Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 1 SF 431/12 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 658/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 vom 17. September 2012 wird der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 14. August 2012 abgeändert und außergerichtlichen Kosten i.H.v. 445,00 EUR festgesetzt.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer zu 1 wird verpflichtet den aufgrund des Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 14. August 2012 erfolgte Zahlung der Vergütung i.H.v. 140,42 EUR der Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer zu 1 hat als beigeordneter Rechtsanwalt für die drei Kläger der Bedarfsgemeinschaft Zimmer gegen den Landkreis ... Eigenbetrieb für Arbeit die 3 1/2seitige Klageschrift vom 02.12.2009 inklusive Antrag auf Prozesskostenhilfe gefertigt, die Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung am 25.01.2012, die von 10:07 Uhr bis 10:28 Uhr dauerte, vertreten und die Vergütung aus der PKH beantragt am 05.03.2012. Mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.02.2012 gewährte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung und ordnete den Erinnerungsführer zu 1 bei. Am 01.03.2012 erklärte der Erinnerungsführer zu 1 den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Kostenrechnung vom 28.02.2012 beantragte der Erinnerungsführer zu 1 die anwaltliche Vergütung aus der Prozesskostenhilfe i.H.v. 737,80 EUR. Er beantragte dabei die Berücksichti-gung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG i.H.v. 400,00 EUR einschließlich Erhöhung wegen der Vertretung zweier weiterer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG, die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i.H.v. 200,00 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 EUR und 19%ige Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG i.H.v. 117,80 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setze die Vergütung aus der Prozesskostenhilfe i.H.v. 585,48 EUR fest (Beschluss vom 14.08.2012). Dabei berücksichtigte sie die Verfahrens-gebühr nicht wie beantragt nach der Nr. 3102 VV RVG sondern nach der Nr. 3103 VV RVG (170,00 EUR) zzgl. Erhöhung wegen der Vertretung von zwei weiteren Klägern nach der Nr. 1008 VV RVG (102,00 EUR), insgesamt i.H.v. 272,00 EUR, die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG antragsgemäß i.H.v. 200,00 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation i.H.v. 20,00 EUR zuzüglich 19%ige Umsatzsteuer i.H.v. 93,48 EUR. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Erinnerungsführer hätte die Kläger schon im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten, es sei der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG bei der Verfah-rensgebühr zugrunde zu legen zzgl. erhöht um den Faktor 0,6 nach der Nr. 1008 VV RVG.
Mit der am 29.08.2012 beim Gericht -ohne Begründung- eingegangenen Erinnerung begehrt der Erinnerungsführer zu 1 sinngemäß,
den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss abzuändern und die Vergütung antragsge-mäß festzusetzen und die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 zurückzuweisen.
Der Erinnerungsführer zu 2 beantragt,
den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss abzuändern und die Vergütung des Erinne-rungsführers zu 1 aus der Prozesskostenhilfe i.H.v. 364,14 EUR festzusetzen.
Den Erinnerungsführer zu 1. zu verpflichten die aus der PKH erfolgte überzahlte Vergütung i.H.v. 221,43 EUR der Staatkasse zu erstatten.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 zurückzuweisen.
Er meint, ein Anspruch auf Vergütung aus der Prozesskostenhilfe bestehe nur i.H.v. 364,14 EUR. Der Erinnerungsführer zu 1 habe nur die Klageschrift gefertigt und am Termin der nichtöffentlichen Sitzung teilgenommen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründe nicht die Vergütung im Umfang der erhöhten Mittelgebühr sowohl bei der Verfahrens- als auch der Terminsgebühr. Der Termin der nichtöffentlichen Sitzung habe lediglich 21 Minuten gedauert.
Neben der Verfahrensakte hat die Gerichtsakte des Klageverfahren (S 29(24) AS 6052/09) und das dazugehörende Beiheft zur Prozesskostenhilfe bei der Beschlussfassung vorgele-gen. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Nach § 56 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hinsichtlich der Kostenfestsetzung das Gericht angerufen werden. Die Erinnerungen der Erinnerungsführer zu 1 und zu 2 sind zulässig. Nur die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 ist im Umfang des Tenors begründet.
Gemäß § 45 Absatz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt bis auf geringe Ausnahmefälle die gesetzliche Vergütung. Nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 RVG erfolgt die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung auf Antrag des Rechtsanwaltes durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts des Rechtszuges nach Verfahrensbeendigung. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 RVG entstehen im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Das GKG ist vorliegend gemäß § 183 SGG nicht anzuwenden, da es sich um einen Rechtsstreit handelte, bei dem die vom Erinnerungsführer zu 1 vertretenen Kläger in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfänger aufgetreten sind. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergü-tungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Absatz 2 Satz 1 RVG). Bei der Gebührenbestimmung, die gemäß § 14 RVG grundsätzlich dem Rechtsanwalt obliegt, sind mehrere Aspekte maßgebend zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Dauer des Verfahrens, die Bedeutung für den Mandanten sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wesentliche Bewertungsmaßstäbe bei der Gebührenbestimmung. Da die Regelung in § 14 Abs. 1 RVG nicht abschließend ist, können auch weitere dem Rechtsstreit zugrunde liegende Faktoren bei der Gebührenbestimmung zugrunde gelegt werden.
Wie von der Urkundsbeamtin im Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss festgehalten richtet sich der Vergütungsanspruch für die entstandene Verfahrensgebühr nicht nach der Nr. 3102 VV RVG sondern der Nr. 3103 VV RVG, da der Erinnerungsführer zu 1 die Kläger schon im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten hat. Die erfolgte Vertretung der Kläger im Widerspruchsverfahren folgt aus der zur Klageschrift eingereichten Anlage über die Widersprucherhebung vom 29.09.2009. Dieses, als Anlage drei, ausgewiesene Schriftstück weist eindeutig den Erinnerungsführer zu 1 als Verfasser aus unter Bezugnahme auf eine von den Klägern ihm erteilte Vollmacht. Ausgehend von der Verfahrensgebühr nach der Nr. 3103 VV RVG sowie der Mittelgebühr i.H.v. 170,00 EUR ist zu berücksichtigen die Vertretung zweier weiterer Kläger, d.h. die Erhöhung der Verfahrensgebühr um den Faktor 0,6 nach der Nr. 1008 VV RVG i.H.v. 102,00 EUR. Die von der Urkundsbeamtin rechnerisch zutreffend ermittelte Verfahrensmittelgebühr ist gleichwohl nicht bei der Verfahrensgebühr anzusetzen, da Umfang und Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit nicht den Ansatz der erhöhten Mittelgebühr von 272,00 EUR entsprechen. Während das Klageverfahren ca. 27 Monate beim Sozialgericht anhängig war fertigte der Erinnerungsführer zu 1 lediglich die 3 ½ Seiten der Klageschrift nebst Antrag auf Prozesskostenhilfe und musste sich auf den Termin der mündlichen Verhandlung vorbereiten. Der Umfang der Inanspruchnahme der anwaltlichen Arbeitsorganisation und der anwaltlichen Arbeitskraft während der Anhängigkeit ist mithin als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Mittelgebühr ist indes nur billig, wenn das zugrunde liegende Klageverfahren dem Durchschnitt aller sozialgerichtlichen Klageverfahren entspricht. Ein durchschnittliches sozialgerichtliches Verfahren beinhaltet neben der anwaltlichen Vertretung im gesamten Zeitraum der Anhängigkeit bei Gericht, die Aufwendungen für die Gespräche zwischen Rechtsanwalt und Mandanten, den Schriftsatz zur Klageerhebung, eine durchgeführte Akteneinsicht, Schriftsätze zur Klagebegründung und weitere Schriftsätze zum gegenseitigen Vorbringen im Sinne von Replik und Duplik und Stellungnahmen zu medizinischen Befunden und Gutachten. Im zugrunde liegenden Verfahren war die anwaltli-che Tätigkeit begrenzt auf Mandantengespräche, die Fertigung der 3 1/2 Seiten umfassenden Klageerhebung nebst Begründung und PKH-Antrag und die Fertigung der Kostenrechnung. Die anwaltliche Tätigkeit ist hinsichtlich des Umfangs in Bezug auf die Verfahrensgebühr begrenzt und als unterdurchschnittlich zu bewerten gegenüber vergleichbaren sozialgerichtlichen Verfahren z.B. mit medizinischen Inhalten, schwierigen Sachverhalten, nicht geklärten Rechtsfragen. Dieser Annahme entgegenstehende Fakten sind der Gerichtsakte nicht zu entnehmen und sind vom Erinnerungsführer auch nicht vorgetragen. Es ging im Klageverfahren lediglich um die Verpflichtung des Beklagten einen in der Höhe nicht bezifferten Renovierungszuschusses zu gewähren. Damit war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit überschaubar und weicht im Umfang gegenüber vergleichbaren sozialgerichtlichen Verfahren erheblich ab. Besonderheiten zur Person der Kläger, die möglicherweise den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erhöhen, sind weder vorgetragen, noch nach den Umständen des Verfahrens zu vermuten. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend ebenfalls als unterdurchschnittlich einstufen. Eine schwierige anwaltliche Bearbeitung lässt sich dem anwaltlichen Schriftsatz nicht entnehmen. Dies wird auch durch den gestellten Klageantrag deutlich, wonach die Leistungsgewährung unbeziffert begehrt wird, ohne darzulegen zu welcher konkreten Leistungshöhe der Beklagte verpflichtet werden soll, bei zuvor beantragter Aufhebung des ablehnenden Bescheides in der Gestalt des Widerspruchbescheides. Bei diesem anwaltlichen Handeln ist von einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen.
Die Bedeutung der Sache ist für die Kläger von durchschnittlicher Bedeutung, da bei Leistungen nach dem SGB II die Möglichkeiten der Kläger weitestgehend eingeschränkt sind neben der finanziellen Sicherung des täglichen Bedarfs auch noch Renovierungskosten für die Wohnung zu finanzieren. Dies dürfte das klägerische Budget übersteigen. Der Umstand, dass den Klägern aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt wurde belegt, dass sie zum unteren Bereich der Einkommensbezieher der Bundesrepublik Deutschland gehören. Damit sind nach § 14 Abs. 1 RVG unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegeben, was zu einer Reduzierung der Gebührenhöhe führt.
Ein besonderes anwaltliches Haftungsrisiko ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insgesamt liegt ein unterdurchschnittliches Klageverfahren i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG vor, welches den Gebührenansatz der Mittelgebühr offensichtlich nicht rechtfertigt. Eine Reduzierung des vom Erinnerungsführer zu 1 geltend gemachten Gebührenansatzes bei der Verfahrensgebühr ist daher offensichtlich geboten. Die erkennende Kostenkammer geht vorliegend davon aus, dass bei dem aufgezeigten Sachverhalt eine Verfahrensgebühr im Umfang von ¾ der Mittelgebühr i.H.v. 204,00 EUR vertretbar ist aufgrund der langen Verfahrensdauer. Die Gebühr in dieser Höhe ist auch angemessen und ausreichend.
Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr ist zu berücksichtigen, dass die nichtöf-fentliche Sitzung am 25.01.2012 von 10:07 Uhr bis 10:28 Uhr insgesamt 21 Minuten dauerte. In dieser Zeit wurde das Klageverfahren hinsichtlich der Sach- und Rechtslage erörtert aber keiner Erledigung zugeführt. Die vom Erinnerungsführer zu 1 geltend gemachte Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG ist im Grunde nach entstanden und zwar in der vom Erinnerungsführer zu 2 berücksichtigten Höhe von 150,00 EUR. Zutreffend ist, dass auch bei der Terminsgebühr die Ausübung des billigen Ermessens im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG, insbesondere nach den dort genannten Bewertungskriterien zu erfolgen hat. Die dort genannten Bewertungskriterien sind indes nicht abschließend benannt, so dass weitere, sich aus dem Verfahren selbst ergebene Bewertungskriterien bei den einzelnen Gebührentatbe-ständen herangezogen werden können. Dies folgt aus der textlichen Festlegung in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, dass die Gebührenbestimmung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen vorzunehmen ist. Hierbei bestimmt die Dauer des Termins die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts. Die Kostenkammer des Sozialgerichts Halle geht bei seinen Entscheidungen zur Terminsgebühr davon aus, dass im Durchschnitt aller sozialgerichtlichen Verfahren –hierauf kommt es an– bei mündlichen bzw. nichtöffentlichen Verhandlungen in der Regel deren Dauer 30 bis 40 Minuten beträgt. Diese Zeitspanne kann das Entstehen einer Mittelgebühr begründen. Hierbei stellt die Kostenkammer auf die Gesamtheit aller sozialgerichtlichen mündlichen Verhandlungen und nichtöffentlichen Sitzungen ab. Zugegebenermaßen sind die vor dem Sozialgericht durchgeführten Termine in mündlicher Verhandlung oder nichtöffentlicher Sitzung dann von geringer Dauer, wenn es um die Protokollierung von zuvor schon im schriftlichen Verfahren abgegebenen Anerkenntnissen oder Vergleichsvorschlägen geht. Oftmals ist dies bei Verfahren nach dem SGB II der Fall, wobei hier jedoch nicht verkannt werden darf, dass auch in den Verfahren nach dem SGB II, wo es in den nichtöffentlichen Sitzungen um die Erörterung der Sach- und Rechtsfragen geht, insbesondere der Aufklärung des Sachverhalts, eine Terminsdauer von bis zu einer Stunde und mehr nicht selten ist. Keine Seltenheit sind bei sozialgerichtlichen Verfahren, die nicht das SGB II betreffen, Verfahrensdauer von 30 – 40 Minuten. Diese stellen den Normalfall dar. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei Terminen unterhalb der Durchschnittsdauer die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten und damit seine Arbeitskraft zeitlich weniger in Anspruch genommen wird, mithin der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit geringer ist, d.h. eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr rechtfertigt. In der Regel geht damit einher, dass bei einer kürzeren Dauer des Termins seitens des Prozessbevollmächtigten längere rechtliche Ausführungen zur Sache nicht getätigt werden müssen, woraus sich auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin als unterdurchschnittlich ableiten lässt, und zwar bezogen auf die Wahrnehmung des Termins. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist nicht nur von der Dauer des Termins abhängig, sondern auch inwieweit der Inhalt der Sitzungsniederschriften weitere Rückschlüsse zulässt, das heißt gegebenenfalls besondere Umstände vorlagen, die gerade eine besondere anwaltliche Tätigkeit belegen. Aus dem Inhalt der vorliegenden Sitzungsniederschrift lassen sich derartige besondere Umstände nicht herleiten und wurden auch seitens des Erinnerungsführers zu 1 nicht dargelegt. Die Kostenkammer geht nach billigem Ermessens und einer Verfahrensdauer von 21 Minuten von einer Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr (200,00 EUR) aus. Vorliegend ist die Terminsgebühr i.H.v. 150,00 EUR zu berücksichtigen, da angemessen und ausreichend.
Dem Erinnerungsführer zu 1 steht neben der erhöhten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103/1008 VV RVG i.H.v. 204,00 EUR die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG i.H.v. 150,00 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 EUR sowie die auf Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Pauschale für Post und Telekommunikation entfallende 19%ige Umsatzsteuer i.H.v. 71,06 EUR, insgesamt ein Vergütungsanspruch aus der Prozesskostenhilfe in Höhe von 445,06 EUR zu. Der nunmehr festgestellte Vergütungsanspruch hat zur Folge, dass die von der Urkundsbeamtin getroffene Festsetzung im angegriffenen Prozesskostenfestsetzungsbeschluss abzuändern und insoweit das Erinnerungsverfahren des Erinnerungsführers zu 2 teilweise erfolgreich und die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 zurückzuweisen war.
Aufgrund der Festsetzung der Vergütung aus der PKH durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist es zu einer Überzahlung an den Erinnerungsführer zu 1 gekommen i.H.v. 140,42 EUR (585,48 EUR - 445,06 EUR). Dieser Betrag ist vom Erinnerungsführer zu 1 der Landeskasse zu erstatten.
Eine Entscheidung hinsichtlich der Kosten für das durchgeführte Erinnerungsverfahren war nicht zu treffen. Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergehen ohne eigene Kostenentscheidungen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer zu 1 wird verpflichtet den aufgrund des Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 14. August 2012 erfolgte Zahlung der Vergütung i.H.v. 140,42 EUR der Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer zu 1 hat als beigeordneter Rechtsanwalt für die drei Kläger der Bedarfsgemeinschaft Zimmer gegen den Landkreis ... Eigenbetrieb für Arbeit die 3 1/2seitige Klageschrift vom 02.12.2009 inklusive Antrag auf Prozesskostenhilfe gefertigt, die Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung am 25.01.2012, die von 10:07 Uhr bis 10:28 Uhr dauerte, vertreten und die Vergütung aus der PKH beantragt am 05.03.2012. Mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.02.2012 gewährte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung und ordnete den Erinnerungsführer zu 1 bei. Am 01.03.2012 erklärte der Erinnerungsführer zu 1 den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Kostenrechnung vom 28.02.2012 beantragte der Erinnerungsführer zu 1 die anwaltliche Vergütung aus der Prozesskostenhilfe i.H.v. 737,80 EUR. Er beantragte dabei die Berücksichti-gung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG i.H.v. 400,00 EUR einschließlich Erhöhung wegen der Vertretung zweier weiterer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG, die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i.H.v. 200,00 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 EUR und 19%ige Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG i.H.v. 117,80 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setze die Vergütung aus der Prozesskostenhilfe i.H.v. 585,48 EUR fest (Beschluss vom 14.08.2012). Dabei berücksichtigte sie die Verfahrens-gebühr nicht wie beantragt nach der Nr. 3102 VV RVG sondern nach der Nr. 3103 VV RVG (170,00 EUR) zzgl. Erhöhung wegen der Vertretung von zwei weiteren Klägern nach der Nr. 1008 VV RVG (102,00 EUR), insgesamt i.H.v. 272,00 EUR, die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG antragsgemäß i.H.v. 200,00 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation i.H.v. 20,00 EUR zuzüglich 19%ige Umsatzsteuer i.H.v. 93,48 EUR. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Erinnerungsführer hätte die Kläger schon im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten, es sei der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG bei der Verfah-rensgebühr zugrunde zu legen zzgl. erhöht um den Faktor 0,6 nach der Nr. 1008 VV RVG.
Mit der am 29.08.2012 beim Gericht -ohne Begründung- eingegangenen Erinnerung begehrt der Erinnerungsführer zu 1 sinngemäß,
den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss abzuändern und die Vergütung antragsge-mäß festzusetzen und die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 zurückzuweisen.
Der Erinnerungsführer zu 2 beantragt,
den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss abzuändern und die Vergütung des Erinne-rungsführers zu 1 aus der Prozesskostenhilfe i.H.v. 364,14 EUR festzusetzen.
Den Erinnerungsführer zu 1. zu verpflichten die aus der PKH erfolgte überzahlte Vergütung i.H.v. 221,43 EUR der Staatkasse zu erstatten.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 zurückzuweisen.
Er meint, ein Anspruch auf Vergütung aus der Prozesskostenhilfe bestehe nur i.H.v. 364,14 EUR. Der Erinnerungsführer zu 1 habe nur die Klageschrift gefertigt und am Termin der nichtöffentlichen Sitzung teilgenommen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründe nicht die Vergütung im Umfang der erhöhten Mittelgebühr sowohl bei der Verfahrens- als auch der Terminsgebühr. Der Termin der nichtöffentlichen Sitzung habe lediglich 21 Minuten gedauert.
Neben der Verfahrensakte hat die Gerichtsakte des Klageverfahren (S 29(24) AS 6052/09) und das dazugehörende Beiheft zur Prozesskostenhilfe bei der Beschlussfassung vorgele-gen. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Nach § 56 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hinsichtlich der Kostenfestsetzung das Gericht angerufen werden. Die Erinnerungen der Erinnerungsführer zu 1 und zu 2 sind zulässig. Nur die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 ist im Umfang des Tenors begründet.
Gemäß § 45 Absatz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt bis auf geringe Ausnahmefälle die gesetzliche Vergütung. Nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 RVG erfolgt die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung auf Antrag des Rechtsanwaltes durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts des Rechtszuges nach Verfahrensbeendigung. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 RVG entstehen im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Das GKG ist vorliegend gemäß § 183 SGG nicht anzuwenden, da es sich um einen Rechtsstreit handelte, bei dem die vom Erinnerungsführer zu 1 vertretenen Kläger in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfänger aufgetreten sind. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergü-tungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Absatz 2 Satz 1 RVG). Bei der Gebührenbestimmung, die gemäß § 14 RVG grundsätzlich dem Rechtsanwalt obliegt, sind mehrere Aspekte maßgebend zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Dauer des Verfahrens, die Bedeutung für den Mandanten sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wesentliche Bewertungsmaßstäbe bei der Gebührenbestimmung. Da die Regelung in § 14 Abs. 1 RVG nicht abschließend ist, können auch weitere dem Rechtsstreit zugrunde liegende Faktoren bei der Gebührenbestimmung zugrunde gelegt werden.
Wie von der Urkundsbeamtin im Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss festgehalten richtet sich der Vergütungsanspruch für die entstandene Verfahrensgebühr nicht nach der Nr. 3102 VV RVG sondern der Nr. 3103 VV RVG, da der Erinnerungsführer zu 1 die Kläger schon im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten hat. Die erfolgte Vertretung der Kläger im Widerspruchsverfahren folgt aus der zur Klageschrift eingereichten Anlage über die Widersprucherhebung vom 29.09.2009. Dieses, als Anlage drei, ausgewiesene Schriftstück weist eindeutig den Erinnerungsführer zu 1 als Verfasser aus unter Bezugnahme auf eine von den Klägern ihm erteilte Vollmacht. Ausgehend von der Verfahrensgebühr nach der Nr. 3103 VV RVG sowie der Mittelgebühr i.H.v. 170,00 EUR ist zu berücksichtigen die Vertretung zweier weiterer Kläger, d.h. die Erhöhung der Verfahrensgebühr um den Faktor 0,6 nach der Nr. 1008 VV RVG i.H.v. 102,00 EUR. Die von der Urkundsbeamtin rechnerisch zutreffend ermittelte Verfahrensmittelgebühr ist gleichwohl nicht bei der Verfahrensgebühr anzusetzen, da Umfang und Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit nicht den Ansatz der erhöhten Mittelgebühr von 272,00 EUR entsprechen. Während das Klageverfahren ca. 27 Monate beim Sozialgericht anhängig war fertigte der Erinnerungsführer zu 1 lediglich die 3 ½ Seiten der Klageschrift nebst Antrag auf Prozesskostenhilfe und musste sich auf den Termin der mündlichen Verhandlung vorbereiten. Der Umfang der Inanspruchnahme der anwaltlichen Arbeitsorganisation und der anwaltlichen Arbeitskraft während der Anhängigkeit ist mithin als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Mittelgebühr ist indes nur billig, wenn das zugrunde liegende Klageverfahren dem Durchschnitt aller sozialgerichtlichen Klageverfahren entspricht. Ein durchschnittliches sozialgerichtliches Verfahren beinhaltet neben der anwaltlichen Vertretung im gesamten Zeitraum der Anhängigkeit bei Gericht, die Aufwendungen für die Gespräche zwischen Rechtsanwalt und Mandanten, den Schriftsatz zur Klageerhebung, eine durchgeführte Akteneinsicht, Schriftsätze zur Klagebegründung und weitere Schriftsätze zum gegenseitigen Vorbringen im Sinne von Replik und Duplik und Stellungnahmen zu medizinischen Befunden und Gutachten. Im zugrunde liegenden Verfahren war die anwaltli-che Tätigkeit begrenzt auf Mandantengespräche, die Fertigung der 3 1/2 Seiten umfassenden Klageerhebung nebst Begründung und PKH-Antrag und die Fertigung der Kostenrechnung. Die anwaltliche Tätigkeit ist hinsichtlich des Umfangs in Bezug auf die Verfahrensgebühr begrenzt und als unterdurchschnittlich zu bewerten gegenüber vergleichbaren sozialgerichtlichen Verfahren z.B. mit medizinischen Inhalten, schwierigen Sachverhalten, nicht geklärten Rechtsfragen. Dieser Annahme entgegenstehende Fakten sind der Gerichtsakte nicht zu entnehmen und sind vom Erinnerungsführer auch nicht vorgetragen. Es ging im Klageverfahren lediglich um die Verpflichtung des Beklagten einen in der Höhe nicht bezifferten Renovierungszuschusses zu gewähren. Damit war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit überschaubar und weicht im Umfang gegenüber vergleichbaren sozialgerichtlichen Verfahren erheblich ab. Besonderheiten zur Person der Kläger, die möglicherweise den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erhöhen, sind weder vorgetragen, noch nach den Umständen des Verfahrens zu vermuten. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend ebenfalls als unterdurchschnittlich einstufen. Eine schwierige anwaltliche Bearbeitung lässt sich dem anwaltlichen Schriftsatz nicht entnehmen. Dies wird auch durch den gestellten Klageantrag deutlich, wonach die Leistungsgewährung unbeziffert begehrt wird, ohne darzulegen zu welcher konkreten Leistungshöhe der Beklagte verpflichtet werden soll, bei zuvor beantragter Aufhebung des ablehnenden Bescheides in der Gestalt des Widerspruchbescheides. Bei diesem anwaltlichen Handeln ist von einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen.
Die Bedeutung der Sache ist für die Kläger von durchschnittlicher Bedeutung, da bei Leistungen nach dem SGB II die Möglichkeiten der Kläger weitestgehend eingeschränkt sind neben der finanziellen Sicherung des täglichen Bedarfs auch noch Renovierungskosten für die Wohnung zu finanzieren. Dies dürfte das klägerische Budget übersteigen. Der Umstand, dass den Klägern aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt wurde belegt, dass sie zum unteren Bereich der Einkommensbezieher der Bundesrepublik Deutschland gehören. Damit sind nach § 14 Abs. 1 RVG unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegeben, was zu einer Reduzierung der Gebührenhöhe führt.
Ein besonderes anwaltliches Haftungsrisiko ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insgesamt liegt ein unterdurchschnittliches Klageverfahren i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG vor, welches den Gebührenansatz der Mittelgebühr offensichtlich nicht rechtfertigt. Eine Reduzierung des vom Erinnerungsführer zu 1 geltend gemachten Gebührenansatzes bei der Verfahrensgebühr ist daher offensichtlich geboten. Die erkennende Kostenkammer geht vorliegend davon aus, dass bei dem aufgezeigten Sachverhalt eine Verfahrensgebühr im Umfang von ¾ der Mittelgebühr i.H.v. 204,00 EUR vertretbar ist aufgrund der langen Verfahrensdauer. Die Gebühr in dieser Höhe ist auch angemessen und ausreichend.
Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr ist zu berücksichtigen, dass die nichtöf-fentliche Sitzung am 25.01.2012 von 10:07 Uhr bis 10:28 Uhr insgesamt 21 Minuten dauerte. In dieser Zeit wurde das Klageverfahren hinsichtlich der Sach- und Rechtslage erörtert aber keiner Erledigung zugeführt. Die vom Erinnerungsführer zu 1 geltend gemachte Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG ist im Grunde nach entstanden und zwar in der vom Erinnerungsführer zu 2 berücksichtigten Höhe von 150,00 EUR. Zutreffend ist, dass auch bei der Terminsgebühr die Ausübung des billigen Ermessens im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG, insbesondere nach den dort genannten Bewertungskriterien zu erfolgen hat. Die dort genannten Bewertungskriterien sind indes nicht abschließend benannt, so dass weitere, sich aus dem Verfahren selbst ergebene Bewertungskriterien bei den einzelnen Gebührentatbe-ständen herangezogen werden können. Dies folgt aus der textlichen Festlegung in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, dass die Gebührenbestimmung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen vorzunehmen ist. Hierbei bestimmt die Dauer des Termins die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts. Die Kostenkammer des Sozialgerichts Halle geht bei seinen Entscheidungen zur Terminsgebühr davon aus, dass im Durchschnitt aller sozialgerichtlichen Verfahren –hierauf kommt es an– bei mündlichen bzw. nichtöffentlichen Verhandlungen in der Regel deren Dauer 30 bis 40 Minuten beträgt. Diese Zeitspanne kann das Entstehen einer Mittelgebühr begründen. Hierbei stellt die Kostenkammer auf die Gesamtheit aller sozialgerichtlichen mündlichen Verhandlungen und nichtöffentlichen Sitzungen ab. Zugegebenermaßen sind die vor dem Sozialgericht durchgeführten Termine in mündlicher Verhandlung oder nichtöffentlicher Sitzung dann von geringer Dauer, wenn es um die Protokollierung von zuvor schon im schriftlichen Verfahren abgegebenen Anerkenntnissen oder Vergleichsvorschlägen geht. Oftmals ist dies bei Verfahren nach dem SGB II der Fall, wobei hier jedoch nicht verkannt werden darf, dass auch in den Verfahren nach dem SGB II, wo es in den nichtöffentlichen Sitzungen um die Erörterung der Sach- und Rechtsfragen geht, insbesondere der Aufklärung des Sachverhalts, eine Terminsdauer von bis zu einer Stunde und mehr nicht selten ist. Keine Seltenheit sind bei sozialgerichtlichen Verfahren, die nicht das SGB II betreffen, Verfahrensdauer von 30 – 40 Minuten. Diese stellen den Normalfall dar. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei Terminen unterhalb der Durchschnittsdauer die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten und damit seine Arbeitskraft zeitlich weniger in Anspruch genommen wird, mithin der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit geringer ist, d.h. eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr rechtfertigt. In der Regel geht damit einher, dass bei einer kürzeren Dauer des Termins seitens des Prozessbevollmächtigten längere rechtliche Ausführungen zur Sache nicht getätigt werden müssen, woraus sich auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin als unterdurchschnittlich ableiten lässt, und zwar bezogen auf die Wahrnehmung des Termins. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist nicht nur von der Dauer des Termins abhängig, sondern auch inwieweit der Inhalt der Sitzungsniederschriften weitere Rückschlüsse zulässt, das heißt gegebenenfalls besondere Umstände vorlagen, die gerade eine besondere anwaltliche Tätigkeit belegen. Aus dem Inhalt der vorliegenden Sitzungsniederschrift lassen sich derartige besondere Umstände nicht herleiten und wurden auch seitens des Erinnerungsführers zu 1 nicht dargelegt. Die Kostenkammer geht nach billigem Ermessens und einer Verfahrensdauer von 21 Minuten von einer Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr (200,00 EUR) aus. Vorliegend ist die Terminsgebühr i.H.v. 150,00 EUR zu berücksichtigen, da angemessen und ausreichend.
Dem Erinnerungsführer zu 1 steht neben der erhöhten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103/1008 VV RVG i.H.v. 204,00 EUR die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG i.H.v. 150,00 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 EUR sowie die auf Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Pauschale für Post und Telekommunikation entfallende 19%ige Umsatzsteuer i.H.v. 71,06 EUR, insgesamt ein Vergütungsanspruch aus der Prozesskostenhilfe in Höhe von 445,06 EUR zu. Der nunmehr festgestellte Vergütungsanspruch hat zur Folge, dass die von der Urkundsbeamtin getroffene Festsetzung im angegriffenen Prozesskostenfestsetzungsbeschluss abzuändern und insoweit das Erinnerungsverfahren des Erinnerungsführers zu 2 teilweise erfolgreich und die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 zurückzuweisen war.
Aufgrund der Festsetzung der Vergütung aus der PKH durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist es zu einer Überzahlung an den Erinnerungsführer zu 1 gekommen i.H.v. 140,42 EUR (585,48 EUR - 445,06 EUR). Dieser Betrag ist vom Erinnerungsführer zu 1 der Landeskasse zu erstatten.
Eine Entscheidung hinsichtlich der Kosten für das durchgeführte Erinnerungsverfahren war nicht zu treffen. Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergehen ohne eigene Kostenentscheidungen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
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