Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 EG 22/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 57/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes; die Klägerin begehrt eine Nachzahlung von 3.141,20 EUR.
Die 1968 geborene Klägerin gebar am 10.01.2007 das Kind K. Es ist ihr zweites Kind nach dem am 15.05.2005 geborenen L. Vater der beiden Kinder ist ihr Lebensgefährte I. L. Die Klägerin ist beamtete Lehrerin und war bis zur Geburt von L. erwerbstätig (vollzeitbeschäftigt). Nach dem Ende der Mutterschutzfrist nahm sie vom 19.07.2005 bis 08.08.2006 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit zahlte ihr der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31,00 EUR. Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) erhielt sie für L. wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht. Von Dezember 2005 bis August 2006 zahlte der Lebensgefährte der Klägerin dieser monatlich 600,00 EUR. Ab 09.08.2006 war sie wieder bis zur Geburt von K. erwerbstätig (teilzeitbeschäftigt); ihr Arbeitgeber zahlte weiter den monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung von 31,00 EUR. Vom 24.11.2006 bis 07.03.2007 befand sich die Klägerin anlässlich der Geburt von K. in Mutterschutz.
Am 06.03.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes K ...
Durch Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte das Versorgungsamt B. Elterngeld für den beantragten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Geschwisterbonus von 75,00 EUR monatlich 551,57 EUR. Unter Anrechnung der in der Mutterschutzfrist gewährten Bezüge erhielt die Klägerin für den ersten Lebensmonat 0 EUR, für den zweiten Lebensmonat (anteilig für 2 von 28 Tagen) 39,40 EUR und für den dritten bis zwölften Lebensmonat 5.515,70 EUR (zehnmal 551,57 EUR), insgesamt 5.555,10 EUR. Der Berechnung der Höhe des Elterngeldes hatte das Versorgungsamt den Bemessungszeitraum von Januar bis Dezember 2006 und aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen folgende Einkünfte zugrundegelegt:
Monat steuerpflicht. Bruttogehalt gesetzliche Abzüge Werbungskosten-pauschale Nettoverdienst 1/2006 - - - - 2/2006 - - - - 3/2006 - - - - 4/2006 - - - - 5/2006 - - - - 6/2006 - - - - 7/2006 - - - - 8/2006 1.144,31 EUR 55,48 EUR 76,67 EUR 1.012,16 EUR 9/2006 1.542,33 EUR 160,72 EUR 76,67 EUR 1.304,94 EUR 10/2006 1.596,08 EUR 184,56 EUR 76,67 EUR 1.334,85 EUR 11/2006 1.589,42 EUR 182,69 EUR 76,67 EUR 1.330,06 EUR 12/2006 1.589,42 EUR 182,69 EUR 76,67 EUR 1.330,06 EUR
7.461,58 EUR 766,14 EUR 383,35 EUR 6.312,07 EUR
Das so ermittelte Jahresnettoeinkommen von 6.312,07 EUR hatte das Versorgungsamt durch die zwölf Monate des maßgeblichen Ermessungszeitraums dividiert, woraus sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst von 526,01 EUR ergab. Unter Berücksichtigung eines sich hieraus ergebenden Prozentsatz von 90,6 % und zuzüglich des Geschwisterbonus von 75,00 EUR errechnete sich ein monatlicher Elterngeldbetrag von 551,57 EUR.
Dagegen legte die Klägerin am 26.04.2007 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass für die Berechnung des Elterngeldes das Jahreseinkommen vor der Geburt ihres ersten Kindes herangezogen werden müsse, weil sie in der Elternzeit für dieses Kind das zweite Kind geboren habe. Jede andere Berechnung stehe nicht im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG).
Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der angefochtene Bescheid sei unter Beachtung der geltenden Vorschriften ergangen. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, mit der der Staat aufgrund seiner freien Entschließung durch finanzielle Zuwendungen die wirtschaftliche Lage gewisser Gruppen seiner Bürger erleichtern und ein bestimmtes Verhalten dieser Gruppen fördern wolle (hier: Familien mit kleinen Kindern), stehe dem Gesetzgeber von vornherein ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er sein Ermessen ausüben könne, ohne gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht ersichtlich.
Dagegen hat die Klägerin am 01.08.2007 Klage erhoben. Sie hält § 2 Abs. 1 Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für verfassungswidrig; die Vorschrift verstoße gegen das europarechtliche Diskriminierungverbot für Frauen. Eltern, die vor der Geburt des Kindes bereits in Elternzeit waren würden gegenüber denjenigen Eltern benachteiligt, die aus der Erwerbstätigkeit heraus ein Kind gebären. Alternativ weist die Klägerin auf den Gesetzestext des § 2 BEEG hin. Wenn hiernach Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt werde, stünden die angegebenen zwölf Monate nicht für die Berechnung des Durchschnittswertes, sondern vielmehr für die gesamte Erfassungsdauer. Der durchschnittlich erzielte monatliche Einkommensbetrag ergebe sich - so die Klägerin - aus der Summe der Einkünfte, dividiert durch die Zahl der Monate, in denen diese erzielt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei dann auch § 12 (gemeint ist wohl § 2) Abs. 7 BEEG zu sehen, wenn diese Vorschrift ausführe, dass die Kalendermonate, in denen Leistungen nach diesem Gesetz für ein älteres Kind bezogen worden seien, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt blieben. Erst recht werde durch diese Vorschrift deutlich, dass bei der durchschnittlichen Ermittlung eben nur die Monate berechnet würden, in denen tatsächlich Einkommen erzielt worden sei. Im Übrigen sei auch der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung als für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliches Einkommen heranzuziehen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes B. vom 02.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 29.06.2007 zu verpflichten, ihr weiteres Elterngeld in Höhe von 3.141,20 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung. Er führt ergänzend aus, dass der steuerfreie Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Obwohl den Bescheid vom 02.04.2007 das seinerzeit zuständige Versorgungsamt B. und den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 die Bezirksregierung N. erlassen haben, richtet sich die ursprünglich gegen diese erhobene Klage seit dem 01.01.2008 gegen den Kreis E., in dem die Klägerin wohnt. Denn durch das "Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen" vom 30.10.2007 (GVBl NRW 2007, S. 482) sind die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Ab 01.01.2008 sind u.a. für Aufgaben nach dem BEEG die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Dadurch ist es zu einem Beteiligtenwechsel Kraft Gesetz gekommen, der keine Klageänderung zur Folge hat (vgl. hierzu: Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 99 Rn. 6a).
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld anlässlich der Geburt ihres Kindes K., da die Höhe des ihr zustehenden Elterngeldes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Da die Klägerin keine der Tatbestände erfüllt, nach denen gemäß nach § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG einzelne Monate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommens- ermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, umfasst der maßgebliche Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes der Klägerin die zwölf Monate von Januar bis Dezember 2006.
Unerheblich ist, dass die Klägerin in der Zeit vom 19.07.2005 bis 08.08.2006 Elternzeit in Anspruch genommen und deshalb insbesondere auch in den Monaten Januar bis Juli 2006 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der Wegfall von Erwerbseinkommen grundsätzlich nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen. Nur in wenigen ausdrücklich im Gesetz normierten Ausnahmefällen kommt es zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums. Diese Ausnahmetatbestände sind in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG geregelt. Danach bleiben nur Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Die bloße Inanspruchnahme von Elternzeit führt ebensowenig zur Verschiebung des Bemessungszeitraums wie der Bezug von Erziehungsgeld nach dem BErzGG oder andere Sachverhalte, die nicht unter die drei Ausnahmetatbestände fallen, die § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG benennen.
Die Beschränkung auf die in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG geregelten Ausnahmetatbestände, die zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit oder des Bezugs von Erziehungsgeld ebenfalls unberücksichtigt zu lassen. Das Elterngeld stellt eine Leistung des Staates im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dar. Zur Gewährung dieser Leistung ist der Staat aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet. Das Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung; es soll die Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können; beiden Elternteilen soll es auf Dauer besser gelingen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (so die Begründung zum Gesetzentwurf des BEEG, BT-Drucksache 16/1889, S. 1, 2). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Leistung zu. Innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Elterngeldberechtigten - konkret: in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes - abzustellen. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums soll die Ausnahme bleiben. Wenn der Zeitraum einer Elternzeit oder des Bezugs von Erziehungsgeld ebenfalls bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt bliebe, hätte dies bei Antragstellern mit mehreren älteren Kindern zur Folge, dass auf länger zurückliegende Einkünfte, die die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Geburt des den Anspruch auf Elterngeld begründenden Kindes nicht mehr zutreffend wiedergeben, abzustellen wäre. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, war der Gesetzgeber befugt, die einschränkende Regelung in § 2 Absatz 7 Satz 5 und 6 BEEG zu treffen (SG Münster, Urteil vom 17.12.2007 - S 2 EG 19/07; ebenso: SG Berlin, Urteil vom 14.03.2008 - S 3 EG 65/08; SG Freiburg, Urteil vom 06.05.2008 - S 9 EL 5779/07; SG Dortmund, Urteile vom 28.07.2008 - S 11 EG 28/07 und S 11 EG 41/07). Insofern ist auch der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht verletzt. Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet es lediglich, eine Gruppe von Normadressaten in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 101, 239, 270). Mit dem BEEG hat der Gesetzgeber jedoch die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet; er hat das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst. Bei diesem Systemwechsel war - abgesehen von dem Zeitpunkt seiner Einführung - auch darüber zu entscheiden, wie Lebenssachverhalte zu behandeln sind, die bereits von Geltung des neuen Rechts begonnen haben. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, neues Recht nur auf neue Fälle anzuwenden. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R).
Das Fehlen einer Regelung, nach der die Inanspruchnahme einer Elternzeit für ein älteres Kind zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führt, steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu dem aus Artikel 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot zur Förderung der Famlie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (vgl. dazu BVerfGE 111, 160, 172). Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will. Hierzu hat er einen weiten Gestaltungsspielraum, den er mit den Regelungen in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise genutzt hat.
Da die Vorschriften zur Bemessung des Elterngeldes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, bedarf es auch keiner verfassungskonformen Auslegung, wie sie die Klägerin im Schriftsatz vom 20.12.2007 unter Hinweis auf das Urteil des SG Detmold vom 27.09.2006 (S 3 AL 100/05) angedacht hat. Das SG Detmold hatte sich in dieser Entscheidung dem Urteil des SG Berlin vom 29.05.2006 (S 77 AL 961/06) angeschlossen. Das SG Berlin wiederum hatte mit ausführlicher Begründung die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III dahingehend ausgelegt, dass die in der Vorschrift genannten Erziehungszeiten derart für die Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben, dass der Bemessungsrahmen um die Dauer dieser Zeiträume erweitert wird. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift des § 2 BEEG kommt eine Auslegung in diesem Sinne nicht Betracht. Dies gilt umsomehr, als § 2 Abs. 2 BEEG gerade eine Regelung für solche Fälle trifft, in denen das nach Abs. 1 ermittelte durchschnittliche monatliche Einkommen geringer als 1.000,00 EUR ausfällt. Dann ist eine Anhebung des Mindestprozentsatzes von 67 % auf bis zu 100 % des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens möglich. Eine solche Regelung gibt es im SGB III bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht, sodass die Entscheidungen des SG Detmold und des SG Berlin auf das BEEG nicht übertragbar sind.
Der Beklagte hat demgemäß zu Recht nur die Einkünfte in den Monaten Januar bis Dezember 2006 für die Bemessung des Elterngeldes herangezogen. Der in diesem Zeitraum vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung gehört nicht zu dem für die Ermittlung des Elterngeldes maßgeblichen Einkommens. Heranzuziehen ist lediglich Einkommen aus Erwerbstätigkeit, und zwar auch nur solches im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie § 2 Absatz 1 Satz 2 BEEG ausdrücklich bestimmt. Es sind dies ausschließlich Einkünfte, die der Einkommenssteuer unterliegen. Steuerfreie Einkünfte, z.B. solche im Sinne von § 3 EStG, sind nicht als Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 23.09.2008 - S 13 EG 2/08). Bei dem Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31,00 EUR handelt es sich - unabhängig davon, ob er steuerpflichtig oder steuerfrei ist - nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Leistung, die der Arbeitgeber in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 5 Elternzeitverordnung, § 4a Erziehungsurlaubverordnung NRW zu erbringen hatte; der Zuschuss ist steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG. Auch der in der Zeit von Dezember 2005 bis August 2006 monatlich vom Lebensgefährten gezahlte (Unterhalts-) Betrag von 600,00 EUR ist kein für die Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 1 BEEG, weil es kein Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit ist.
Schließlich findet auch die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass im Bemessungszeitraum erzielte Einkommen sei lediglich durch fünf Monate zu dividieren, da es auch nur in fünf Monaten erzielt worden sei, im Gesetz keine Stütze. § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass Elterngeld in Höhe von 67 % des "in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit" bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich gezahlt wird. Die Regelung besagt, dass das in den einzelnen Monaten des Bemessungszeitraums erzielte Erwerbseinkommen addiert und durch zwölf (Kalendermonate des Bemessungszeitraums) geteilt wird. Kalendermonate ohne Erwerbseinkommen werden nicht ausgespart, sondern mit dem Betrag Null in die Berechnung aufgenommen. Die hiervon abweichende Berechnungsweise, die die Klägerin vertritt, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Grammatik der gesetzlichen Vorschrift herleiten.
Nach alledem ist die der Berechnung des Elterngeldes zugrundeliegende Einkommensermittlung, wie sie in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen worden ist, rechtmäßig. Da der Beklagte den für die Elterngeldgewährung maßgeblichen Prozentsatz gemäß § 2 Abs. 2 BEEG rechnerisch richtig auf 90,6 % erhöht und dazu auch den Geschwisterbonus gemäß § 2 Abs. 4 BEEG berücksichtigt hat, ist die Höhe des festgesetzten Elterngeldanspruchs nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes; die Klägerin begehrt eine Nachzahlung von 3.141,20 EUR.
Die 1968 geborene Klägerin gebar am 10.01.2007 das Kind K. Es ist ihr zweites Kind nach dem am 15.05.2005 geborenen L. Vater der beiden Kinder ist ihr Lebensgefährte I. L. Die Klägerin ist beamtete Lehrerin und war bis zur Geburt von L. erwerbstätig (vollzeitbeschäftigt). Nach dem Ende der Mutterschutzfrist nahm sie vom 19.07.2005 bis 08.08.2006 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit zahlte ihr der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31,00 EUR. Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) erhielt sie für L. wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht. Von Dezember 2005 bis August 2006 zahlte der Lebensgefährte der Klägerin dieser monatlich 600,00 EUR. Ab 09.08.2006 war sie wieder bis zur Geburt von K. erwerbstätig (teilzeitbeschäftigt); ihr Arbeitgeber zahlte weiter den monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung von 31,00 EUR. Vom 24.11.2006 bis 07.03.2007 befand sich die Klägerin anlässlich der Geburt von K. in Mutterschutz.
Am 06.03.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes K ...
Durch Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte das Versorgungsamt B. Elterngeld für den beantragten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Geschwisterbonus von 75,00 EUR monatlich 551,57 EUR. Unter Anrechnung der in der Mutterschutzfrist gewährten Bezüge erhielt die Klägerin für den ersten Lebensmonat 0 EUR, für den zweiten Lebensmonat (anteilig für 2 von 28 Tagen) 39,40 EUR und für den dritten bis zwölften Lebensmonat 5.515,70 EUR (zehnmal 551,57 EUR), insgesamt 5.555,10 EUR. Der Berechnung der Höhe des Elterngeldes hatte das Versorgungsamt den Bemessungszeitraum von Januar bis Dezember 2006 und aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen folgende Einkünfte zugrundegelegt:
Monat steuerpflicht. Bruttogehalt gesetzliche Abzüge Werbungskosten-pauschale Nettoverdienst 1/2006 - - - - 2/2006 - - - - 3/2006 - - - - 4/2006 - - - - 5/2006 - - - - 6/2006 - - - - 7/2006 - - - - 8/2006 1.144,31 EUR 55,48 EUR 76,67 EUR 1.012,16 EUR 9/2006 1.542,33 EUR 160,72 EUR 76,67 EUR 1.304,94 EUR 10/2006 1.596,08 EUR 184,56 EUR 76,67 EUR 1.334,85 EUR 11/2006 1.589,42 EUR 182,69 EUR 76,67 EUR 1.330,06 EUR 12/2006 1.589,42 EUR 182,69 EUR 76,67 EUR 1.330,06 EUR
7.461,58 EUR 766,14 EUR 383,35 EUR 6.312,07 EUR
Das so ermittelte Jahresnettoeinkommen von 6.312,07 EUR hatte das Versorgungsamt durch die zwölf Monate des maßgeblichen Ermessungszeitraums dividiert, woraus sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst von 526,01 EUR ergab. Unter Berücksichtigung eines sich hieraus ergebenden Prozentsatz von 90,6 % und zuzüglich des Geschwisterbonus von 75,00 EUR errechnete sich ein monatlicher Elterngeldbetrag von 551,57 EUR.
Dagegen legte die Klägerin am 26.04.2007 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass für die Berechnung des Elterngeldes das Jahreseinkommen vor der Geburt ihres ersten Kindes herangezogen werden müsse, weil sie in der Elternzeit für dieses Kind das zweite Kind geboren habe. Jede andere Berechnung stehe nicht im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG).
Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der angefochtene Bescheid sei unter Beachtung der geltenden Vorschriften ergangen. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, mit der der Staat aufgrund seiner freien Entschließung durch finanzielle Zuwendungen die wirtschaftliche Lage gewisser Gruppen seiner Bürger erleichtern und ein bestimmtes Verhalten dieser Gruppen fördern wolle (hier: Familien mit kleinen Kindern), stehe dem Gesetzgeber von vornherein ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er sein Ermessen ausüben könne, ohne gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht ersichtlich.
Dagegen hat die Klägerin am 01.08.2007 Klage erhoben. Sie hält § 2 Abs. 1 Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für verfassungswidrig; die Vorschrift verstoße gegen das europarechtliche Diskriminierungverbot für Frauen. Eltern, die vor der Geburt des Kindes bereits in Elternzeit waren würden gegenüber denjenigen Eltern benachteiligt, die aus der Erwerbstätigkeit heraus ein Kind gebären. Alternativ weist die Klägerin auf den Gesetzestext des § 2 BEEG hin. Wenn hiernach Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt werde, stünden die angegebenen zwölf Monate nicht für die Berechnung des Durchschnittswertes, sondern vielmehr für die gesamte Erfassungsdauer. Der durchschnittlich erzielte monatliche Einkommensbetrag ergebe sich - so die Klägerin - aus der Summe der Einkünfte, dividiert durch die Zahl der Monate, in denen diese erzielt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei dann auch § 12 (gemeint ist wohl § 2) Abs. 7 BEEG zu sehen, wenn diese Vorschrift ausführe, dass die Kalendermonate, in denen Leistungen nach diesem Gesetz für ein älteres Kind bezogen worden seien, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt blieben. Erst recht werde durch diese Vorschrift deutlich, dass bei der durchschnittlichen Ermittlung eben nur die Monate berechnet würden, in denen tatsächlich Einkommen erzielt worden sei. Im Übrigen sei auch der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung als für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliches Einkommen heranzuziehen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes B. vom 02.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 29.06.2007 zu verpflichten, ihr weiteres Elterngeld in Höhe von 3.141,20 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung. Er führt ergänzend aus, dass der steuerfreie Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Obwohl den Bescheid vom 02.04.2007 das seinerzeit zuständige Versorgungsamt B. und den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 die Bezirksregierung N. erlassen haben, richtet sich die ursprünglich gegen diese erhobene Klage seit dem 01.01.2008 gegen den Kreis E., in dem die Klägerin wohnt. Denn durch das "Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen" vom 30.10.2007 (GVBl NRW 2007, S. 482) sind die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Ab 01.01.2008 sind u.a. für Aufgaben nach dem BEEG die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Dadurch ist es zu einem Beteiligtenwechsel Kraft Gesetz gekommen, der keine Klageänderung zur Folge hat (vgl. hierzu: Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 99 Rn. 6a).
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld anlässlich der Geburt ihres Kindes K., da die Höhe des ihr zustehenden Elterngeldes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Da die Klägerin keine der Tatbestände erfüllt, nach denen gemäß nach § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG einzelne Monate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommens- ermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, umfasst der maßgebliche Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes der Klägerin die zwölf Monate von Januar bis Dezember 2006.
Unerheblich ist, dass die Klägerin in der Zeit vom 19.07.2005 bis 08.08.2006 Elternzeit in Anspruch genommen und deshalb insbesondere auch in den Monaten Januar bis Juli 2006 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der Wegfall von Erwerbseinkommen grundsätzlich nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen. Nur in wenigen ausdrücklich im Gesetz normierten Ausnahmefällen kommt es zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums. Diese Ausnahmetatbestände sind in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG geregelt. Danach bleiben nur Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Die bloße Inanspruchnahme von Elternzeit führt ebensowenig zur Verschiebung des Bemessungszeitraums wie der Bezug von Erziehungsgeld nach dem BErzGG oder andere Sachverhalte, die nicht unter die drei Ausnahmetatbestände fallen, die § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG benennen.
Die Beschränkung auf die in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG geregelten Ausnahmetatbestände, die zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit oder des Bezugs von Erziehungsgeld ebenfalls unberücksichtigt zu lassen. Das Elterngeld stellt eine Leistung des Staates im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dar. Zur Gewährung dieser Leistung ist der Staat aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet. Das Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung; es soll die Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können; beiden Elternteilen soll es auf Dauer besser gelingen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (so die Begründung zum Gesetzentwurf des BEEG, BT-Drucksache 16/1889, S. 1, 2). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Leistung zu. Innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Elterngeldberechtigten - konkret: in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes - abzustellen. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums soll die Ausnahme bleiben. Wenn der Zeitraum einer Elternzeit oder des Bezugs von Erziehungsgeld ebenfalls bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt bliebe, hätte dies bei Antragstellern mit mehreren älteren Kindern zur Folge, dass auf länger zurückliegende Einkünfte, die die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Geburt des den Anspruch auf Elterngeld begründenden Kindes nicht mehr zutreffend wiedergeben, abzustellen wäre. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, war der Gesetzgeber befugt, die einschränkende Regelung in § 2 Absatz 7 Satz 5 und 6 BEEG zu treffen (SG Münster, Urteil vom 17.12.2007 - S 2 EG 19/07; ebenso: SG Berlin, Urteil vom 14.03.2008 - S 3 EG 65/08; SG Freiburg, Urteil vom 06.05.2008 - S 9 EL 5779/07; SG Dortmund, Urteile vom 28.07.2008 - S 11 EG 28/07 und S 11 EG 41/07). Insofern ist auch der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht verletzt. Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet es lediglich, eine Gruppe von Normadressaten in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 101, 239, 270). Mit dem BEEG hat der Gesetzgeber jedoch die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet; er hat das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst. Bei diesem Systemwechsel war - abgesehen von dem Zeitpunkt seiner Einführung - auch darüber zu entscheiden, wie Lebenssachverhalte zu behandeln sind, die bereits von Geltung des neuen Rechts begonnen haben. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, neues Recht nur auf neue Fälle anzuwenden. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R).
Das Fehlen einer Regelung, nach der die Inanspruchnahme einer Elternzeit für ein älteres Kind zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führt, steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu dem aus Artikel 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot zur Förderung der Famlie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (vgl. dazu BVerfGE 111, 160, 172). Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will. Hierzu hat er einen weiten Gestaltungsspielraum, den er mit den Regelungen in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise genutzt hat.
Da die Vorschriften zur Bemessung des Elterngeldes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, bedarf es auch keiner verfassungskonformen Auslegung, wie sie die Klägerin im Schriftsatz vom 20.12.2007 unter Hinweis auf das Urteil des SG Detmold vom 27.09.2006 (S 3 AL 100/05) angedacht hat. Das SG Detmold hatte sich in dieser Entscheidung dem Urteil des SG Berlin vom 29.05.2006 (S 77 AL 961/06) angeschlossen. Das SG Berlin wiederum hatte mit ausführlicher Begründung die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III dahingehend ausgelegt, dass die in der Vorschrift genannten Erziehungszeiten derart für die Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben, dass der Bemessungsrahmen um die Dauer dieser Zeiträume erweitert wird. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift des § 2 BEEG kommt eine Auslegung in diesem Sinne nicht Betracht. Dies gilt umsomehr, als § 2 Abs. 2 BEEG gerade eine Regelung für solche Fälle trifft, in denen das nach Abs. 1 ermittelte durchschnittliche monatliche Einkommen geringer als 1.000,00 EUR ausfällt. Dann ist eine Anhebung des Mindestprozentsatzes von 67 % auf bis zu 100 % des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens möglich. Eine solche Regelung gibt es im SGB III bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht, sodass die Entscheidungen des SG Detmold und des SG Berlin auf das BEEG nicht übertragbar sind.
Der Beklagte hat demgemäß zu Recht nur die Einkünfte in den Monaten Januar bis Dezember 2006 für die Bemessung des Elterngeldes herangezogen. Der in diesem Zeitraum vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung gehört nicht zu dem für die Ermittlung des Elterngeldes maßgeblichen Einkommens. Heranzuziehen ist lediglich Einkommen aus Erwerbstätigkeit, und zwar auch nur solches im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie § 2 Absatz 1 Satz 2 BEEG ausdrücklich bestimmt. Es sind dies ausschließlich Einkünfte, die der Einkommenssteuer unterliegen. Steuerfreie Einkünfte, z.B. solche im Sinne von § 3 EStG, sind nicht als Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 23.09.2008 - S 13 EG 2/08). Bei dem Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31,00 EUR handelt es sich - unabhängig davon, ob er steuerpflichtig oder steuerfrei ist - nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Leistung, die der Arbeitgeber in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 5 Elternzeitverordnung, § 4a Erziehungsurlaubverordnung NRW zu erbringen hatte; der Zuschuss ist steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG. Auch der in der Zeit von Dezember 2005 bis August 2006 monatlich vom Lebensgefährten gezahlte (Unterhalts-) Betrag von 600,00 EUR ist kein für die Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 1 BEEG, weil es kein Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit ist.
Schließlich findet auch die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass im Bemessungszeitraum erzielte Einkommen sei lediglich durch fünf Monate zu dividieren, da es auch nur in fünf Monaten erzielt worden sei, im Gesetz keine Stütze. § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass Elterngeld in Höhe von 67 % des "in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit" bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich gezahlt wird. Die Regelung besagt, dass das in den einzelnen Monaten des Bemessungszeitraums erzielte Erwerbseinkommen addiert und durch zwölf (Kalendermonate des Bemessungszeitraums) geteilt wird. Kalendermonate ohne Erwerbseinkommen werden nicht ausgespart, sondern mit dem Betrag Null in die Berechnung aufgenommen. Die hiervon abweichende Berechnungsweise, die die Klägerin vertritt, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Grammatik der gesetzlichen Vorschrift herleiten.
Nach alledem ist die der Berechnung des Elterngeldes zugrundeliegende Einkommensermittlung, wie sie in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen worden ist, rechtmäßig. Da der Beklagte den für die Elterngeldgewährung maßgeblichen Prozentsatz gemäß § 2 Abs. 2 BEEG rechnerisch richtig auf 90,6 % erhöht und dazu auch den Geschwisterbonus gemäß § 2 Abs. 4 BEEG berücksichtigt hat, ist die Höhe des festgesetzten Elterngeldanspruchs nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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