S 11 AS 154/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 154/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Auf die Erinnerung vom 08.10.2007 wird der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25.09.2007 abgeändert. Die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 842,52 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.06.2007 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Rechnung gestellten Gebühren.

Im zu Grunde liegenden Verfahren begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragsschrift umfasste 3 Seiten. Auf Nachfrage des Gerichts wurde außerdem unter anderem eine Kopie des Aufenthaltstitels des Antragstellers zur Gerichtsakte gereicht. Die Antragsgegnerin hatte den Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschieden, sondern vom Antragsteller unter anderem eine Bescheinigung gefordert, der zu Folge sein Umzug nach Aachen notwendig war, da sie der Auffassung war, diese Bescheinigung wegen des ausländerrechtlichen Status des Antragstellers zu benötigen.

Dem Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig Leistungen zu bewilligen, wurde vom SG Aachen mit Beschluss vom 28.11.2006 fast vollständig stattgegeben (nur die Kosten der Unterkunft wurden um 36,00 EURO reduziert). Da die Antragsgegnerin hierauf keine Leistungen auszahlte, wurde der Beschluss auf einen mit einer 3-seitigen Begründung versehenden Antrag des Antragstellers am 13.12.2006 in einen Beschluss mit bezifferten Tenor geändert und dem Antragsteller eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung übersandt.

Die Antragsgegnerin legte gegen den Beschluss des SG Aachen Beschwerde ein. Sie begründete diese dahingehend, dass der Antragsteller, der syrischer Staatsangehöriger ist, nach B. gezogen war, obwohl in seiner Aufenthaltserlaubnis die Auflage "Wohnsitznahme nur in der Gemeinde C. gestattet" vermerkt war und er aus diesem Grund keine Leistungen nach dem SGB II in Aachen beziehen könne. Außerdem wurde beantragt, die sofortige Vollziehung des Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen. Das SG Aachen half der Beschwerde nicht ab.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beim Landessozialgericht erstellte der Klägerbevollmächtigte eine rund 4-seitige Beschwerdeerwiderung, in der er beantragte, beide Anträge der Antragsgegnerin abzuweisen. Der Antrag, die sofortige Vollziehung des Beschlusses auszusetzen, wurde vom LSG mit Beschluss vom 11.01.2007 abgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 23.01.2007 wurden der Antragsgegnerin außerdem die Kosten für das Aussetzungsverfahren auferlegt.

Es folgte ein weiterer 2-seitiger Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten nach Akteneinsicht, in welchem er unter anderem mitteilte, dass die Wohnsitzauflage aus der Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers auf eine entsprechendes Verfahren bei der Ausländerbehörde B. entfernt worden sei. Hierauf folgten weitere kürzere Schriftsätze. Da die Antragsgegnerin mitteilte, dass der Leistungsversagungsgrund nunmehr weggefallen sei, erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden vom LSG Nordrhein-Westfalen - nach weiteren Schriftsätzen des Antragstellerbevollmächtigten - mit Beschluss vom 25.05.2007 der Antragsgegnerin auferlegt.

Am 08.06.2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, folgende Kosten (nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Antragstellung) festzusetzen:

Eilverfahren beim SG Aachen

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 350,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO 16 % Umsatzsteuer 59,20 EURO Summe 429,20 EURO

Aussetzungsverfahren beim LSG NRW

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 250,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO 16 % Umsatzsteuer 51,30 EURO Summe 321,30 EURO

Beschwerdeverfahren beim LSG NRW

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 400,00 EURO Einigungs- oder Erledigungsgebühr Nr. 1007 VV RVG 250,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO 16 % Umsatzsteuer 127,30 EURO Summe 797,30 EURO

Insgesamt forderte er somit einen Betrag von 1.547,80 EURO. Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle setzte - nach vorheriger Anhörung - die Kosten mit Beschluss vom 25.09.2007 wie folgt fest:

Verfahren vor dem SG Aachen

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 208,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO Verfahren vor dem LSG NRW

Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 160,00 EURO Einigungs- oder Erledigungsgebühr Nr. 1007 VV RVG 250,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO Zwischensumme 658,00 EURO 19 % Umsatzsteuer 125,02 EURO Summe 783,02 EURO

Die Verfahrensgebühr in der ersten Instanz wurde gekürzt, da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt hatte. Der Urkundsbeamte hielt eine um 1/5 der Differenz zwischen Mittelgebühr (250,00 EURO) und Höchstgebühr gekürzte Mittelgebühr für erstattungsfähig. Dies ergab einen Betrag von 208,00 EURO. Außerdem wurden für das Aussetzungsverfahren unter Verweis auf § 16 Nr. 6 RVG keine gesonderten Gebühren in Ansatz gebracht, weil dieses Verfahren zusammen mit dem Beschwerdeverfahren als eine Angelegenheit betrachtet wurde. Für die Gebühren im Beschwerdeverfahren wurde Nr. 3501 VV RVG für einschlägig gehalten, da das Beschwerdeverfahren nicht zu den in der - vom Klägerbevollmächtigten als einschlägig erachteten - Nr. 3204 VV RVG aufgeführten Verfahren gehöre. Hierfür gelte an sich eine Mittelgebühr von 87,50 EURO, aufgrund des weit überdurchschnittlichen Umfangs und der überdurchschnittlichen Schwierigkeit (neben der vierseitigen Erwiderung seien fünf weitere Schriftsätze eingereicht worden), könne die Höchstgebühr von 160,00 EURO angesetzt werden.

Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 08.10.2007 Erinnerung eingelegt. Er ist unter anderem der Auffassung, dass gerade im Bereich der Grundsicherung Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch wichtiger seien als das Hauptsacheverfahren. Außerdem sei die Schwierigkeit seiner Tätigkeit nicht nur durchschnittlich gewesen. Wenn der Gesetzgeber im Übrigen für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine gekürzte Gebühr gewollt hätte, hätte er dies - als er im Rahmen einer Gesetzesänderung klarstellte, dass Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine eigene Angelegenheit seien - ebenfalls geregelt. Außerdem bestünde ein Ermessensspielraum des Rechtsanwalts von 20 bis 25 %. Er hielt das Aussetzungsverfahren weiter für eine eigene Angelegenheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II. Die Erinnerung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG) sind bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers/Antragstellers zu berücksichtigen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist bei der Bemessung im Falle von Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Gebühren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts. Unbilligkeit ist bei der Bemessung dann anzunehmen, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren die nach Ansicht des Gerichts angemessenen um mehr als 20% übersteigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2008, L 1 B 35/07 AS, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2007, L 10 KA 24/07).

1. Die Verfahrensgebühr ist ausgehend von den obigen Maßgaben aus dem in Nr. 3102 VV RVG aufgeführten Gebührenrahmen zu bestimmen. Danach liegt die Mindestgebühr bei 40,00 Euro und die Höchstgebühr bei 460,00 Euro mit der Folge, dass die Mittelgebühr bei 250,00 EURO liegt. Vorliegend war diese Mittelgebühr nicht anzusetzen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht grundsätzlich den Ausführungen des Prozesbevollmächtigten folgt, dass es nicht gerechtfertigt ist, per se bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Reduzierung der an sich zu gewährenden Gebühr auf 2/3 vorzunehmen (zur grundsätzlichen Kürzung auf 2/3 siehe aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2008, a.a.O.). Denn gerade im Bereich der Grundsicherungsleistungen (AS, SO) ist das Eilverfahren nicht selten von erheblicher Bedeutung für die Antragsteller und nimmt auch nicht selten das Hauptsacheverfahren vorweg, weil etwaige Probleme, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen, bereits im Eilverfahren behoben werden. Außerdem können auch Eilverfahren mit viel Arbeit verbunden sein, wenn beispielsweise ein Termin mit Zeugenvernehmung stattfindet oder in kürzester Zeit verschiedenste Unterlagen besorgt und vorgelegt werden müssen. Wenn in solchen Fällen von der maximal anzusetzenden Höchstgebühr pauschal ein Abschlag von 1/3 vorgenommen wird, weil es sich um ein Verfahren des Eilrechtsschutzes handelt, wird dies dem mit dem Verfahren unter Umständen verbundenen Aufwand nicht gerecht.

Dies führt im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu einer Erhöhung der vom Urkundsbeamten gewählten Gebühr. Denn auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hält das Gericht nur eine unter der Mittelgebühr liegende Gebühr für angemessen. Die Mittelgebühr ist anzusetzen, wenn sich die Leistung im Vergleich zur Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren insgesamt als durchschnittlich erweist, mithin als "Normalfall" abbildet. Ein solcher "Normalfall" lag hier nicht vor. Der Klägerbevollmächtigte hat in seiner Antragsschrift lediglich den - eher einfach gelagerten - Sachverhalt geschildert, sowie in einem weiteren Schriftsatz Kopien zur Gerichtsakte gereicht, um den Eilantrag in der ersten Instanz zu begründen. Er hat sich nicht mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen befasst und konnte den Sachverhalt auch in einem recht kurzen Schriftsatz darstellen. Da eine Entscheidung schon vor einer Antragserwiderung getroffen wurde, musste er sich auch nicht mit irgendwelchen Argumenten der Gegenseite auseinandersetzen. Schließlich war es wegen der schnellen Entscheidung des Gerichts auch nicht nötig, Akteneinsicht zu nehmen. Aus diesem Grund wäre grundsätzlich nur eine Gebühr von 2/3 der Mittelgebühr angemessen gewesen. Das Gericht hat diese jedoch - wie auch der Urkundsbeamte - auf 208,00 EURO erhöht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen in erster Instanz mit dem Beschluss des SG Aachen nicht beendet war. Denn da die Antragsgegnerin die Leistungen des Antragstellers nicht auszahlte, mussten die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus dem Beschluss geschaffen werden. Aus diesem Grund ist für das Verfahren 1. Instanz eine Gebühr von 208,00 EURO angemessen.

Das Gericht konnte die Gebühr auch trotz eines Rechtsanwälten grundsätzlich einzuräumenden Ermessensspielraums mit 208,00 EURO ansetzen. Denn wie der Klägerbevollmächtigte zutreffend ausgeführt hat, läge dieser Ermessensspielraum maximal bei 25 % (nach Auffassung des Gerichts eher bei 20 %) und wurde bei einem Gebührenansatz von 350,00 EURO somit überschritten.

2. Für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen ist die Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG zu bestimmen. Nr. 3501 VV RVG eröffnet einen Betragsrahmen von 15,00 bis 160,00 EUR als Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Der genannte Abschnitt ist der 5. Abschnitt des 3. Teils des Vergütungsverzeichnisses und ist näher bezeichnet mit "Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung". Bei dem Verfahren, um das es hier geht, handelte es sich um ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, nämlich dem LSG Nordrhein-Westfalen. Im 5. Abschnitt 5 des VV RVG gibt es auch keine besondere Gebühr für dieses Verfahrensart. Eine Anwendung der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für zutreffend gehaltenen Nr. 3204 VV RVG kommt nicht – auch nicht entsprechend – in Betracht. Die in Abschnitt 5 geregelten Gebühren, zu denen auch die angewandte Nr. 3501 gehört, entstehen gemäß Vorbemerkung 3.5 dann nicht, wenn es um die in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren geht. Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 nennt das hier nicht einschlägige Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 Zivilprozessordnung (ZPO). Vorbemerkung 3.2.1 führt die verschiedensten speziellen Verfahrensarten auf, ohne jedoch irgendwelche Verfahren vor den Sozialgerichten zu nennen. Im Abschnitt 2 des Teils 3 der VV RVG, der nach seiner Überschrift "Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht" behandelt, findet sich bei den geregelten Gebührentatbeständen zwar die Ziff. 3204, die sich auf die Sozialgerichtsbarkeit bezieht. Diese Verfahrensgebühr, gilt zwar "für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen". Diese Verfahrensart ist jedoch in der Vorbemerkung 3.2.1 nicht genannt. Deshalb ist der 5. Abschnitt und die darin enthaltene Nr. 3501 VV RVG vorrangig (SG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2007, S 29 SO 79/05 ER). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung bei Beschwerden in Eilverfahren - soweit ersichtlich einhellig - Nr. 3501 VV RVG für einschlägig erachtet wird (LSG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2007, L 5 B 398/05 AS; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2007, L 9 B 114/07 AS; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2007, L 20 B 137/07 AS; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2006, L 12 B 16/07 AS; SG Würzburg, Beschluss vom 22.08.2007, S 9 AS 341/06.ER.Ko).

Bezüglich der Höhe der anzusetzenden Gebühr (160,00 EURO) folgt das Gericht den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.09.2007. Das gilt auch für die Erledigungsgebühr.

3. Der Klägerbevollmächtigte hat des weiteren Anspruch auf eine gesonderte Gebühr für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 28.11.2006 (bzw. aus Sicht des Antragstellers auf Aufrechterhaltung der Vollziehung).

Gemäß § 16 Nr. 6 RVG sind das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung dieselbe Angelegenheit. Ein Verfahren, die sofortige Vollziehung eines Beschlusses auszusetzen, ist keines der in § 16 Nr. 6 RVG aufgezählten Verfahren. Dort ist lediglich ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts geregelt. Um die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ging es im hiesigen Rechtsstreit jedoch nicht. Es ging um die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses, weshalb Ziffer § 16 Nr. 6 RVG nicht einschlägig ist. Es ist auch keine andere Ziffer aus § 16 RVG einschlägig.

Kostenrechtlich ist weitestgehend anerkannt, dass das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils unabhängig vom Verfahren der Hauptsache einen eigenständigen prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten gegeneinander auslöst (Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.07.1996, L 1 An 90/95, Leiterer, SGG 8. Auflage, § 199 Rn. 7). Aus diesem Grund hat auch das LSG Nordrhein-Westfalen im hiesigen Verfahren auf den entsprechenden Antrag des Klägerbevollmächtigten die Kosten des Aussetzungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Das spricht dafür, das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils und in entsprechender Weise auch das Verfahren, die Vollziehung eines Beschlusses auszusetzen als eigenständiges Verfahren zu betrachten, da es keinen Sinn machen würde, eine separate Kostenentscheidung zu treffen, wenn auf Basis dieser Kostenentscheidung letztlich unter Berufung auf den Tatbestand des § 16 Nr. 6 RVG gar keine Kosten gelten gemacht werden könnten.

Als Gebührentatbestand ist auch hier VV 3501 einschlägig. Bezüglich der Höhe der Gebühr hält das Gericht einen Betrag von 30,00 EURO für angemessen. Der Klägerbevollmächtigte hat in seinem ursprünglichen Antrag auf Kostenfestsetzung selbst ausgeführt, dass die Sache "nicht so kompliziert" war". Tatsächlich beschränkte sie sich darauf, im Rahmen der wegen des Beschwerdeverfahrens ohnehin anzufertigenden Beschwerdebegründung zu beantragen, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen. Eine speziell diesen Antrag betreffende Begründung erfolgte nicht, weshalb nur ein gering über der Mindestgebühr liegender Betrag gerechtfertigt ist.

Hieraus ergibt sich folgende Kostenaufstellung:

Verfahren vor dem SG Aachen

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 208,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO Aussetzungsverfahren beim LSG NRW

Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 30,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO Beschwerdeverfahren beim LSG NRW

Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 160,00 EURO Einigungs- oder Erledigungsgebühr Nr. 1007 VV RVG 250,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO Zwischensumme 708,00 EURO 19 % Umsatzsteuer 134,52 EURO Summe 842,52 EURO
Rechtskraft
Aus
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