S 11 AS 83/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 83/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die in einem vorläufigen Bescheid ursprünglich enthaltene Anrechnung von fiktivem Einkommen auf ihre Leistungen nach dem SGB II.

Die derzeit 00 Jahre alte Klägerin steht - mit Unterbrechungen - seit Januar 2006 beim Beklagten im Leistungsbezug. Ihre derzeit 0 Jahre alte Tochter bezieht keine Leistungen mehr vom Beklagten, da sie ihren Bedarf nach Auffassung des Beklagten mit Wohngeld, Unterhalt und Kindergeld decken kann. Während des Leistungsbezugs begann die Klägerin eine selbstständige Tätigkeit und erhielt hierfür - neben weiteren Förderungen - Einstiegsgeld in Höhe von 300,00 EURO monatlich für die Zeit vom 18.06.2008 bis zum 17.06.2009. Nach den Gewinn- und Verlustübersichten der Klägerin erzielte die Klägerin erstmalig im Oktober 2008 einen Gewinn, den der Beklagte mit 259,19 EURO bezifferte.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 10.12.2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Januar bis Juni 2009 in Höhe von 308,37 EURO pro Monat (zzgl. Krankenversicherungsbeiträge, die hier nicht streitig sind). Die Bewilligung erfolgte vorläufig aufgrund des Einkommens der Klägerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit. Dieses Einkommen setzte der Beklagte fiktiv in Höhe von 250,00 EURO pro Monat an und brachte einen Freibetrag in Höhe von 130,00 EURO pro Monat in Abzug.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18.12.2008 Widerspruch ein. Zum einen rügte sie, dass wegen ihrer Tochter nunmehr 128,99 EURO angerechnet würden anstatt der zuvor angerechneten 81,31 EURO. Ferner würden von ihren Leistungen neben den ohnehin immer schon verrechneten 30,00 EURO weitere 51,83 EURO abgezogen, was nicht zulässig sei. Schließlich habe ihr Gewerbebetrieb keine Einnahmen erwirtschaftet und sei auch erst Juni 2008 gegründet worden.

Mit Bescheid vom 13.01.2009 reduzierte der Beklagte die Bewilligung ab Januar 2009 auf 273,36 EURO pro Monat. Grund war eine höhere Unterhaltszahlung an die Tochter, die zu einer höheren Anrechnung des Kindergelds auf den Bedarf der Klägerin führte. Die Bewilligung war weiterhin nur vorläufig. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und bat darum, nicht von 250,00 EURO Einkommen auszugehen, da sie bislang nachweislich nur Verlust gemacht habe. Die Sachbearbeiterin der Klägerin bot hierauf an, nur noch 150,00 EURO vorläufig anzusetzen.

Mit Bescheid vom 03.03.2009 setzte der Beklagte die Leistungen für Januar und Februar endgültig fest und bewilligte 423,36 EURO pro Monat. Aus der selbstständigen Tätigkeit wurde kein Einkommen angerechnet. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte die Leistungen ab März 2009 weiterhin in Höhe von 273,36 EURO auf Basis eines vorläufigen Einkommens von 250,00 EURO. Mit Bescheid vom 24.03.2009 erhöhte der Beklagte die Bewilligung ab April 2009 vorläufig auf 353,36 EURO. Dabei legte er nur noch ein fiktives Einkommen von 150,00 EURO zu Grunde. Auch gegen den Bescheid vom 24.03.2009 legte die Klägerin Widerspruch ein und fragte nach, warum ihre Tochter einen höheren Mietanteil bekäme als sie.

Mit Bescheid vom 06.04.2009 wurden die Leistungen für März 2009 endgültig festgesetzt und ein Anspruch in Höhe von 347,68 EURO bewilligt. Mit Bescheid vom 22.04.2009 wurden die Leistungen ab Mai 2009 neu berechnet und vorläufig auf 460,69 EURO festgesetzt. Hierbei legte der Beklagte nunmehr 200,00 EURO an Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit zu Grunde. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, da das von der Beklagten angerechnete Einkommen aus dem Gewerbebetrieb nicht nachvollziehbar sei. Mit Bescheid vom 07.05.2009 wurden die Leistungen für April 2009 endgültig festgesetzt auf 382,16 EURO. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 02.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin für die Zeit von Januar bis Juni 2009 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 12.06.2009 wurden die - weiterhin vorläufig bewilligten - Leistungen für Juni 2009 neu berechnet aufgrund einer Neben- und Heizkostennachforderung des Vermieters der Klägerin.

Am 18.06.2009 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.06.2009 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Sachbearbeiterin im Bescheid vom 15.12.2008 völlig willkürlich ein Einkommen in Höhe von 250,00 EURO angerechnet habe. Ihr würde so jeden Monat am Anfang des Monats Geld fehlen. Dieser Zustand müsse beendet werden. Mit Bescheid vom 25.06.2009 wurden die Leistungen für Mai 2009 endgültig festgesetzt und kein Einkommen angerechnet. Mit weiterem Bescheid vom 07.07.2009 setzte der Beklagte die Leistungen für Juni 2009 endgültig fest und rechnete auch für diesen Monat kein Einkommen an.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Bescheid, den sie ursprünglich angegriffen hatte durch die zwischenzeitlich erlassenen Änderungsbescheide dahingehend geändert wurde, dass überhaupt kein "vorläufiges Einkommen" mehr angerechnet wird. Das Gericht hat die Klägerin ferner darauf hingewiesen, dass sie die Höhe des vorläufigen Einkommen daher nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellung erreichen könne, für die es nach Auffassung der Kammer kein Feststellungsinteresse gebe. Schließlich hat das Gericht versucht, mit der Kläger über die Höhe der ihr bewilligte Leistungen zu sprechen, da diese dem Gericht - an mehreren Stellen - falsch berechnet schienen. Die Klägerin hat jedoch ausdrücklich erklärt, keine höheren Leistungen zu wollen, sondern lediglich dies Feststellung zu begehren, dass der Beklagte kein vorläufiges Einkommen hätte anrechnen dürfen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid vom 15.12.2008 in der Gestalt der für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 erlassenen Änderungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2009 insoweit rechtswidrig war als der Beklagte kein vorläufiges Einkommen hätte anrechnen dürfen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) durch "Erledigung" und dem hiermit verbundenen Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden) und als Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Die Klägerin wandte sich ursprünglich gegen einen Bescheid, der für die Monate Januar bis Juni 2009 die der Klägerin zustehenden Leistungen vorläufig unter Zugrundelegung eines Einkommens von 250,00 EURO regelte. Die Klägerin war mit der Anrechnung des vorläufigen Einkommens nicht einverstanden. Bis zur Klageerhebung erließ der Beklagte bereits diverse Änderungsbescheide, die die Leistungen unter anderem für die Monat Januar bis April 2009 endgültig festsetzten. Damit waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung zumindest für die Monate Mai und Juni 2009 noch vorläufige Leistungen in Streit. Diesbezüglich hätte die Klägerin zulässigerweise beantragen können, "den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 15.12.2008 ( ...) zu verurteilen, ihr für Mai und Juni 2009 Leistungen ohne Anrechnung von vorläufigem Einkommen zu gewähren". Nach Klageerhebung erließ der Beklagte jedoch zwei weitere Bescheide, die die Leistungen für diese beiden Monate ebenfalls endgültig und somit ohne "vorläufiges Einkommen" festsetzten. Damit existierte zum Zeitpunkt der Entscheidung für den hier streitigen Zeitraum kein Bescheid mehr, der eine Leistungsbewilligung mit vorläufigem Einkommen enthielt. Hierdurch hat sich das Begehren der Klägerin in der Sache erledigt mit der Folge, dass die ursprünglich als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage unzulässig geworden ist.

In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG feststellen zu lassen, dass der ursprünglich angegriffene Bescheid rechtswidrig gewesen ist. Voraussetzung für eine solche Klage ist jedoch, dass der jeweilige Kläger ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sich ihre anfangs schwierige Situation, die die Anrechnung des vorläufigen Einkommens verursacht habe, mittlerweile erledigt habe. Dies ist auch nachvollziehbar, weil die Klägerin vom Beklagten stets nach Vorlage der letzten Gewinn- und Verlustrechnung eine endgültige Bewilligung erhalten hat, bei der etwaige fehlende Beträge nachgezahlt worden sind. Da die Klägerin zwischenzeitlich auch Gewinne erwirtschaftet hat (die teils unter dem anrechenbaren Betrag lagen), konnte sie den ihr ursprünglich am Anfang eines Monats fehlenden Betrag mittlerweile ausgleichen. Sie ist somit letztlich nicht (mehr) beschwert. Aus diesem Grund nimmt die Kammer auch kein Feststellungsinteresse aufgrund einer etwaigen Wiederholungsgefahr an, soweit für den Folgezeitraum angesichts der offenbar steigenden Einnahmen - wenn auch nicht zwingend steigender Gewinne - überhaupt von einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage auszugehen wäre, die eine "Wiederholung" begründen würde. Die Klägerin hat trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts keine höheren Leistungen beantragen wollen und hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass es ihr "ums Prinzip" ginge. Genau solche Klagen "aus Prinzip" sollen jedoch durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses an der Feststellung in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG verhindert werden. Es ist für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage nicht ausreichend, dass ein Kläger nur seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 131 Rn. 10a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist zulässig. Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnittes zum Zweiten Abschnitt des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EURO nicht übersteigt. Unter die Beschränkung des 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fallen nicht Verwaltungsakte, die eine eigenständige Bedeutung haben und erst Grundlage für eine spätere Zahlung darstellen sowie Streitigkeiten, die auf eine (bloße) Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das keine Leistungspflicht betrifft, gerichtet ist (Sächsisches LSG, Urteil vom 29.11.2007, L 3 AL 125/06). Letzteres trifft auf die hiesige Fortsetzungsfeststellungsklage zu, mit der keine Zahlung erreicht, sondern lediglich festgestellt werden sollte, dass ein bestimmter Verwaltungsakt in der Vergangenheit rechtswidrig gewesen ist.
Rechtskraft
Aus
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