Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 12/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 103/08 AS ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller, die bei der Antragsgegnerin im laufenden SGB II-Leistungsbezug stehen, leben in einer ca. 90 m² großen Wohnung in T ... Die Nettokaltmiete beträgt 506,00 EUR, die monatliche Betriebskostenvorauszahlung 102,00 EUR. Diese Wohnung ist nach dem Mietvertrag zum dritten Werktag des Monats für den Ablauf des übernächsten Monats ordentlich kündbar. Im November 2007 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, die Wohnung sei unangemessen teuer und forderte sie auf, sich binnen 6 Monaten um günstigeren Wohnraum zu bemühen. Nach Ablauf dieses Zeitraums werde sie lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft, die sie mit 365,00 EUR bezifferte (75 m² bei 4,87 EUR pro m²), zahlen.
Im Verlauf ihrer bisherigen Wohnungssuche haben die Antragsteller nunmehr eine 67 m² große Wohnung gefunden, die nettokalt 355,00 EUR monatlich kostet und zum 01.03.2008 zur Vermietung zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich die Angemessenheit dieser Wohnung bestätigt.
Die Antragsteller beantragten daraufhin bei der Antragsgegnerin die Übernahme derjenigen doppelten Mietaufwendungen, die sich bei ordentlicher Kündigung ihrer jetzigen Wohnung bis zum 3. Werktag des Monats M. 2008 und Anmietung der neuen Wohnung zum 01.03.2008 ergeben, was die Antragsgegnerin ablehnte.
Am 00.00.2008 haben sich die Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung an das Gericht gewandt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zusicherung für die Übernahme doppelter Mietaufwendungen zu erteilen, die ihnen bei ordentlicher Kündigung ihrer jetzigen Wohnung und Anmietung der avisierten Wohnung zum 01.03.2008 entstehen.
Die Antragsgegnerin beantragt telefonisch,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens voraus. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Im vorliegenden Fall fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zwar können zumutbar nicht abwendbare doppelte Mietaufwendungen als Wohnungs-beschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II übernommen werden (vgl. Münder, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 105 m.w.N.). Indessen erscheint es angesichts der verbleibenden Zeit – ein Reduzierung der Kosten der Unterkunft auf die angemessenen Kosten droht den Antragstellern frühestens zum 01.05.2008 – zweifelhaft, ob eine doppelte Mietzahlung nicht noch abgewendet werden kann, weil eine neue Wohnung nahtlos zum Ende des Mietvertrages der alten Wohnung gefunden werden kann. Diese Unsicherheit der Tatsachengrundlage macht eine Folgenabwägung erforderlich (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.). Diese Folgenabwägung geht im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Denn zur Zeit drohen den Antragstellern selbst bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes keine unzumutbaren Nachteile. Ihnen ist es zuzumuten, ihre bisherige Wohnung zum 3. Werktag des Monats M. 2008 zu kündigen und im Rahmen der bis zum 01.05.2008 verbleibenden Zeit nach weiterem angemessenen Wohnraum zu suchen. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass trotz konsequenter Bemühungen der Antragsteller aufgrund des Wohnungsmarktes eine nahtlose Anknüpfung nicht möglich sein sollte und sich eine Doppelzahlung für den Monat April 2008 nicht vermeiden lassen sollte, wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob für die dann unvermeidliche Doppelzahlung nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II eine Zusicherung zur Übernahme zu erteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragsteller, die bei der Antragsgegnerin im laufenden SGB II-Leistungsbezug stehen, leben in einer ca. 90 m² großen Wohnung in T ... Die Nettokaltmiete beträgt 506,00 EUR, die monatliche Betriebskostenvorauszahlung 102,00 EUR. Diese Wohnung ist nach dem Mietvertrag zum dritten Werktag des Monats für den Ablauf des übernächsten Monats ordentlich kündbar. Im November 2007 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, die Wohnung sei unangemessen teuer und forderte sie auf, sich binnen 6 Monaten um günstigeren Wohnraum zu bemühen. Nach Ablauf dieses Zeitraums werde sie lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft, die sie mit 365,00 EUR bezifferte (75 m² bei 4,87 EUR pro m²), zahlen.
Im Verlauf ihrer bisherigen Wohnungssuche haben die Antragsteller nunmehr eine 67 m² große Wohnung gefunden, die nettokalt 355,00 EUR monatlich kostet und zum 01.03.2008 zur Vermietung zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich die Angemessenheit dieser Wohnung bestätigt.
Die Antragsteller beantragten daraufhin bei der Antragsgegnerin die Übernahme derjenigen doppelten Mietaufwendungen, die sich bei ordentlicher Kündigung ihrer jetzigen Wohnung bis zum 3. Werktag des Monats M. 2008 und Anmietung der neuen Wohnung zum 01.03.2008 ergeben, was die Antragsgegnerin ablehnte.
Am 00.00.2008 haben sich die Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung an das Gericht gewandt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zusicherung für die Übernahme doppelter Mietaufwendungen zu erteilen, die ihnen bei ordentlicher Kündigung ihrer jetzigen Wohnung und Anmietung der avisierten Wohnung zum 01.03.2008 entstehen.
Die Antragsgegnerin beantragt telefonisch,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens voraus. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Im vorliegenden Fall fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zwar können zumutbar nicht abwendbare doppelte Mietaufwendungen als Wohnungs-beschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II übernommen werden (vgl. Münder, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 105 m.w.N.). Indessen erscheint es angesichts der verbleibenden Zeit – ein Reduzierung der Kosten der Unterkunft auf die angemessenen Kosten droht den Antragstellern frühestens zum 01.05.2008 – zweifelhaft, ob eine doppelte Mietzahlung nicht noch abgewendet werden kann, weil eine neue Wohnung nahtlos zum Ende des Mietvertrages der alten Wohnung gefunden werden kann. Diese Unsicherheit der Tatsachengrundlage macht eine Folgenabwägung erforderlich (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.). Diese Folgenabwägung geht im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Denn zur Zeit drohen den Antragstellern selbst bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes keine unzumutbaren Nachteile. Ihnen ist es zuzumuten, ihre bisherige Wohnung zum 3. Werktag des Monats M. 2008 zu kündigen und im Rahmen der bis zum 01.05.2008 verbleibenden Zeit nach weiterem angemessenen Wohnraum zu suchen. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass trotz konsequenter Bemühungen der Antragsteller aufgrund des Wohnungsmarktes eine nahtlose Anknüpfung nicht möglich sein sollte und sich eine Doppelzahlung für den Monat April 2008 nicht vermeiden lassen sollte, wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob für die dann unvermeidliche Doppelzahlung nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II eine Zusicherung zur Übernahme zu erteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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