S 13 EG 30/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 EG 30/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 5/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Aachen vom 15.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.09.2007 verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld in Höhe von 1.634,29 EUR zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes; die Klägerin beansprucht eine Nachzahlung von 1.634,29 EUR.

Die 0000 geborene Klägerin ist verheiratet. Seit 2001 war sie als Physiotherapeutin in einer Praxis beschäftigt. Ab Juli 2006 zahlte der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht mehr in ordnungsgemäßer Höhe und auch nicht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vom 26.10.2006 bis 21.01.2007 war die Klägerin wegen schwangerschaftsbedingter Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig; sie bezog vom 07.12.2006 bis 21.01.2007 Krankengeld. Am 22.01.2007 gebar sie das Kind K. Vom 22.01. bis 28.05.2007 bezog sie Mutterschaftsgeld.

Am 17.04.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes. Sie legte hierzu Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2005 bis November 2006 vor, wie sie bis dahin erstellt und abgerechnet waren.

Auf der Grundlage dieser Bescheinigungen bewilligte das Versorgungsamt Aachen durch Bescheid vom 15.05.2007 Elterngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von 904,79 EUR; auf die Leistung für den ersten bis vierten Lebensmonat rechnete es das gezahlte Mutterschaftsgeld vollständig, für den fünften Lebensmonat anteilig an. Es errechnete für den ersten bis vierten Lebensmonat eine Elterngeldleistung von 0,00 EUR, für den fünften Lebensmonat anteilig (24/31) 700,48 EUR und für den sechsten bis zwölften Lebensmonat jeweils den vollen Elterngeldmonatsbetrag (7 x 904,79 EUR). Insgesamt erhielt die Klägerin Elterngeld in Höhe von 7.034,01 EUR. Der Bemessung des monatlichen Elterngeldbetrages legte das Versorgungsamt folgende sich aus den vorgelegten Elterngeldbescheinigungen des Arbeitgebers für Dezember 2005 bis November 2006 ergebende Daten zuzüglich einer monatlichen Werbungskosten-(WK-)pauschale von 76,67 EUR zugrunde:

Monat Steuerbrutto steuerrechtl. Abzüge SV- Abgaben WK- Pauschale Netto- Einkommen 12/2005 1.994,00 297,40 437,69 76,67 1.182,24 1/2006 1.294,00 75,38 284,04 76,67 857,91 2/2006 2.394,00 418,28 525,49 76,67 1.373,56 3/2006 2.394,00 419,43 525,49 76,67 1.372,41 4/2006 1.994,00 295,77 437,69 76,67 1.183,87 5/2006 2.194,00 358,74 481,59 76,67 1.277,00 6/2006 1.994,00 295,77 418,75 76,67 1.202,81 7/2006 1.994,00 295,77 418,75 76,67 1.202,81 8/2006 2.594,00 483,55 544,75 76,67 1.489,03 9/2006 2.394,00 421,72 502,75 76,67 1.392,86 10/2006 2.194,00 358,74 460,75 76,67 1.297,84 11/2006 3.594,00 389,67 754,75 76,67 2.372,91

27.028,00 4.110,22 5.792,49 920,04 16.205,25

Das Nettojahresentgelt der zwölf Monate ergab ein durchschnittliches Monatsnettoentgelt von 1.350,44 EUR. Hiervon 67 % sind 904,79 EUR.

Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin am 01.06.2007 Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass der Arbeitgeber das Gehalt im Jahre 2006 nicht vollständig abgerechnet habe und deshalb ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei. Sie meinte, für die Berechnung der Elterngeldhöhe könne nicht das im maßgeblichen Zeitraum zugeflossene Entgelt, sondern dasjenige, was beansprucht werden könne, zugrunde gelegt werden.

Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.09.2007 zurück mit der Begründung, Grundlage der Elterngeldberechnung seien die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, wie sie vorgelegt worden seien.

Dagegen hat die Klägerin am 15.10.2007 Klage erhoben. Sie hat - nach rechtskräftigem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (2 Ca 10/08 - Arbeitsgericht Aachen) durch Vergleich vom 10.01.2008 mit Nachzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers - die vom Arbeitgeber erstellten neuen Gehaltsbescheinigungen vom 20.02.2008 für die Monate Juli bis November 2006 vorgelegt. Sie ist der Auffassung, nicht das zunächst im Bemessungszeitraum zugeflossene, sondern das tatsächlich zugestandene und später abgerechnete Arbeitsentgelt sei zur Bemessung des Elterngeldes heranzuziehen; anderenfalls hinge die Höhe des Elterngeldes von der Zahlungsmoral des Arbeitgebers ab.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Aachen vom 15.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.09.2007 zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld in Höhe von 1.634,29 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verbleibt bei der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Für das zur Berechnung des Elterngeldes heranzuziehende Bemessungsentgelt gelte das so genannte Zuflussprinzip. Nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt könne nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die Nachzahlung auf Lohnzahlungszeiträume beziehe, die im Kalenderjahr der Zahlung endeten; dies ergebe sich aus den Lohnsteuerrichtlinien. Lägen Zeitpunkt und Zeitraum der Nachzahlung in zwei verschiedenen Kalenderjahren, so sei die Nachzahlung als sonstiger Bezug anzusehen. Sonstige Bezüge dürften bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch nicht berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Obwohl den Bescheid vom 15.05.2007 das seinerzeit zuständige Versorgungsamt B. und den Widerspruchsbescheid vom 16.09.2007 die Bezirksregierung N. erlassen haben, richtet sich die Klage zurecht gegen den Kreis B., in dem die Klägerin wohnt. Denn durch das "Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen" vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007 S. 482) sind die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Ab 01.01.2008 sind u.a. für Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Dadurch ist es zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetz gekommen (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 99 Rn. 6a).

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert, als darin die Höhe des ihr zustehenden Elterngeldes falsch berechnet und 1.634,29 EUR zu wenig bewilligt worden sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Da die Klägerin als berechtigte Person ab 07.12.2006 Krankengeld bezogen hat, bleibt gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG der Monat Dezember 2007 bei der Bestimmung der zwölf zugrunde zu legenden Kalendermonate vor der Geburt unberücksichtigt. Maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes der Klägerin sind also die zwölf Kalendermonate von Dezember 2005 bis November 2006.

Das nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgebliche "Einkommen", von dem in der Regel 67 % den Elterngeldbetrag ergeben, ist ein Nettoeinkommen. Dies ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 7 BEEG. Danach ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die pauschal abzusetzenden Werbungskosten, die um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu vermindern sind, zu berücksichtigen (Satz 1). Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (Satz 2); dies sind die so genannten Einmalzahlungen. Als auf die Einnahmen entfallenden Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Satz 3). Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (Satz 4).

Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als bei der Bemessung des Elterngeldes nicht das nachträglich für Juli bis November 2006 abgerechnete und ausgezahlte Erwerbseinkommen, wie es sich aus den nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erstellten Verdienstbescheingungen ergibt, berücksichtigt worden ist, sondern das Erwerbseinkommen, das sich aus den zunächst vorgelegten - unrichtigen - Verdienstbescheinigungen ergab.

Die vom Beklagten unter Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinie R 115 Abs. 1 Nr. 6 vertretene Auffassung, dass nur tatsächlich (jedenfalls im Kalenderjahr des maßgeblichen Lohnabrechnungszeitraums) zugeflossenes Arbeitsentgelt zur Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden könne, findet weder im BEEG, noch in der Begründung des Gesetzgebers zum BEEG, noch in den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen "Richtlinien zum BEEG" eine Stütze. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits für andere Sozialleistungen (Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) das strenge Zuflussprinzip, das ein "Erzielen" von Arbeitsentgelt nur dann anerkannte, wenn es im Bemessungszeitraum nicht nur erarbeitet, sondern auch tatsächlich zugeflossenen war, modifiziert. Danach ist bei der Bemessung dieser Sozialleistungen auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das für den maßgeblichen Bemessungszeitraum bei Verzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist (BSG, Urteile vom 28.06.1995 - 7 RAr 102/94 = BSGE 76,162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22, vom 21.03.1996 - 11 RAr 101/94 = BSGE 78,109 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 und vom 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R = BSGE 96,246 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 4). Dies gilt auch für die Berechnung des Elterngeldes.

Das Elterngeld ist eine - nach oben begrenzte - Lohnausfallleistung für das erste Lebensjahr des Kindes. Wenn der Gesetzgeber insoweit auf das durchschnittlich in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt "erzielte" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG) Einkommen abstellt, ist jedenfalls auch solches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum zugestanden hat, weil er es erarbeitet hat, und ihm aufgrund Verzugs des Arbeitnehmers nicht zeitnah zugeflossen, sondern erst nachträglich gezahlt und abgerechnet worden ist. Wäre die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend, so würden Erziehungsgeldberechtigte, die ihr Arbeitsentgelt arbeitsvertragswidrig nicht zeitnah erhalten und erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erstreiten müssen, zusätzlich "bestraft", wenn sie aufgrund dieses Fehlverhaltens des Arbeitgebers niedrigeres Elterngeld erhielten. Dieses Ergebnis wäre auch nicht mit der Intention des Gesetzgebers des BEEG vereinbar, durch das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, und dazu beizutragen, dass es beiden Elternteilen auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (Urteil der Kammer vom 23.09.2008 - S 13 EG 10/08).

Auch die Differenzierung des Beklagten zwischen "laufendem Arbeitslohn", wenn sich die Nachzahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, und "sonstigen Bezügen", wenn Zeitpunkt und Zeitraum der Nachzahlung in zwei verschiedenen Kalenderjahren liegen, erscheint für die Berechnung des Elterngeldes willkürlich. Dies macht das folgende fiktive Beispiel deutlich:

Ein Kind wird im April 2007 geboren. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes erstreckt sich von März 2006 bis Februar 2007. Der Arbeitgeber hat die Gehälter für die Monate Januar und Februar 2007 falsch abgerechnet. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird der Arbeitgeber im November 2007 rechtskräftig zur Nachzahlung und Neuabrechnung der Gehälter für die beiden Monate verpflichtet. Der Arbeitgeber zahlt im Dezember 2007 das fehlende Gehalt für Januar und Februar 2007 nach.

Nach Auffassung des Beklagten wäre in diesem Fall die Nachzahlung zu berücksichtigen; das bis dahin bereits bewilligte und ausgezahlte Elterngeld wäre neu zu berechnen; es käme zu einer Elterngeldnachzahlung. Würde im oben genannten Beispiel der Arbeitgeber die Gehaltsnachzahlung erst im Januar 2008 erbringen, bliebe sie nach Auffassung des Beklagten für die Elterngeldhöhe unberücksichtigt. Dies ist der Kammer nicht nachvollziehbar und elterngeldrechtlich auch nicht zwingend. Die von dem Beklagten herangezogenen Lohnsteuerrichtlinien sind dafür auch keine geeignete Rechtsgrundlage.

Nach alledem ist für die Berechnung des Elterngeldes das steuerpflichtige Bruttoeinkommen der Monate Dezember 2005 bis November 2006 zugrunde zu legen, wie es sich aus den zeitnah erstellten Gehaltsbescheinigungen für die Monate Dezember 2005 bis Juni 2006 und den neu erstellten Gehaltsbescheinigungen für Juli bis November 2006 des Arbeitsgebers (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG) ergibt, abzüglich der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben (wie bescheinigt) und der Werbungskostenpauschale, im Einzelnen:

Monat Steuerbrutto steuerrechtl. Abzüge SV- Abgaben WK- Pauschale Netto- Einkommen 12/2005 1.994,00 297,40 437,69 76,67 1.182,24 1/2006 1.294,00 75,38 284,04 76,67 857,91 2/2006 2.394,00 418,28 525,49 76,67 1.373,56 3/2006 2.394,00 419,43 525,49 76,67 1.372,41 4/2006 1.994,00 295,77 437,69 76,67 1.183,87 5/2006 2.194,00 358,74 481,59 76,67 1.277,00 6/2006 1.994,00 295,77 418,75 76,67 1.202,81 7/2006 2.674,66 295,77 561,68 76,67 1.740,54 8/2006 3.594,00 483,55 754,75 76,67 2.279,03 9/2006 3.394,00 421,72 712,75 76,67 2.182,86 10/2006 2.777,62 358,74 583,30 76,67 1.758.91 11/2006 5.095,72 389,67 1.070,09 76,67 3.559,29

31.794,00 4.110,22 6.793,31 920,04 19.970,43

Da die zwölf Monatsabrechnungen zwar "Sonderzahlungen" aufweisen, diese aber nicht einmal, sondern in sieben Monaten geleistet wurden, handelt es sich nicht um "sonstige Bezüge" i.S.v. § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG. Ausgehend von einem Jahres(netto)einkommen von 19.970,43 EUR ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.664,20 EUR. Hiervon 67 % sind 1.115,01 EUR.

Unter Anrechnung des gezahlten Mutterschaftsgeldes ergeben sich für die zwölf Elterngeldmonate folgende Zahlbeträge: 1. bis 4. Lebensmonat 0,00 EUR 5. Lebensmonat (anteilig 24/31) 863,23 EUR 6. bis 12. Lebensmonat (7 x 1.115,01 EUR 7.805,07 EUR Elterngeldanspruch 8.668,30 EUR bereits gezahlt - 7.034,01 EUR Nachzahlungsbetrag 1.634,29 EUR

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved