Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 245/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 KR 605/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Missbrauchskosten in Höhe von 500,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin auf Kapitalleistungen aus zwei Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung (PV) zu zahlen hat.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit 01.04.1968 Mitglied der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin). Sie war als ausgebildete Arzthelferin bis März 2008 bei ihrem Ehemann beschäftigt. Seit 01.04.2008 ist sie aufgrund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. 1978 und 1991 schlossen der damalige Arbeitgeber der Klägerin – ihr Ehemann – als Versicherungsnehmer und der Gerling-Konzern als Versicherer zwei Lebensversicherungen (1978: Versicherungsschein-Nr. 4164307 – im Folgenden: Vertrag 1; 1991: Versicherungsschein-Nr. 4322761 – im Folgenden: Vertrag 2) zu Gunsten der Klägerin als versicherter Person ab. Die Laufzeit des Vertrages 1 war vom 01.03.1978 bis 01.03.2010, die des Vertrages 2 vom 01.12.1991 bis 01.12.2009. In den Versicherungsurkunden wurden die Verträge als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet. Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses meldete der Arbeitgeber die Klägerin zum 31.03.2008 aus den Direktversicherungen ab. Ab 01.04.2008 war die Klägerin selbst Versicherungsnehmerin. Beide Verträge wurden ab 01.06.2008 prämienfrei fortgeführt. Die Klägerin zahlte Beiträge nur noch für zwei Monate auf den Vertrag 1; auf den Vertrag 2 zahlte sie nicht mehr ein, weil dieser per Jahresprämie bedient worden war und der Arbeitgeber die letzte Jahresprämie bereits gezahlt hatte.
Mit Schreiben vom 18.12.2009 und 03.03.2010 teilte die HDI-Gerling Lebensversicherung AG der Beklagten die Auszahlung folgender Kapitalleistungen mit: - aus dem Vertrag 1 zum 01.03.2010 88.302,69 EUR - aus dem Vertrag 2 zum 01.12.2009 7.880,56 EUR insgesamt 96.183,25 EUR.
Durch Bescheide vom 15.03. und 31.03.2010 stellte die Beklagte – zugleich im Namen der Pflegekasse – die Beitragspflicht aus der Gesamtkapitalleistung fest. Für die Beitragsbemessung gelte 1/120 der Leistung (= 801,53 EUR) als monatlicher Zahlbetrag, d.h. die Kapitalleistung werde vom 01.04.2010 bis 31.03.2020 auf zehn Jahre umgelegt. Ab 01.04.2010 betrage der Beitrag zur KV 119,43 EUR, zur PV 17,63 EUR, insgesamt monatlich 137,06 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin am 29.03.2010 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, nur die der Kapitalleistung zugrunde liegenden eingezahlten Gehaltsanteile könnten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, nicht aber die durch Überschuss- und Schlussgewinnbeteiligung bzw. Bewertungsreserven erhaltenen Kapitalerträge. Beitragspflichtig seien allenfalls 45.654,00 EUR.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.09.2010 – zugleich im Namen der Pflegekasse – zurück. Sie legte die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften dar und nahm Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bis zum Jahre 2008.
Dagegen hat die Klägerin am 30.09.2010 Klage erhoben.
Nachdem das BVerfG am 06.09.2010 (1 BvR 739/08) und 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) grundlegende Entscheidungen zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen getroffen hatte, hat die HDI-Gerling Lebensversicherung AG auf Anfrage des Gerichts Kopien der wesentlichen Versicherungsunterlagen übersandt und mit Schreiben vom 25.02.2011 mitgeteilt, dass die Klägerin ab 01.04.2008 selbst Versicherungsnehmerin der beiden Verträge geworden sei und (nur) zum Vertrag 1 nach dem Ausscheiden beim Arbeitgeber noch für zwei Monate eigene Beiträge entrichtet habe; der Anteil der arbeitgeberfinanzierten Leistungen aus dem Vertrag 1 betrage 87.815,50 EUR. Desweiteren hat sie mitgeteilt, dass beide Verträge ab 01.06.2008 prämienfrei gestellt worden seien.
Daraufhin hat die Beklagte – zugleich im Namen der Pflegekasse – durch Änderungsbescheide vom 04.04.2011 die Beiträge zur KV und PV nach einer Kapitalleistung von 95.696,06 EUR (aus Vertrag 1: 87.815,50 EUR; aus Vertrag 2: 7.880,56 EUR) bemessen. Für die Beitragsbemessung gelte 1/120 der Gesamtleistung (= 797,47 EUR) als monatlicher Zahlbetrag, d.h. die Kapitalleistung werde ab 01.04.2010 bis 31.03.2020 auf zehn Jahre umgelegt. Ab 01.04.2010 betrage der Beitrag zur KV 118,82 EUR, zur PV 15,55 EUR, insgesamt monatlich 134,37 EUR; ab 01.01.2011 betrage der Beitrag zur KV 123,61 EUR, zur PV 15,55 EUR, insgesamt monatlich 139,16 EUR.
Die Klägerin verbleibt bei ihrer Auffassung, es könnten nur die eingezahlten Gehaltsanteile nachträglich einer Beitragspflicht unterworfen werden, nicht jedoch Kapitalerträge. Die von der HDI-Gerling mitgeteilten Werte beinhalteten auch Bewertungsreserven, die nicht der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden könnten; dasselbe gelte für Überschussbeteiligen. Außerdem dürften die beiden Verträge nicht zusammengerechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 15. und 31.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2010 und der Änderungsbescheide vom 04.04.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, durch die Änderungsbescheide der Rechtslage entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG Rechnung getragen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsäte und sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide, zuletzt in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.04.2011, die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die von der HDI-Gerling Lebensversicherung AG ausgezahlten einmaligen Kapitalleistungen unterliegen in Höhe von 95.696,06 EUR der Beitragspflicht zur KV und PV, da sie in dieser Höhe (aus dem Vertrag 1: 87.815,50 EUR; aus dem Vertrag 2: 7.880,56 EUR) auf arbeitgeberfinanzierten Leistungen und Zeiträumen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer der Verträge war, beruhen. Lediglich die weiteren 487,19 EUR, die aus dem Vertrag 1 zum 01.03.2010 ausgezahlt worden sind, unterliegen nicht der Beitragspflicht, da sie auf Beiträgen der Klägerin beruhen, nachdem diese als Versicherungsnehmerin in den Vertrag eingetreten war.
Bei der (beitragspflichtigen) Kapitalleistung in Höhe von 95.696,06 EUR handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 des "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (Betr.AVG). Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn eine so genannte Direktversicherung abgeschlossen wurde, das ist ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem zugelassenen Versicherer abgeschlossen hat; bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. So war es bei den 1978 und 1991 zwischen dem Ehemann der Klägerin als Arbeitgeber und dem Gerling-Konzern als Versicherer mit der Klägerin als bezugsberechtigte Arbeitnehmerin geschlossenen Lebensversicherungsverträgen.
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV ergibt aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweist. Die Beitragspflicht entfällt, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, das sind 2010 und 2011 monatlich 127,75 EUR, nicht übersteigen (§ 226 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB V). Aus dem Wort "insgesamt" wird deutlich, dass mehrere dieser Leistungen zusammenzurechnen sind. Die Beklagte hat daher zu Recht der Beitragsbemessung die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Kapitalleistungen aus den beiden Verträgen zugrunde gelegt.
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, nämlich – wie im Fall der Klägerin – eine oder mehrere einmalige Kapitalleistungen, so gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Wie das BVerfG entschieden hat, ist die Heranziehung von Versorgungsbezügen (auch) in der Form der nicht wiederkehrenden Leistungen – wie die einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung – zur Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07; Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08; Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 – B 12 KR 5/06 R; Urteil vom 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 12.12.2007 – B 12 KR 2/07 R; Urteile vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R; Urteil vom 30.03.2011- B 12 KR 16/10 R). Dass sich – nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen auch darauf bezieht, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2008 – L 5 KR 77/07). Sodann hat das BVerfG auch schon zu der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01.01.2004 durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) entschieden. Aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) wird deutlich, dass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge rechtmäßig in die Beitragspflicht einbezogen worden sind, diese Änderung also mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. ebenso: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R).
Allerdings hat das BVerfG durch Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) entschieden, dass nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung nur insoweit der Beitragspflicht unterliegen, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Dies sind im vorliegenden Fall für den Vertrag 1 der Zeitraum vom 01.03.1978 bis 31.03.2008 und für den Vertrag 2 der Zeitraum vom 01.12.1991 bis 31.03.2008. Bis 31.03.2008 war der Arbeitgeber der Klägerin jeweils Versicherungsnehmer der Verträge, ab 01.04.2008 trat die Klägerin in die Versicherungsnehmereigenschaft ein. In Ausführung dieser Rechtsprechung hat die HDI-Gerling Lebensversicherung AG auf Anforderung des Gerichts mitgeteilt, dass die auf Arbeitgeberprämien beruhende Kapitalleistung aus dem Vertrag 1 nur 87.815,50 EUR beträgt, 487,19 EUR weniger als der ursprünglich der Beklagten mitgeteilte Betrag. Die aus dem Vertrag 2 ausgezahlte Kapitalleistung von 7.880,56 EUR ist in voller Höhe beitragspflichtig, weil sämtliche Prämien darauf vom Arbeitgeber in der Zeit von dessen Versicherungsnehmereigenschaft gezahlt worden. Die Beklagte hat daher zurecht auf der Grundlage der von der HDI-Gerling mitgeteilten Kapitalleistungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen, die in Höhe von 95.696,06 EUR auf Prämien aus Zeiten beruhen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur KV und PV ab 01.04.2010 bemessen. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt der Beitragsbemessung der auf die Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers entfallende Zahlbetrag unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dehnt die Beitragspflicht – nach Maßgabe der 1/120-Regelung – auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R). Dem tragen die Änderungsbescheide der Beklagten vom 04.04.2011 Rechnung. Die darüber hinaus aufrechterhaltene Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 192 SGG.
Da die Neufestsetzung der Beiträge nur ganz geringfügig von der ursprünglichen Festsetzung abweicht und die Beklagte im Übrigen die aufgrund der Vorgaben des BVerfG nach dem Beschluss vom 28.09.2010 erfolgte Neuberechnung des Versicherers unverzüglich umgesetzt hat, ist es sachgerecht, der Beklagten, die ihre eigenen Kosten selbst trägt, keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Aufrechterhaltung der Klage auch nach Erlass der Änderungsbescheide vom 04.04.2011 sieht die Kammer als missbräuchliche Rechtsverfolgung an. Mit den Änderungsbescheiden kommt die Beklagte der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG
zum Umfang der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen nach. Wenn die Klägerin gleichwohl die Klage aufrechterhält mit Argumenten, über die nunmehr sämtlich höchstrichterliche Entscheidungen – sei des BSG oder des BVerfG – vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die weitergehende Klage unbegründet und keine Aussicht auf Erfolg verspricht, ist die Fortführung des Rechtstreits missbräuchlich. Der auf sozialpolitischen Erwägungen beruhende Zweck der Gerichtskostenfreiheit in sozialgerichtlichen Verfahren entfällt aber dann, wenn ein Beteiligter wider besserer Einsicht und damit rechtsmissbräuchlich dem Gericht Kosten verursacht. Diesem Umstand trägt § 192 SGG mit der Rechtsfolge Rechnung, dass der Beteiligte in einem solchen Fall zu einer Übernahme der anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Darauf sind die Klägerin und ihr Bevollmächtigter ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Dem Beteiligten steht sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleich (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG), das sind erstinstanzlich 150,00 EUR. Bei der Festsetzung der Höhe der von der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu tragenden Kosten hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass sich bereits 1983 die Kosten für den Träger der Gerichtshaltungskosten auf 250,00 bis 300,00 DM pro Stunde beliefen (so: LSG NRW, Beschluss vom 03.08.1982 – L 5 U 106/81; vgl. auch Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986 S. 493 ff., der seinerzeit einen Kostenansatz von 350,00 bis 450,00 DM pro Stunde als angemessen ansah). Unter Zugrundelegung der Preisentwicklung seit 1985 kann für die Tätigkeit eines Richters heute einschließlich der Tätigkeit der notwendigen Hilfskräfte und der Gerichtshaltungskosten stündlich 250,00 bis 350,00 EUR angesetzt werden. Ausgehend davon, dass das Gericht mit der Beratung, der Abfassung, dem Diktat, dem Schreiben und der Korrektur des Urteils mindestens 3 Stunden befasst ist, bewegt sich allein im Hinblick auf die Gerichtshaltungskosten der festgesetzte Betrag von 500,00 EUR an der untersten Grenze dessen, was durch das rechtsmissbräuchliche Festhalten an der Klage von der Klägerin an Kosten verursacht worden ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin auf Kapitalleistungen aus zwei Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung (PV) zu zahlen hat.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit 01.04.1968 Mitglied der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin). Sie war als ausgebildete Arzthelferin bis März 2008 bei ihrem Ehemann beschäftigt. Seit 01.04.2008 ist sie aufgrund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. 1978 und 1991 schlossen der damalige Arbeitgeber der Klägerin – ihr Ehemann – als Versicherungsnehmer und der Gerling-Konzern als Versicherer zwei Lebensversicherungen (1978: Versicherungsschein-Nr. 4164307 – im Folgenden: Vertrag 1; 1991: Versicherungsschein-Nr. 4322761 – im Folgenden: Vertrag 2) zu Gunsten der Klägerin als versicherter Person ab. Die Laufzeit des Vertrages 1 war vom 01.03.1978 bis 01.03.2010, die des Vertrages 2 vom 01.12.1991 bis 01.12.2009. In den Versicherungsurkunden wurden die Verträge als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet. Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses meldete der Arbeitgeber die Klägerin zum 31.03.2008 aus den Direktversicherungen ab. Ab 01.04.2008 war die Klägerin selbst Versicherungsnehmerin. Beide Verträge wurden ab 01.06.2008 prämienfrei fortgeführt. Die Klägerin zahlte Beiträge nur noch für zwei Monate auf den Vertrag 1; auf den Vertrag 2 zahlte sie nicht mehr ein, weil dieser per Jahresprämie bedient worden war und der Arbeitgeber die letzte Jahresprämie bereits gezahlt hatte.
Mit Schreiben vom 18.12.2009 und 03.03.2010 teilte die HDI-Gerling Lebensversicherung AG der Beklagten die Auszahlung folgender Kapitalleistungen mit: - aus dem Vertrag 1 zum 01.03.2010 88.302,69 EUR - aus dem Vertrag 2 zum 01.12.2009 7.880,56 EUR insgesamt 96.183,25 EUR.
Durch Bescheide vom 15.03. und 31.03.2010 stellte die Beklagte – zugleich im Namen der Pflegekasse – die Beitragspflicht aus der Gesamtkapitalleistung fest. Für die Beitragsbemessung gelte 1/120 der Leistung (= 801,53 EUR) als monatlicher Zahlbetrag, d.h. die Kapitalleistung werde vom 01.04.2010 bis 31.03.2020 auf zehn Jahre umgelegt. Ab 01.04.2010 betrage der Beitrag zur KV 119,43 EUR, zur PV 17,63 EUR, insgesamt monatlich 137,06 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin am 29.03.2010 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, nur die der Kapitalleistung zugrunde liegenden eingezahlten Gehaltsanteile könnten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, nicht aber die durch Überschuss- und Schlussgewinnbeteiligung bzw. Bewertungsreserven erhaltenen Kapitalerträge. Beitragspflichtig seien allenfalls 45.654,00 EUR.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.09.2010 – zugleich im Namen der Pflegekasse – zurück. Sie legte die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften dar und nahm Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bis zum Jahre 2008.
Dagegen hat die Klägerin am 30.09.2010 Klage erhoben.
Nachdem das BVerfG am 06.09.2010 (1 BvR 739/08) und 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) grundlegende Entscheidungen zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen getroffen hatte, hat die HDI-Gerling Lebensversicherung AG auf Anfrage des Gerichts Kopien der wesentlichen Versicherungsunterlagen übersandt und mit Schreiben vom 25.02.2011 mitgeteilt, dass die Klägerin ab 01.04.2008 selbst Versicherungsnehmerin der beiden Verträge geworden sei und (nur) zum Vertrag 1 nach dem Ausscheiden beim Arbeitgeber noch für zwei Monate eigene Beiträge entrichtet habe; der Anteil der arbeitgeberfinanzierten Leistungen aus dem Vertrag 1 betrage 87.815,50 EUR. Desweiteren hat sie mitgeteilt, dass beide Verträge ab 01.06.2008 prämienfrei gestellt worden seien.
Daraufhin hat die Beklagte – zugleich im Namen der Pflegekasse – durch Änderungsbescheide vom 04.04.2011 die Beiträge zur KV und PV nach einer Kapitalleistung von 95.696,06 EUR (aus Vertrag 1: 87.815,50 EUR; aus Vertrag 2: 7.880,56 EUR) bemessen. Für die Beitragsbemessung gelte 1/120 der Gesamtleistung (= 797,47 EUR) als monatlicher Zahlbetrag, d.h. die Kapitalleistung werde ab 01.04.2010 bis 31.03.2020 auf zehn Jahre umgelegt. Ab 01.04.2010 betrage der Beitrag zur KV 118,82 EUR, zur PV 15,55 EUR, insgesamt monatlich 134,37 EUR; ab 01.01.2011 betrage der Beitrag zur KV 123,61 EUR, zur PV 15,55 EUR, insgesamt monatlich 139,16 EUR.
Die Klägerin verbleibt bei ihrer Auffassung, es könnten nur die eingezahlten Gehaltsanteile nachträglich einer Beitragspflicht unterworfen werden, nicht jedoch Kapitalerträge. Die von der HDI-Gerling mitgeteilten Werte beinhalteten auch Bewertungsreserven, die nicht der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden könnten; dasselbe gelte für Überschussbeteiligen. Außerdem dürften die beiden Verträge nicht zusammengerechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 15. und 31.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2010 und der Änderungsbescheide vom 04.04.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, durch die Änderungsbescheide der Rechtslage entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG Rechnung getragen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsäte und sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide, zuletzt in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.04.2011, die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die von der HDI-Gerling Lebensversicherung AG ausgezahlten einmaligen Kapitalleistungen unterliegen in Höhe von 95.696,06 EUR der Beitragspflicht zur KV und PV, da sie in dieser Höhe (aus dem Vertrag 1: 87.815,50 EUR; aus dem Vertrag 2: 7.880,56 EUR) auf arbeitgeberfinanzierten Leistungen und Zeiträumen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer der Verträge war, beruhen. Lediglich die weiteren 487,19 EUR, die aus dem Vertrag 1 zum 01.03.2010 ausgezahlt worden sind, unterliegen nicht der Beitragspflicht, da sie auf Beiträgen der Klägerin beruhen, nachdem diese als Versicherungsnehmerin in den Vertrag eingetreten war.
Bei der (beitragspflichtigen) Kapitalleistung in Höhe von 95.696,06 EUR handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 des "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (Betr.AVG). Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn eine so genannte Direktversicherung abgeschlossen wurde, das ist ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem zugelassenen Versicherer abgeschlossen hat; bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. So war es bei den 1978 und 1991 zwischen dem Ehemann der Klägerin als Arbeitgeber und dem Gerling-Konzern als Versicherer mit der Klägerin als bezugsberechtigte Arbeitnehmerin geschlossenen Lebensversicherungsverträgen.
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV ergibt aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweist. Die Beitragspflicht entfällt, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, das sind 2010 und 2011 monatlich 127,75 EUR, nicht übersteigen (§ 226 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB V). Aus dem Wort "insgesamt" wird deutlich, dass mehrere dieser Leistungen zusammenzurechnen sind. Die Beklagte hat daher zu Recht der Beitragsbemessung die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Kapitalleistungen aus den beiden Verträgen zugrunde gelegt.
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, nämlich – wie im Fall der Klägerin – eine oder mehrere einmalige Kapitalleistungen, so gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Wie das BVerfG entschieden hat, ist die Heranziehung von Versorgungsbezügen (auch) in der Form der nicht wiederkehrenden Leistungen – wie die einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung – zur Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07; Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08; Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 – B 12 KR 5/06 R; Urteil vom 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 12.12.2007 – B 12 KR 2/07 R; Urteile vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R; Urteil vom 30.03.2011- B 12 KR 16/10 R). Dass sich – nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen auch darauf bezieht, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2008 – L 5 KR 77/07). Sodann hat das BVerfG auch schon zu der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01.01.2004 durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) entschieden. Aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) wird deutlich, dass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge rechtmäßig in die Beitragspflicht einbezogen worden sind, diese Änderung also mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. ebenso: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R).
Allerdings hat das BVerfG durch Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) entschieden, dass nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung nur insoweit der Beitragspflicht unterliegen, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Dies sind im vorliegenden Fall für den Vertrag 1 der Zeitraum vom 01.03.1978 bis 31.03.2008 und für den Vertrag 2 der Zeitraum vom 01.12.1991 bis 31.03.2008. Bis 31.03.2008 war der Arbeitgeber der Klägerin jeweils Versicherungsnehmer der Verträge, ab 01.04.2008 trat die Klägerin in die Versicherungsnehmereigenschaft ein. In Ausführung dieser Rechtsprechung hat die HDI-Gerling Lebensversicherung AG auf Anforderung des Gerichts mitgeteilt, dass die auf Arbeitgeberprämien beruhende Kapitalleistung aus dem Vertrag 1 nur 87.815,50 EUR beträgt, 487,19 EUR weniger als der ursprünglich der Beklagten mitgeteilte Betrag. Die aus dem Vertrag 2 ausgezahlte Kapitalleistung von 7.880,56 EUR ist in voller Höhe beitragspflichtig, weil sämtliche Prämien darauf vom Arbeitgeber in der Zeit von dessen Versicherungsnehmereigenschaft gezahlt worden. Die Beklagte hat daher zurecht auf der Grundlage der von der HDI-Gerling mitgeteilten Kapitalleistungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen, die in Höhe von 95.696,06 EUR auf Prämien aus Zeiten beruhen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur KV und PV ab 01.04.2010 bemessen. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt der Beitragsbemessung der auf die Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers entfallende Zahlbetrag unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dehnt die Beitragspflicht – nach Maßgabe der 1/120-Regelung – auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R). Dem tragen die Änderungsbescheide der Beklagten vom 04.04.2011 Rechnung. Die darüber hinaus aufrechterhaltene Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 192 SGG.
Da die Neufestsetzung der Beiträge nur ganz geringfügig von der ursprünglichen Festsetzung abweicht und die Beklagte im Übrigen die aufgrund der Vorgaben des BVerfG nach dem Beschluss vom 28.09.2010 erfolgte Neuberechnung des Versicherers unverzüglich umgesetzt hat, ist es sachgerecht, der Beklagten, die ihre eigenen Kosten selbst trägt, keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Aufrechterhaltung der Klage auch nach Erlass der Änderungsbescheide vom 04.04.2011 sieht die Kammer als missbräuchliche Rechtsverfolgung an. Mit den Änderungsbescheiden kommt die Beklagte der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG
zum Umfang der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen nach. Wenn die Klägerin gleichwohl die Klage aufrechterhält mit Argumenten, über die nunmehr sämtlich höchstrichterliche Entscheidungen – sei des BSG oder des BVerfG – vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die weitergehende Klage unbegründet und keine Aussicht auf Erfolg verspricht, ist die Fortführung des Rechtstreits missbräuchlich. Der auf sozialpolitischen Erwägungen beruhende Zweck der Gerichtskostenfreiheit in sozialgerichtlichen Verfahren entfällt aber dann, wenn ein Beteiligter wider besserer Einsicht und damit rechtsmissbräuchlich dem Gericht Kosten verursacht. Diesem Umstand trägt § 192 SGG mit der Rechtsfolge Rechnung, dass der Beteiligte in einem solchen Fall zu einer Übernahme der anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Darauf sind die Klägerin und ihr Bevollmächtigter ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Dem Beteiligten steht sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleich (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG), das sind erstinstanzlich 150,00 EUR. Bei der Festsetzung der Höhe der von der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu tragenden Kosten hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass sich bereits 1983 die Kosten für den Träger der Gerichtshaltungskosten auf 250,00 bis 300,00 DM pro Stunde beliefen (so: LSG NRW, Beschluss vom 03.08.1982 – L 5 U 106/81; vgl. auch Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986 S. 493 ff., der seinerzeit einen Kostenansatz von 350,00 bis 450,00 DM pro Stunde als angemessen ansah). Unter Zugrundelegung der Preisentwicklung seit 1985 kann für die Tätigkeit eines Richters heute einschließlich der Tätigkeit der notwendigen Hilfskräfte und der Gerichtshaltungskosten stündlich 250,00 bis 350,00 EUR angesetzt werden. Ausgehend davon, dass das Gericht mit der Beratung, der Abfassung, dem Diktat, dem Schreiben und der Korrektur des Urteils mindestens 3 Stunden befasst ist, bewegt sich allein im Hinblick auf die Gerichtshaltungskosten der festgesetzte Betrag von 500,00 EUR an der untersten Grenze dessen, was durch das rechtsmissbräuchliche Festhalten an der Klage von der Klägerin an Kosten verursacht worden ist.
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