S 13 KR 44/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 44/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 337/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufestsetzung der von ihm für die Zeit von Januar bis Mai 2008 zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Erstattung von 1.551,00 EUR.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit 1976 Mitglied der Beklagten. Von Januar 2005 bis Mai 2008 war er hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und bis Oktober 2008 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Da er als Existenzgründer noch keine Einkommensnachweise, insbesondere keine Einkommensteuerbescheide vorlegen konnte, setzte die Beklagte auf der Grundlage der Selbsteinschätzung des Klägers, seine Einnahmen würden über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, durch Bescheid vom 15.04.2005 zugleich im Namen der Pflegekasse ab 01.01.2005 Höchstbeiträge zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) fest; durch Folgebescheide vom 27.12.2005 und 20.12.2006 setzte sie für die Zeit ab 01.01.2006 bzw. 01.01.2007 ebenfalls Höchstbeiträge zur KV und PV fest; die Beitragsfestsetzungen erfolgten jeweils nur vorläufig mit dem Hinweis, sobald ein Einkommensteuerbescheid vorliege, aus dem sich die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ergäben, werde der endgültig zu zahlende Beitrag mitgeteilt.

Im November 2007 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 12.06.2007 für das Jahr 2005 vor; dieser wies als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 71.222,00 EUR und aus Kapitalvermögen 796,00 EUR, insgesamt 72.018,00 EUR aus. Daraufhin hob die Beklagte durch Bescheid vom 30.11.2007 zugleich im Namen der Pflegekasse die vorläufigen Beitragsbescheide vom 15.04.2005, 27.12.2005 und 20.12.2006 auf und setzte die Beiträge endgültig nach der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeiträge) fest. Sie wies zugleich darauf hin, dass eine Anpassung der Beiträge bei niedrigeren Einnahmen erst zum Ersten des Monats nach Einreichung des Einkommensteuerbescheides, bei höheren Einkommen zum Ersten des nächsten Monats nach Erstellung des Einkommensteuerbescheides erfolgen könne.

Durch Bescheid vom 14.12.2007 setzte die Beklagte zugleich im Namen der Pflegekasse die Beiträge ab 01.01.2008 ebenfalls nach der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeiträge) fest, und zwar monatlich zur KV 547,20 EUR, zur PV 61,20 EUR, insgesamt 608,40 EUR. Den dagegen am 21.12.2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 als unbegründet zurück.

Am 20.10.2010 beantragte der Kläger eine neue endgültige Festsetzung der Beiträge, für Januar bis Oktober 2008. Er legte hierzu den Einkommensteuerbescheid vom 04.08.2009 für das Jahr 2008 sowie einen Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes vom 06.10.2010 vor. Im Bescheid vom 04.08.2009 waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 EUR, im Bescheid vom 06.10.2010 mit –9.087,85 EUR ausgewiesen. Der Kläger meinte, die Beiträge für 2008 seien bisher nur unter Vorbehalt erhoben worden.

Durch Bescheid vom 29.10.2010, abgeschickt am 13.12.2010, lehnte die Beklagte eine Neufestsetzung der Beiträge für 2008 ab mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte endgültige Festsetzung.

Dagegen legte der Kläger am 18.12.2010 Widerspruch ein: Ihm sei aus der gesetzlichen Regelung nicht erkennbar, dass die Erstattung überhöhter Beiträge mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen sei; die Bescheide des Finanzamtes wiesen für 2008 keinen Gewinn aus; deshalb seien die Beiträge für Januar bis Mai 2008 nach der Mindestbemessungsgrundlage neu festzusetzen; der ihm zu erstattende Betrag belaufe sich auf 1.551,00 EUR.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift des § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und die einschlägigen Bestimmungen ihrer Satzung zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, und unter Bezugnahme auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.03.2006 (B 12 KR 14/05 R) und 02.09.2009 (B 12 KR 21/08 R) zurück.

Dagegen hat der Kläger am 15.02.2011 Klage erhoben. Er stützt seine Forderung auf § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er meint, die von der Beklagten zitierten BSG-Urteile stünden nicht im Widerspruch zu seiner Forderung auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge. Er habe von Januar bis Mai 2008 Höchstbeiträge entrichtet, weil die Beklagte von Einnahmen ausgegangen sei, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hätten; dies habe er erst 2010 nachweisen können; deshalb seien ein Teil der Beiträge zu Unrecht erhoben worden. Für eine rückwirkende mögliche Beitragskorrektur verweist der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.04.1991 (12 RK 40/90). In seiner Entscheidung vom 02.09.2009 (B 12 KR 21/08 R) gehe das BSG davon aus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum gesehen durch den Ausgleich der wechselnden Einnahmen zutreffend berücksichtigt werde; die Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen erfolge lediglich zeitversetzt. Dieser Ausgleich habe bei ihm nicht erfolgen können, da der ausschließlich die Höchstbeiträge entrichtet habe, seine Mitgliedschaft als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger mit dem 31.05.2008 geendet habe und somit die negativen Einkünfte aus Gewerbe von 2008 keine Berücksichtigung bei zukünftigen Beitragsfestsetzung hätten finden können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 und Abänderung des Bescheides vom 14.12.2007 zu verurteilen, seine Beiträge anlässlich der freiwilligen Mitgliedschaft für die Zeit von Januar 2008 bis Mai 2008 neu nach der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige festzusetzen und zu viel gezahlte Beiträge in Höhe von 1.551,00 EUR zuzüglich Zinsen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betroffenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat die Beklagte eine Neufestsetzung der freiwilligen Beiträge für 2008 und die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge für Januar bis Mai 2008 in Höhe von 1.551,00 EUR abgelehnt.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht nicht nur durch Bescheid vom 30.11.2007 für die Jahre 2005, 2006 und 2007, sondern auch durch Bescheid vom 14.12.2007 für die Zeit ab 01.01.2008 die Beiträge zur KV und PV nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt und dementsprechend die für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige maßgeblichen Höchstbeiträge gefordert.

Nach § 240 Abs. 1 SGB V in der hier einschlägigen bis 31.12.2008 geltenden Fassung wurde bis 2008 die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei war sicher zu stellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigte. Die Beklagte hatte die Beitragsregelung für freiwillige Mitglieder in § 19 ihrer Satzung geregelt. Danach war die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte hauptberuflich selbstständig Tätige 100 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen vom Folgemonat an 1/12 der jährlichen Einnahmen, mindestens jedoch ¾ der monatlichen Bezugsgröße. § 19 Abs. 4 der Satzung bestimmte, dass freiwillige Mitglieder auf Verlangen der Krankenkasse die für die Beitragsbemessung erforderlichen Einkommensnachweise vorzulegen sowie Einkommensveränderungen zeitnah mitzuteilen hatten; sofern und solange Einkommensnachweise nicht erbracht wurden, waren monatliche beitragspflichtige Einnahmen in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen; § 40 Abs. 4 Satz 5 SGB V galt entsprechend; Reduzierungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten verspätet geführten Nachweises wirkten zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats.

Dem trägt die Festsetzung der Beiträge des Klägers durch die endgültigen Festsetzungsbescheide vom 30.11. und 14.12.2007 Rechnung.

Soweit die Beklagte zunächst die Beiträge ab 01.01.2005 nur vorläufig festgesetzt hatte, war sie damit einem insbesondere bei Existenzgründern bestehenden Bedürfnis nachgekommen, die Beiträge auch später noch rückwirkend endgültig festzusetzen, wenn sich nach Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides ergäbe, dass eine – günstigere – Beitragsbemessung der wirtschaftlichen Wirklichkeit entsprochen hätte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R). Sobald allerdings ein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, hatte die Krankenkasse die sich daraus ergebenden Einkünfte der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Die Notwendigkeit, den Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen, folgt hinsichtlich des Nachweises der Höhe der Einnahmen schon aus den Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewinns als beitragspflichtige Einnahme. Bei hauptberuflich Selbstständigen können die tatsächlich erzielten Einnahmen und insbesondere der Gewinn, anders als bei Arbeitnehmern, in der Regel nur zeitversetzt zugrunde gelegt werden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der steuerrechtlich maßgebliche Gewinn nicht vor Schluss des Kalenderjahres feststeht, mit dessen Ablauf auch die Einkommenssteuer entsteht. Hinzu kommt der Zeitraum bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides bei der Krankenkasse. Erst mit diesem Zeitpunkt stehen den Krankenversicherungsträgern, die über keine eigenen Ermittlungs- und Feststellungsmöglichkeiten verfügen, Daten zur Verfügung, auf deren Grundlage sie ggf. am Beginn der Berufslaufbahn zunächst vorläufig festgesetzte Beiträge endgültig feststellen können und auf die ausgehend von einer ihrerseits auf einer verlässlichen Grundlage basierenden Prognose im Regelfall eine endgültige Beitragsfestsetzung für die Zukunft zulässig gestützt werden kann. Der Betrag des Gewinns kann daher verlässlich nur dem jeweils letzten Einkommensteuerbescheid entnommen werden (BSG, Urteil vom 02.09.2009 – B 12 KR 21/08 R; Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R). Dem hat die Beklagte, nachdem der Kläger erstmals im November 2007 einen Einkommensteuerbescheid für 2005 vorgelegt hat, durch die endgültige Festsetzung der Beiträge ab 01.01.2005 durch Bescheid vom 30.11.2007 und für die Zeit ab 01.01.2008 durch den Bescheid vom 14.12.2007 Rechnung getragen. Nach einer endgültigen Festsetzung aber – dies ergibt sich aus § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V in der bis 2008 geltenden Fassung sowie § 19 Abs. 4 der Satzung der Beklagten – können Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Dies hat das BSG ausdrücklich nochmals durch Urteil vom 02.09.2009 (B 12 KR 21/08 R) bestätigt. Da der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2008 erst im Oktober 2010, zu einem Zeitpunkt also, als er nicht mehr freiwilliges Mitglied der Beklagten war, vorgelegt hat, konnten sich die hier daraus ergebenen Einkünfte nicht mehr beitragsmindernd für die hier streitbefangenen Monate Januar bis Mai 2008 auswirken.

Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des 12.Senats des BSG vom 25.04.1991 (12 RK 40/90) ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil: Das BSG hat für die damalige Rechtslage unter der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden, dass, wenn eine Krankenkasse den Grundlohn gemäß § 180 Abs. 4 RVO zur Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder anhand der neuesten Unterlagen über die Einkommensverhältnisse bestimmt, eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstehen oder bekannt werden, jeweils nur für die Zukunft erfolgen kann. Eine Überprüfung anhand erst später vorgelegter Unterlagen erfolge für die Vergangenheit (nur) dann, wenn die Kasse vor Erlass der früheren Bescheide ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen ist. Eine solche Pflichtverletzung ist der Beklagten jedoch nicht vorzuwerfen und vom Kläger auch nicht behauptet worden.

Schließlich kann der Kläger auch aus der Entscheidung des BSG vom 02.09.2009 (B 12 KR 21/08 R) nichts für sein Klagebegehren Günstiges herleiten. Das BSG hat in dieser Entscheidung ausführlich und überzeugend die Verfahrensweise der vorläufigen und schließlich endgültigen Festsetzung von Beiträgen freiwillig versicherter hauptberuflich selbstständig erwerbstätiger Mitglieder dargelegt. Es hat insbesondere auf die Einkommensteuerbescheide als Nachweis für eine endgültige Festsetzung abgestellt und dargelegt, dass die damit lediglich zeitversetzt erfolgende Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen nicht zu beanstanden ist. Auf einen längeren Zeitraum gesehen – so das BSG – werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolge ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt werde (BSG Urteil vom 02.09.2009 – B 12 KR 21/08 R unter Hinweis auf das Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R). Dass der Kläger im Mai 2008 insolvent geworden ist, seine freiwillige Mitgliedschaft im Oktober 2008 endete und sich deshalb die erst durch den später erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 nachgewiesenen weit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden niedrigeren Einkünfte nicht mehr beitragsmindernd auswirken konnten, ist zwar konkret für den Kläger im Rahmen des vom BSG beschriebenen wellenförmigen Beitragsfestsetzungschema zum Ausgleich er wechselnden Einnahmen nachteilig gewesen. Dies ist jedoch von ihm hinzunehmen und kann nicht zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der Beiträge für 2008 führen, da diese Beiträge durch Bescheid vom 14.12.2007 endgültig – rechtmäßig – festgesetzt worden sind. Hätte der Kläger im Jahre 2007 niedrigere, die Beitragsbemessungsgrenze unterschreitende Einkünfte nachgewiesen, so wären von der Beklagten auf dieser Grundlage keine Höchstbeiträge sondern entsprechend niedrigere Beiträge endgültig festgesetzt worden. Hätte der Kläger in der Folgezeit dann wieder höhere Einkünfte erzielt, wären diese erst für die Zukunft ab Erlass des diese nachweisenden Einkommensteuerbescheides von der Beklagten beitragssteigernd berücksichtigt worden. Hier hätte das Risiko der davor liegenden niedrigeren Beiträge bei der Krankenkasse gelegen.

Nach alledem ist die endgültige Festsetzung der Beiträge ab Januar 2005 durch den Beitragsbescheid vom 30.11.2007 und insbesondere für die Zeit ab 1. Januar 2008 durch den Beitragsbescheid vom 14.12.2007 nicht zu beanstanden und hat der Kläger keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Beiträge für 2008 und Erstattung der von ihm geltend gemachten 1.551,00 EUR. Dementsprechend war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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