Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 U 11/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 42/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger gesundheitliche Folgen eines Arbeitsunfalles vom 03.06.1985 bestehen und ob ihm deswegen Rente zu zahlen ist.
Der am 10.10.1963 geborene Klägers stellte am 07.02.2002 bei der Beklagten einen Verschlimmerungsantrag wegen der Folgen eines Unfalles vom 03.06.1985. Nach der Unfallanzeige der Tuchfabrik C. vom 13.12.1985 sei der Kläger nach eigenen Angaben in seinem Haus auf der Treppe umgeklinkt. Aus dem ebenfalls beigezogenen D-Arztbericht von Prof. T. vom 19.11.1985 ergab sich, dass der Kläger seit dem 03.06.1985 kassenärztlich ambulant behandelt wurde. Zum Unfallhergang habe er angegeben, dass er am 03.06.1985 beim Spazierengehen mit dem rechten Fuß umgeknickt sei. Am 19.11.1985 habe er nun angegeben, er sei auf dem Weg zur Arbeit mit dem rechten Fuß umgeknickt. Deshalb erstelle man nunmehr einen D-Arztbericht.
Die Beklagte verneinte einen Arbeitsunfall (Bescheid vom 24.04.2002). Da der Unfall im Haus passiert sei, habe kein Versicherungsschutz bestanden. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 12.08.2002). Es schloss sich ein sozialgerichtliches Klageverfahren zwischen den Beteiligten an, in dem der Kläger vortrug, er sei nicht auf dem Haus, sondern erst in einiger Entfernung davon umgeknickt. Er habe sich auf dem Weg zu seinem Wagen befunden, mit dem er zur Arbeitsstelle habe fahren wollen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.10.2004 ab. Für den Unfall gebe es nach Aktenlage drei mögliche Sachverhaltsvarianten, die alle gleich wahrscheinlich seien. Nach der Arbeitgebermeldung sei der Kläger in seinem Haus auf der Treppe gestürzt, nach der D-Arztbescheinigung beim Spazierengehen umgeknickt, nach eigenen Angaben auf dem Wegstück zwischen Haus und parkendem Auto verunglückt. Genau aufklären lasse sich der Ablauf des Vorganges nicht, Zeugen seien nicht vorhanden. Die Ehefrau des Klägers hatte, durch das Sozialgericht vernommen, erklärt, sie wisse von dem Unfall gar nichts, weil sie ihn nicht gesehen habe. Ihr Mann habe zur Arbeit fahren wollen, er habe seine Tasche genommen und sei weggegangen und dann mit einem Gipsbein zurückgekommen, wann das war, wisse sie nicht mehr und wo der Unfall geschehen sei, habe ihr Mann ihr nicht gezeigt.
Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte ermitteln möge, ob die Krankenkasse, wie vor dem Termin noch dem Vorsitzenden versichert, noch Unterlagen aus 1985 habe, und ob es im Haus des Klägers überhaupt eine Treppe gebe. Danach möge die Beklagte einen neuen Bescheid erteilen.
Die Beklagte erhielt in der Folge von der zuständigen Krankenkasse die Auskunft, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Sie suchte das vermeintlich vom Kläger bewohnte Haus auf und stellte fest, dass Innentreppen vorhanden waren. Deshalb verneinte sie erneut das Vorliegen eines Arbeitsunfalles (Bescheid vom 27.03.2006).
Mit dem Widerspruch trug der Kläger vor, die Beklagte habe das falsche Haus aufgesucht. Das vom Kläger bewohnte Haus sei inzwischen abgerissen, dort befinde sich nur noch ein Parkplatz.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil sich wegen Abriss des Hauses nicht mehr klären lasse, ob das Haus eine Innentreppe gehabt habe (Bescheid vom 16.08.2006).
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger vorträgt, er sei am 03.06.1985 nach Verlassen der Hausausgangstür auf dem unmittelbaren Weg zu seinem PKW gestürzt. Der Kläger habe - auch nach Auffassung des LSG NRW - nicht zu vertreten, dass die Beklagte es vermieden habe, den Arbeitsunfall und seine Umstände zeitnah aufzuklären und ihren Aktenvorgang aufgelöst habe. Er bietet - nachdem das Gericht vergeblich versucht hat, amtliche Unterlagen über das von ihm bewohnte Haus zu beschaffen und schriftlich befragte Zeugen in einem Mehrfamilienhaus mit Innentreppen beschrieben habe - Beweis dafür an, dass die von ihm bewohnte Wohnung über den Hof erreichbar war und nicht über Innentreppen verfügte. Der Kläger habe gegen 21.10 Uhr das Haus verlassen und sei auf dem Weg zum PKW umgeknickt, insoweit sei es unerheblich, ob das zum damaligen Zeitpunkt bewohnte Haus über Innen oder Außentreppen verfügte. Er überreicht eine Skizze des Unfallortes, der sich danach auf halbem Weg zwischen seinem Wohnhaus und dem in einiger Entfernung um eine Straßenecke herum abgestellten PKW auf dem Bürgersteig der Straße befand.
Der Kläger beantragt,
1. Den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2006 aufzuheben. 2. Festzustellen, dass die in der Folge des Unfalls vom 03.06.1985 beim Kläger entstandenen Gesundheitsstörungen Folge eines Arbeitsunfalles sind. 3. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalles vom 03.06.1985 Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit von Februar 1986 bis Oktober 1988 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht weiterhin keinen Arbeitsunfall als nachgewiesen an.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Vorprozessakten S 14 U 70/02, mit darin enthaltenem orthopädischem Gutachten von Dr. S. vom 11.06.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Außerdem hat das Gericht noch den chirurgischen Bericht von Prof. S., Krankenhaus Aachen, vom 15.10.1985 beiziehen können, in dem es heißt, der Kläger habe sich am 03.06.1985 "beim Herabsteigen einer Treppe ein Rotationstrauma des rechten OSG zugezogen". Auf den weiteren Inhalt des Berichtes wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig.
Der Kläger hat am 03.06.1985 keinen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne des nach § 212 SGB VII noch anzuwendenden § 548 RVO erlitten. Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs. 1 S. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit einer der genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Annahme eines Arbeitsunfalles setzt voraus, dass der Verletzte im Unfallzeitpunkt einer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Verrichtung nach ging. Dieser sogenannte innere oder sachliche Zusammenhang ist ausschließlich wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen. Die Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit feststehen. Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründenden Tatsachen hat der Versicherte zu tragen (LSG NRW, Urteil vom 16.12.2005, L 4 U 26/04). Der Nachweis, dass der Kläger am 03.06.1985 auf einem versicherten Arbeitsweg war, als er den hier streitgegenständlichen Unfall erlitt, ist nicht erbracht. Zeitnahe Äußerungen des Klägers selbst sind nicht aktenkundig. Wohl ist bekannt, dass der Kläger bis November 1985 zu Lasten der Krankenkasse behandelt wurde, weil er ursprünglich angegeben habe, bei einem Spaziergang mit dem rechten Fuß umgeknickt zu sein. In dem einen Monat älteren Bericht des Krankenhauses vom 15.10.1985 heißt es hingegen, der Kläger habe beim Herabsteigen einer Treppe ein Rotationstrauma erlitten. Am 19.11.1985 ist er erstmals mit der Angabe zitiert, er sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen, während aber am 13.12.1985 der Arbeitgeber unter Berufung auf Angaben des Klägers selbst berichtet, dieser sei im eigenen Haus auf der Treppe umgeklinkt. Diese Angaben sind insgesamt so widersprüchlich, dass sie einen verlässlichen Rückschluss oder gar Nachweis auf einen Wegeunfall nicht erlauben. Nach Angaben des Klägers gab es auf dem Weg von seiner Wohnung zum Auto überhaupt keine Treppe, weder im noch am Haus. Geschah der Unfall auf einer Treppe, ist demnach ein Arbeitsunfall ausgeschlossen, wobei das Gericht offen lassen kann, ob sich im oder am Haus des Klägers eine Treppe befand, weil der Kläger ja angibt, nicht auf einer Treppe zu Fall gekommen zu sein. Wäre die Angabe des Klägers zutreffend, er sei auf einer Treppe gestürzt, so kann dies nach seinen eigenen Angaben nicht auf dem Weg zur Arbeit gewesen sein.
Die Dritte, nur mittelbar mitgeteilte, aber dem Unfall zeitlich am nächsten liegende Variante ist die Angabe des Klägers, er sei beim Spazierengehen umgeklinkt. Dem hat er widersprochen unter Hinweis auf die Tatsache, er habe so kurz vor der Arbeit gar keine Zeit mehr gehabt, spazieren zu gehen. Schon nach seinen eigenen Angaben wäre er aber eine halbe Stunde zu früh am Arbeitsplatz erschienen, so dass durchaus noch Zeit gewesen wäre. Genaue Angaben zum Unfallzeitpunkt gibt es aber auch gar nicht, auch nicht von der als Zeugin gehörten Ehefrau des Klägers, die sich an den Zeitpunkt, zu dem der Kläger das Haus verlassen habe, nicht erinnern konnte.
Weiter kommt hinzu, dass die Angabe des Klägers, er sei umgeklinkt, mit dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist. Denn danach kam es zu dem Kantenbruch des operativ versorgten Sprungbeins erst im September 1985 nach einer schweren Prellung und Distorsion des Sprunggelenkes am 03.06.1985, eine Diagnose, die - so Dr. S. - "nicht die anamnestischen Angaben des Umknickens wieder gibt", also zu dem geschilderten Unfallhergang nicht passt.
Die Kammer vermag bei dieser Häufung von Unsicherheiten den zwingenden Rückschluss auf den vom Kläger zuletzt geschilderten Hergang nicht nachvollziehen. Insoweit hilft es dem Kläger auch nicht, dass die Beklagte nicht zeitnäher die im nachhinein als notwendig erkannte Aufklärung betrieben hat. Denn zunächst war es der Kläger selbst, der mehr als fünf Monate keine Angaben machte, die auf einen Arbeitsunfall hindeuteten. Nachdem die Beklagte vom Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hatte, der Unfall sei im häuslichen Bereich passiert und der Kläger habe dies beim Arbeitgeber so angegeben, bestand für die Beklagte insoweit kein Aufklärungsbedarf mehr. Der Kläger konnte schon 1986 Untätigkeitsklage erheben, um eine Bescheidung zu erhalten. Wenn er sich dennoch erst über 15 Jahre später bei der Beklagten wieder meldete, rechtfertigt dies keine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger gesundheitliche Folgen eines Arbeitsunfalles vom 03.06.1985 bestehen und ob ihm deswegen Rente zu zahlen ist.
Der am 10.10.1963 geborene Klägers stellte am 07.02.2002 bei der Beklagten einen Verschlimmerungsantrag wegen der Folgen eines Unfalles vom 03.06.1985. Nach der Unfallanzeige der Tuchfabrik C. vom 13.12.1985 sei der Kläger nach eigenen Angaben in seinem Haus auf der Treppe umgeklinkt. Aus dem ebenfalls beigezogenen D-Arztbericht von Prof. T. vom 19.11.1985 ergab sich, dass der Kläger seit dem 03.06.1985 kassenärztlich ambulant behandelt wurde. Zum Unfallhergang habe er angegeben, dass er am 03.06.1985 beim Spazierengehen mit dem rechten Fuß umgeknickt sei. Am 19.11.1985 habe er nun angegeben, er sei auf dem Weg zur Arbeit mit dem rechten Fuß umgeknickt. Deshalb erstelle man nunmehr einen D-Arztbericht.
Die Beklagte verneinte einen Arbeitsunfall (Bescheid vom 24.04.2002). Da der Unfall im Haus passiert sei, habe kein Versicherungsschutz bestanden. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 12.08.2002). Es schloss sich ein sozialgerichtliches Klageverfahren zwischen den Beteiligten an, in dem der Kläger vortrug, er sei nicht auf dem Haus, sondern erst in einiger Entfernung davon umgeknickt. Er habe sich auf dem Weg zu seinem Wagen befunden, mit dem er zur Arbeitsstelle habe fahren wollen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.10.2004 ab. Für den Unfall gebe es nach Aktenlage drei mögliche Sachverhaltsvarianten, die alle gleich wahrscheinlich seien. Nach der Arbeitgebermeldung sei der Kläger in seinem Haus auf der Treppe gestürzt, nach der D-Arztbescheinigung beim Spazierengehen umgeknickt, nach eigenen Angaben auf dem Wegstück zwischen Haus und parkendem Auto verunglückt. Genau aufklären lasse sich der Ablauf des Vorganges nicht, Zeugen seien nicht vorhanden. Die Ehefrau des Klägers hatte, durch das Sozialgericht vernommen, erklärt, sie wisse von dem Unfall gar nichts, weil sie ihn nicht gesehen habe. Ihr Mann habe zur Arbeit fahren wollen, er habe seine Tasche genommen und sei weggegangen und dann mit einem Gipsbein zurückgekommen, wann das war, wisse sie nicht mehr und wo der Unfall geschehen sei, habe ihr Mann ihr nicht gezeigt.
Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte ermitteln möge, ob die Krankenkasse, wie vor dem Termin noch dem Vorsitzenden versichert, noch Unterlagen aus 1985 habe, und ob es im Haus des Klägers überhaupt eine Treppe gebe. Danach möge die Beklagte einen neuen Bescheid erteilen.
Die Beklagte erhielt in der Folge von der zuständigen Krankenkasse die Auskunft, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Sie suchte das vermeintlich vom Kläger bewohnte Haus auf und stellte fest, dass Innentreppen vorhanden waren. Deshalb verneinte sie erneut das Vorliegen eines Arbeitsunfalles (Bescheid vom 27.03.2006).
Mit dem Widerspruch trug der Kläger vor, die Beklagte habe das falsche Haus aufgesucht. Das vom Kläger bewohnte Haus sei inzwischen abgerissen, dort befinde sich nur noch ein Parkplatz.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil sich wegen Abriss des Hauses nicht mehr klären lasse, ob das Haus eine Innentreppe gehabt habe (Bescheid vom 16.08.2006).
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger vorträgt, er sei am 03.06.1985 nach Verlassen der Hausausgangstür auf dem unmittelbaren Weg zu seinem PKW gestürzt. Der Kläger habe - auch nach Auffassung des LSG NRW - nicht zu vertreten, dass die Beklagte es vermieden habe, den Arbeitsunfall und seine Umstände zeitnah aufzuklären und ihren Aktenvorgang aufgelöst habe. Er bietet - nachdem das Gericht vergeblich versucht hat, amtliche Unterlagen über das von ihm bewohnte Haus zu beschaffen und schriftlich befragte Zeugen in einem Mehrfamilienhaus mit Innentreppen beschrieben habe - Beweis dafür an, dass die von ihm bewohnte Wohnung über den Hof erreichbar war und nicht über Innentreppen verfügte. Der Kläger habe gegen 21.10 Uhr das Haus verlassen und sei auf dem Weg zum PKW umgeknickt, insoweit sei es unerheblich, ob das zum damaligen Zeitpunkt bewohnte Haus über Innen oder Außentreppen verfügte. Er überreicht eine Skizze des Unfallortes, der sich danach auf halbem Weg zwischen seinem Wohnhaus und dem in einiger Entfernung um eine Straßenecke herum abgestellten PKW auf dem Bürgersteig der Straße befand.
Der Kläger beantragt,
1. Den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2006 aufzuheben. 2. Festzustellen, dass die in der Folge des Unfalls vom 03.06.1985 beim Kläger entstandenen Gesundheitsstörungen Folge eines Arbeitsunfalles sind. 3. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalles vom 03.06.1985 Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit von Februar 1986 bis Oktober 1988 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht weiterhin keinen Arbeitsunfall als nachgewiesen an.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Vorprozessakten S 14 U 70/02, mit darin enthaltenem orthopädischem Gutachten von Dr. S. vom 11.06.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Außerdem hat das Gericht noch den chirurgischen Bericht von Prof. S., Krankenhaus Aachen, vom 15.10.1985 beiziehen können, in dem es heißt, der Kläger habe sich am 03.06.1985 "beim Herabsteigen einer Treppe ein Rotationstrauma des rechten OSG zugezogen". Auf den weiteren Inhalt des Berichtes wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig.
Der Kläger hat am 03.06.1985 keinen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne des nach § 212 SGB VII noch anzuwendenden § 548 RVO erlitten. Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs. 1 S. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit einer der genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Annahme eines Arbeitsunfalles setzt voraus, dass der Verletzte im Unfallzeitpunkt einer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Verrichtung nach ging. Dieser sogenannte innere oder sachliche Zusammenhang ist ausschließlich wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen. Die Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit feststehen. Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründenden Tatsachen hat der Versicherte zu tragen (LSG NRW, Urteil vom 16.12.2005, L 4 U 26/04). Der Nachweis, dass der Kläger am 03.06.1985 auf einem versicherten Arbeitsweg war, als er den hier streitgegenständlichen Unfall erlitt, ist nicht erbracht. Zeitnahe Äußerungen des Klägers selbst sind nicht aktenkundig. Wohl ist bekannt, dass der Kläger bis November 1985 zu Lasten der Krankenkasse behandelt wurde, weil er ursprünglich angegeben habe, bei einem Spaziergang mit dem rechten Fuß umgeknickt zu sein. In dem einen Monat älteren Bericht des Krankenhauses vom 15.10.1985 heißt es hingegen, der Kläger habe beim Herabsteigen einer Treppe ein Rotationstrauma erlitten. Am 19.11.1985 ist er erstmals mit der Angabe zitiert, er sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen, während aber am 13.12.1985 der Arbeitgeber unter Berufung auf Angaben des Klägers selbst berichtet, dieser sei im eigenen Haus auf der Treppe umgeklinkt. Diese Angaben sind insgesamt so widersprüchlich, dass sie einen verlässlichen Rückschluss oder gar Nachweis auf einen Wegeunfall nicht erlauben. Nach Angaben des Klägers gab es auf dem Weg von seiner Wohnung zum Auto überhaupt keine Treppe, weder im noch am Haus. Geschah der Unfall auf einer Treppe, ist demnach ein Arbeitsunfall ausgeschlossen, wobei das Gericht offen lassen kann, ob sich im oder am Haus des Klägers eine Treppe befand, weil der Kläger ja angibt, nicht auf einer Treppe zu Fall gekommen zu sein. Wäre die Angabe des Klägers zutreffend, er sei auf einer Treppe gestürzt, so kann dies nach seinen eigenen Angaben nicht auf dem Weg zur Arbeit gewesen sein.
Die Dritte, nur mittelbar mitgeteilte, aber dem Unfall zeitlich am nächsten liegende Variante ist die Angabe des Klägers, er sei beim Spazierengehen umgeklinkt. Dem hat er widersprochen unter Hinweis auf die Tatsache, er habe so kurz vor der Arbeit gar keine Zeit mehr gehabt, spazieren zu gehen. Schon nach seinen eigenen Angaben wäre er aber eine halbe Stunde zu früh am Arbeitsplatz erschienen, so dass durchaus noch Zeit gewesen wäre. Genaue Angaben zum Unfallzeitpunkt gibt es aber auch gar nicht, auch nicht von der als Zeugin gehörten Ehefrau des Klägers, die sich an den Zeitpunkt, zu dem der Kläger das Haus verlassen habe, nicht erinnern konnte.
Weiter kommt hinzu, dass die Angabe des Klägers, er sei umgeklinkt, mit dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist. Denn danach kam es zu dem Kantenbruch des operativ versorgten Sprungbeins erst im September 1985 nach einer schweren Prellung und Distorsion des Sprunggelenkes am 03.06.1985, eine Diagnose, die - so Dr. S. - "nicht die anamnestischen Angaben des Umknickens wieder gibt", also zu dem geschilderten Unfallhergang nicht passt.
Die Kammer vermag bei dieser Häufung von Unsicherheiten den zwingenden Rückschluss auf den vom Kläger zuletzt geschilderten Hergang nicht nachvollziehen. Insoweit hilft es dem Kläger auch nicht, dass die Beklagte nicht zeitnäher die im nachhinein als notwendig erkannte Aufklärung betrieben hat. Denn zunächst war es der Kläger selbst, der mehr als fünf Monate keine Angaben machte, die auf einen Arbeitsunfall hindeuteten. Nachdem die Beklagte vom Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hatte, der Unfall sei im häuslichen Bereich passiert und der Kläger habe dies beim Arbeitgeber so angegeben, bestand für die Beklagte insoweit kein Aufklärungsbedarf mehr. Der Kläger konnte schon 1986 Untätigkeitsklage erheben, um eine Bescheidung zu erhalten. Wenn er sich dennoch erst über 15 Jahre später bei der Beklagten wieder meldete, rechtfertigt dies keine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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