Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 18/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 155,30 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Erstattung ihrer Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X in Höhe von 155,30 EUR.
Die Kläger betreiben ihre Anwaltskanzlei seit Anfang des Jahres 2008 in den Räumlichkeitendes Objektes in E. Eigentümerin des Objektes ist die K Grundstücks GmbH in E,. Geschäftsführer der K Grundstücks GmbH ist der Kläger zu 2).
Am 05.02.2007 erhielt die Beklagte von der Stadt E die Mitteilung, dass am 05.02.2007 die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit einer Anwaltskanzlei, zwei Wohnungen und zwei Garagen in der Kstraße in E erteilt worden sei. Als Bauherren wurde die Antragstellergemeinschaft der Kläger zu 1) und 2) angegeben. Die Mitteilung der Stadt E erfolgte in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 195 Abs. 3 SGB VII. Danach haben die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. Daraufhin übersandte die Beklagte den Klägerin zu 1) und 2) am 26.06.2007 einen Vorermittlungsfragebogen, in dem die Kläger zu 1) und 2) gebeten wurden, Angaben zu ihrem Bauvorhaben zu machen. In dem Vorermittlungsbogen werden die Bauherrn um Auskünfte gebeten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. Dazu gehören die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden und welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerblichen Bauarbeiten beauftragt sind. Die Kläger übersandten den Vorermittlungsfragebogen trotz Erinnerung 6 Wochen später nicht zurück. Daraufhin erhob die Beklagte nach einer Schätzung mit Beitragsbescheid für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten vom 20.09.2007 die Beiträge - ausgehend von 500 Arbeitsstunden - in Höhe von 935,64 EUR.
Sodann erkundigte sich der Kläger zu 1) telefonisch bei dem Sachbearbeiter der Beklagten, warum er eine Rechnung erhalten habe. Ihm wurde erläutert, dass man von den in der Baugenehmigung als Bauherren genannten Personen die gesetzlich vorgeschriebene Auskunft erbeten habe. Da trotz Erinnerung keine Rückantwort erfolgt sei, habe man eine Schätzung vorgenommen. Der Kläger zu 1) teilte in dem Telefonat mit, die Baumaßnahme sei komplett gewerblich ausgeführt worden, da er als Anwalt keine Baukenntnisse habe. Auf die Bitte des Sachbearbeiter der Beklagten, dann doch die beauftragten Unternehmen anzugeben, kündigte der Kläger zu 1) an, dass er nun Widerspruch erheben werde in der Hoffnung, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Dann sähe man sich vor Gericht wieder und die Beklagte würde ein paar Fakten erzählt bekommen, die sie nicht so schnell vergessen werde (Telefonvermerk eines Herrn E von der BG Blatt 6 der Akte).
Daraufhin legte der Kläger zu 2) als Bevollmächtigter der Kläger zu 1) und 2) mit Fax vom 26.09.2007 Widerspruch ein und beantragte den Bescheid aufzuheben mit der Begründung, man könne nur einstweilen mit dem Kopf schütteln, mit welchem Unfug man sich zu beschäftigen habe.
Mit Schreiben vom 08.10.2007 erläuterte die Beklagte erneut, warum man an die Kläger zu 1) und 2), als diejenigen, die in der Baugenehmigung als Bauherren genannt worden seien, einen Vorermittlungsfragebogen geschickt habe. Man bat erneut darum, die gewerbsmäßigen Unternehmer für die einzelnen Gewerbe zu benennen.
Die Kläger teilten schließlich mit Schreiben vom 24.10.2007 mit, weder der Kläger zu 1) noch der Kläger zu 2) sei Bauherr. Eigentümerin des Objektes sei die K Grundstücks GmbH. Diese habe das Objekt schlüsselfertig erworben.
Am 15.11.2007 hob die Beklagte daraufhin den Beitragsbescheid auf.
Mit Kostenrechnung vom 26.11.2007 machten die Kläger Anwaltsgebühren für das Vorverfahren in Höhe von 155,30 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 30.11.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten nach § 63 SGB X ab. Kosten seien nur zu erstatten, wenn ein Widerspruch erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gewesen sei. Dieses sei nicht der Fall, wenn die abhelfende Entscheidung nicht dem Widerspruch sondern einem anderen Umstand, z.B. der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten, zuzurechnen sei. Aufgrund der den Klägern zu 1) und 2) erteilten Baugenehmigung habe die Beklagte von den Kläger zu 1) und 2) die Mitwirkung in Form von Auskünften erbeten, die nach § 192 Abs. 1 SGB VII die Unternehmer bzw. Bauherren von Bauvorhaben treffen. Nachdem sie ihre Mitwirkungspflichten durch die Angabe, das noch nicht fertig gestellte Objekt sei schlüsselfertig erworben worden, erfüllt habe, sei der Bescheid aufgehoben worden. Eine Kostenerstattung käme somit nicht in Betracht. Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, sie hätten von Anfang an keine Mitwirkungspflichten gehabt, die einer nachträglichen Erfüllung zugänglich gewesen sein könnten. Die Beklagte hätte den Sachverhalt von Amts wegen selbst aufzuklären gehabt.
Mit Schreiben vom 19.12.2007 erläuterte die Beklagte den Klägern, sie habe die Kläger, da sie in der Baugenehmigung als Bauherren angegeben worden seien, auf Auskunft in Anspruch genommen. Als verantwortlicher Bauherr müsse sich auch behandeln lassen, wer sich gegenüber der Baugenehmigungs- oder Bauaufsichtsbehörde etwa durch das Einreichen eines Bauantrages, als solcher ausgäbe, selbst wenn in Wahrheit die Baumaßnahme nicht in seinem Auftrag und für seine Rechnung ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden solle (vgl. u.a. BGH-Urteil vom 26.01.1978 in NJW 1978 Seite 1055). Auf Nachfrage bei der Stadt Eschweiler sei auch kein Bauherrnwechsel und keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen mitgeteilt worden, so dass auch die Stadt Eschweiler weiterhin davon ausgehe, dass die Kläger Bauherrn der genannten Baumaßnahme seien. Erst durch Mitteilung vom 24.10.2007 sei die Beklagte in Kenntnis gesetzt worden, dass die K Grundstücks GmbH das Objekt schlüsselfertig erworben habe. Im Übrigen sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X nicht erforderlich gewesen. Der streitbefangene Beitragsbescheid hätte schon durch die zeitgerechte Erfüllung der Auskunftspflicht vermieden werden können. Zur nachträglichen Erteilung der simplen Auskunft im Widerspruchsverfahren sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht erforderlich gewesen. Eine Kostenerstattung komme daher insgesamt nicht in Betracht.
Die Kläger bestanden auf einer förmlichen Bescheidung des Widerspruchs. Am 05.02.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 11.03.2008 erhobene Klage. Die Kläger machen einen Anspruch auf Kostenerstattung für die notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren geltend mit der Begründung, sie hätten keine Mitteilungspflichten gehabt, da sie keine Bauherren im Sinne des § 192 Abs. 5 SGB VII seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie den Bauantrag gestellt hätten. Sie könnten nicht nachvollziehen, wie aus dem Vorliegen einer Baugenehmigung, dessen Adressaten die Kläger seien, geschlossen werden könne, dass sie Bauherrn des Bauvorhabens seien. Es gäbe in jedem Bauordnungsamt Dutzende von Baugenehmigungen, ohne dass die genehmigten Objekte gebaut würden, ohne dass es also konkret Bauherrn gäbe. Es könne die allermöglichsten Hintergründe haben, eine Baugenehmigung zu beantragen. Für die Beurteilung der Bauherrneigenschaft im Sinne des SGB VII sei die zivilrechtliche Beurteilung der Bauherrneigenschaft durch den BGH nicht relevant. Stattdessen sei nach Sinn und Zweck des § 192 Abs. 5 allein auf den tatsächlichen Bauherrn abzustellen, da nur dieser die Mitwirkungspflichten im Sinne der Vorschrift erfüllen könne. Da sie das betreffende Objekt schlüsselfertig erworben hätten, wüssten sie auch nicht, welche Unternehmer welche Gewerke ausgeführt hätten. Etwas Unmögliches könne von ihnen nicht verlangt, also auch nicht sanktioniert werden. Im Übrigen ermächtige § 165 Abs. 3 SGB VII lediglich zu einer Beitragsschätzung gegenüber dem Unternehmer, der seiner Lohnnachweispflicht im Sinne von § 165 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkomme. Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten ermächtige diese Vorschrift nicht zu einer Schätzung. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei auch notwendig gewesen, denn die Rechtslage sei schwierig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 30.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Die Kläger seien offensichtlich Gesellschafter der K Grundstücks GmbH, zumindest aber sei der Kläger zu 2) Geschäftsführer des Unternehmens. Dies ergäbe sich aus einer Auskunft des Handelsregisters des Amtsgerichts A. Daher sei unerheblich, ob nun die Kläger im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bauherrn oder vielmehr die K Grundstücks GmbH als Grundstückseigentümerin Unternehmerin sei. Zumindest der Kläger zu 2) als Geschäftsführer der K Grundstücks GmbH sei seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Zum Vortrag, es sei den Klägern unmöglich gewesen, die Mitteilungspflicht zu erfüllen, weist die Beklagte darauf hin, die Aussage, dass das Objekt schlüsselfertig erworben worden sei, hätte von Anfang an ausgereicht, um eine Inanspruchnahme der Kläger zu vermeiden. Die abhelfende Entscheidung der Beklagten sei somit nicht dem Widerspruch, sondern vielmehr dem Umstand der nachträglichen Erfüllung der Mitwirkungspflicht zumindest des Klägers zu 2) als Geschäftsführer der K Grundstücks GmbH zuzurechnen. Von einer schwierigen Rechtslage könne keine Rede sei. Bei der Erteilung einer simplen Auskunft darüber, wer Eigentümer des Grundstücks sei, und dass alle Arbeiten schlüsselfertig erstellt wurden, brauche eine verständige Person keinen Anwalt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert. Die Beklagte hat zu Recht die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens abgelehnt.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist". Der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, weil der Widerspruch der Kläger nicht "erfolgreich" war.
Ein Widerspruch hat dann "Erfolg" im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm statt gibt. Ohne Belang ist zunächst, was der Widersprechende zur Begründung seines Rechtsbehelfs vorgebracht hat und welche Gründe zum Stattgeben des Widerspruchs geführt haben (Urteil des BSG vom 08.10.1987 - 9 a RVs 10/87 -). Dies darf indessen nicht den Blick dafür verstellen, dass dem Widerspruch nur dann "statt zugeben ist" und er erfolgreich im Sinne des Gesetzes ist, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Ein Widerspruch ist z.B. nicht "erfolgreich" im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn die "abhelfende" Entscheidung des Rechtsträgers nicht dem Widerspruch sondern der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten zuzurechnen ist (Urteil des BSG vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 -).
Eine kausale Verknüpfung zwischen Widerspruch und Abhilfe liegt hier nicht vor. Vielmehr ist aufgrund der Mitteilung der Kläger, die Kaisereck Grundstücks GmbH habe das Objekt, welches bisher noch nicht fertig gestellt sei, schlüsselfertig erworben, die abhelfende Entscheidung ergangen. Diese Tatsache mitzuteilen, war den Klägern auch schon vor der angefochtenen Entscheidung möglich. Hieran ändert der Umstand, dass nicht die Kläger zu 1) und 2) das Objekt schlüsselfertig erworben haben, sondern die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger zu 2) ist, nichts. Mitteilungspflichten, Auskunftspflichten und Nachweispflichten können auch bei einer GmbH nur von natürlichen Personen erbracht werden. Der Kläger zu 2), der Geschäftsführer der GmbH ist, hätte diese Mitteilung machen können. Die Beklagte wendet sich nach dem Verursachungsprinzip an die Kläger als Inhaber der Baugenehmigung für ein Bauvorhaben näher bezeichneter Art. Es handelt sich um Ermittlungen, d.h. um Fragen an die Inhaber einer Baugenehmigung. Einem verständigen Betrachter leuchtet es nicht ein, warum die simple Auskunft, die Inhaber selbst seien nicht im Begriff ein Bauvorhaben zu erstellen, sondern die K Grundstücks GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger zu 2) ist, habe das Objekt schlüsselfertig erworben, nicht von den Klägern erteilt wurde, nachdem sie den Fragebogen erhalten hatten. Eine noch engere Beziehung zu dem Objekt ergibt sich aus der Eigenschaft des Klägers zu 2) als Geschäftsführer der Erwerberin des schlüsselfertigen Vorhabens.
Eine Rechtsverteidigung durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war überdies nicht notwendig. Während im Klageverfahren die Auslagen eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes nach § 193 Abs. 3 SGG stets erstattungsfähig sind, werden diese Kosten im Vorverfahren nur dann erstattet, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 80 Abs. 2 VwVfG ist die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig war, vom Standpunkt einer verständigen Person aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Aus den unterschiedlichen Regelungen für das Gerichtsverfahren einerseits und für das Vorverfahren andererseits nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass im Vorverfahren eine Bevollmächtigung Dritter insbesondere eines Anwaltes nicht üblich und in der Regel auch nicht notwendig sei, vielmehr werde zunächst das unmittelbare Gespräch zwischen der Behörde und dem Betroffenen persönlich als zweckmäßig angesehen. Das BSG stimmt mit dem Bundesverwaltungsgericht insoweit überein, als es darauf abstellt, wozu der Bürger in der Lage ist, was ihm also zugemutet werden kann. (Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2 § 63 SGB X RdNr. 16). Den Klägern, auch wenn man außer Acht lässt, dass sie selbst Anwälte sind, war zuzumuten die Mitteilung zu machen, dass die GmbH das Objekt schlüsselfertig erworben hat. Weiter haben sie zur Begründung des Widerspruchs auch nichts vorgebracht. Eine schwierige Rechtsfrage ist das ebenso wenig wie auch der Anwalt der Kläger im Vorverfahren keine Veranlassung gesehen hat, daraus eine schwierige Rechtsfrage zu machen. Es wird auf die Ausführung im Widerspruchsschreiben vom 26.09.2007 verwiesen, in der es lediglich heißt: "Man kann nur einstweilen mit dem Kopf schütteln, mit welchem Unfug man sich zu beschäftigen hat". Eine schwierige Rechtslage hat der Klägerbevollmächtigte damit bestimmt nicht gemeint.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Berufung wird nicht zugelassen, § 144 Abs. 1 SGG. Die Berufung würde der Zulassung bedürfen, weil sich die Klage auf einen Verwaltungsakt bezieht, dessen Wert 750,00 EUR nicht übersteigt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Erstattung ihrer Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X in Höhe von 155,30 EUR.
Die Kläger betreiben ihre Anwaltskanzlei seit Anfang des Jahres 2008 in den Räumlichkeitendes Objektes in E. Eigentümerin des Objektes ist die K Grundstücks GmbH in E,. Geschäftsführer der K Grundstücks GmbH ist der Kläger zu 2).
Am 05.02.2007 erhielt die Beklagte von der Stadt E die Mitteilung, dass am 05.02.2007 die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit einer Anwaltskanzlei, zwei Wohnungen und zwei Garagen in der Kstraße in E erteilt worden sei. Als Bauherren wurde die Antragstellergemeinschaft der Kläger zu 1) und 2) angegeben. Die Mitteilung der Stadt E erfolgte in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 195 Abs. 3 SGB VII. Danach haben die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. Daraufhin übersandte die Beklagte den Klägerin zu 1) und 2) am 26.06.2007 einen Vorermittlungsfragebogen, in dem die Kläger zu 1) und 2) gebeten wurden, Angaben zu ihrem Bauvorhaben zu machen. In dem Vorermittlungsbogen werden die Bauherrn um Auskünfte gebeten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. Dazu gehören die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden und welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerblichen Bauarbeiten beauftragt sind. Die Kläger übersandten den Vorermittlungsfragebogen trotz Erinnerung 6 Wochen später nicht zurück. Daraufhin erhob die Beklagte nach einer Schätzung mit Beitragsbescheid für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten vom 20.09.2007 die Beiträge - ausgehend von 500 Arbeitsstunden - in Höhe von 935,64 EUR.
Sodann erkundigte sich der Kläger zu 1) telefonisch bei dem Sachbearbeiter der Beklagten, warum er eine Rechnung erhalten habe. Ihm wurde erläutert, dass man von den in der Baugenehmigung als Bauherren genannten Personen die gesetzlich vorgeschriebene Auskunft erbeten habe. Da trotz Erinnerung keine Rückantwort erfolgt sei, habe man eine Schätzung vorgenommen. Der Kläger zu 1) teilte in dem Telefonat mit, die Baumaßnahme sei komplett gewerblich ausgeführt worden, da er als Anwalt keine Baukenntnisse habe. Auf die Bitte des Sachbearbeiter der Beklagten, dann doch die beauftragten Unternehmen anzugeben, kündigte der Kläger zu 1) an, dass er nun Widerspruch erheben werde in der Hoffnung, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Dann sähe man sich vor Gericht wieder und die Beklagte würde ein paar Fakten erzählt bekommen, die sie nicht so schnell vergessen werde (Telefonvermerk eines Herrn E von der BG Blatt 6 der Akte).
Daraufhin legte der Kläger zu 2) als Bevollmächtigter der Kläger zu 1) und 2) mit Fax vom 26.09.2007 Widerspruch ein und beantragte den Bescheid aufzuheben mit der Begründung, man könne nur einstweilen mit dem Kopf schütteln, mit welchem Unfug man sich zu beschäftigen habe.
Mit Schreiben vom 08.10.2007 erläuterte die Beklagte erneut, warum man an die Kläger zu 1) und 2), als diejenigen, die in der Baugenehmigung als Bauherren genannt worden seien, einen Vorermittlungsfragebogen geschickt habe. Man bat erneut darum, die gewerbsmäßigen Unternehmer für die einzelnen Gewerbe zu benennen.
Die Kläger teilten schließlich mit Schreiben vom 24.10.2007 mit, weder der Kläger zu 1) noch der Kläger zu 2) sei Bauherr. Eigentümerin des Objektes sei die K Grundstücks GmbH. Diese habe das Objekt schlüsselfertig erworben.
Am 15.11.2007 hob die Beklagte daraufhin den Beitragsbescheid auf.
Mit Kostenrechnung vom 26.11.2007 machten die Kläger Anwaltsgebühren für das Vorverfahren in Höhe von 155,30 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 30.11.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten nach § 63 SGB X ab. Kosten seien nur zu erstatten, wenn ein Widerspruch erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gewesen sei. Dieses sei nicht der Fall, wenn die abhelfende Entscheidung nicht dem Widerspruch sondern einem anderen Umstand, z.B. der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten, zuzurechnen sei. Aufgrund der den Klägern zu 1) und 2) erteilten Baugenehmigung habe die Beklagte von den Kläger zu 1) und 2) die Mitwirkung in Form von Auskünften erbeten, die nach § 192 Abs. 1 SGB VII die Unternehmer bzw. Bauherren von Bauvorhaben treffen. Nachdem sie ihre Mitwirkungspflichten durch die Angabe, das noch nicht fertig gestellte Objekt sei schlüsselfertig erworben worden, erfüllt habe, sei der Bescheid aufgehoben worden. Eine Kostenerstattung käme somit nicht in Betracht. Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, sie hätten von Anfang an keine Mitwirkungspflichten gehabt, die einer nachträglichen Erfüllung zugänglich gewesen sein könnten. Die Beklagte hätte den Sachverhalt von Amts wegen selbst aufzuklären gehabt.
Mit Schreiben vom 19.12.2007 erläuterte die Beklagte den Klägern, sie habe die Kläger, da sie in der Baugenehmigung als Bauherren angegeben worden seien, auf Auskunft in Anspruch genommen. Als verantwortlicher Bauherr müsse sich auch behandeln lassen, wer sich gegenüber der Baugenehmigungs- oder Bauaufsichtsbehörde etwa durch das Einreichen eines Bauantrages, als solcher ausgäbe, selbst wenn in Wahrheit die Baumaßnahme nicht in seinem Auftrag und für seine Rechnung ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden solle (vgl. u.a. BGH-Urteil vom 26.01.1978 in NJW 1978 Seite 1055). Auf Nachfrage bei der Stadt Eschweiler sei auch kein Bauherrnwechsel und keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen mitgeteilt worden, so dass auch die Stadt Eschweiler weiterhin davon ausgehe, dass die Kläger Bauherrn der genannten Baumaßnahme seien. Erst durch Mitteilung vom 24.10.2007 sei die Beklagte in Kenntnis gesetzt worden, dass die K Grundstücks GmbH das Objekt schlüsselfertig erworben habe. Im Übrigen sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X nicht erforderlich gewesen. Der streitbefangene Beitragsbescheid hätte schon durch die zeitgerechte Erfüllung der Auskunftspflicht vermieden werden können. Zur nachträglichen Erteilung der simplen Auskunft im Widerspruchsverfahren sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht erforderlich gewesen. Eine Kostenerstattung komme daher insgesamt nicht in Betracht.
Die Kläger bestanden auf einer förmlichen Bescheidung des Widerspruchs. Am 05.02.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 11.03.2008 erhobene Klage. Die Kläger machen einen Anspruch auf Kostenerstattung für die notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren geltend mit der Begründung, sie hätten keine Mitteilungspflichten gehabt, da sie keine Bauherren im Sinne des § 192 Abs. 5 SGB VII seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie den Bauantrag gestellt hätten. Sie könnten nicht nachvollziehen, wie aus dem Vorliegen einer Baugenehmigung, dessen Adressaten die Kläger seien, geschlossen werden könne, dass sie Bauherrn des Bauvorhabens seien. Es gäbe in jedem Bauordnungsamt Dutzende von Baugenehmigungen, ohne dass die genehmigten Objekte gebaut würden, ohne dass es also konkret Bauherrn gäbe. Es könne die allermöglichsten Hintergründe haben, eine Baugenehmigung zu beantragen. Für die Beurteilung der Bauherrneigenschaft im Sinne des SGB VII sei die zivilrechtliche Beurteilung der Bauherrneigenschaft durch den BGH nicht relevant. Stattdessen sei nach Sinn und Zweck des § 192 Abs. 5 allein auf den tatsächlichen Bauherrn abzustellen, da nur dieser die Mitwirkungspflichten im Sinne der Vorschrift erfüllen könne. Da sie das betreffende Objekt schlüsselfertig erworben hätten, wüssten sie auch nicht, welche Unternehmer welche Gewerke ausgeführt hätten. Etwas Unmögliches könne von ihnen nicht verlangt, also auch nicht sanktioniert werden. Im Übrigen ermächtige § 165 Abs. 3 SGB VII lediglich zu einer Beitragsschätzung gegenüber dem Unternehmer, der seiner Lohnnachweispflicht im Sinne von § 165 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkomme. Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten ermächtige diese Vorschrift nicht zu einer Schätzung. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei auch notwendig gewesen, denn die Rechtslage sei schwierig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 30.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Die Kläger seien offensichtlich Gesellschafter der K Grundstücks GmbH, zumindest aber sei der Kläger zu 2) Geschäftsführer des Unternehmens. Dies ergäbe sich aus einer Auskunft des Handelsregisters des Amtsgerichts A. Daher sei unerheblich, ob nun die Kläger im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bauherrn oder vielmehr die K Grundstücks GmbH als Grundstückseigentümerin Unternehmerin sei. Zumindest der Kläger zu 2) als Geschäftsführer der K Grundstücks GmbH sei seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Zum Vortrag, es sei den Klägern unmöglich gewesen, die Mitteilungspflicht zu erfüllen, weist die Beklagte darauf hin, die Aussage, dass das Objekt schlüsselfertig erworben worden sei, hätte von Anfang an ausgereicht, um eine Inanspruchnahme der Kläger zu vermeiden. Die abhelfende Entscheidung der Beklagten sei somit nicht dem Widerspruch, sondern vielmehr dem Umstand der nachträglichen Erfüllung der Mitwirkungspflicht zumindest des Klägers zu 2) als Geschäftsführer der K Grundstücks GmbH zuzurechnen. Von einer schwierigen Rechtslage könne keine Rede sei. Bei der Erteilung einer simplen Auskunft darüber, wer Eigentümer des Grundstücks sei, und dass alle Arbeiten schlüsselfertig erstellt wurden, brauche eine verständige Person keinen Anwalt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert. Die Beklagte hat zu Recht die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens abgelehnt.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist". Der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, weil der Widerspruch der Kläger nicht "erfolgreich" war.
Ein Widerspruch hat dann "Erfolg" im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm statt gibt. Ohne Belang ist zunächst, was der Widersprechende zur Begründung seines Rechtsbehelfs vorgebracht hat und welche Gründe zum Stattgeben des Widerspruchs geführt haben (Urteil des BSG vom 08.10.1987 - 9 a RVs 10/87 -). Dies darf indessen nicht den Blick dafür verstellen, dass dem Widerspruch nur dann "statt zugeben ist" und er erfolgreich im Sinne des Gesetzes ist, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Ein Widerspruch ist z.B. nicht "erfolgreich" im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn die "abhelfende" Entscheidung des Rechtsträgers nicht dem Widerspruch sondern der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten zuzurechnen ist (Urteil des BSG vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 -).
Eine kausale Verknüpfung zwischen Widerspruch und Abhilfe liegt hier nicht vor. Vielmehr ist aufgrund der Mitteilung der Kläger, die Kaisereck Grundstücks GmbH habe das Objekt, welches bisher noch nicht fertig gestellt sei, schlüsselfertig erworben, die abhelfende Entscheidung ergangen. Diese Tatsache mitzuteilen, war den Klägern auch schon vor der angefochtenen Entscheidung möglich. Hieran ändert der Umstand, dass nicht die Kläger zu 1) und 2) das Objekt schlüsselfertig erworben haben, sondern die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger zu 2) ist, nichts. Mitteilungspflichten, Auskunftspflichten und Nachweispflichten können auch bei einer GmbH nur von natürlichen Personen erbracht werden. Der Kläger zu 2), der Geschäftsführer der GmbH ist, hätte diese Mitteilung machen können. Die Beklagte wendet sich nach dem Verursachungsprinzip an die Kläger als Inhaber der Baugenehmigung für ein Bauvorhaben näher bezeichneter Art. Es handelt sich um Ermittlungen, d.h. um Fragen an die Inhaber einer Baugenehmigung. Einem verständigen Betrachter leuchtet es nicht ein, warum die simple Auskunft, die Inhaber selbst seien nicht im Begriff ein Bauvorhaben zu erstellen, sondern die K Grundstücks GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger zu 2) ist, habe das Objekt schlüsselfertig erworben, nicht von den Klägern erteilt wurde, nachdem sie den Fragebogen erhalten hatten. Eine noch engere Beziehung zu dem Objekt ergibt sich aus der Eigenschaft des Klägers zu 2) als Geschäftsführer der Erwerberin des schlüsselfertigen Vorhabens.
Eine Rechtsverteidigung durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war überdies nicht notwendig. Während im Klageverfahren die Auslagen eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes nach § 193 Abs. 3 SGG stets erstattungsfähig sind, werden diese Kosten im Vorverfahren nur dann erstattet, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 80 Abs. 2 VwVfG ist die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig war, vom Standpunkt einer verständigen Person aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Aus den unterschiedlichen Regelungen für das Gerichtsverfahren einerseits und für das Vorverfahren andererseits nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass im Vorverfahren eine Bevollmächtigung Dritter insbesondere eines Anwaltes nicht üblich und in der Regel auch nicht notwendig sei, vielmehr werde zunächst das unmittelbare Gespräch zwischen der Behörde und dem Betroffenen persönlich als zweckmäßig angesehen. Das BSG stimmt mit dem Bundesverwaltungsgericht insoweit überein, als es darauf abstellt, wozu der Bürger in der Lage ist, was ihm also zugemutet werden kann. (Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2 § 63 SGB X RdNr. 16). Den Klägern, auch wenn man außer Acht lässt, dass sie selbst Anwälte sind, war zuzumuten die Mitteilung zu machen, dass die GmbH das Objekt schlüsselfertig erworben hat. Weiter haben sie zur Begründung des Widerspruchs auch nichts vorgebracht. Eine schwierige Rechtsfrage ist das ebenso wenig wie auch der Anwalt der Kläger im Vorverfahren keine Veranlassung gesehen hat, daraus eine schwierige Rechtsfrage zu machen. Es wird auf die Ausführung im Widerspruchsschreiben vom 26.09.2007 verwiesen, in der es lediglich heißt: "Man kann nur einstweilen mit dem Kopf schütteln, mit welchem Unfug man sich zu beschäftigen hat". Eine schwierige Rechtslage hat der Klägerbevollmächtigte damit bestimmt nicht gemeint.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Berufung wird nicht zugelassen, § 144 Abs. 1 SGG. Die Berufung würde der Zulassung bedürfen, weil sich die Klage auf einen Verwaltungsakt bezieht, dessen Wert 750,00 EUR nicht übersteigt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved