Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (3) VG 55/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stellte am 14.11.2007 über die Kreispolizeibehörde I. beim B. einen Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) i.V.m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG). Im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gab sie an, sie sei am 10.11.2007 gegen ca. 5.00 Uhr morgens in der Ludwig-Uhland-Straße in Wegberg von Herrn N. L. in dessen Wohnung geschlagen und gewürgt worden. Sie habe daraufhin am gleichen Tag noch bei der Polizei Strafanzeige erstattet, woraufhin auch die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach die Ermittlungen aufgenommen habe. Seit dieser Tat leide sie unter Angstzuständen, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen und Schmerzen. Es falle ihr schwer vor die Tür zu gehen und sie fühle sich im Alltag oft überfordert. Beigefügt war ein Arztbericht des Dr. med. A, Chefarzt der Chirurgischen Klinik des I-K-Krankenhauses in F. vom 12.11.2007, wonach die Klägerin am 10.11.2007 um 6:30 Uhr morgens die Ambulanz aufgesucht habe. Dort habe man dann ein Monokelhämatom links, einen verschwommenen Visus, mehrere oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich von Gesicht und Hals und mehrere Hautabschürfungen und Prellmarke an beiden Unteramen und Ellenbogen festgestellt. Es wurden multiple Prellungen und Schürfungen (Gesicht, Hals, beide Unterarme und Ellenbogen) diagnostiziert. Daneben wurde ein Befundbericht des Alexianerkrankenhauses Krefeld, Krankenhaus für Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie eingeholt, in dem bei der Klägerin das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach beantragte mit Anklageschrift vom 10.01.2008 (502 Js 1516/07) die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Mönchengladbach - Schöffengericht - sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft des Herrn L. wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin. Dabei ging sie davon aus, dass es zwischen Herrn L.und der Klägerin in der Gaststätte "Zur Alten Post" in X. zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Im Anschluss habe sich die Klägerin dann zu der Wohnung des Herrn L. begeben, um die Angelegenheit mit diesem zu klären. Herr L.sei nämlich wütend auf die Klägerin gewesen, da diese sich in der Gaststätte mit anderen Männern unterhalten habe. Als die Klägerin bei dem Herrn L.eintraf, habe dieser sie bereits auf dem Bürgersteig mit einer Schusswaffe der Marke Alpina Sport, Modell "Panther" in der Hand erwartet und, als sich die Klägerin noch im geparkten Auto saß dreimal in die Luft geschossen. Nachdem der Herr L.- auf Aufforderung der Klägerin - die Waffe weggebracht habe, habe die Klägerin ihn in dessen Wohnung begleitet. Dort habe Herr L. gegenüber der Klägerin "Ich will Dich" geäußert und ihr unvermittelt mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Währenddessen habe er gerufen "Mach das nie wieder! Mach das nie mehr!". Die Klägerin habe einen heftigen Schlag gegen den Kopf erhalten, sei benommen gewesen und auf dem Bett des Herrn L. wieder zu sich gekommen als der sie mit beiden Händen würgte und auf sie einschlug. Sie sei hierbei bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden. Nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie zu fliehen versucht. Der Täter habe sie aber wieder eingeholt und an den Haaren über den Asphalt geschleift. Daraufhin sei die Klägerin erneut bewusstlos geworden, woraufhin Herr L. sie geschultert und erneut in seine Wohnung habe verbringen wollte. Hieran sei er sodann durch die zwischenzeitlich eingetroffene Polizei gehindert worden.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Mönchengladbach am 31.03.2008 wurde Herr L. wegen der von der Staatsanwaltschaft angeklagten Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde auch die Klägerin als Zeugin vernommen. Sie gab hierbei unter anderem an, sie habe mit Herrn L. über die Auseinandersetzung in der Gaststätte reden wollen. Als sie bei ihm angekommen sei habe er mehrfach mit einer Waffe geschossen. Sie habe dann gesagt, dass sie, sollte er dies nicht sein lassen, nicht mit reinkommen würde. Daraufhin sei er "wieder nett gewesen". Nach Aussage weiterer Zeugen, habe Herr L. in der Gastätte die Klägerin als "dumme Schlampe" beschimpft und gedroht "Ich mach Euch alle platt, ich zeigs Euch allen". Er habe sich dann etwas beruhigt, um anschließend erneut verbal zu explodieren. Das Gericht legte in seinem Urteil strafschärfend zugrunde, dass Herr L."völlig grundlos in extrem brutaler Form gegen die ...(Klägerin) vorgegangen ist". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist derzeit ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach anhängig (30 Ns-502 JS 1516/07-47/10 91Ls 8/08).
Mit Bescheid vom 19.06.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG i.v.m. BVG ab. Zur Begründung führte er aus, eine Entschädigung sei wegen Unbilligkeit zu versagen. Die Klägerin habe in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt, als sie den Täter in dessen Wohnung begleitet habe, obwohl dieser mit einer Waffe vor der Haustür gestanden habe. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte am 24.07.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es habe zum Zeitpunkt als die Klägerin die Wohnung betreten habe, keine Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende körperliche Misshandlung durch den Täter mehr gegeben. Der Täter habe vielmehr zuvor angemessen reagiert, als er die Waffe weggebracht habe. Die Klägerin habe also davon ausgehen können, dass es danach zu einem vernünftigen Gespräch kommen würde. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erstatte das B. Krankenhaus L. am 26.06.2008 einen weiteren Befundbericht, wonach es bei der Klägerin in Folge des Prozesses gegen den Täter zu einer Dekompensation gekommen sei. Die Klägerin sei unzufrieden mit dem Prozessergebnis gewesen und fühle sich nicht hinreichend geschützt. Insgesamt neige die Klägerin nunmehr noch stärker zu Übererregung und Vermeidung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe schon aufgrund des Geschehens in der Gaststätte erkennen können, dass der Täter gewaltbereit sei, dies umso mehr als er sie mit einer Schusswaffe erwartete. Zwar sei er, nach den Schüssen und dem Hinweis, sie werde sonst nicht reinkommen, wieder "nett" zu ihr gewesen, doch habe sie sich letztlich leichtfertig in eine Gefahr begeben, die sich letzlich in der Gewalttat realisiert habe.
Hiergegen richtet sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit der am 11.03.2009 erhobenen Klage.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 zu verurteilen, bei der Klägerin ab dem 14.11.2007 aus der Schädigungsfolge einer posttraumatischen Belastungsstörung für die Zeit bis zum 10.05.2008 einen GdS von 40, für die Zeit vom 11.05.2008 bis 10.11.2008 einen GdS von 20 und seit dem 11.11.2008 einen GdS von 10 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Internisten Dr. Fachr, des PD Dr. med. Dipl.-Psych. C., Leitender Arzt des Zentrums für Psychotraumatologie der Krankenhaus N-I GmbH L, eines Entlassungsbericht der internistisch-psychosomatischen Fachklinik Hochsauerland, sowie eines psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensiche Psychiatrie Frau Dr. S.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.11.2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q vom 04.11.2010, welches dieser im Rahmen des strafrechtlichen Berufungsverfahren über den Täter, Herrn L. erstellt hat, in das vorliegende Verfahren eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen den richten Klagegegner. Das Land Nordrhein-Westfalen ist im Bereich der Opferentschädigung nach dem OEG durch Artikel 1 Abschnitt I, §§ 1 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV. NRW S. 482 - Straffungsgesetz) zum 01.01.2008 durch einen Beteilgtenwechsel kraft Gesetzes ausgeschieden und durch den Landschaftsverband Rheinland ersetzt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nach Auffassung der Kammer nicht (vgl. dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2008, B 9 V 3/07 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2008, L 6 VG 13/06; Urteil vom 21.05.2008, L 10 VG 6/07).
Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten verletzt, da diese rechtmäßig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG, da ein solcher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG zu versagen war.
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält eine Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Das Vorliegen eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen die Klägerin ist zwischen den Beteiligen unstreitig und auch das Gericht sieht es als nachgewiesen an, dass die Klägerin am 10.11.2007 Opfer einer brutalen Gewalttat geworden ist. So hat Herr L. der Klägerin unvermittelt mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Er hat sie dergestalt kräftig gegen den Kopf geschlagen, dass die Klägerin benommen wurde und sie anschließend bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und weiter auf sie eingeschlagen. Auch nachdem die Klägerin zu fliehen versucht hatte, wurde sie vom Täter eingeholt und von ihm an den Haaren über den Asphalt geschleift, woraufhin sie wieder bewusstlos wurde. Dieses Geschehen steht für die Kammer fest. Sie stützt sich dabei zum einen auf die glaubwürdigen Aussagen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie auf die in den Verwaltungsakten vorliegenden Aussagen im Ermittlungs- und Strafverfahren. Schließlich bestätigt auch die im nunmehr vorgelegte Gutachten des Herrn Dr. Q Sicht des Täters das von der Kammer angenommene Tatgeschehen.
Durch diese brutale Gewalttat wurden auch kausal Schädigungsfolgen bei der Klägerin hervorgerufen. Für die Frage der Kausalität gilt die sog. "Theorie der wesentlichen Bedingung". Eine Bedingung ist danach dann wesentlich - und damit im Entschädigungsrecht beachtlich - wenn sie neben anderen Bedingungen für den Eintritt der Rechtsfolge annähernd gleichwertig ist und innerhalb der Grenze liegt, die durch den Schutzzweck der Rechtsnorm gezogen wird (so Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, Stand: Januar 2010, § 1-58, m.w.N.; Gelhausen, in: Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, Kommentar zum OEG, 5. Aufl. 2010, Anhang I Rn. 24 ff.). Es genügt insoweit die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, d.h. es muss nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang sprechen (vgl. BSG, Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R = SozR 3-3200 § 81 Nr.16).
Bei der Klägerin liegt - unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe - eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge vor. Dies steht nach Auffassung der Kammer aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Befund-, Arztberichte und Gutachten sowie der im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingeholten Befundberichte und des Gutachtens der Frau Dr. Rauch fest. Das Gutachten beruht auf umfangreichen Untersuchungen, die von einer erfahrenen medizinischen Gutachterin unter Einsatz von diversen Hilfsmitteln durchgeführt worden sind. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit erhobenen medizinischen Befunden zu zweifeln. Die Gutachterin hat eindeutig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass sowohl die diagnostischen Kriterien des ICD 10 als auch die des derzeit aktuellen Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM IV) die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigen. Diese ist auch kausal auf die Gewalttat zurückzuführen. Einwendungen gegen die medizinischen Feststellungen sind nicht erkennbar und von den Beteiligten auch nicht vorgebracht worden.
Trotz dieser gesundheitlichen Folgen, die nach den Feststellungen der Gutachterin Dr. Rauch sich - von einer anfänglich verständlicherweise heftigen Reaktion - zwischenzeitlich gebessert haben, kommt eine Gewährung von Leistungen nach dem OEG im vorliegenden Fall gleichwohl nicht in Betracht. So sind Leistungen nämlich dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 OEG wegen Unbilligkeit zu versagen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles nach dem Normzweck eine staatliche Hilfe gemäß dem OEG i.V.m. dem BVG als sinnwidrig und damit als ungerecht beurteilen lassen (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.1979, 9 RVg 2/78 = BSGE 49, 104 ff.). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann der Fall, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.10.1995, 9 RVg 5/95 = BSGE 77, 18; Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R = BSGE 83, 62; Urteil vom 15.08.1996, 9 RVg 6/94 = BSGE 79, 87; Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 2/97 R = NJW 1999, 2767). Leichtfertigkeit setzt dabei einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit iS des bürgerlichen Rechts entspricht, voraus. Allerdings gilt im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R = BSGE 83, 62). Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen, weiter, ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen. Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen, etwa ob sie seit langem miteinander Umgang hatten und welcher Art der Umgang war, ferner das frühere Verhalten von Täter und Opfer in vergleichbaren Situationen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.04.2001, B 9 VG 3/00 R = BSGE 88, 96).
Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie der im Ermittlungs- und Strafverfahren eingeholten Zeugenaussagen, die in der Verwaltungsakte vorlagen, geht die Kammer im konkreten Fall davon aus, dass die Voraussetzungen für die Versagung von Leistungen wegen leichtfertigen Sich-in-Gefahr-Begebens vorliegen. So schilderte die Klägerin, dass sie den späteren Täter erst etwa 14 Tage vor dem Geschen kennengelernt habe. Man habe schnell gemerkt, dass eine Beziehung nicht in Betracht komme. Man habe aber vereinbart, eine Freundschaft aufbauen zu wollen. Zu näheren oder gar intimen Kontakten ist es hierbei nicht gekommen. Hiervon geht die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderung der Klägerin aus, auch wenn der Täter gegenüber Dr. Q im Rahmen seiner Begutachtung etwas anderes angegeben hatte. Es handelte sich nach Auffassung der Kammer daher beim Täter um eine Person, die sie kaum näher kannte. Diese Person, auch dies schilderte die Klägerin, war am Tatabend bereits in der Gaststätte auffällig. So hat die Klägerin - auch wenn sie die Einzelheiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau kannte - bereits in der Gaststätte erfahren, dass Herr L."Stress mache". Auch hatte die Klägerin während ihres Aufenthaltes in der Gaststätte mitbekommen, dass Herr L. deutlich gemacht habe, er wolle nicht, dass sie sich mit einem anderen Gast, einem ausländischen Mitbürger, unterhalte. Dies wurde, nachdem - und auch dies hat die Klägerin mitbekommen - der Herr L. die Gastätte verlassen musste, auch in der Gruppe, bei der sich die Klägerin aufhielt, reflektiert und bereits zu diesem Zeitpunkt war die Idee aufgekommen, Herr L. könne eifersüchtig in Bezug auf die Klägerin gewesen sein. Die Klägerin wollte sich sodann mit Herrn L. unterhalten, weil sie sein Verhalten nicht verstand. Sie war davon ausgegangen, man wolle eine rein freundschaftliche Beziehung; sie konnte daher das Verhalten des Herrn L. nicht nachvollziehen. Als die Klägerin dann bei der Wohnung des Herrn L. ankam, schoss dieser mit einer Pistole - die Klägerin erkannte dabei nicht, ob es sich um eine Gaspistole oder eine scharfe Schusswaffe handelte - dreimal in die Luft. Dabei schrie er "Ihr werdet schon noch sehen!" oder Ähnliches. Diese Aggression bezog die Klägerin nach eigenen Angaben indes nicht auf sich. Sie forderte ihn auf, die Waffe wegzulegen, was er auch tat. Anschließend kam er wieder heraus, er war "wieder nett" zu ihr und sie ging mit ihm in die Wohnung, wo es zu der brutalen Tat kam.
Die Kammer ist der Auffassung, dass sich bei Betrachtung der Gesamtsituation die Klägerin leichtfertig in eine Gefahrenlage begeben hat in der sie dann zum Opfer wurde. Es war objektiv erkennbar, dass Herr L. ein erhebliches Gewaltpotential hatte. Schon das Verhalten in der Gaststätte zeigte dies. Dieses Verhalten hat die Klägerin freilich nur am Rande mitbekommen. Spätestens aber in dem Moment, als der Täter mehrfach eine Waffe abfeuerte - und sei es auch, wie der Gutachter Dr. Q in seinem Gutachten ausführt, "völlig sinnentleert" - war für jedermann objektiv erkennbar, dass eine erhebliche Aggression beim Täter vorlag. Soweit die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Täter leide an einer Borderline-Störung, die für die Klägerin nicht zu erkennen gewesen sei, so mag dies sein. Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass diese psychische Beeinträchtigung des Täters nicht bekannt war. Der äußerst heftige Aggressionsausbruch des Klägers unter Verwendung einer Pistole machte indes für jeden objektiven Dritten überdeutlich erkennbar, dass zu dieser Zeit ein erhebliches Gewaltpotential vorlag. Es war auch erkennbar bzw. lag nahe, dass sich dies auf das Geschehen in der Gaststätte bezog. So schrie der Kläger "er wolle es Ihnen zeigen". Aufgrund der zeitlichen Nähe war damit davon auszugehen, dass der Täter mit dem Vorfall in der Gaststätte noch nicht abgeschlossen hatte. Die Klägerin bezog dieses offen zutage tretende Gewaltpotential nach eigenen Angaben gleichwohl nicht auf sich. Hierin zeigt sich indes die Leichtfertigkeit der Klägerin in der Situation. Es ist nach Auffassung der Kammer nämlich überaus leichtfertig von der Klägerin, zu Herrn L. den sie gerade einmal 14 Tage kannte, von dem sie wusste, dass in einer Gaststätte kurz vorher "Stress gemacht" hat und zwar offenbar auch im Zusammenhang mit der Klägerin, bei dem man vermutete, dass Eifersucht im Spiel sein könnte, der dann kurze Zeit später mehrfach eine Waffe abfeuert, dann - weil er von einen Moment auf den anderen plötzlich wieder "nett" zu einem ist - in dessen Wohnung zu gehen. Schon der abrupte Stimmungswandel nach der unmittelbar davor zu beobachtenden Gewaltexplosion macht deutlich, dass der Täter äußerst unberechenbar war; eine Feststellung, die - wie sich ex post herausgestellt hat - auch mit einer psychischen Erkrankung korreliert. Die Klägerin hat angegeben, die Gewalt nicht auf sich bezogen zu haben und zuvor auch keine Gewalterfahrung gehabt zu haben. Dies verkennt die Kammer nicht. Allerdings verbleibt es bei der Feststellung, dass dieses Nichterkennen der Gewaltsituation und das Mitgehen in den allein vom Täter beherrschten Raum seiner Wohnung grob fahrlässig war. Eine besondere Notsituation dergestalt, dass sie in die Wohnung hätte mitgehen müssen bestand jedenfalls nicht. Die Klägerin hätte ohne Probleme sich der ohne Zweifel allgemein-aggressiven Situation entziehen können. Dies hat sie nicht getan und ist in dieser Situation Opfer geworden. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Opferentschädigungsgesetzes kommt in so einer Situation eine Entschädigung nicht in Betracht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.09.2009, L 15 VG 5/08). Die Kammer legt Wert auf die Feststellung, dass mit dieser Entscheidung nicht die Leiden der Klägerin unberücksichtigt bleiben oder verharmlost werden sollen. Die Klägerin unterfällt allerdings - trotz der brutalen Tat und der vorhandenen Schädigungsfolgen - nicht dem Schutzzweck des Gesetzes. Eine staatliche Entschädigung kommt nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des Täters zu einer Kompensation der Klägerin bleibt davon selbstverständlich unberührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stellte am 14.11.2007 über die Kreispolizeibehörde I. beim B. einen Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) i.V.m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG). Im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gab sie an, sie sei am 10.11.2007 gegen ca. 5.00 Uhr morgens in der Ludwig-Uhland-Straße in Wegberg von Herrn N. L. in dessen Wohnung geschlagen und gewürgt worden. Sie habe daraufhin am gleichen Tag noch bei der Polizei Strafanzeige erstattet, woraufhin auch die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach die Ermittlungen aufgenommen habe. Seit dieser Tat leide sie unter Angstzuständen, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen und Schmerzen. Es falle ihr schwer vor die Tür zu gehen und sie fühle sich im Alltag oft überfordert. Beigefügt war ein Arztbericht des Dr. med. A, Chefarzt der Chirurgischen Klinik des I-K-Krankenhauses in F. vom 12.11.2007, wonach die Klägerin am 10.11.2007 um 6:30 Uhr morgens die Ambulanz aufgesucht habe. Dort habe man dann ein Monokelhämatom links, einen verschwommenen Visus, mehrere oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich von Gesicht und Hals und mehrere Hautabschürfungen und Prellmarke an beiden Unteramen und Ellenbogen festgestellt. Es wurden multiple Prellungen und Schürfungen (Gesicht, Hals, beide Unterarme und Ellenbogen) diagnostiziert. Daneben wurde ein Befundbericht des Alexianerkrankenhauses Krefeld, Krankenhaus für Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie eingeholt, in dem bei der Klägerin das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach beantragte mit Anklageschrift vom 10.01.2008 (502 Js 1516/07) die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Mönchengladbach - Schöffengericht - sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft des Herrn L. wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin. Dabei ging sie davon aus, dass es zwischen Herrn L.und der Klägerin in der Gaststätte "Zur Alten Post" in X. zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Im Anschluss habe sich die Klägerin dann zu der Wohnung des Herrn L. begeben, um die Angelegenheit mit diesem zu klären. Herr L.sei nämlich wütend auf die Klägerin gewesen, da diese sich in der Gaststätte mit anderen Männern unterhalten habe. Als die Klägerin bei dem Herrn L.eintraf, habe dieser sie bereits auf dem Bürgersteig mit einer Schusswaffe der Marke Alpina Sport, Modell "Panther" in der Hand erwartet und, als sich die Klägerin noch im geparkten Auto saß dreimal in die Luft geschossen. Nachdem der Herr L.- auf Aufforderung der Klägerin - die Waffe weggebracht habe, habe die Klägerin ihn in dessen Wohnung begleitet. Dort habe Herr L. gegenüber der Klägerin "Ich will Dich" geäußert und ihr unvermittelt mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Währenddessen habe er gerufen "Mach das nie wieder! Mach das nie mehr!". Die Klägerin habe einen heftigen Schlag gegen den Kopf erhalten, sei benommen gewesen und auf dem Bett des Herrn L. wieder zu sich gekommen als der sie mit beiden Händen würgte und auf sie einschlug. Sie sei hierbei bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden. Nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie zu fliehen versucht. Der Täter habe sie aber wieder eingeholt und an den Haaren über den Asphalt geschleift. Daraufhin sei die Klägerin erneut bewusstlos geworden, woraufhin Herr L. sie geschultert und erneut in seine Wohnung habe verbringen wollte. Hieran sei er sodann durch die zwischenzeitlich eingetroffene Polizei gehindert worden.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Mönchengladbach am 31.03.2008 wurde Herr L. wegen der von der Staatsanwaltschaft angeklagten Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde auch die Klägerin als Zeugin vernommen. Sie gab hierbei unter anderem an, sie habe mit Herrn L. über die Auseinandersetzung in der Gaststätte reden wollen. Als sie bei ihm angekommen sei habe er mehrfach mit einer Waffe geschossen. Sie habe dann gesagt, dass sie, sollte er dies nicht sein lassen, nicht mit reinkommen würde. Daraufhin sei er "wieder nett gewesen". Nach Aussage weiterer Zeugen, habe Herr L. in der Gastätte die Klägerin als "dumme Schlampe" beschimpft und gedroht "Ich mach Euch alle platt, ich zeigs Euch allen". Er habe sich dann etwas beruhigt, um anschließend erneut verbal zu explodieren. Das Gericht legte in seinem Urteil strafschärfend zugrunde, dass Herr L."völlig grundlos in extrem brutaler Form gegen die ...(Klägerin) vorgegangen ist". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist derzeit ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach anhängig (30 Ns-502 JS 1516/07-47/10 91Ls 8/08).
Mit Bescheid vom 19.06.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG i.v.m. BVG ab. Zur Begründung führte er aus, eine Entschädigung sei wegen Unbilligkeit zu versagen. Die Klägerin habe in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt, als sie den Täter in dessen Wohnung begleitet habe, obwohl dieser mit einer Waffe vor der Haustür gestanden habe. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte am 24.07.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es habe zum Zeitpunkt als die Klägerin die Wohnung betreten habe, keine Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende körperliche Misshandlung durch den Täter mehr gegeben. Der Täter habe vielmehr zuvor angemessen reagiert, als er die Waffe weggebracht habe. Die Klägerin habe also davon ausgehen können, dass es danach zu einem vernünftigen Gespräch kommen würde. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erstatte das B. Krankenhaus L. am 26.06.2008 einen weiteren Befundbericht, wonach es bei der Klägerin in Folge des Prozesses gegen den Täter zu einer Dekompensation gekommen sei. Die Klägerin sei unzufrieden mit dem Prozessergebnis gewesen und fühle sich nicht hinreichend geschützt. Insgesamt neige die Klägerin nunmehr noch stärker zu Übererregung und Vermeidung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe schon aufgrund des Geschehens in der Gaststätte erkennen können, dass der Täter gewaltbereit sei, dies umso mehr als er sie mit einer Schusswaffe erwartete. Zwar sei er, nach den Schüssen und dem Hinweis, sie werde sonst nicht reinkommen, wieder "nett" zu ihr gewesen, doch habe sie sich letztlich leichtfertig in eine Gefahr begeben, die sich letzlich in der Gewalttat realisiert habe.
Hiergegen richtet sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit der am 11.03.2009 erhobenen Klage.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 zu verurteilen, bei der Klägerin ab dem 14.11.2007 aus der Schädigungsfolge einer posttraumatischen Belastungsstörung für die Zeit bis zum 10.05.2008 einen GdS von 40, für die Zeit vom 11.05.2008 bis 10.11.2008 einen GdS von 20 und seit dem 11.11.2008 einen GdS von 10 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Internisten Dr. Fachr, des PD Dr. med. Dipl.-Psych. C., Leitender Arzt des Zentrums für Psychotraumatologie der Krankenhaus N-I GmbH L, eines Entlassungsbericht der internistisch-psychosomatischen Fachklinik Hochsauerland, sowie eines psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensiche Psychiatrie Frau Dr. S.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.11.2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q vom 04.11.2010, welches dieser im Rahmen des strafrechtlichen Berufungsverfahren über den Täter, Herrn L. erstellt hat, in das vorliegende Verfahren eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen den richten Klagegegner. Das Land Nordrhein-Westfalen ist im Bereich der Opferentschädigung nach dem OEG durch Artikel 1 Abschnitt I, §§ 1 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV. NRW S. 482 - Straffungsgesetz) zum 01.01.2008 durch einen Beteilgtenwechsel kraft Gesetzes ausgeschieden und durch den Landschaftsverband Rheinland ersetzt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nach Auffassung der Kammer nicht (vgl. dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2008, B 9 V 3/07 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2008, L 6 VG 13/06; Urteil vom 21.05.2008, L 10 VG 6/07).
Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten verletzt, da diese rechtmäßig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG, da ein solcher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG zu versagen war.
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält eine Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Das Vorliegen eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen die Klägerin ist zwischen den Beteiligen unstreitig und auch das Gericht sieht es als nachgewiesen an, dass die Klägerin am 10.11.2007 Opfer einer brutalen Gewalttat geworden ist. So hat Herr L. der Klägerin unvermittelt mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Er hat sie dergestalt kräftig gegen den Kopf geschlagen, dass die Klägerin benommen wurde und sie anschließend bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und weiter auf sie eingeschlagen. Auch nachdem die Klägerin zu fliehen versucht hatte, wurde sie vom Täter eingeholt und von ihm an den Haaren über den Asphalt geschleift, woraufhin sie wieder bewusstlos wurde. Dieses Geschehen steht für die Kammer fest. Sie stützt sich dabei zum einen auf die glaubwürdigen Aussagen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie auf die in den Verwaltungsakten vorliegenden Aussagen im Ermittlungs- und Strafverfahren. Schließlich bestätigt auch die im nunmehr vorgelegte Gutachten des Herrn Dr. Q Sicht des Täters das von der Kammer angenommene Tatgeschehen.
Durch diese brutale Gewalttat wurden auch kausal Schädigungsfolgen bei der Klägerin hervorgerufen. Für die Frage der Kausalität gilt die sog. "Theorie der wesentlichen Bedingung". Eine Bedingung ist danach dann wesentlich - und damit im Entschädigungsrecht beachtlich - wenn sie neben anderen Bedingungen für den Eintritt der Rechtsfolge annähernd gleichwertig ist und innerhalb der Grenze liegt, die durch den Schutzzweck der Rechtsnorm gezogen wird (so Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, Stand: Januar 2010, § 1-58, m.w.N.; Gelhausen, in: Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, Kommentar zum OEG, 5. Aufl. 2010, Anhang I Rn. 24 ff.). Es genügt insoweit die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, d.h. es muss nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang sprechen (vgl. BSG, Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R = SozR 3-3200 § 81 Nr.16).
Bei der Klägerin liegt - unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe - eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge vor. Dies steht nach Auffassung der Kammer aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Befund-, Arztberichte und Gutachten sowie der im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingeholten Befundberichte und des Gutachtens der Frau Dr. Rauch fest. Das Gutachten beruht auf umfangreichen Untersuchungen, die von einer erfahrenen medizinischen Gutachterin unter Einsatz von diversen Hilfsmitteln durchgeführt worden sind. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit erhobenen medizinischen Befunden zu zweifeln. Die Gutachterin hat eindeutig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass sowohl die diagnostischen Kriterien des ICD 10 als auch die des derzeit aktuellen Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM IV) die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigen. Diese ist auch kausal auf die Gewalttat zurückzuführen. Einwendungen gegen die medizinischen Feststellungen sind nicht erkennbar und von den Beteiligten auch nicht vorgebracht worden.
Trotz dieser gesundheitlichen Folgen, die nach den Feststellungen der Gutachterin Dr. Rauch sich - von einer anfänglich verständlicherweise heftigen Reaktion - zwischenzeitlich gebessert haben, kommt eine Gewährung von Leistungen nach dem OEG im vorliegenden Fall gleichwohl nicht in Betracht. So sind Leistungen nämlich dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 OEG wegen Unbilligkeit zu versagen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles nach dem Normzweck eine staatliche Hilfe gemäß dem OEG i.V.m. dem BVG als sinnwidrig und damit als ungerecht beurteilen lassen (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.1979, 9 RVg 2/78 = BSGE 49, 104 ff.). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann der Fall, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.10.1995, 9 RVg 5/95 = BSGE 77, 18; Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R = BSGE 83, 62; Urteil vom 15.08.1996, 9 RVg 6/94 = BSGE 79, 87; Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 2/97 R = NJW 1999, 2767). Leichtfertigkeit setzt dabei einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit iS des bürgerlichen Rechts entspricht, voraus. Allerdings gilt im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R = BSGE 83, 62). Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen, weiter, ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen. Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen, etwa ob sie seit langem miteinander Umgang hatten und welcher Art der Umgang war, ferner das frühere Verhalten von Täter und Opfer in vergleichbaren Situationen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.04.2001, B 9 VG 3/00 R = BSGE 88, 96).
Unter Berücksichtigung der glaubhaften Schilderungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie der im Ermittlungs- und Strafverfahren eingeholten Zeugenaussagen, die in der Verwaltungsakte vorlagen, geht die Kammer im konkreten Fall davon aus, dass die Voraussetzungen für die Versagung von Leistungen wegen leichtfertigen Sich-in-Gefahr-Begebens vorliegen. So schilderte die Klägerin, dass sie den späteren Täter erst etwa 14 Tage vor dem Geschen kennengelernt habe. Man habe schnell gemerkt, dass eine Beziehung nicht in Betracht komme. Man habe aber vereinbart, eine Freundschaft aufbauen zu wollen. Zu näheren oder gar intimen Kontakten ist es hierbei nicht gekommen. Hiervon geht die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderung der Klägerin aus, auch wenn der Täter gegenüber Dr. Q im Rahmen seiner Begutachtung etwas anderes angegeben hatte. Es handelte sich nach Auffassung der Kammer daher beim Täter um eine Person, die sie kaum näher kannte. Diese Person, auch dies schilderte die Klägerin, war am Tatabend bereits in der Gaststätte auffällig. So hat die Klägerin - auch wenn sie die Einzelheiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau kannte - bereits in der Gaststätte erfahren, dass Herr L."Stress mache". Auch hatte die Klägerin während ihres Aufenthaltes in der Gaststätte mitbekommen, dass Herr L. deutlich gemacht habe, er wolle nicht, dass sie sich mit einem anderen Gast, einem ausländischen Mitbürger, unterhalte. Dies wurde, nachdem - und auch dies hat die Klägerin mitbekommen - der Herr L. die Gastätte verlassen musste, auch in der Gruppe, bei der sich die Klägerin aufhielt, reflektiert und bereits zu diesem Zeitpunkt war die Idee aufgekommen, Herr L. könne eifersüchtig in Bezug auf die Klägerin gewesen sein. Die Klägerin wollte sich sodann mit Herrn L. unterhalten, weil sie sein Verhalten nicht verstand. Sie war davon ausgegangen, man wolle eine rein freundschaftliche Beziehung; sie konnte daher das Verhalten des Herrn L. nicht nachvollziehen. Als die Klägerin dann bei der Wohnung des Herrn L. ankam, schoss dieser mit einer Pistole - die Klägerin erkannte dabei nicht, ob es sich um eine Gaspistole oder eine scharfe Schusswaffe handelte - dreimal in die Luft. Dabei schrie er "Ihr werdet schon noch sehen!" oder Ähnliches. Diese Aggression bezog die Klägerin nach eigenen Angaben indes nicht auf sich. Sie forderte ihn auf, die Waffe wegzulegen, was er auch tat. Anschließend kam er wieder heraus, er war "wieder nett" zu ihr und sie ging mit ihm in die Wohnung, wo es zu der brutalen Tat kam.
Die Kammer ist der Auffassung, dass sich bei Betrachtung der Gesamtsituation die Klägerin leichtfertig in eine Gefahrenlage begeben hat in der sie dann zum Opfer wurde. Es war objektiv erkennbar, dass Herr L. ein erhebliches Gewaltpotential hatte. Schon das Verhalten in der Gaststätte zeigte dies. Dieses Verhalten hat die Klägerin freilich nur am Rande mitbekommen. Spätestens aber in dem Moment, als der Täter mehrfach eine Waffe abfeuerte - und sei es auch, wie der Gutachter Dr. Q in seinem Gutachten ausführt, "völlig sinnentleert" - war für jedermann objektiv erkennbar, dass eine erhebliche Aggression beim Täter vorlag. Soweit die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Täter leide an einer Borderline-Störung, die für die Klägerin nicht zu erkennen gewesen sei, so mag dies sein. Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass diese psychische Beeinträchtigung des Täters nicht bekannt war. Der äußerst heftige Aggressionsausbruch des Klägers unter Verwendung einer Pistole machte indes für jeden objektiven Dritten überdeutlich erkennbar, dass zu dieser Zeit ein erhebliches Gewaltpotential vorlag. Es war auch erkennbar bzw. lag nahe, dass sich dies auf das Geschehen in der Gaststätte bezog. So schrie der Kläger "er wolle es Ihnen zeigen". Aufgrund der zeitlichen Nähe war damit davon auszugehen, dass der Täter mit dem Vorfall in der Gaststätte noch nicht abgeschlossen hatte. Die Klägerin bezog dieses offen zutage tretende Gewaltpotential nach eigenen Angaben gleichwohl nicht auf sich. Hierin zeigt sich indes die Leichtfertigkeit der Klägerin in der Situation. Es ist nach Auffassung der Kammer nämlich überaus leichtfertig von der Klägerin, zu Herrn L. den sie gerade einmal 14 Tage kannte, von dem sie wusste, dass in einer Gaststätte kurz vorher "Stress gemacht" hat und zwar offenbar auch im Zusammenhang mit der Klägerin, bei dem man vermutete, dass Eifersucht im Spiel sein könnte, der dann kurze Zeit später mehrfach eine Waffe abfeuert, dann - weil er von einen Moment auf den anderen plötzlich wieder "nett" zu einem ist - in dessen Wohnung zu gehen. Schon der abrupte Stimmungswandel nach der unmittelbar davor zu beobachtenden Gewaltexplosion macht deutlich, dass der Täter äußerst unberechenbar war; eine Feststellung, die - wie sich ex post herausgestellt hat - auch mit einer psychischen Erkrankung korreliert. Die Klägerin hat angegeben, die Gewalt nicht auf sich bezogen zu haben und zuvor auch keine Gewalterfahrung gehabt zu haben. Dies verkennt die Kammer nicht. Allerdings verbleibt es bei der Feststellung, dass dieses Nichterkennen der Gewaltsituation und das Mitgehen in den allein vom Täter beherrschten Raum seiner Wohnung grob fahrlässig war. Eine besondere Notsituation dergestalt, dass sie in die Wohnung hätte mitgehen müssen bestand jedenfalls nicht. Die Klägerin hätte ohne Probleme sich der ohne Zweifel allgemein-aggressiven Situation entziehen können. Dies hat sie nicht getan und ist in dieser Situation Opfer geworden. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Opferentschädigungsgesetzes kommt in so einer Situation eine Entschädigung nicht in Betracht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.09.2009, L 15 VG 5/08). Die Kammer legt Wert auf die Feststellung, dass mit dieser Entscheidung nicht die Leiden der Klägerin unberücksichtigt bleiben oder verharmlost werden sollen. Die Klägerin unterfällt allerdings - trotz der brutalen Tat und der vorhandenen Schädigungsfolgen - nicht dem Schutzzweck des Gesetzes. Eine staatliche Entschädigung kommt nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des Täters zu einer Kompensation der Klägerin bleibt davon selbstverständlich unberührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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