S 19 SO 99/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 99/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 16/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe.

Der am 00.00.00 geborene Kläger wurde am 00.00.2006 in ein vom Beigeladenen betriebenes Pflegeheim aufgenommen. Am 00.00.2007 beantragte seine Tochter und Betreuerin die Übernahme ungedeckter Heimkosten mit der Begründung, das bei Heimaufnahme vorhandene Vermögen sei inzwischen verbraucht. Ausgehend von den Angaben des Klägers im vorangehenden Verwaltungsverfahren wegen Pflegewohngeld bat der Beklagte erfolglos um Mitteilung über den Verbleib bzw. die Verwendung einer im Zeitraum vom 00.00.2005 bis 00.00.2006 in fünf Teilbeträgen getätigte Barabhebung vom Girokonto i.H.v. insgesamt 19.000.- Euro sowie einer von der Betreuerin am 00.00.2006 vorgenommene Barabhebung vom Girokonto i.H.v. 4000.- Euro.

Mit Bescheid vom 00.00.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der einschlägige "Schonbetrag" i.H.v. 3214.- Euro sei überschritten. Da unklar sei, was mit verschiedenen Beträgen geschehen sei, die der Kläger selbst oder seine Betreuerin zwischen 2005 und 2007 bar abgehoben hätten, könne Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden. Im Einzelnen seien zur Verwendung von Barabhebungen am 00.00.2005 und 00.00.2005 i.H.v. 11.642,02 Euro überhaupt keine Angaben gemacht worden. Soweit in der Zeit vom 00.00.2005 bis zum 00.00.2006 19.000.- Euro von einem weiteren Konto abgehoben worden seien, sei nicht nachvollziehbar, wieso die Betreuerin trotz eines beim Kläger bereits bestehenden Verdachts auf Demenz diese Abhebungen getätigt und das Geld sodann anstandslos dem Kläger ausgehändigt habe. Von einer am 00.00.2006 erfolgten Abhebung i.H.v. 14.000.- Euro sei lediglich der Verbleib von 10.000 Euro nachgewiesen. Hinsichtlich der restlichen 4.000.- Euro sei die Behauptung der Betreuerin, sie habe das Geld als Darlehensrückzahlung einbehalten, nicht glaubhaft. Soweit der Kläger die in der Zeit vom Januar bis September 2007 erfolgten außergewöhnlich hohen Barentnahmen vom Girokonto mit der Rückzahlung eines Darlehens von insgesamt 4.200.- Euro an seine Schwägerin begründet habe, fehle es an einem Nachweis.

Dem am 00.00.2008 erhobenen Widerspruch begründete die Betreuerin damit, es habe vor Einrichtung der Betreuung am 00.00.2006 keinerlei Möglichkeit bestanden, den Kläger, einen sehr dominanten Menschen, von möglicherweise verschwenderischem Verhalten abzubringen. Weder sie noch die Ehefrau des Klägers hätten Kenntnis von der Verwendung der bar abgehobenen Beträge. Das Darlehen der Betreuerin an ihre Eltern lasse sich durch Buchungsbelege zweifelsfrei nachweisen, ebenso ein - nunmehr zurückgezahltes - Darlehen der Schwägerin des Klägers an seine Ehefrau.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 00.00.2008 zurück und führte ergänzend aus, alle denkbaren Erkenntnisquellen seien im vorliegenden Fall erschöpft. Die Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit gehe zu Lasten des Hilfesuchenden.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.2008 erhobene Klage.

Der Kläger hält die Hilfebedürftigkeit für nachgewiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.2008 zu verurteilen, die seit Januar 2008 entstandenen und nicht anderweitig gedeckten Kosten für seine Heimunterbrinung zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat keinen Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten.

Der Anspruch scheitert daran, dass die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Klägers nicht bewiesen ist. Hilfe zur Pflege setzt nach § 19 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) voraus, dass dem Hilfesuchenden die Aufbringung der erforderlichen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nach den Vorschriften der §§ 82 bis 92a SGB XII nicht zuzumuten ist. Vorrangig für die Aufbringung der Heimkosten einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, § 90 Abs. 1 SGB XII. Von den Schonvermögenstatbeständen nach § 90 Abs. 2 SGB XII kommt im vorliegenden Fall allein § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ("kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte") zur Anwendung. In Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Barbetragsverordnung, BarBetrV) liegt der einschlägige Freibetrag bei 3.214,00 EUR.

Diese Freibetrag ist bereits angesichts des Betrags von insgesamt 19.000.- Euro überschritten, der in den Monaten Dezember 2005 und Januar 2006 von einem der Konten des Klägers abgehoben worden ist. Dass die Abhebungen stattgefunden haben und das Geld in bar in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers gelangt ist, ist unstreitig. Verbleib bzw. Verwendung dieses Betrages sind auch nach Ausschöpfung sämtlicher dem Gericht zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen völlig ungeklärt. Insbesondere hat die Tochter und (spätere) Betreuerin des Klägers mehrfach ausdrücklich erklärt, sie habe keinerlei Kenntnis von der weiteren Verwendung des Geldes (und hält ebenfalls die möglichen Erkenntnisquellen für ausgeschöpft).

Hieraus kann jedoch nicht etwa zu Lasten des Beklagten der Schluss auf einen Verbrauch dieses Betrages (der sich allein bereits auf beinahe das Sechsfache des o.g. "Freibetrags" beläuft) gezogen werden. Die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden ist eine anspruchsbegründende Tatsache. Ist sie auch nach Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnisquellen nicht hinreichend wahrscheinlich, so geht dies nach allgemeinen Regeln zu Lasten des Hilfesuchenden, denn dieser möchte hieraus eine für sie günstige Rechtsfolge abgeleitet wissen (vgl. allgemein zur objektiven Beweislast BSG, Urteil vom 20.01.1977, 8 RU 52/76, BSGE 43, 110 (112)).

Weder für einen Anscheinsbeweis noch für eine Beweislastumkehr gibt es im vorliegenden Fall Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass der Kläger später wegen fortschreitender Demenz in ein Pflegeheim aufgenommen werden musste, spricht noch nicht dafür, dass er vor Stellung des Sozialhilfeantrags auch die 19.000.- Euro ohne eine nach § 90 SGB XII berücksichtigungsfähige Gegenleistung ausgegeben hat. Anders als die Betreuerin des Klägers offenbar meint brauchen auch weder das Gericht noch der Beklagte Alternativbetrachtungen darüber anzustellen, was denn sonst mit dem Geld geschehen sein mag. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Tochter des Klägers (die im Juli 2006 auch zu dessen Betreuerin bestellt worden ist) seinerzeit die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit gehabt hat, eine eventuelle Verschleuderung und möglicherweise auch Verschleierung von Vermögen zu verhindern.

Weiterhin sind weder der o.g. Betrag von 19.000.- Euro noch die übrigen Vermögenspositionen mit den später entstandenen Forderungen des Beigeladenen zu saldieren. Solange Vermögen vorhanden ist, schließt es einen Anspruch auf Sozialhilfe aus. Ein fiktiver Verbrauch ist nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, 5 C 7/96; aus neuerer Zeit und unter Geltung des SGB XII auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008, L 20 SO 17/08, juris, Rn. 40). Dies gilt auch dann, wenn nachweislich Schulden auflaufen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn dem Hilfebedürftigen die Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs aus seinem Vermögen noch nicht möglich ist (insbesondere weil die Vergütungsforderung des Heimträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen noch nicht beziffert worden ist, vgl. SG Aachen, Urteil vom 20.11.2007, S 20 SO 27/07). Für diesen zuletzt geschilderten Ausnahmefall fehlt es im vorliegenden Fall allerdings an Anhaltspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da dieser keinen Antrag gestellt hat.
Rechtskraft
Aus
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