Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 (8) U 86/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Arbeitsunfalls vom 00.00.2007.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 00.00.2007 einen Arbeitsunfall, als die Klappe eine LKW während eines Säuberungsvorgangs der Ladefläche gegen seine rechte Schulter schlug. Der Durchgangsarztbericht vom 00.00.2007 spricht von einem Verdacht auf Ruptur der Rotatorenmanschette rechts bei Zustand nach Rotatorenmanschettenläsion links. Die Beklagte holte einen Bericht des medizinischen Zentrums im Kreis B. (Klinik für Unfallchirurgie) vom 00.00.2007 ein (wo zu Lasten der Krankenkasse des Klägers am 00.00.2007 eine Operation seiner rechten Schulter durchgeführt wurde). Darin wird ausgeführt, das Unfallereignis vom 00.00.2007 sei nicht geeignet gewesen, die Verletzung an der rechten Rotatorenmanschette des Klägers hervorzurufen. Bereits vor Jahren habe ein gleichartiges Leiden an der linken Schulter bestanden. Nach Auswertung weiterer Berichte der unfallchirurgischen Klinik des K. Y. vom 00.00.2007 (Bericht betreffend die Operation der rechten Schulter), 00.00., 00.00.2007 und 00.00.2008 sowie des Arztes für diagnostische Radiologie Dr. T. vom 16.05.2007 und des Arztes für Pathologie Dr. H. vom 29.05.2007 zog die Beklagte von der zuständigen Krankenkasse ein Vorerkrankungsverzeichnis bei. Anschließend lehnte sie eine Entschädigung mit Bescheid vom 26.08.2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Arbeitsunfall habe zu einem Distorsions- und Anpralltrauma der Schulterregion rechts geführt, aus dem keine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiere. Die beim Kläger vorliegende Rotatorenmanschettenruptur rechts bestehe auf einem Vorschaden. Der Kläger legte am 00.00.2009 Widerspruch ein und führte aus, er habe 1999 einen Arbeitsunfall erlitten, der zu einer Schädigung der Rotatorenmanschette der linken Schulter (mit nachfolgender Operation) geführt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2008 (abgesandt am 05.11.2008) unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen richtet sich die am 08.12.2008 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 00.00.2007 Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie des N. B., Herrn Dr. C. (sowie ein radiologisches Zusatzgutachten), veranlasst. Dr. C. hat in seinem unter dem 09.07.2009 erstellten Gutachten ausgeführt, beim Kläger habe ein Vorschaden an der Rotatorenmanschette der rechten Schulter bestanden, der durch den Unfall symptomatisch geworden sei. Auf Antrag des Klägers ist sodann ein weiteres Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. T. vom 09.02.2010 eingeholt worden. Dr. T. hat darin ausgeführt, zum Unfallzeitpunkt habe bereits eine Defektzone an der rechten Rotatorenmanschette des Klägers vorbestanden. Das zum jetzigen Zeitpunkt schlechte funktionelle Ausheilungsergebnis sei jedoch möglicherweise durch die schon gut zwei Wochen später (am 00.00.2007) erfolgte Operation der rechten Schulter mitbewirkt worden. Dieser Operationszeitpunkt sei deshalb problematisch, weil die prellungsbedingten Reizungen in diesem kurzen Zeit noch nicht hätten abklingen können.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Unfalls vom 00.00.2007.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, § 56 Abs. 3 SGB VII.
Die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Gesundheitsschaden, dessen Entschädigung begehrt wird, zwar nicht nachgewiesen, aber hinreichend wahrscheinlich gemacht wird. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs reicht nicht aus. Der Zusammenhang ist vielmehr unter Berücksichtigung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Beurteilung maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 12.11.1986, 9 B RU 76/86 = juris), erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 02.02.1978, 8 RU 66/77 = BSGE 45, 285, 286). Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssen die gegenteiligen deutlich überwiegen.
Der Kläger leidet an keinen Erkrankungen, die ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 00.00.2007 zurückzuführen sind.
Das Gericht entnimmt dies dem Gutachten von Dr. C ... Der Sachverständige ist aufgrund eingehender Untersuchung und sorgfältiger Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder unzutreffende Beurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Die Kammer hat daher keine Bedenken, sich seiner Einschätzung anzuschließen.
Die Ausführungen von Dr. C. werden im Übrigen auch durch den Sachverständigen Dr. T. bestätigt. Dieser hat in seinem ebenfalls überzeugenden Gutachten vom 09.02.2010 ausgeführt, die Röntgenbildaufnahmen hätten bereits am Unfalltag klassische Zeichen einer sog. Panarthrose des rechten Schultereckgelenks mit Beteiligung des Schultergleitgewebes und einen Oberarmkopfhochstand gezeigt. Überdies spreche das flächige Anpralltrauma am 00.00.2007 gegen einen Ursachenzusammenhang. Schliesslich erwähne der Durchgangsarztbericht nicht einmal eine Prellmarke des Klägers und die Hebung seines rechten Armes sei - wenngleich unter starken Schmerzen - aktiv möglich gewesen, was gegen eine frisch entstandene Läsion der (rechten) Rotatorenmanschette spreche. Hinzu kommt, dass Dr. T. ein Videoprotokoll des Operationsvorgangs vom 24.05.2007 einsehen konnte und ausgeführt hat, diese Aufnahmen sprächen zweifelsfrei gegen eine frische Rupturschädigung. Schliesslich wird auch im Bericht des med. Zentrums im L. B. vom 22.05.2007 ausgeführt, dass das Unfallereignis nicht geeignet war, die Rotatorenmanschetten- verletzung der rechten Schulter des Klägers hervorzurufen.
Eine Entschädigung steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die bereits zwei Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführte Operation seiner rechten Schulter zu einem schlechten funktionellen Ausheilungsergebnis geführt hat. Denn die Entschädigung von Komplikationen oder Gesundheitsschäden als mittelbare Unfallfolgen kommt nur dann in Betracht, wenn die ärztliche Handlungstendenz darauf gerichtet ist, Unfallfolgen zu behandeln und Diagnosen oder Behandlungen in dem Sinne fehlerhaft sind, dass der diagnostische oder therapeutische Eingriff ärztlich nicht indiziert ist und/oder der Gesundheitsschaden auf einen Kunstfehler zurückzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1993, 2 RU 34/92 = juris, Rdnr. 18). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt bereits an der vom BSG geforderten Handlungstendenz. Denn die Operation der rechten Schulter des Klägers am 24.05.2007 war nicht darauf gerichtet, Unfallfolgen zu behandeln, sondern die Folgen der "ausgeprägten degenerativen Veränderung des Schultereckgelenks mit Impingmentsyndrom" zu kurieren (vgl. nur Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des med. Zentrums im L. B. vom 30.05.2007, Bl. 38 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Dem entsprechend wurde die Operation zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt und abgerechnet. Überdies steht zur Überzeugung der Kammer keinesfalls fest, dass die frühe Operation der rechten Schulter des Klägers am 24.05.2007 zu den von Dr. T. festgestellten Bewegungseinschränkungen geführt hat. Der Sachverständige Dr. T. hat es lediglich für möglich gehalten, dass die gut zwei Wochen nach dem Unfall erfolgte Operation das schlechte Ausheilungsergebnis mitbewirkt hat (Seite 28 oben des Gutachtens, Bl. 92 der Gerichtsakte). Eine Ursächlichkeit im vom BSG geforderten Sinne zwischen "verfrühter" Operation und den heute bestehenden Beschwerden des Klägers hat er nicht festzustellen vermocht. Selbst wenn man aber diese Ursächlichkeit bejahen wollte, so fehlte es an der Fehlerhaftigkeit des Eingriffs. Denn der Eingriff als solcher war auch nach den Ausführungen von Dr. T. zweifelsfrei indiziert und einen ärztlichen Kunstfehler hat selbst dieser Sachverständige ausdrücklich nicht zu erkennen vermocht (Seite 28 unten des Gutachtens, Bl. 92 der Gerichtsakte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Arbeitsunfalls vom 00.00.2007.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 00.00.2007 einen Arbeitsunfall, als die Klappe eine LKW während eines Säuberungsvorgangs der Ladefläche gegen seine rechte Schulter schlug. Der Durchgangsarztbericht vom 00.00.2007 spricht von einem Verdacht auf Ruptur der Rotatorenmanschette rechts bei Zustand nach Rotatorenmanschettenläsion links. Die Beklagte holte einen Bericht des medizinischen Zentrums im Kreis B. (Klinik für Unfallchirurgie) vom 00.00.2007 ein (wo zu Lasten der Krankenkasse des Klägers am 00.00.2007 eine Operation seiner rechten Schulter durchgeführt wurde). Darin wird ausgeführt, das Unfallereignis vom 00.00.2007 sei nicht geeignet gewesen, die Verletzung an der rechten Rotatorenmanschette des Klägers hervorzurufen. Bereits vor Jahren habe ein gleichartiges Leiden an der linken Schulter bestanden. Nach Auswertung weiterer Berichte der unfallchirurgischen Klinik des K. Y. vom 00.00.2007 (Bericht betreffend die Operation der rechten Schulter), 00.00., 00.00.2007 und 00.00.2008 sowie des Arztes für diagnostische Radiologie Dr. T. vom 16.05.2007 und des Arztes für Pathologie Dr. H. vom 29.05.2007 zog die Beklagte von der zuständigen Krankenkasse ein Vorerkrankungsverzeichnis bei. Anschließend lehnte sie eine Entschädigung mit Bescheid vom 26.08.2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Arbeitsunfall habe zu einem Distorsions- und Anpralltrauma der Schulterregion rechts geführt, aus dem keine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiere. Die beim Kläger vorliegende Rotatorenmanschettenruptur rechts bestehe auf einem Vorschaden. Der Kläger legte am 00.00.2009 Widerspruch ein und führte aus, er habe 1999 einen Arbeitsunfall erlitten, der zu einer Schädigung der Rotatorenmanschette der linken Schulter (mit nachfolgender Operation) geführt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2008 (abgesandt am 05.11.2008) unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen richtet sich die am 08.12.2008 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 00.00.2007 Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie des N. B., Herrn Dr. C. (sowie ein radiologisches Zusatzgutachten), veranlasst. Dr. C. hat in seinem unter dem 09.07.2009 erstellten Gutachten ausgeführt, beim Kläger habe ein Vorschaden an der Rotatorenmanschette der rechten Schulter bestanden, der durch den Unfall symptomatisch geworden sei. Auf Antrag des Klägers ist sodann ein weiteres Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. T. vom 09.02.2010 eingeholt worden. Dr. T. hat darin ausgeführt, zum Unfallzeitpunkt habe bereits eine Defektzone an der rechten Rotatorenmanschette des Klägers vorbestanden. Das zum jetzigen Zeitpunkt schlechte funktionelle Ausheilungsergebnis sei jedoch möglicherweise durch die schon gut zwei Wochen später (am 00.00.2007) erfolgte Operation der rechten Schulter mitbewirkt worden. Dieser Operationszeitpunkt sei deshalb problematisch, weil die prellungsbedingten Reizungen in diesem kurzen Zeit noch nicht hätten abklingen können.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Unfalls vom 00.00.2007.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, § 56 Abs. 3 SGB VII.
Die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Gesundheitsschaden, dessen Entschädigung begehrt wird, zwar nicht nachgewiesen, aber hinreichend wahrscheinlich gemacht wird. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs reicht nicht aus. Der Zusammenhang ist vielmehr unter Berücksichtigung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Beurteilung maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 12.11.1986, 9 B RU 76/86 = juris), erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 02.02.1978, 8 RU 66/77 = BSGE 45, 285, 286). Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssen die gegenteiligen deutlich überwiegen.
Der Kläger leidet an keinen Erkrankungen, die ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 00.00.2007 zurückzuführen sind.
Das Gericht entnimmt dies dem Gutachten von Dr. C ... Der Sachverständige ist aufgrund eingehender Untersuchung und sorgfältiger Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder unzutreffende Beurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Die Kammer hat daher keine Bedenken, sich seiner Einschätzung anzuschließen.
Die Ausführungen von Dr. C. werden im Übrigen auch durch den Sachverständigen Dr. T. bestätigt. Dieser hat in seinem ebenfalls überzeugenden Gutachten vom 09.02.2010 ausgeführt, die Röntgenbildaufnahmen hätten bereits am Unfalltag klassische Zeichen einer sog. Panarthrose des rechten Schultereckgelenks mit Beteiligung des Schultergleitgewebes und einen Oberarmkopfhochstand gezeigt. Überdies spreche das flächige Anpralltrauma am 00.00.2007 gegen einen Ursachenzusammenhang. Schliesslich erwähne der Durchgangsarztbericht nicht einmal eine Prellmarke des Klägers und die Hebung seines rechten Armes sei - wenngleich unter starken Schmerzen - aktiv möglich gewesen, was gegen eine frisch entstandene Läsion der (rechten) Rotatorenmanschette spreche. Hinzu kommt, dass Dr. T. ein Videoprotokoll des Operationsvorgangs vom 24.05.2007 einsehen konnte und ausgeführt hat, diese Aufnahmen sprächen zweifelsfrei gegen eine frische Rupturschädigung. Schliesslich wird auch im Bericht des med. Zentrums im L. B. vom 22.05.2007 ausgeführt, dass das Unfallereignis nicht geeignet war, die Rotatorenmanschetten- verletzung der rechten Schulter des Klägers hervorzurufen.
Eine Entschädigung steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die bereits zwei Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführte Operation seiner rechten Schulter zu einem schlechten funktionellen Ausheilungsergebnis geführt hat. Denn die Entschädigung von Komplikationen oder Gesundheitsschäden als mittelbare Unfallfolgen kommt nur dann in Betracht, wenn die ärztliche Handlungstendenz darauf gerichtet ist, Unfallfolgen zu behandeln und Diagnosen oder Behandlungen in dem Sinne fehlerhaft sind, dass der diagnostische oder therapeutische Eingriff ärztlich nicht indiziert ist und/oder der Gesundheitsschaden auf einen Kunstfehler zurückzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1993, 2 RU 34/92 = juris, Rdnr. 18). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt bereits an der vom BSG geforderten Handlungstendenz. Denn die Operation der rechten Schulter des Klägers am 24.05.2007 war nicht darauf gerichtet, Unfallfolgen zu behandeln, sondern die Folgen der "ausgeprägten degenerativen Veränderung des Schultereckgelenks mit Impingmentsyndrom" zu kurieren (vgl. nur Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des med. Zentrums im L. B. vom 30.05.2007, Bl. 38 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Dem entsprechend wurde die Operation zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt und abgerechnet. Überdies steht zur Überzeugung der Kammer keinesfalls fest, dass die frühe Operation der rechten Schulter des Klägers am 24.05.2007 zu den von Dr. T. festgestellten Bewegungseinschränkungen geführt hat. Der Sachverständige Dr. T. hat es lediglich für möglich gehalten, dass die gut zwei Wochen nach dem Unfall erfolgte Operation das schlechte Ausheilungsergebnis mitbewirkt hat (Seite 28 oben des Gutachtens, Bl. 92 der Gerichtsakte). Eine Ursächlichkeit im vom BSG geforderten Sinne zwischen "verfrühter" Operation und den heute bestehenden Beschwerden des Klägers hat er nicht festzustellen vermocht. Selbst wenn man aber diese Ursächlichkeit bejahen wollte, so fehlte es an der Fehlerhaftigkeit des Eingriffs. Denn der Eingriff als solcher war auch nach den Ausführungen von Dr. T. zweifelsfrei indiziert und einen ärztlichen Kunstfehler hat selbst dieser Sachverständige ausdrücklich nicht zu erkennen vermocht (Seite 28 unten des Gutachtens, Bl. 92 der Gerichtsakte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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