S 19 SO 127/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 127/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Pkw. Der Kläger zu 1) (geboren 00.00.0000) und die Klägerin zu 2) (geboren 00.00.0000) leiden beide an einer neurodegenerativen Stoffwechselerkrankung. Beide sind als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Bei beiden Klägern liegen überdies die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G"), "Außergewöhnliche Gehbehinderungen" ("aG") und "Hilflosigkeit" ("H") vor. Der Kläger zu 1) erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Die Klägerin zu 2) erhält Leistungen nach der Pflegestufe II.

Am 15.02.2005 beantragten die Kläger, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vater) die Gewährung von finanzieller Unterstützung für die Neubeschaffung eines Pkw. Zur Begründung trug der gesetzliche Vertreter vor, dass die Familie über einen Pkw der Marke "Ford Escort" des Baujahres 1995 verfüge. Es sei kaum möglich, die Kläger zu 1) und 2) in dieses Auto zu heben. Es sei auch ein großer Aufwand, beide Rollstühle ins Auto zu heben und Einkäufe ins Auto zu bekommen. Es sei ebenfalls nur mit großem Aufwand möglich, Besuche zu machen oder wegzufahren, um spazieren zu gehen. Auch der Besuch eines Arztes sei fast unmöglich. Es werde den Klägern daher immer schwerer, am öffentlichen Leben teilzunehmen.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 21.03.2005 wies der Beklagte die Anträge der Kläger zu 1) und 2) zurück. Zur Begründung trug er vor, dass Hilfe zur Beschaffung eines Pkw‘s in angemessenem Umfang gewährt werde könne, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. In der Regel sei die Hilfegewährung davon abhängig, dass der Behinderte das Kraftfahrzeug selbst bedienen könne. Die Voraussetzungen der Hilfegewährung lägen nicht vor. Es sei allenfalls möglich, einen Pkw-Umbau zu finanzieren. Der Beklagte forderte die Kläger auf, Unterlagen vorzulegen, mit deren Hilfe sich die Notwendigkeit eines Pkw-Umbaues nachweisen ließe.

Zur Begründung des am 04.04.2005 erhobenen Widerspruchs trug der gesetzliche Vertreter der Kläger vor, dass er keine Möglichkeit habe, einen Pkw zu finanzieren. Überdies müssten auch die Besonderheiten des Einzelfalles geprüft werden. Behinderten Kindern müsse die Möglichkeit gegeben werden, nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt zu werden und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut zu werden. Dabei müsse auch die persönliche Lebenssituation der Behinderten berücksichtigt werden.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 07.09.2005 (Kläger zu 1) und 08.09.2005 (Klä-gerin zu 2) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zu § 60 SGB XII (Eingliede-rungshilfe-Verordnung) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfang gewährt werden könne, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke seiner Eingliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei; sie sei in der Regel davon abhängig, dass der Behinderte das Kraftfahrzeug selbst bedienen kann. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfe zu gewährleisten, sondern ein Bedürftiger solle die Hilfe finden, die es ihm ermögliche, in der Umgebung von nicht behinderten Menschen ähnlich wie diese zu leben. Hinsichtlich der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug sei eine Hilfegewährung hinsichtlich dieses Zieles der Eingliederungshilfe notwendig, wenn ein behinderter Mensch regelmäßig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei und ihm keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stünden. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall, da die Kläger nicht ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen seien. Der Schulbesuch könne durch einen Buszubringerdienst sichergestellt werden. Arztbesuche und Fahrten zu ärztlich verordneten Maßnahmen seien durch die Krankenkasse zu finanzieren. Auch für sonstige der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienenden Fahrten stünden ausreichende Alternativen in Form der kostenlosen Nutzung des Behinderten-Fahrdienstes zur Verfügung.

Gegen diese Bescheide richten sich die am 06.10.2005 erhobenen Klagen.

Der Kläger zu 1) beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2005 zu verurteilen, ihm Mittel zur Neubeschaffung eines Pkw zu gewähren.

Die Klägerin zu 2) beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 zu verurteilen, ihr Mittel zur Neubeschaffung eines Pkw zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Das Gericht hat die beiden Verfahren nach Anhörung der Beteiligten zur gemeinsa-men Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten auf Anregung der Kläger hierzu ihr Einver-ständnis erteilt haben.

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Die Kläger gehören unstreitig dem Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII an. Sie sind durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zu § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung). Nach § 8 Abs. 1 der Eingliederungshilfe- Verordnung gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. den §§ 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist in angemessenem Umfang zu gewähren, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-Verordnung). Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Sinn und Zweck der Regelung der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem nicht Behinderten gleichzustellen (vgl. BVerwG Urt. v. 20.07.2000, Az.: 5 c 43/99 m.w.N.). Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung ergibt sich, dass der Schwerpunkt des Eingliederungszweckes in der Eingliederung in das Arbeitsleben liegt (BVerwG a.a.O.). Auch wenn andere Gründe damit nicht von vornherein ausgeschlossen sind, müssen sie jedoch mindestens vergleichbar in ihrer Schwere sein. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn aus den geltend gemachten Gründen eine ständige, das heisst tägliche oder fast tägliche Benutzung des Fahrzeuges erforderlich ist und die geltend gemachten Gründe einer strengen Beurteilung standhalten. Mit einer Eingliederung in das Arbeitsleben gleichzusetzen ist etwa der Besuch einer Ausbildungsstätte. Hinsichtlich der Frage, ob die ständige Nutzung eines Fahrzeuges in diesem Sinne erforderlich ist, ist auf die gesamten Lebensumstände des Behinderten abzustellen. Sofern die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt werden kann, etwa durch die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes oder die Übernahme der Beförderungskosten durch einen anderen Leistungsträger ist der Behinderte nicht notwendig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig angewiesen. Lediglich gelegentliche Fahrten rechtfertigen die Notwendigkeit der Beschaffung nicht (vgl. BVerwG a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben sind die von den Klägern vorgetragenen Gründe nicht als gleichwertig mit der Eingliederung in das Arbeitsleben anzusehen und rechtfertigen nicht die Übernahme der Kosten für die Neuanschaffung eines Pkw. Die Fahrten zum Arzt können bei der Frage, ob Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII zu leisten ist, nicht berücksichtigt werden. Vielmehr sind diese Fahrten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Kläger erforderlich. Die damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten sind daher gemäß der §§ 60 ff. SGB V von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragen. Hinsichtlich der geltend gemachten Einkaufsfahrten und der Fahrten für gelegentliche Besuche und Spaziergänge ist hier schon nicht ersichtlich, dass die Kläger hier ständig und nicht nur gelegentlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind. Darüber hinaus müssen sich die Kläger hier auch auf andere Transportmöglichkeiten (Behindertentransport) verweisen lassen.

Schließlich rechtfertigen die von den Klägern vorgetragenen Gründe auch deswegen nicht die Übernahme der Anschaffungskosten für einen Pkw, weil die Familie der Kläger, zumindest zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, noch über einen, wenn auch älteren Pkw, verfügte. Es ist weder vorgetragen, noch mangels näherer Darlegungen der Kläger ersichtlich, dass sich die geltend gemachten Fahrten mit dem vorhandenen Pkw überhaupt nicht durchführen lassen, noch, dass nicht gegebenenfalls eine Erleichterung der Transporte durch einen behindertengerechten Umbau erzielen ließe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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