubhaft gemacht, denn entgegen der Auffassung der Antragsteller, die sich zur Begründung des Antrages auf Leistungen nach dem SGB XII insbesondere auf die Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R) sowie des 14. Senat des Bundessozialgerichts vom 16.12.2015 (B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) berufen, scheidet für nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige Hilfebedürftige ebenso ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII grundsätzlich aus.
Denn einem Leistungsanspruch steht hier bereits § 21 Satz 1 SGB XII entgegen. Die Antragsteller sind (eigentlich) dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Dementsprechend wurden den Antragstellern bislang Leistungen nach dem SGB II gewährt. § 21 Satz 1 SGB XII versperrt jedoch allen erwerbsfähigen und deshalb eigentlich dem SGB II zuzuordnenden Leistungsberechtigten den Zugang zu Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (statt vieler Thie, LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 21 Rn. 3), und das auch dann, wenn die Betreffenden aus anderen (rechtlichen) Gründen im Ergebnis keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II haben können. Denn § 21 SGB XII stellt eine Norm zur Abgrenzung der Hilfesysteme nach dem SGB II und dem SGB XII anhand der Erwerbsfähigkeit dar (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.09.2015, L 20 AS 2161/15 B ER, Rn. 20 m.w.N.).
Die Auffassung, den Wortlaut des § 21 S. 1 SGB XII ("Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt") müsse man so verstehen, dass ein grundsätzlich Erwerbsfähiger, der nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und deswegen dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt sei, von § 21 S. 1 SGB XII bereits per se nicht erfasst werde (BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rn. 40 ff. juris;) überzeugt indes nicht.
Die 35. Kammer des SG Dortmund hat hierzu in ihrer Entscheidung vom 11.02.2016 (S 35 AS 5396/15 ER, Umdruck nach Sozialgerichtsbarkeit.de, S. 3) wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber auf eine Leistungsberechtigung "als Erwerbsfähiger" "dem Grunde nach" abstellt, zeigt für die Kammer aber, dass bereits die positive Feststellung der Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs.1 Satz1 Nr.2 ("erwerbsfähig sind") dazu führen soll, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ausscheidet. Sowohl das Tatbestandsmerkmal "als Erwerbsfähige" wie auch das Tatbestandsmerkmal "dem Grunde nach" wären nämlich überflüssig, wenn es nicht um das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit als zentrales Ausschlusskriterium, sondern um die tatsächliche Leistungsberechtigung bzw. den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ginge. Dann hätte vielmehr der bloße Verweis eben auf diese Leistungsberechtigung oder diesen Anspruch nahegelegen. Auch das Vorliegen eines Leistungsausschlusses (so auch gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II) lässt die Leistungsberechtigung "als Erwerbsfähiger" "dem Grunde nach" nach der Systematik der Norm im Übrigen nicht entfallen, denn während § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II die (positiv formulierten) Tatbestandsvoraussetzungen ("dem Grunde nach") für einen Bezug von Leistungen nach dem SGB II benennt, schließen die Regelungen des § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II ("ausgenommen sind" ") nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigte Personengruppen wieder vom Leistungsbezug nach dem SGB II aus. Die Voraussetzung eines weiteren Aufenthaltsrechts als "positive Tatbestandsvoraussetzung" hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgenommen."
Diesen überzeugenden Erwägungen schließt sich die 13. Kammer des Sozialgerichts Halle bei eigener rechtlicher Prüfung an. Bei der Auslegung des § 21 Satz 1 SGB XII gilt es zudem, dem Willen des Gesetzgebers, wie er aus der Gesetzesbegründung zu § 21 SGB XII wie auch zu § 7 SGB II mehr als deutlich hervorgeht, sowie das generelle Verhältnis der Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII zu einander zu beachten. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 21 SGB XII:
"Die Regelung setzt nicht voraus, dass jemand tatsächlich Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers erhält oder voll erhält, sondern knüpft an die Eigenschaft als Erwerbsfähiger oder deren im Zweiten Buch näher bezeichneten Angehörigen an" (BT-Drs. 15/1514 S.57).
In der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (BT-Drs. 16/688, S. 13) heißt es zudem:
"Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, d.h. sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommt dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist."
Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind (SG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13, Rn. 27 ff, 32, juris; Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2016, L 20 AS 1322/12 B ER, Rn. 43, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015, L 31 AS 100/14, Rn. 51) und dass für das Eingreifen des § 21 Satz 1 SGB XII allein die Frage der Erwerbsfähigkeit (ggf. iVm der Angehörigeneigenschaft) maßgeblich sein soll. Einen an sich erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gleichwohl mit Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII auszustatten, wie dies offenbar nach der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgen soll, widerspricht nicht nur dem Wortlaut und Zweck des § 21 SGB XII, sondern auch der gesamten inneren Systematik der Grundsicherungssysteme nach dem SGB II und SGB XII. Wortlaut, Zweck und Systematik gebieten vielmehr eine Auslegung des § 21 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass tatsächlich erwerbsfähige Personen, die den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen, keinen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben können.
Da vorliegend nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin zu 2) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur weniger als 3 Stunden arbeiten und somit nicht erwerbsfähig sein könnte, greift nach Überzeugung der Kammer § 21 Satz 1 SGB XII ein, mit der Folge, dass bereits aus diesem Grund ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII ausscheiden. Auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1) ist eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII nicht belegt. Eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt vor, wenn der Antragsteller "wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein". Die vorgelegten medizinischen Unterlagen - Bericht des Facharztes für Innere Medizin und Radiologie Dr ... vom 22.06.2015, die Epikrisen des Klinikums vom 28.03.2014, 13.05.2014 und 26.01.2015 sowie der Berichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr ... vom 24.03.2015 und 26.01.2016 - belegen eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt und Stentversorgung, arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung und Diabetes mellitus Typ II mit Hyperglykämie. Echokardiographisch zeigten sich keine relevanten Auffälligkeiten. Ferner ist von einer aktuell verminderten Compliance auszugehen. Die o.g. Erkrankungen führen jedoch nicht dazu, dass der Antragsteller zu 1) nicht mehr in der Lage ist, leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 3 Stunden täglich auszuüben. Folglich ist der Antragsteller zu 1) somit auch nicht leistungsberechtigt nach dem SGB XII.
Etwas anderes ergibt sich auch insoweit nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA). Zwar bezieht sich der durch die Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nur auf die Anwendung des SGB II. Jedoch vermögen die Antragsteller auch bei Berufung auf Art. 1 EFA keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII für sich herleiten. Denn in Art. 1 EFA ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern lediglich ein Gleichbehandlungsgebot geregelt. Dieses verpflichtet den Mitgliedstaat, Angehörigen anderer Vertragsstaaten "in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen" und "unter den gleichen Bedingungen" Sozialleistungen zu gewähren. Die Antragsteller können also aufgrund von Art. 1 EFA nur verlangen, im Hinblick auf das SGB XII genauso behandelt zu werden wie ein deutscher Staatsbürger. Da jedoch auch ein deutscher erwerbsfähiger Hilfebedürftiger wegen § 21 Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen kann, können es auch die insoweit gleich zu behandelnden Antragsteller nicht.
Hierin liegt keine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Zwar ergibt sich eine Verpflichtung des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistung zu sichern. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel gewährt werden können, ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (Bundesverfassungsgericht vom 29.05.1990 -1 BvL 20/84 - juris). Es ist nicht zu beanstanden, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für arbeitsuchende Unionsbürger EU-rechtskonform nicht gewährt werden (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.03.2016 – L 15 AS 185/15 B ER-, juris, Rn. 17). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, das Bundesgebiet zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Es sind weder intensive Bewerbungsbemühungen noch konkrete Aussichten auf eine baldige Arbeitsaufnahme ersichtlich. Der Aufenthalt der Antragsteller kann insoweit nicht als "gefestigt" angesehen werden.
2.
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz glaubhaft gemacht, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt auch bei existenzsichernden Leistungen im Regelfall voraus, dass sich die antragstellende Person mit Ihrem Anliegen an den Leistungsträger gewandt hat, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (vergleiche Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.02.2016 – L 15 SO 15/16 B ER). Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller einen Asylantrag noch einen Leistungsantrag nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestellt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag von Anfang an keine Erfolgsaussicht geboten hat.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsteller sind kroatische Staatsangehörige. Sie reisten im Juli 2013 mit ihrem Sohn in Deutschland ein ... der Antragsteller zu 1) und sein Sohn waren bis Dezember 2013 im Schrotthandel selbstständig tätig. Die Antragsteller bezogen bis Januar 2016 Leistungen nach dem SGB II, ein Weiterbewilligungsantrag ist ab 01.02.2016 mit Bescheid vom 28.01.2016 abgelehnt worden. Den daraufhin gestellten Antrag vom 09.02.2016 auf Leistungen nach dem SGB XII wurde mit Bescheid vom 08.03.2016 abgelehnt. Mit Schreiben vom 18.03.2016 wurde Widerspruch erhoben.
Der bei Gericht am 29.03.2016 eingegangene Antrag,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2016 zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe seit dem 01.02.2016 zu bewilligen und auszuzahlen,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig laufende Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe seit dem 01.02.2016 zu bewilligen und auszuzahlen.
war abzulehnen, denn die Antragsteller haben vorliegend einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung ist somit das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, wobei der Anordnungsanspruch den materiellen Anspruch auf die Regelung an sich beinhaltet und der Anordnungsgrund ein besonderes Eilbedürfnis, also die Dringlichkeit der begehrten Regelung für den Antragsteller voraussetzt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich keine endgültige Entscheidung vorweggenommen werden darf. Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Kammer hier jedenfalls keinen Anordnungsanspruch zu erkennen. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII gegen den Antragsgegner (hier zu unter 1.) noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (hierzu unter 2.) glaubhaft gemacht.
1.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII glaubhaft gemacht, denn entgegen der Auffassung der Antragsteller, die sich zur Begründung des Antrages auf Leistungen nach dem SGB XII insbesondere auf die Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R) sowie des 14. Senat des Bundessozialgerichts vom 16.12.2015 (B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) berufen, scheidet für nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige Hilfebedürftige ebenso ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII grundsätzlich aus.
Denn einem Leistungsanspruch steht hier bereits § 21 Satz 1 SGB XII entgegen. Die Antragsteller sind (eigentlich) dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Dementsprechend wurden den Antragstellern bislang Leistungen nach dem SGB II gewährt. § 21 Satz 1 SGB XII versperrt jedoch allen erwerbsfähigen und deshalb eigentlich dem SGB II zuzuordnenden Leistungsberechtigten den Zugang zu Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (statt vieler Thie, LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 21 Rn. 3), und das auch dann, wenn die Betreffenden aus anderen (rechtlichen) Gründen im Ergebnis keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II haben können. Denn § 21 SGB XII stellt eine Norm zur Abgrenzung der Hilfesysteme nach dem SGB II und dem SGB XII anhand der Erwerbsfähigkeit dar (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.09.2015, L 20 AS 2161/15 B ER, Rn. 20 m.w.N.).
Die Auffassung, den Wortlaut des § 21 S. 1 SGB XII ("Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt") müsse man so verstehen, dass ein grundsätzlich Erwerbsfähiger, der nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und deswegen dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt sei, von § 21 S. 1 SGB XII bereits per se nicht erfasst werde (BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rn. 40 ff. juris;) überzeugt indes nicht.
Die 35. Kammer des SG Dortmund hat hierzu in ihrer Entscheidung vom 11.02.2016 (S 35 AS 5396/15 ER, Umdruck nach Sozialgerichtsbarkeit.de, S. 3) wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber auf eine Leistungsberechtigung "als Erwerbsfähiger" "dem Grunde nach" abstellt, zeigt für die Kammer aber, dass bereits die positive Feststellung der Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs.1 Satz1 Nr.2 ("erwerbsfähig sind") dazu führen soll, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ausscheidet. Sowohl das Tatbestandsmerkmal "als Erwerbsfähige" wie auch das Tatbestandsmerkmal "dem Grunde nach" wären nämlich überflüssig, wenn es nicht um das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit als zentrales Ausschlusskriterium, sondern um die tatsächliche Leistungsberechtigung bzw. den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ginge. Dann hätte vielmehr der bloße Verweis eben auf diese Leistungsberechtigung oder diesen Anspruch nahegelegen. Auch das Vorliegen eines Leistungsausschlusses (so auch gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II) lässt die Leistungsberechtigung "als Erwerbsfähiger" "dem Grunde nach" nach der Systematik der Norm im Übrigen nicht entfallen, denn während § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II die (positiv formulierten) Tatbestandsvoraussetzungen ("dem Grunde nach") für einen Bezug von Leistungen nach dem SGB II benennt, schließen die Regelungen des § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II ("ausgenommen sind" ") nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigte Personengruppen wieder vom Leistungsbezug nach dem SGB II aus. Die Voraussetzung eines weiteren Aufenthaltsrechts als "positive Tatbestandsvoraussetzung" hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgenommen."
Diesen überzeugenden Erwägungen schließt sich die 13. Kammer des Sozialgerichts Halle bei eigener rechtlicher Prüfung an. Bei der Auslegung des § 21 Satz 1 SGB XII gilt es zudem, dem Willen des Gesetzgebers, wie er aus der Gesetzesbegründung zu § 21 SGB XII wie auch zu § 7 SGB II mehr als deutlich hervorgeht, sowie das generelle Verhältnis der Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII zu einander zu beachten. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 21 SGB XII:
"Die Regelung setzt nicht voraus, dass jemand tatsächlich Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers erhält oder voll erhält, sondern knüpft an die Eigenschaft als Erwerbsfähiger oder deren im Zweiten Buch näher bezeichneten Angehörigen an" (BT-Drs. 15/1514 S.57).
In der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (BT-Drs. 16/688, S. 13) heißt es zudem:
"Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, d.h. sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommt dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist."
Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind (SG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13, Rn. 27 ff, 32, juris; Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2016, L 20 AS 1322/12 B ER, Rn. 43, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015, L 31 AS 100/14, Rn. 51) und dass für das Eingreifen des § 21 Satz 1 SGB XII allein die Frage der Erwerbsfähigkeit (ggf. iVm der Angehörigeneigenschaft) maßgeblich sein soll. Einen an sich erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gleichwohl mit Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII auszustatten, wie dies offenbar nach der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgen soll, widerspricht nicht nur dem Wortlaut und Zweck des § 21 SGB XII, sondern auch der gesamten inneren Systematik der Grundsicherungssysteme nach dem SGB II und SGB XII. Wortlaut, Zweck und Systematik gebieten vielmehr eine Auslegung des § 21 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass tatsächlich erwerbsfähige Personen, die den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen, keinen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben können.
Da vorliegend nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin zu 2) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur weniger als 3 Stunden arbeiten und somit nicht erwerbsfähig sein könnte, greift nach Überzeugung der Kammer § 21 Satz 1 SGB XII ein, mit der Folge, dass bereits aus diesem Grund ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII ausscheiden. Auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1) ist eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII nicht belegt. Eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt vor, wenn der Antragsteller "wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein". Die vorgelegten medizinischen Unterlagen - Bericht des Facharztes für Innere Medizin und Radiologie Dr ... vom 22.06.2015, die Epikrisen des Klinikums vom 28.03.2014, 13.05.2014 und 26.01.2015 sowie der Berichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr ... vom 24.03.2015 und 26.01.2016 - belegen eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt und Stentversorgung, arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung und Diabetes mellitus Typ II mit Hyperglykämie. Echokardiographisch zeigten sich keine relevanten Auffälligkeiten. Ferner ist von einer aktuell verminderten Compliance auszugehen. Die o.g. Erkrankungen führen jedoch nicht dazu, dass der Antragsteller zu 1) nicht mehr in der Lage ist, leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 3 Stunden täglich auszuüben. Folglich ist der Antragsteller zu 1) somit auch nicht leistungsberechtigt nach dem SGB XII.
Etwas anderes ergibt sich auch insoweit nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA). Zwar bezieht sich der durch die Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nur auf die Anwendung des SGB II. Jedoch vermögen die Antragsteller auch bei Berufung auf Art. 1 EFA keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII für sich herleiten. Denn in Art. 1 EFA ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern lediglich ein Gleichbehandlungsgebot geregelt. Dieses verpflichtet den Mitgliedstaat, Angehörigen anderer Vertragsstaaten "in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen" und "unter den gleichen Bedingungen" Sozialleistungen zu gewähren. Die Antragsteller können also aufgrund von Art. 1 EFA nur verlangen, im Hinblick auf das SGB XII genauso behandelt zu werden wie ein deutscher Staatsbürger. Da jedoch auch ein deutscher erwerbsfähiger Hilfebedürftiger wegen § 21 Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen kann, können es auch die insoweit gleich zu behandelnden Antragsteller nicht.
Hierin liegt keine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Zwar ergibt sich eine Verpflichtung des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistung zu sichern. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel gewährt werden können, ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (Bundesverfassungsgericht vom 29.05.1990 -1 BvL 20/84 - juris). Es ist nicht zu beanstanden, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für arbeitsuchende Unionsbürger EU-rechtskonform nicht gewährt werden (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.03.2016 – L 15 AS 185/15 B ER-, juris, Rn. 17). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, das Bundesgebiet zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Es sind weder intensive Bewerbungsbemühungen noch konkrete Aussichten auf eine baldige Arbeitsaufnahme ersichtlich. Der Aufenthalt der Antragsteller kann insoweit nicht als "gefestigt" angesehen werden.
2.
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz glaubhaft gemacht, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt auch bei existenzsichernden Leistungen im Regelfall voraus, dass sich die antragstellende Person mit Ihrem Anliegen an den Leistungsträger gewandt hat, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (vergleiche Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.02.2016 – L 15 SO 15/16 B ER). Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller einen Asylantrag noch einen Leistungsantrag nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestellt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag von Anfang an keine Erfolgsaussicht geboten hat.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved