Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 1/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 251,94 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002, mit denen die Beklagte Mindestbeiträge und Anteile an der Insolvenzgeldum-lage der Bundesanstalt für Arbeit erhebt.
Der Kläger beschäftigt seit dem 01.05.2000 als Rechtsanwalt drei Aushilfen und hat sich am 13.05.2003 bei der Beklagten angemeldet.
Auf seine Entgeltnachweise forderte die Beklagte mit ihrem Beitragsbescheid für das Jahr 2000 vom 18.06.2003 den Mindestbeitrag von 85,39 EUR und als Anteil an der Insolvenzgeldumlage 4,36 EUR, insgesamt 89,75 EUR. Das vom Kläger an seine Arbeitnehmer im Jahr 2000 gezahlte Entgelt betrug 2.577,- EUR. Unter Zugrundelegung der Gefahrklasse von 0,68 und dem Beitragsfuß von 4,7 hätte sich ein Beitrag von 8,24 EUR ergeben. Die Beklagte erhob jedoch den Mindestbeitrag von 85,39 EUR, da die individuelle Beitragsberechnung einen Betrag ergab, der niedriger als der von dem Vorstand beschlossenen Mindestbeitrag ist (§ 161 SGB VII i. V. m. § 24 Abs. 6 der Satzung). Der Mindestbeitrag sei unteilbar und auch dann voll zu zahlen, führte die Beklagte aus, wenn die Versicherung nicht das ganze Jahr bestanden habe. Die Anteile an der Insolvenzgeldumlage und am Lastenausgleich seien nicht im Mindestbeitrag enthalten, weil die Beklagte für diese Anteile nur die Einzugsstelle sei.
Mit Beitragsbescheid vom 18.06.2003 für das Jahr 2001 machte die Klägerin den Mindestbeitrag von 81,- EUR und den Anteil an der Insolvenzgeldumlage in Höhe von 9,54 EUR, insge¬samt 90,54 EUR geltend. Mit Beitragsbescheid für das Jahr 2002 vom 18.06.2003 machte sie wiederum den Mindestbeitrag von 81,- EUR und als Anteil an der Insolvenzgeldumlage 18,59 EUR, insgesamt 99,59 EUR geltend. Insgesamt machen die Beiträge 279,88 EUR aus.
Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 20.06.2003 Widerspruch und wandte sich gegen die Beitragserhebung soweit der errechnete Beitrag, der sich ergeben würde, wenn keine Mindestbeiträge gefordert würden, überstiegen wird und soweit in den Bescheiden Insolvenzgeldumlage festgesetzt wird. Zur Begründung führte er aus, es sei absolut unverständlich, warum ein Mindestbeitrag festgesetzt werde, obwohl keine Mindestleistung erbracht werde. Er verwies insoweit auf die Rechtsprechung zu den Mindestbeiträgen der Industrie- und Handelskammern. Der Mindestbeitrag sei unverhältnismäßig und verstoße daher gegen Artikel 2, 12, 14 und 20 des Grundgesetzes. Die Sinnhaftigkeit der Insolvenzgeldumlage gerade für seine Kanzlei erschließe sich ihm nicht. Seine Beschäf¬tigten seien nicht auf Insolvenzgeld angewiesen.
Mit Schreiben vom 05.09.2003 erläuterte die Beklagte die Grundlagen für die Erhe-bung des Mindestbeitrages. Zur Insolvenzgeldumlage führte sie aus, sie sei als Be-rufsge¬nossenschaft nach § 358 SGB III verpflichtet, die Mittel für das Insolvenzgeld jährlich auf¬zubringen. Sie ziehe für die Bundesanstalt für Arbeit den Beitrag zur Insolvenzgeldumlage ein und leite ihn weiter. Der Anteil jedes Unfallversicherungsträgers an diesem Betrag ent¬spreche dem Verhältnis seiner Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme aller beteilig¬ten Unfallversicherungsträger. Der Vorstand habe den Anteil an der Insolvenzgeldumlage im Jahre 2000 mit 1,69190 pro 1.000 EUR anrechenbare Entgeltsumme festgesetzt, für das Jahr 2001 mit 2,46670 und für das Jahr 2002 mit 4,76700. Die Steigerung ergebe sich daraus, dass die Insolvenzen angestiegen seien. Der Vorstand habe für 2003 wiederum einen prognostizierten Anstieg der Insolvenzen berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die Be¬gründung wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 01.01.2004 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, die Festsetzung des Mindestbeitrages durch den Vorstand der Beklagten sei rechtswidrig. Der Beitrag sei auch deswegen rechtswidrig, weil er abweichend vom errechneten Beitrag festgesetzt werde. Der Mindestbeitrag sei völlig willkürlich gewählt und auch nicht in An¬sätzen sei eine Argumentation zu erkennen, die einen Mindestbeitrag rechtfertigen würde. Dies sei auch nicht durch das Versicherungsrisiko gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber in seiner unendlichen Güte dem verletzten Arbeitnehmer einer höheren Anspruch zubillige als ihm während der Arbeit zustehe, so tue er einfach mehr als er da dürfe. Das sei die Förderung der Vollversorgungsmentalität, die alle beklagen. Im Übrigen bestritt der Kläger das rechtmäßige Zustandekommen der Beschlüsse über die jeweiligen Mindestbeiträge und bezweifelte die Kompetenz des Vorstandes für die Festsetzung der Mindestbeiträge.
Der Kläger-Bevollmächtigte beantragt schriftsätzlich,
die Beitragsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 18.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben, soweit sie eine Umlage für das Insolvenzgeld fest- setzen und soweit sie einen Mindestbeitrag festsetzen, der oberhalb des durch die Lohnsumme ermittelten Beitrages liegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagen sind rechtmäßig.
Nach § 161 SGB VII kann die Satzung bestimmen, dass ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird. Die Vorschrift ist am 01.01.1997 in Kraft getreten und übernimmt das bis dahin geltende Recht (§ 728 Abs. 1 RVO a. F.). Der Zweck dieses Gesetzes ist, dass der Unfall¬versicherungsträger mindestens den Betrag erhalten soll, der zur anteiligen De¬ckung des Verwaltungsaufwandes bei geringen Entgelten bzw. Beiträgen nötig ist. Voraussetzung für die Erhebung des Mindestbeitrages ist grundsätzlich, dass überhaupt eine Beitragspflicht besteht. Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind beitragspflichtig Unter¬nehmer, für deren Unter-nehmen Versicherte tätig sind. Versichert sind gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1) Beschäftigte. Unerheblich für die Definition der Beschäftigung ist die Dauer der Tätigkeit sowie das Ent¬gelt sowie der Umfang der Beschäftigung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallver¬sicherung, Handkommentar, § 2 Rdzif. 6.8).
Besteht eine Beitragspflicht, kann der Mindestbeitrag in Höhe der vollen Jahressumme auch dann erhoben werden, wenn die Zuständigkeit bei der BG nur einen kleinen Teil des Jahres bestanden hat. Der Beitrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wagnis des Unfallversicherungsträgers stehen, denn bei Eintritt des Versicherungsfalles müssen bei einer noch so kurzen versicherten Tätigkeit immer uneingeschränkt in vollem gesetzlichen Umfang Entschädigungsleistungen erbracht werden (BSG E 74, 54, 57; Be¬reiter-Hahn a. a. O. § 161 Rdzif. 3). Der Mindestbeitrag tritt an die Stelle des nach anderen Vor-schriften berechneten niedrigeren Beitrags. Der Mindestbeitrag muss grund¬sätzlich für alle Unternehmen einheitlich (gleich) sein (Kasseler Kommentar – Ricke, § 161 Rdnr. 2).
Die Satzung braucht nur grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, einen Mindestbeitrag festzulegen und kann die Einzelheiten ohne nähere Vorgaben dem Vorstand überlassen, da dieser generell für die Beitragsfestsetzung zuständig ist (BSG E 74, 54, 58; Kasseler Kommentar Ricke § 161 Rdzif. 2). Zwar hat das BSG in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil des 2. Senates vom 07.12.2004 – B 2 U 43/03 R -) ausgeführt, soweit der Senat in früheren Urteilen ausdrücklich oder stillschweigend die Übertragung der Kompetenz zur Bestimmung des Grundbeitrages auf den Vorstand der landwirtschaftlichen Berufsge¬nossenschaft gebilligt habe, halte er hieran nicht mehr fest. Dieses Urteil ist ausdrück¬lich nur für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, für die hinsichtlich der Beitragserheb¬ung zahlreiche Sondervorschriften gelten, ergangen. Zwar kann die Be¬gründung des BSG auch für die übrigen Berufsgenossenschaften herangezogen werden. So wird ausge¬führt: "Ein Grundbeitrag hat – ähnlich wie ein Mindestbeitrag – die Funktion, einen finanzi¬ellen Basisaufwand, dem jedes Mitglied der Berufsgenossenschaft unabhängig von der Be¬triebsgröße und der Art der Bewirtschaftung verursacht, durch einen für alle Versi¬cherten gleichen oder einen nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abzude¬cken. Da ein solcher Grundbeitrag keinen Bezug zu dem versicherten Risiko aufweist, ist er nicht von wechselnden Berechnungsfaktoren abhängig, sondern kann ohne weiteres in der Satzung selbst betragsmäßig festgelegt werden. Die Satzung der LBG Rheinland-Pfalz hat indessen nicht nur auf eine eigene Festlegung verzichtet, sondern auch keine Kriterien für die Beitragsbemessung benannt, so dass die Vertreterversammlung bzw. im Fall der Weiterübertragung der Vorstand freie Hand hatten, den Grundbeitrag nach ihren eigenen Vorstellungen von der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Beitragsge¬staltung festzusetzen, während für den Beitragspflichtigen die zu erwartende finanzielle Belastung nicht abzusehen war. Das widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und den ge¬nannten rechtsstaatlichen Prinzipien. Dadurch, dass das Gesetz die Festlegung des Grundbei¬trages unmittelbar in der Satzung verlangt, trägt es dem im Rechtsstaatsprinzip wurzeln-den Vorbehalt des materiellen Gesetzes so¬wie dem Gebot der ausreichenden Bestimmt¬heit von Gesetzen Rechnung, die beide auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung gelten. Eingriffsakte der Verwaltung bedürfen danach einer normativen Grundlage, die so formuliert ist, dass die Folgen der Regelung Normadressaten erkennbar und berechenbar sind. Der Beitragsschuldner muss aus den die Beitragspflicht regelnden Rechtsvorschrif¬ten ersehen können, wie sich der Beitrag zu¬sammensetzt und welche Belastung ihn persönlich erwartet. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag bemisst, müssen deshalb im Rahmen des möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden kann."
An anderer Stelle führt das BSG jedoch aus, gerade weil speziell die landwirtschaftlichen Berufsge¬nossenschaften unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und diese nach ih¬rem Er¬messen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren können, bestehe verstärkt die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar sei. Delegieren dürfe der Satzungsgeber solche Festle¬gungen, die er selbst nicht treffen könne, weil z. B. eine für die Beitragsberechnung benö¬tigte Berechnungsgrundlage, wie das in § 182 Abs. 2 SGB VII genannte Umlagesoll im Vornherein nicht bekannt sei und daran anknüpfen Entscheidungen, wie die Festle¬gung des Hebesatzes für den Flächen-wertbeitrag deshalb erst am Ende des Umlagejah¬res ge¬troffen werden könne. Hiermit macht das BSG nach Ansicht der erkennenden Kammer deutlich, dass es insbesondere Beitragserhebungsmodalitäten in der landwirt¬schaftlichen Berufsgenossenschaft als Begründung heranzieht. Jedenfalls ist der Ent¬scheidung nicht zu entnehmen, dass es nunmehr generell für alle Berufsgenossen¬schaften eine Delegati¬on in der Satzung auf die Vertreterversammlung oder den Vorstand mit höherrangigem Recht nicht vereinbar hält. Im Übrigen ist auch der Wortlaut in § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nicht mit dem Wort-laut des § 161 SGB VII identisch. Während § 182 Abs. 2 Satz 2 lautet: "Die Satzung kann zu¬sätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen", heißt es im § 161 SGB VII: "Die Satzung kann be¬stimmen, dass ein einheitlicher Mindest¬beitrag erhoben wird." Wie das BSG nach Ansicht der erkennenden Kammer zutreffend ausgeführt hat, lässt die Formulierung in § 182 Abs. 2 Satz 3 keinen Raum für die Annahme, der Satzungsgeber könne sich auf die Anord¬nung beschränken, dass über¬haupt ein Grundbeitrag erhoben wird, und die näheren Festlegungen auf die Vertreterver-sammlung oder den Vorstand übertragen. Die Formu¬lierung in § 161 lässt aber durchaus die Auslegung zu, dass die Satzung den Mindestbei¬trag nicht selbst bestimmen muss, sondern sich darauf beschränken kann zu bestimmen, dass ein solcher überhaupt erhoben wird und - wie es in § 24 Abs. 6 der Satzung der Be-klagten geschehen ist – die Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Nach alledem hält die erkennende Kammer § 24 Abs. 6 der Satzung der Beklagten mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Kläger führt zur Insolvenzgeldumlage aus, in seinem Unternehmen verdienten sich die Arbeitnehmer, die ausschließlich geringfügig beschäftigt seien, ausschließlich ihr Zu¬brot und ihre soziale und wirtschaftliche Existenz hänge nicht an dem Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses und insoweit sei es nicht sachgerecht, sein Unter¬nehmen an einer Umlage zu beteiligen, die erreichen wolle, dass Arbeitnehmer durch die Insolvenz eines Unternehmens selbst nicht in wirtschaftliche oder soziale Not geraten. Die Argumentation, dass die Arbeitnehmer, die der Kläger konkret beschäftigt, wegen der Geringfügigkeit ihres Verdientes infolge des Wegfalles des Verdientes nicht in finanzielle Not geraten könnten, vermag die Verpflichtung zur Insolvenzgeldumlage nicht entfallen zu lassen. Nach § 358 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung erstatten die Unfallversicherungsträger der Bundesanstalt die Aufwendungen für das Insolvenzgeld. Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind u. a. die Berufsgenossenschaften. Die erstattungspflichtigen Unfallversicherungsträger bringen nach § 359 Abs. 1 SGB III die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld durch eine Umlage der Unternehmer in ihren Zuständigkeitsbereich auf. Der Kläger ist auch verpflichtet, die Insol-venzgeldumlage zu leisten. Nach § 360 Abs. 1 Satz 1 SGB III legen u. a. die gewerblichen Berufsgenossenschaften den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Der auf den ein¬zelnen Unternehmer umzulegende Anteil entspricht dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur Gesamtentgeltsumme aller Unternehmer. Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist, werden nicht berücksichtigt (§ 360 Abs. 1 Satz 3 und 4). Die Be¬klagte hat in ihrer Satzung in § 52 Abs. 2 und 3 von der Ermächtigung in § 360 Abs. 2 SGB III dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie die Mittel für Insolvenzgeld nach dem Entgelt der Versicherten in dem Unternehmen unter Berücksichtigung des Höchstjahres¬arbeitsverdienstes umlegt und die durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umlegt. Von der Ermächtigung in § 360 Abs. 2 Zif. 3, wonach die Satzung bestimmen kann, dass von einer besonderen Umlage abgesehen wird, hat die Beklagte nicht Gebrauch gemacht. Mithin ergibt sich keine irgendwie ersichtliche Befrei¬ungsvorschrift für Unternehmer, die nur geringfügig Beschäftigte als Arbeitnehmer haben. Die Geringfügigkeit der Beschäftigung spiegelt sich nur in den niedrigeren Entgelten und damit den geringeren Umlagen wider. Im Übrigen erhalten auch Arbeitnehmer mit geringem Lohn Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeits-verhält¬nisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (§ 183 Abs. 1 SGB III). Das Insolvenzgeld ersetzt den Nettolohn (§ 185 Abs. 1 SGB III). Der Anteil an der Insol-venzgeldumlage ist damit rechtmäßig erhoben worden. Hätte der Gesetzgeber die Unternehmen, deren Beschäftigte nur in geringfügigem Umfang tätig sind, von der Umlagepflicht generell ausnehmen wollen, so hätte er dies in § 360 SGB III normieren können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz der geforderten Mindestbeiträge inklusive Insolvenzgeldumlage und der sich aus der Lohnsumme errechneten Beiträge, die der Kläger bereit war zu zahlen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002, mit denen die Beklagte Mindestbeiträge und Anteile an der Insolvenzgeldum-lage der Bundesanstalt für Arbeit erhebt.
Der Kläger beschäftigt seit dem 01.05.2000 als Rechtsanwalt drei Aushilfen und hat sich am 13.05.2003 bei der Beklagten angemeldet.
Auf seine Entgeltnachweise forderte die Beklagte mit ihrem Beitragsbescheid für das Jahr 2000 vom 18.06.2003 den Mindestbeitrag von 85,39 EUR und als Anteil an der Insolvenzgeldumlage 4,36 EUR, insgesamt 89,75 EUR. Das vom Kläger an seine Arbeitnehmer im Jahr 2000 gezahlte Entgelt betrug 2.577,- EUR. Unter Zugrundelegung der Gefahrklasse von 0,68 und dem Beitragsfuß von 4,7 hätte sich ein Beitrag von 8,24 EUR ergeben. Die Beklagte erhob jedoch den Mindestbeitrag von 85,39 EUR, da die individuelle Beitragsberechnung einen Betrag ergab, der niedriger als der von dem Vorstand beschlossenen Mindestbeitrag ist (§ 161 SGB VII i. V. m. § 24 Abs. 6 der Satzung). Der Mindestbeitrag sei unteilbar und auch dann voll zu zahlen, führte die Beklagte aus, wenn die Versicherung nicht das ganze Jahr bestanden habe. Die Anteile an der Insolvenzgeldumlage und am Lastenausgleich seien nicht im Mindestbeitrag enthalten, weil die Beklagte für diese Anteile nur die Einzugsstelle sei.
Mit Beitragsbescheid vom 18.06.2003 für das Jahr 2001 machte die Klägerin den Mindestbeitrag von 81,- EUR und den Anteil an der Insolvenzgeldumlage in Höhe von 9,54 EUR, insge¬samt 90,54 EUR geltend. Mit Beitragsbescheid für das Jahr 2002 vom 18.06.2003 machte sie wiederum den Mindestbeitrag von 81,- EUR und als Anteil an der Insolvenzgeldumlage 18,59 EUR, insgesamt 99,59 EUR geltend. Insgesamt machen die Beiträge 279,88 EUR aus.
Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 20.06.2003 Widerspruch und wandte sich gegen die Beitragserhebung soweit der errechnete Beitrag, der sich ergeben würde, wenn keine Mindestbeiträge gefordert würden, überstiegen wird und soweit in den Bescheiden Insolvenzgeldumlage festgesetzt wird. Zur Begründung führte er aus, es sei absolut unverständlich, warum ein Mindestbeitrag festgesetzt werde, obwohl keine Mindestleistung erbracht werde. Er verwies insoweit auf die Rechtsprechung zu den Mindestbeiträgen der Industrie- und Handelskammern. Der Mindestbeitrag sei unverhältnismäßig und verstoße daher gegen Artikel 2, 12, 14 und 20 des Grundgesetzes. Die Sinnhaftigkeit der Insolvenzgeldumlage gerade für seine Kanzlei erschließe sich ihm nicht. Seine Beschäf¬tigten seien nicht auf Insolvenzgeld angewiesen.
Mit Schreiben vom 05.09.2003 erläuterte die Beklagte die Grundlagen für die Erhe-bung des Mindestbeitrages. Zur Insolvenzgeldumlage führte sie aus, sie sei als Be-rufsge¬nossenschaft nach § 358 SGB III verpflichtet, die Mittel für das Insolvenzgeld jährlich auf¬zubringen. Sie ziehe für die Bundesanstalt für Arbeit den Beitrag zur Insolvenzgeldumlage ein und leite ihn weiter. Der Anteil jedes Unfallversicherungsträgers an diesem Betrag ent¬spreche dem Verhältnis seiner Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme aller beteilig¬ten Unfallversicherungsträger. Der Vorstand habe den Anteil an der Insolvenzgeldumlage im Jahre 2000 mit 1,69190 pro 1.000 EUR anrechenbare Entgeltsumme festgesetzt, für das Jahr 2001 mit 2,46670 und für das Jahr 2002 mit 4,76700. Die Steigerung ergebe sich daraus, dass die Insolvenzen angestiegen seien. Der Vorstand habe für 2003 wiederum einen prognostizierten Anstieg der Insolvenzen berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die Be¬gründung wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 01.01.2004 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, die Festsetzung des Mindestbeitrages durch den Vorstand der Beklagten sei rechtswidrig. Der Beitrag sei auch deswegen rechtswidrig, weil er abweichend vom errechneten Beitrag festgesetzt werde. Der Mindestbeitrag sei völlig willkürlich gewählt und auch nicht in An¬sätzen sei eine Argumentation zu erkennen, die einen Mindestbeitrag rechtfertigen würde. Dies sei auch nicht durch das Versicherungsrisiko gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber in seiner unendlichen Güte dem verletzten Arbeitnehmer einer höheren Anspruch zubillige als ihm während der Arbeit zustehe, so tue er einfach mehr als er da dürfe. Das sei die Förderung der Vollversorgungsmentalität, die alle beklagen. Im Übrigen bestritt der Kläger das rechtmäßige Zustandekommen der Beschlüsse über die jeweiligen Mindestbeiträge und bezweifelte die Kompetenz des Vorstandes für die Festsetzung der Mindestbeiträge.
Der Kläger-Bevollmächtigte beantragt schriftsätzlich,
die Beitragsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 18.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben, soweit sie eine Umlage für das Insolvenzgeld fest- setzen und soweit sie einen Mindestbeitrag festsetzen, der oberhalb des durch die Lohnsumme ermittelten Beitrages liegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagen sind rechtmäßig.
Nach § 161 SGB VII kann die Satzung bestimmen, dass ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird. Die Vorschrift ist am 01.01.1997 in Kraft getreten und übernimmt das bis dahin geltende Recht (§ 728 Abs. 1 RVO a. F.). Der Zweck dieses Gesetzes ist, dass der Unfall¬versicherungsträger mindestens den Betrag erhalten soll, der zur anteiligen De¬ckung des Verwaltungsaufwandes bei geringen Entgelten bzw. Beiträgen nötig ist. Voraussetzung für die Erhebung des Mindestbeitrages ist grundsätzlich, dass überhaupt eine Beitragspflicht besteht. Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind beitragspflichtig Unter¬nehmer, für deren Unter-nehmen Versicherte tätig sind. Versichert sind gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1) Beschäftigte. Unerheblich für die Definition der Beschäftigung ist die Dauer der Tätigkeit sowie das Ent¬gelt sowie der Umfang der Beschäftigung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallver¬sicherung, Handkommentar, § 2 Rdzif. 6.8).
Besteht eine Beitragspflicht, kann der Mindestbeitrag in Höhe der vollen Jahressumme auch dann erhoben werden, wenn die Zuständigkeit bei der BG nur einen kleinen Teil des Jahres bestanden hat. Der Beitrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wagnis des Unfallversicherungsträgers stehen, denn bei Eintritt des Versicherungsfalles müssen bei einer noch so kurzen versicherten Tätigkeit immer uneingeschränkt in vollem gesetzlichen Umfang Entschädigungsleistungen erbracht werden (BSG E 74, 54, 57; Be¬reiter-Hahn a. a. O. § 161 Rdzif. 3). Der Mindestbeitrag tritt an die Stelle des nach anderen Vor-schriften berechneten niedrigeren Beitrags. Der Mindestbeitrag muss grund¬sätzlich für alle Unternehmen einheitlich (gleich) sein (Kasseler Kommentar – Ricke, § 161 Rdnr. 2).
Die Satzung braucht nur grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, einen Mindestbeitrag festzulegen und kann die Einzelheiten ohne nähere Vorgaben dem Vorstand überlassen, da dieser generell für die Beitragsfestsetzung zuständig ist (BSG E 74, 54, 58; Kasseler Kommentar Ricke § 161 Rdzif. 2). Zwar hat das BSG in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil des 2. Senates vom 07.12.2004 – B 2 U 43/03 R -) ausgeführt, soweit der Senat in früheren Urteilen ausdrücklich oder stillschweigend die Übertragung der Kompetenz zur Bestimmung des Grundbeitrages auf den Vorstand der landwirtschaftlichen Berufsge¬nossenschaft gebilligt habe, halte er hieran nicht mehr fest. Dieses Urteil ist ausdrück¬lich nur für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, für die hinsichtlich der Beitragserheb¬ung zahlreiche Sondervorschriften gelten, ergangen. Zwar kann die Be¬gründung des BSG auch für die übrigen Berufsgenossenschaften herangezogen werden. So wird ausge¬führt: "Ein Grundbeitrag hat – ähnlich wie ein Mindestbeitrag – die Funktion, einen finanzi¬ellen Basisaufwand, dem jedes Mitglied der Berufsgenossenschaft unabhängig von der Be¬triebsgröße und der Art der Bewirtschaftung verursacht, durch einen für alle Versi¬cherten gleichen oder einen nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abzude¬cken. Da ein solcher Grundbeitrag keinen Bezug zu dem versicherten Risiko aufweist, ist er nicht von wechselnden Berechnungsfaktoren abhängig, sondern kann ohne weiteres in der Satzung selbst betragsmäßig festgelegt werden. Die Satzung der LBG Rheinland-Pfalz hat indessen nicht nur auf eine eigene Festlegung verzichtet, sondern auch keine Kriterien für die Beitragsbemessung benannt, so dass die Vertreterversammlung bzw. im Fall der Weiterübertragung der Vorstand freie Hand hatten, den Grundbeitrag nach ihren eigenen Vorstellungen von der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Beitragsge¬staltung festzusetzen, während für den Beitragspflichtigen die zu erwartende finanzielle Belastung nicht abzusehen war. Das widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und den ge¬nannten rechtsstaatlichen Prinzipien. Dadurch, dass das Gesetz die Festlegung des Grundbei¬trages unmittelbar in der Satzung verlangt, trägt es dem im Rechtsstaatsprinzip wurzeln-den Vorbehalt des materiellen Gesetzes so¬wie dem Gebot der ausreichenden Bestimmt¬heit von Gesetzen Rechnung, die beide auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung gelten. Eingriffsakte der Verwaltung bedürfen danach einer normativen Grundlage, die so formuliert ist, dass die Folgen der Regelung Normadressaten erkennbar und berechenbar sind. Der Beitragsschuldner muss aus den die Beitragspflicht regelnden Rechtsvorschrif¬ten ersehen können, wie sich der Beitrag zu¬sammensetzt und welche Belastung ihn persönlich erwartet. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag bemisst, müssen deshalb im Rahmen des möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden kann."
An anderer Stelle führt das BSG jedoch aus, gerade weil speziell die landwirtschaftlichen Berufsge¬nossenschaften unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und diese nach ih¬rem Er¬messen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren können, bestehe verstärkt die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar sei. Delegieren dürfe der Satzungsgeber solche Festle¬gungen, die er selbst nicht treffen könne, weil z. B. eine für die Beitragsberechnung benö¬tigte Berechnungsgrundlage, wie das in § 182 Abs. 2 SGB VII genannte Umlagesoll im Vornherein nicht bekannt sei und daran anknüpfen Entscheidungen, wie die Festle¬gung des Hebesatzes für den Flächen-wertbeitrag deshalb erst am Ende des Umlagejah¬res ge¬troffen werden könne. Hiermit macht das BSG nach Ansicht der erkennenden Kammer deutlich, dass es insbesondere Beitragserhebungsmodalitäten in der landwirt¬schaftlichen Berufsgenossenschaft als Begründung heranzieht. Jedenfalls ist der Ent¬scheidung nicht zu entnehmen, dass es nunmehr generell für alle Berufsgenossen¬schaften eine Delegati¬on in der Satzung auf die Vertreterversammlung oder den Vorstand mit höherrangigem Recht nicht vereinbar hält. Im Übrigen ist auch der Wortlaut in § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nicht mit dem Wort-laut des § 161 SGB VII identisch. Während § 182 Abs. 2 Satz 2 lautet: "Die Satzung kann zu¬sätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen", heißt es im § 161 SGB VII: "Die Satzung kann be¬stimmen, dass ein einheitlicher Mindest¬beitrag erhoben wird." Wie das BSG nach Ansicht der erkennenden Kammer zutreffend ausgeführt hat, lässt die Formulierung in § 182 Abs. 2 Satz 3 keinen Raum für die Annahme, der Satzungsgeber könne sich auf die Anord¬nung beschränken, dass über¬haupt ein Grundbeitrag erhoben wird, und die näheren Festlegungen auf die Vertreterver-sammlung oder den Vorstand übertragen. Die Formu¬lierung in § 161 lässt aber durchaus die Auslegung zu, dass die Satzung den Mindestbei¬trag nicht selbst bestimmen muss, sondern sich darauf beschränken kann zu bestimmen, dass ein solcher überhaupt erhoben wird und - wie es in § 24 Abs. 6 der Satzung der Be-klagten geschehen ist – die Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Nach alledem hält die erkennende Kammer § 24 Abs. 6 der Satzung der Beklagten mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Kläger führt zur Insolvenzgeldumlage aus, in seinem Unternehmen verdienten sich die Arbeitnehmer, die ausschließlich geringfügig beschäftigt seien, ausschließlich ihr Zu¬brot und ihre soziale und wirtschaftliche Existenz hänge nicht an dem Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses und insoweit sei es nicht sachgerecht, sein Unter¬nehmen an einer Umlage zu beteiligen, die erreichen wolle, dass Arbeitnehmer durch die Insolvenz eines Unternehmens selbst nicht in wirtschaftliche oder soziale Not geraten. Die Argumentation, dass die Arbeitnehmer, die der Kläger konkret beschäftigt, wegen der Geringfügigkeit ihres Verdientes infolge des Wegfalles des Verdientes nicht in finanzielle Not geraten könnten, vermag die Verpflichtung zur Insolvenzgeldumlage nicht entfallen zu lassen. Nach § 358 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung erstatten die Unfallversicherungsträger der Bundesanstalt die Aufwendungen für das Insolvenzgeld. Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind u. a. die Berufsgenossenschaften. Die erstattungspflichtigen Unfallversicherungsträger bringen nach § 359 Abs. 1 SGB III die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld durch eine Umlage der Unternehmer in ihren Zuständigkeitsbereich auf. Der Kläger ist auch verpflichtet, die Insol-venzgeldumlage zu leisten. Nach § 360 Abs. 1 Satz 1 SGB III legen u. a. die gewerblichen Berufsgenossenschaften den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Der auf den ein¬zelnen Unternehmer umzulegende Anteil entspricht dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur Gesamtentgeltsumme aller Unternehmer. Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist, werden nicht berücksichtigt (§ 360 Abs. 1 Satz 3 und 4). Die Be¬klagte hat in ihrer Satzung in § 52 Abs. 2 und 3 von der Ermächtigung in § 360 Abs. 2 SGB III dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie die Mittel für Insolvenzgeld nach dem Entgelt der Versicherten in dem Unternehmen unter Berücksichtigung des Höchstjahres¬arbeitsverdienstes umlegt und die durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umlegt. Von der Ermächtigung in § 360 Abs. 2 Zif. 3, wonach die Satzung bestimmen kann, dass von einer besonderen Umlage abgesehen wird, hat die Beklagte nicht Gebrauch gemacht. Mithin ergibt sich keine irgendwie ersichtliche Befrei¬ungsvorschrift für Unternehmer, die nur geringfügig Beschäftigte als Arbeitnehmer haben. Die Geringfügigkeit der Beschäftigung spiegelt sich nur in den niedrigeren Entgelten und damit den geringeren Umlagen wider. Im Übrigen erhalten auch Arbeitnehmer mit geringem Lohn Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeits-verhält¬nisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (§ 183 Abs. 1 SGB III). Das Insolvenzgeld ersetzt den Nettolohn (§ 185 Abs. 1 SGB III). Der Anteil an der Insol-venzgeldumlage ist damit rechtmäßig erhoben worden. Hätte der Gesetzgeber die Unternehmen, deren Beschäftigte nur in geringfügigem Umfang tätig sind, von der Umlagepflicht generell ausnehmen wollen, so hätte er dies in § 360 SGB III normieren können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz der geforderten Mindestbeiträge inklusive Insolvenzgeldumlage und der sich aus der Lohnsumme errechneten Beiträge, die der Kläger bereit war zu zahlen.
Rechtskraft
Aus
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