S 13 KR 125/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 125/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 272/11 NZB RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einer Kühlweste.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet an Multipler Sklerose (MS). Diese Erkrankung ist als Impfschaden anerkannt. Der Kläger hat als Versorgungsberechtigter nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und als freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung der Rentner nach den Vorschriften des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krankenbehandlung. Dazu gehört u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BVG).

Am 12.01.2010 beantragte der Kläger durch den behandelnden Internisten Samer die Versorgung mit einer Kühlweste. Der Antrag wurde damit begründet, der Kläger leide unter häufig wiederkehrenden Spasmen der Muskulatur; ihm - dem Arzt - sei bekannt, dass eine Kühlung zu einer deutlichen Verringerung der Spastik führen könne; hierzu seien im Rahmen einer Kältetherapie Kühlsysteme entwickelt worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25.01.2010 ab mit der Begründung die Kühlweste sei kein Hilfsmittel nach § 33 SGB V und somit keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.

Dagegen legte der Kläger am 03.02.2010 Widerspruch ein, verbunden mit dem Hinweis, dass eine andere bekannte Versicherung das bezahle, was der Gesundheit dienlich sei.

Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Dr. U. kam im Gutachten vom 04.03.2010 zum Ergebnis, dass Kühlwesten nicht eindeutig ein Hilfsmittelcharakter zuerkannt werden könne; Kühlwesten seien nicht für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt worden, sondern würden ganz überwiegend von einem anderen Personenkreis benutzt. Die Produkte würden in vielen Bereichen, die mit einer großen Wärmebelastung verbunden seien eingesetzt. Aus sozialmedizinischer Sicht ergebe sich keine sicher zu begründende Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Kühlwesten bei MS-Patienten.

Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.05.2010 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 12.05.2010 Klage erhoben. Er trägt vor, es gehe nicht um eine prophylaktische Maßnahme, sondern um die Behandlung der Symptome der MS, nämlich die Linderung der täglichen Spastikschmerzen.

Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,

den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2010 aufzuheben und die Beklagte oder den Beigeladenen zu verpflichten, ihn mit einer Kühlweste zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen diesen Hilfsmittelversorgungsantrag betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Verwaltungsakten des Beigeladenen über diesen Versorgungsvorgang gibt es nicht.

Entscheidungsgründe:

Obwohl weder der Kläger noch ein von ihm Bevollmächtigter noch ein Vertreter des Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten in der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat weder gegen die Beklagte noch gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Versorgung mit einer Kühlweste.

Die formelle Zuständigkeit der beklagten Krankenkasse zur Entscheidung über den Hilfsmittelversorgungsantrag ergibt sich aus § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach den für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Leistungen zur Teilhabe umfassen u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 4, 5 Nr. 1 SGB IX). Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehört u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX).

Allerdings ist nach der Vorschrift des § 18c BVG (über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Versorgungsverwaltungsbehörde und der Krankenkasse) die Versorgungsverwaltungsbehörde für die Durchführung der Hilfsmittelversorgung sachlich zuständig. Dies ergibt sich aus Satz 1 und 2 dieser Vorschrift. Danach werden die §§ 10 bis 24a BVG - in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 13 BVG ist die Versorgung mit Hilfsmitteln geregelt - von der (Versorgungs-)Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln. Da sich der Hilfsmittelversorgungsantrag des Klägers auf seine MS bezieht und diese Krankheit als Impfschaden anerkannt ist, begründet dies die sachliche Zuständigkeit des Beigeladenen für die Durchführung, das heißt auch die Bescheidung des Hilfsmittelantrags. Da aber der Antrag bei der Krankenkasse einging und diese ihn nicht innerhalb der sich aus § 14 SGB IX ergebenden 2-Wochen-Frist an den Beigeladenen weitergeleitet hat, bleibt die Beklagte für die Entscheidung - und zwar für alle in Betracht kommenden Rechtsgebiete - als erstangegangener Rehabilitationsträger formell zuständig; bei positiver Bescheidung kommt gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX gegenüber dem sachlich zuständigen Rehabilitationsträger in Betracht (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R = BSGE 102,90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 26).

Die beklagte Krankenkasse hat zurecht die Versorgung mit einer Kühlweste abgelehnt. Ein solcher Anspruch besteht weder nach dem SGB V (unter a) noch nach dem BVG (unter b).

a) Gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Einem Anspruch auf Versorgung mit einer Kühlweste nach dieser Vorschrift steht entgegen, dass Kühlwesten keine Hilfsmittel sind, sondern allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Denn sie sind nicht für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt worden und vorgesehen; vielmehr werden sie von der Konzeption und der Zweckbestimmung her auch von Gesunden im täglichen Leben verwendet. Sie können zwar auch im Gesundheitsbereich zur Linderung von Beschwerden eingesetzt werden, finden aber Verwendung in den Bereichen Sport und Freizeit, Arbeitsschutz und Militär (vgl. die "ventilationVest" der Firma Entrak, im Internet unter: http://www.personenkuehlung.de/entrak/, oder die Kühlwesten der Firma TechNiche, im Internet unter: http://heatpack.de/Kuehlprodukte).

Ein weiterer Ausschluss eines Anspruchs nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich aus der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 34 Abs. 4 SGB V. Nach § 1 dieser Verordnung sind sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen von der Versorgung ausgeschlossen. Dazu zählen nach § 1 Nr. 4 Applikationshilfen für Wärme und Kälte.

Schließlich steht einem Anspruch auf Versorgung mit einer Kühlweste zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen, dass diese nicht zur Erreichung der von § 33 verfolgten Zwecke erforderlich ist. Wie Dr. U. im MDK-Gutachten vom 04.03.2010 dargelegt hat, haben Kältewesten weder einen nachgewiesenen therapeutischen Nutzen im eigentlichen Sinne noch vermögen sie eine Behinderung auszugleichen. Nach bisheriger Erkenntnis scheinen sie nur vorübergehend zu einer Besserung motorischer Symptomatik zu führen und bestimmte Symptome günstig zu beeinflussen; Langzeiteffekte seien bisher jedoch nicht untersucht und bekannt, sodass über einen Nutzen oder auch über eine mögliche Schädigung bei dauerhafter Anwendung keine Aussagen gemacht werden könnten. Auch in den Leitlinien "Diagnostik und Therapie der multiplen Sklerose" der Deutschen Gesellschaft für Neurologie wird im Abschnitt 5 (Therapie) der Einsatz von Kühlwesten mit keinem Wort erwähnt. Speziell im Abschnitt 5.3 der Leitlinien, in denen die symptomatischen Therapien angesprochen werden, findet sich zur Behandlung von Spastiken kein Hinweis auf Kühlungsmaßnahmen oder gar den Einsatz von Kühlwesten.

b) Auch nach dem Bundesversorgungsgesetz hat der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 11, 13 BVG sowie der "Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz" (Orthopädieverordnung-OrtHV). § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG verweist auf das Leistungsrecht der Krankenkassen. Es gilt also auch im Versorgungsrecht das Wirtschaftlichkeitsverbot gem. § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 SGB V, d.h. die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dasselbe bestimmt ausdrücklich auch § 1 Abs. 1 OrthV. Daraus folgt, dass die für das Recht der Krankenversicherung geltenden Vorschriften in wesentlicher Hinsicht auch auf Hilfsmittelansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz Anwendung finden. Wie bereits dargelegt, erfüllen Kühlwesten nicht den Hilfsmittelbegriff und sind auch nicht medizinisch notwendig. Dies steht einem Anspruch des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer geht davon aus, dass der Neupreis für eine Kühlweste weit unter dem Berufungswert von 750,00 EUR gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegt. Nach Internetrecherchen ist eine Kühlweste bei "Heatpack.de" ab 57,89 EUR erhältlich; im "ventilationVest SHOP" kostet sie 279,00 EUR. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die hiernach unstatthafte Berufung zuzulassen, weil sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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