S 2 RA 48/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 RA 48/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 R 117/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte die Zeit vom 01.02.1970 bis zum 31.07.1972 im Wege der Nachversicherung als Beitragszeit festzustellen hat, obwohl ein Beitragsanspruch hierfür gegenüber dem Beigeladenen infolge von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.

Der am 16.08.0000 geborene Kläger war vom 01.06.1970 bis zum 31.07.1972 zunächst im Vorbereitungsdienst (Referendariat) und vom 01.02.1972 bis zum 31.07.1972 als S. zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe beim Beigeladenen versicherungsfrei beschäftigt. Mit Bescheid vom 05.09.1998 stellte die Beklagte für den Kläger die bis zum 31.12.1981 zurückgelegten Versicherungszeiten mit Bindungswirkung fest. Im Dezember 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Er machte geltend, dass er möglicherweise einen Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit im Schuldienst habe. Mit Schreiben vom 18.02.2004 forderte die Beklagte den Beigeladenen auf, die Nachversicherung durchzuführen. Der Beigeladene teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10.03.2004 mit, dass eine Nachversicherung von ihr nur dann durchzuführen sei, wenn der Rentenversicherungsträger noch befugt sei, die Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt anzufordern. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Beiträge selbst unter Berücksichtigung der 30-jährigen Verjährungsfrist verjährt seien und er die Einrede der Verjährung erhebe.

Mit Bescheid vom 23.04.2004 lehnte die Beklagte die Nachversicherung der versicherungsfreien Schulzeit ab, weil sich der Nachversicherungsschuldner auf die Einrede der Verjährung berufe und die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge ablehne.

Zur Begründung seines am 07.07.2004 erhobenen Widerspruches verwies der Kläger auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Saarbrücken vom 18.03.2004. Das Gericht habe festgestellt, dass der mit der unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entstehende Nachversicherungsfall rentenrechtlich auch dann Beitragszeiten begründe, die rentenerhöhend zu berücksichtigen seien, wenn der Rentenversicherungsträger die für die Nachversicherung fälligen Beiträge infolge geltend gemachter Verjährung von dem früheren Dienstherrn nicht mehr erlangen kann.

Mit Bescheid vom 09.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es zwar zutreffend sei, dass die Sozialgerichtsbarkeit in Einzelfällen für Zeiten vor dem 01.01.1992 für eine Nachversicherung auch dann anerkannt habe, wenn der frühere Dienstherr die Zahlung der Beiträge unter dem Hinweis auf eine eingetretene Verjährung verweigert habe. Dies sei jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen, der jetzt im Rahmen des am 01.08.2004 in Kraft getretenen Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes mit dem neu eingefügten § 281 Abs. 2 SGB VI klargestellt habe, dass Zeiten der Nachversicherung bei Fälligkeit der Beiträge vor dem 01.01.1992 ohne eine tatsächliche Beitragszahlung als Beitragszeiten nicht anerkannt werden könnten.

Zur Begründung seiner am 03.12.2004 erhobenen Klage verweist der Kläger erneut auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 18.03.2004.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 23.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von ihm im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit vom 01.02.1970 bis zum 31.07.1972 als Nachversicherungszeit anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass es der ehemalige Dienstherr und jetzige Beigeladene unter Berufung der Einrede der Verjährung ablehne, Beiträge für den Kläger zu zahlen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Verwaltungsakte der Beigeladenen verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 01.02.1970 bis zum 31.07.1972 als Nachversicherungszeit von der Beklagten festgestellt wird. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Nachversicherung für die Zeit vom 01.02.1970 bis zum 31.07.1972 liegen nicht vor.

Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden Recht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Die Frage, ob die Zeiten der Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen als Nachversicherungszeit festzustellen ist, richtet sich daher nach den Vorschriften des zum Zeitpunkt seines Ausscheiden aus dem T. im Jahre 1972 geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).

Der Kläger war im streitigen Zeitraum gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG versicherungsfrei bei dem Beigeladenen als Referendar, später als S. zur Anstellung beschäftigt. Mit Ablauf des 31.07.1972 entfiel die Versicherungsfreiheit und der Kläger schied unversorgt im Sinne des § 9 Abs. 1 Abs. 2 AVG aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus.

Die Voraussetzungen, die Zeiten für die Beschäftigung bei dem Beigeladenen als Beitragszeiten im Wege der Nachversicherung gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6 AVG festzustellen, liegen jedoch nicht vor.

Gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 6 AVG hat der Arbeitgeber die Beiträge nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge maßgebend sind, unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu entrichten. Hierüber erteilt die Bundesversicherungsanstalt dem Versicherten gemäß § 124 Abs. 6 Satz 2 eine Aufrechnungsbescheinigung. Entsprechende Beiträge sind weder nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Beschäftigung bei dem Beigeladenen noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt gezahlt worden. Trotz der von ihm grundsätzlich anerkannten Nachversicherungspflicht zugunsten des Klägers beruft sich der Beigeladene zu Recht auf die Einrede der Verjährung.

Der Kläger macht unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 4 AVG und ein Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18.03.2004 geltend, dass bereits mit dem Ausscheiden eines Versicherten aus einer versicherungsfreien Tätigkeit kraft Gesetzes die nachversicherte Beitragszeit erworben werde und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger entrichtet.

Diese Auffassung greift nicht durch.

Dies ergibt sich aus § 281 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.08.2004 geltenden Fassung. Gemäß § 281 Abs. 2 SGB VI gelten, soweit nach dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung zu entrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, diese erst mit der Zahlung als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

Die Frage, ob bei einem unversorgten Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis die Anerkennung der nachzuversichernden Beitragszeit auch ohne eine entsprechende Beitragserstattung durch den ehemaligen Arbeitgeber erfolgt, war umstritten. Dies betraf sowohl den Geltungsbereich von § 124 AVG, als auch den Geltungsbereich der ab dem 01.01.1992 geltenden Nachfolgevorschrift § 185 SGB VI. § 124 Abs. 4 Satz 1 AVG bestimmte, dass "die nachzuentrichtenden Beiträge" als rechtzeitige entrichtete Pflichtbeiträge" galten. § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI sieht hingegen vor, dass "die gezahlten Beiträge" als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten.

Das BSG ließ für den Geltungsbereich von § 124 AVG diese Frage zunächst offen (vgl. Urteil vom 10.07.1986, Az. 11a RA 24/85), wobei es allerdings darauf hinwies, dass zumindest eine eingetretene Verjährung einer Anerkennung als Beitragszeit entgegenstehen könnte. Der 4. Senat des BSG hat zuletzt in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 23.03.1999, Az. B 4 RA 50/98 R, Urt. v. 29.07.1997, Az. 4 RA 107/95) vertreten, dass es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind, sondern der Erwerb der nachversicherten Beitragszeit unabhängig davon erfolgt, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger entrichtet hat. Dies gelte unabhängig davon, ob das AVG oder das SGB VI anzuwenden sei.

Im Schrifttum und von den Rentenversicherungsträgern wurde hingegen sowohl für das AVG (AVG Koch/Hartmann, § 124 C I) als auch für das SGB VI (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Gürtner, § 185, Rdn. 4; Gemeinschaftskommentar–SGB VI-Kuklok, § 185, Rdn. 18; Liebich, Deutsche Angestelltenversicherung 1998, 278, 282) vertreten, dass für die Anerkennung der nachversicherten Beitragszeiten auf die tatsächliche Beitragszahlung des Arbeitgebers ankomme.

Der Gesetzgeber hat diesen Rechtstreit nunmehr durch Einfügung des mit Wirkung vom 01.08.2004 in das Gesetz eingefügten § 281 Abs. 2 SGB VI entschieden. Einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor, weil keine feststehende Rechtslage geändert, sondern nur eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Auslegungsfrage geklärt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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