Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 130/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 572/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht monatlicher Versorgungsbezüge aus der "SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas" zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) sowie die Erstattung der für die Zeit vom 01.03.2009 bis 30.09.2012 entrichteten Beiträge in Höhe von 4.065,42 EUR.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war vom 15.12.1970 bis 30.09.1972 als Angestellte (Jugendleiterin) beim Diözesan Caritasverband Aachen beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung meldete sie der Dienstgeber mit Wirkung ab Januar 1971 als Pflichtmitglied bei der "SELBSTHILFE Zusatzrentenkasse" (heute Pensionskasse) des Caritas Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) – im Folgenden: SELBSTHILFE – an. Der Dienstgeber entrichtete von Januar 1970 bis September 1972 die Pflichtbeiträge für die Klägerin an die SELBSTHILFE, insgesamt 1.281,55 EUR. Als das Dienstverhältnis mit dem Caritasverband und damit die Pflichtmitgliedschaft bei der SELBSTHILFE und die Beitragszahlung durch den Dienstgeber entfiel, wies die SELBSTHILFE die Klägerin auf die Möglichkeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft und Weiterversicherung mit eigener Beitragszahlung, einer Beitragsrückvergütung oder einer vorübergehenden Stundung der monatlichen Beiträge hin. Die Klägerin entschied sich für eine freiwillige Mitgliedschaft, vereinbarte zunächst eine Stundung der Beiträge für drei Jahre und zahlte in der Folgezeit von Oktober 1975 bis Dezember 1996 Beiträge an die SELBSTHILFE in Höhe von 32.460,56 EUR. Grundlage der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszahlungen durch den Dienstgeber und der freiwilligen Mitgliedschaft mit Beitragszahlung durch die Klägerin waren die Anlage 8 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) – Versorgungsordnungen – und die Satzung der SELBSTHILFE.
Seit 01.09.1996 bezieht die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 01.01.1997 erhält sie zusätzlich eine (Gesamt-)Rente von der SELBSTHILFE. Diese besteht aus drei Vertragsteilen: Vertrag 001 stellt den Ursprungsvertrag dar. Auf diesen Vertrag wurden bis Dezember 1995 insgesamt 8.731,59 EUR an Beiträgen verbucht, davon 1.281,55 EUR durch den damaligen Dienstgeber und der Rest als private Beitragsleistung.
Der Vertrag 002 wurde am 01.01.1996 begründet. Die Klägerin schloss diesen ergänzenden Vertrag ab, um ihre Altersversorgung zu verbessern. Beiträge zu diesem Vertrag sind ausschließlich privat erbracht worden.
Vertrag 003 wurde zum 01.01.1996 als so genannter "Aufschieber-Vertrag" begründet. Die Verträge 001 und 002 sahen als Regelbeginn den 01.01.1996 vor. Da die Klägerin die Auszahlung der Rente zum 01.01.1997 beantragte, wurde für den Zeitraum vom bis 31.12.1996 im Vertrag 003 die Rentenleistungen aus den Verträgen 001 und 002 als Beitragszahlung aufgenommen.
Seit 01.04.2002 ist die Klägerin Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR), bis 28.02.2009 bei der KKH-Allianz Ersatzkasse, seit 01.03.2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Von Januar 1997 bis Dezember 2004 zahlte die SELBSTHILFE keine KV- und PV-Beiträge aus den Versorgungsbezügen. Erstmals ab Januar 2005 führte die Zahlstelle der SELBSTHILFE aus dem Bruttozahlbetrag der Gesamtrente monatliche Beiträge zur KV und PV an die jeweilige Kranken- bzw. Pflegekasse der Klägerin ab, und zwar an die Beklagte im Zeitraum von März 2009 bis September 2012 zur KV 3.604,70 EUR, zur PV 460,42 EUR, insgesamt 4.065,42 EUR.
Am 11.02 ...2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Rückzahlung der aus der Rente der SELBSTHILFE entrichteten Beiträge unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus September 2010.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17.03.2011 ab und wies den dagegen am 23.03.2011 eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 10.05.2011 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Rente der SELBSTHILFE unterliege nicht der Beitragspflicht zur KV und PV. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BVerfG. Sie meint, die Rente lasse sich in einen Teil, der auf Beiträgen des Dienstgebers beruhe, und einen Teil, der auf ihren Beiträgen beruhe, aufschlüsseln, wie sich aus entsprechenden Berechnungen der SELBSTHILFE ergebe. Der hiernach auf die Dienstgeberbeiträge entfallende Rentenanteil sei so gering, dass auch dieser Anteil nicht beitragspflichtig (gewesen) sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2011 zu verurteilen, ihr die für die Zeit vom März 2009 bis September 2012 von der Zahlstelle der SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas VVaG entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.065,42 EUR zu erstatten und festzustellen, dass auch künftig keine Beiträge aus der an sie gezahlten Rente der SELBSTHILFE Pensionskasse zu zahlen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Entscheidung des BVerfG aus dem September 2010 beziehe sich auf kapitalisierte Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung und sei nicht auf Versorgungsleistungen von Pensionskassen übertragbar. Dies sei auch die Auffassung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Auf Anfrage des Gerichts hat die SELBSTHILFE die Höhe der jeweils seit 1997 ausgezahlten Gesamtrente und eine Berechnung, welcher Teil der Rente auf Dienstgeberbeiträge und welcher auf eigene Beiträge der Klägerin entfällt, wie folgt mitgeteilt: Zeitraum Gesamtrente Dienstgeberanteil Eigenanteil 01.01.1997-31.12.1997 EUR 443,91 EUR 54,52 EUR 389,39 01.01.1998-31.12.1998 EUR 475,79 EUR 58,43 EUR 417,36 01.01.1999-31.12.1999 EUR 490,53 EUR 60,24 EUR 430,29 01.01.2000-31.12.2000 EUR 505,74 EUR 62,11 EUR 443,63 01.01.2001-31.12.2001 EUR 521,41 EUR 64,04 EUR 457,37 01.01.2002-31.12.2004 EUR 537,57 EUR 66,03 EUR 471,54 01.01.2005-31.12.2006 EUR 540,26 EUR 66,36 EUR 473,90 01.01.2007-31.12.2007 EUR 542,96 EUR 66,69 EUR 476,27 01.01.2008-31.12.2008 EUR 545,68 EUR 67,02 EUR 478,66 01.01.2009-31.12.2010 EUR 548,41 EUR 67,36 EUR 481,05 01.01.2011-laufend EUR 551,15 EUR 67,70 EUR 483,45 Des Weiteren hat sie mitgeteilt, in welcher Höhe monatliche Beiträge zur KV und PV seit 01.03.2009 aus der Rente an die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) abgeführt worden sind. Zuletzt hat sie erklärt, wie sich die Gesamtrente der Klägerin zusammensetzt, und die Klägerin betreffende Mitgliedsunterlagen zur den Akten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat die Beklagte eine Erstattung der von der Zahlstelle der SELBSTHILFE gemäß § 256 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seit dem 01.03.2009 aus der Rente einbehaltenen und an die Beklagte abgeführten KV- und PV-Beiträge abgelehnt, da die Beiträge nicht "zu Unrecht" (vgl. § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) entrichtet worden sind. Denn die von der SELBSTHILFE zu beanspruchende Rente unterlag in voller Höhe der Beitragspflicht zur KV und PV.
Die Klägerin ist wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner gehört nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V auch der Zahlbetrag der der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 237 Satz 2 i.V.m § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Zusatzrente, die der Klägerin von der SELBSTHILFE gezahlt wird, handelt es sich um einen solchen Versorgungsbezug. Dies hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach für Renten der "Selbsthilfe" Pensionskasse (früher: Zusatzrentenkasse) der Caritas VVaG entschieden (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 - , vom 30.03.1995 – 12 RK 29/94 – und vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96).
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV ergibt aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die genannte Vorschrift des SGB V verweist. Die Heranziehung nicht nur laufender Versorgungsbezügen, wie sie die Klägerin bezieht, sondern auch solcher in der Form nicht wiederkehrender Leistungen – wie eine einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung – zur Beitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07; Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08; Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG a.a.O; Urteil vom 13.09.2006 – B 12 KR 5/06 R; Urteil vom 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 12.12.2007 – B 12 KR 2/07 R; Urteile vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R; Urteil vom 30.03.2011- B 12 KR 16/10 R). Dass sich – nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen auch darauf bezieht, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2008 – L 5 KR 77/07). Sodann hat das BVerfG auch schon zu der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01.01.2004 durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) entschieden. Aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) wird deutlich, dass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge rechtmäßig in die Beitragspflicht einbezogen worden sind, diese Änderung also mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. ebenso: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R).
Allerdings hat das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) grundlegend zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen entschieden:
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht monatlicher Versorgungsbezüge aus der "SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas" zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) sowie die Erstattung der für die Zeit vom 01.03.2009 bis 30.09.2012 entrichteten Beiträge in Höhe von 4.065,42 EUR.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war vom 15.12.1970 bis 30.09.1972 als Angestellte (Jugendleiterin) beim Diözesan Caritasverband Aachen beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung meldete sie der Dienstgeber mit Wirkung ab Januar 1971 als Pflichtmitglied bei der "SELBSTHILFE Zusatzrentenkasse" (heute Pensionskasse) des Caritas Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) – im Folgenden: SELBSTHILFE – an. Der Dienstgeber entrichtete von Januar 1970 bis September 1972 die Pflichtbeiträge für die Klägerin an die SELBSTHILFE, insgesamt 1.281,55 EUR. Als das Dienstverhältnis mit dem Caritasverband und damit die Pflichtmitgliedschaft bei der SELBSTHILFE und die Beitragszahlung durch den Dienstgeber entfiel, wies die SELBSTHILFE die Klägerin auf die Möglichkeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft und Weiterversicherung mit eigener Beitragszahlung, einer Beitragsrückvergütung oder einer vorübergehenden Stundung der monatlichen Beiträge hin. Die Klägerin entschied sich für eine freiwillige Mitgliedschaft, vereinbarte zunächst eine Stundung der Beiträge für drei Jahre und zahlte in der Folgezeit von Oktober 1975 bis Dezember 1996 Beiträge an die SELBSTHILFE in Höhe von 32.460,56 EUR. Grundlage der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszahlungen durch den Dienstgeber und der freiwilligen Mitgliedschaft mit Beitragszahlung durch die Klägerin waren die Anlage 8 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) – Versorgungsordnungen – und die Satzung der SELBSTHILFE.
Seit 01.09.1996 bezieht die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 01.01.1997 erhält sie zusätzlich eine (Gesamt-)Rente von der SELBSTHILFE. Diese besteht aus drei Vertragsteilen: Vertrag 001 stellt den Ursprungsvertrag dar. Auf diesen Vertrag wurden bis Dezember 1995 insgesamt 8.731,59 EUR an Beiträgen verbucht, davon 1.281,55 EUR durch den damaligen Dienstgeber und der Rest als private Beitragsleistung.
Der Vertrag 002 wurde am 01.01.1996 begründet. Die Klägerin schloss diesen ergänzenden Vertrag ab, um ihre Altersversorgung zu verbessern. Beiträge zu diesem Vertrag sind ausschließlich privat erbracht worden.
Vertrag 003 wurde zum 01.01.1996 als so genannter "Aufschieber-Vertrag" begründet. Die Verträge 001 und 002 sahen als Regelbeginn den 01.01.1996 vor. Da die Klägerin die Auszahlung der Rente zum 01.01.1997 beantragte, wurde für den Zeitraum vom bis 31.12.1996 im Vertrag 003 die Rentenleistungen aus den Verträgen 001 und 002 als Beitragszahlung aufgenommen.
Seit 01.04.2002 ist die Klägerin Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR), bis 28.02.2009 bei der KKH-Allianz Ersatzkasse, seit 01.03.2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Von Januar 1997 bis Dezember 2004 zahlte die SELBSTHILFE keine KV- und PV-Beiträge aus den Versorgungsbezügen. Erstmals ab Januar 2005 führte die Zahlstelle der SELBSTHILFE aus dem Bruttozahlbetrag der Gesamtrente monatliche Beiträge zur KV und PV an die jeweilige Kranken- bzw. Pflegekasse der Klägerin ab, und zwar an die Beklagte im Zeitraum von März 2009 bis September 2012 zur KV 3.604,70 EUR, zur PV 460,42 EUR, insgesamt 4.065,42 EUR.
Am 11.02 ...2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Rückzahlung der aus der Rente der SELBSTHILFE entrichteten Beiträge unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus September 2010.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17.03.2011 ab und wies den dagegen am 23.03.2011 eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 10.05.2011 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Rente der SELBSTHILFE unterliege nicht der Beitragspflicht zur KV und PV. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BVerfG. Sie meint, die Rente lasse sich in einen Teil, der auf Beiträgen des Dienstgebers beruhe, und einen Teil, der auf ihren Beiträgen beruhe, aufschlüsseln, wie sich aus entsprechenden Berechnungen der SELBSTHILFE ergebe. Der hiernach auf die Dienstgeberbeiträge entfallende Rentenanteil sei so gering, dass auch dieser Anteil nicht beitragspflichtig (gewesen) sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2011 zu verurteilen, ihr die für die Zeit vom März 2009 bis September 2012 von der Zahlstelle der SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas VVaG entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.065,42 EUR zu erstatten und festzustellen, dass auch künftig keine Beiträge aus der an sie gezahlten Rente der SELBSTHILFE Pensionskasse zu zahlen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Entscheidung des BVerfG aus dem September 2010 beziehe sich auf kapitalisierte Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung und sei nicht auf Versorgungsleistungen von Pensionskassen übertragbar. Dies sei auch die Auffassung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Auf Anfrage des Gerichts hat die SELBSTHILFE die Höhe der jeweils seit 1997 ausgezahlten Gesamtrente und eine Berechnung, welcher Teil der Rente auf Dienstgeberbeiträge und welcher auf eigene Beiträge der Klägerin entfällt, wie folgt mitgeteilt: Zeitraum Gesamtrente Dienstgeberanteil Eigenanteil 01.01.1997-31.12.1997 EUR 443,91 EUR 54,52 EUR 389,39 01.01.1998-31.12.1998 EUR 475,79 EUR 58,43 EUR 417,36 01.01.1999-31.12.1999 EUR 490,53 EUR 60,24 EUR 430,29 01.01.2000-31.12.2000 EUR 505,74 EUR 62,11 EUR 443,63 01.01.2001-31.12.2001 EUR 521,41 EUR 64,04 EUR 457,37 01.01.2002-31.12.2004 EUR 537,57 EUR 66,03 EUR 471,54 01.01.2005-31.12.2006 EUR 540,26 EUR 66,36 EUR 473,90 01.01.2007-31.12.2007 EUR 542,96 EUR 66,69 EUR 476,27 01.01.2008-31.12.2008 EUR 545,68 EUR 67,02 EUR 478,66 01.01.2009-31.12.2010 EUR 548,41 EUR 67,36 EUR 481,05 01.01.2011-laufend EUR 551,15 EUR 67,70 EUR 483,45 Des Weiteren hat sie mitgeteilt, in welcher Höhe monatliche Beiträge zur KV und PV seit 01.03.2009 aus der Rente an die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) abgeführt worden sind. Zuletzt hat sie erklärt, wie sich die Gesamtrente der Klägerin zusammensetzt, und die Klägerin betreffende Mitgliedsunterlagen zur den Akten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat die Beklagte eine Erstattung der von der Zahlstelle der SELBSTHILFE gemäß § 256 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seit dem 01.03.2009 aus der Rente einbehaltenen und an die Beklagte abgeführten KV- und PV-Beiträge abgelehnt, da die Beiträge nicht "zu Unrecht" (vgl. § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) entrichtet worden sind. Denn die von der SELBSTHILFE zu beanspruchende Rente unterlag in voller Höhe der Beitragspflicht zur KV und PV.
Die Klägerin ist wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner gehört nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V auch der Zahlbetrag der der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 237 Satz 2 i.V.m § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Zusatzrente, die der Klägerin von der SELBSTHILFE gezahlt wird, handelt es sich um einen solchen Versorgungsbezug. Dies hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach für Renten der "Selbsthilfe" Pensionskasse (früher: Zusatzrentenkasse) der Caritas VVaG entschieden (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 - , vom 30.03.1995 – 12 RK 29/94 – und vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96).
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV ergibt aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die genannte Vorschrift des SGB V verweist. Die Heranziehung nicht nur laufender Versorgungsbezügen, wie sie die Klägerin bezieht, sondern auch solcher in der Form nicht wiederkehrender Leistungen – wie eine einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung – zur Beitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07; Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08; Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG a.a.O; Urteil vom 13.09.2006 – B 12 KR 5/06 R; Urteil vom 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 12.12.2007 – B 12 KR 2/07 R; Urteile vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R; Urteil vom 30.03.2011- B 12 KR 16/10 R). Dass sich – nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen auch darauf bezieht, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2008 – L 5 KR 77/07). Sodann hat das BVerfG auch schon zu der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01.01.2004 durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) entschieden. Aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) wird deutlich, dass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge rechtmäßig in die Beitragspflicht einbezogen worden sind, diese Änderung also mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. ebenso: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R).
Allerdings hat das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) grundlegend zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht monatlicher Versorgungsbezüge aus der "SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas" zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) sowie die Erstattung der für die Zeit vom 01.03.2009 bis 30.09.2012 entrichteten Beiträge in Höhe von 4.065,42 EUR.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war vom 15.12.1970 bis 30.09.1972 als Angestellte (Jugendleiterin) beim Diözesan Caritasverband Aachen beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung meldete sie der Dienstgeber mit Wirkung ab Januar 1971 als Pflichtmitglied bei der "SELBSTHILFE Zusatzrentenkasse" (heute Pensionskasse) des Caritas Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) – im Folgenden: SELBSTHILFE – an. Der Dienstgeber entrichtete von Januar 1970 bis September 1972 die Pflichtbeiträge für die Klägerin an die SELBSTHILFE, insgesamt 1.281,55 EUR. Als das Dienstverhältnis mit dem Caritasverband und damit die Pflichtmitgliedschaft bei der SELBSTHILFE und die Beitragszahlung durch den Dienstgeber entfiel, wies die SELBSTHILFE die Klägerin auf die Möglichkeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft und Weiterversicherung mit eigener Beitragszahlung, einer Beitragsrückvergütung oder einer vorübergehenden Stundung der monatlichen Beiträge hin. Die Klägerin entschied sich für eine freiwillige Mitgliedschaft, vereinbarte zunächst eine Stundung der Beiträge für drei Jahre und zahlte in der Folgezeit von Oktober 1975 bis Dezember 1996 Beiträge an die SELBSTHILFE in Höhe von 32.460,56 EUR. Grundlage der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszahlungen durch den Dienstgeber und der freiwilligen Mitgliedschaft mit Beitragszahlung durch die Klägerin waren die Anlage 8 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) – Versorgungsordnungen – und die Satzung der SELBSTHILFE.
Seit 01.09.1996 bezieht die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 01.01.1997 erhält sie zusätzlich eine (Gesamt-)Rente von der SELBSTHILFE. Diese besteht aus drei Vertragsteilen:
Vertrag 001 stellt den Ursprungsvertrag dar. Auf diesen Vertrag wurden bis Dezember 1995 insgesamt 8.731,59 EUR an Beiträgen verbucht, davon 1.281,55 EUR durch den damaligen Dienstgeber und der Rest als private Beitragsleistung.
Der Vertrag 002 wurde am 01.01.1996 begründet. Die Klägerin schloss diesen ergänzenden Vertrag ab, um ihre Altersversorgung zu verbessern. Beiträge zu diesem Vertrag sind ausschließlich privat erbracht worden.
Vertrag 003 wurde zum 01.01.1996 als so genannter "Aufschieber-Vertrag" begründet. Die Verträge 001 und 002 sahen als Regelbeginn den 01.01.1996 vor. Da die Klägerin die Auszahlung der Rente zum 01.01.1997 beantragte, wurde für den Zeitraum vom bis 31.12.1996 im Vertrag 003 die Rentenleistungen aus den Verträgen 001 und 002 als Beitragszahlung aufgenommen.
Seit 01.04.2002 ist die Klägerin Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR), bis 28.02.2009 bei der KKH-Allianz Ersatzkasse, seit 01.03.2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Von Januar 1997 bis Dezember 2004 zahlte die SELBSTHILFE keine KV- und PV-Beiträge aus den Versorgungsbezügen. Erstmals ab Januar 2005 führte die Zahlstelle der SELBSTHILFE aus dem Bruttozahlbetrag der Gesamtrente monatliche Beiträge zur KV und PV an die jeweilige Kranken- bzw. Pflegekasse der Klägerin ab, und zwar an die Beklagte im Zeitraum von März 2009 bis September 2012 zur KV 3.604,70 EUR, zur PV 460,42 EUR, insgesamt 4.065,42 EUR.
Am 11.02 ...2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Rückzahlung der aus der Rente der SELBSTHILFE entrichteten Beiträge unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus September 2010.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17.03.2011 ab und wies den dagegen am 23.03.2011 eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 10.05.2011 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Rente der SELBSTHILFE unterliege nicht der Beitragspflicht zur KV und PV. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BVerfG. Sie meint, die Rente lasse sich in einen Teil, der auf Beiträgen des Dienstgebers beruhe, und einen Teil, der auf ihren Beiträgen beruhe, aufschlüsseln, wie sich aus entsprechenden Berechnungen der SELBSTHILFE ergebe. Der hiernach auf die Dienstgeberbeiträge entfallende Rentenanteil sei so gering, dass auch dieser Anteil nicht beitragspflichtig (gewesen) sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2011 zu verurteilen, ihr die für die Zeit vom März 2009 bis September 2012 von der Zahlstelle der SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas VVaG entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.065,42 EUR zu erstatten und festzustellen, dass auch künftig keine Beiträge aus der an sie gezahlten Rente der SELBSTHILFE Pensionskasse zu zahlen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Entscheidung des BVerfG aus dem September 2010 beziehe sich auf kapitalisierte Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung und sei nicht auf Versorgungsleistungen von Pensionskassen übertragbar. Dies sei auch die Auffassung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Auf Anfrage des Gerichts hat die SELBSTHILFE die Höhe der jeweils seit 1997 ausgezahlten Gesamtrente und eine Berechnung, welcher Teil der Rente auf Dienstgeberbeiträge und welcher auf eigene Beiträge der Klägerin entfällt, wie folgt mitgeteilt:
Zeitraum Gesamtrente Dienstgeberanteil Eigenanteil
01.01.1997-31.12.1997 EUR 443,91 EUR 54,52 EUR 389,39
01.01.1998-31.12.1998 EUR 475,79 EUR 58,43 EUR 417,36
01.01.1999-31.12.1999 EUR 490,53 EUR 60,24 EUR 430,29
01.01.2000-31.12.2000 EUR 505,74 EUR 62,11 EUR 443,63
01.01.2001-31.12.2001 EUR 521,41 EUR 64,04 EUR 457,37
01.01.2002-31.12.2004 EUR 537,57 EUR 66,03 EUR 471,54
01.01.2005-31.12.2006 EUR 540,26 EUR 66,36 EUR 473,90
01.01.2007-31.12.2007 EUR 542,96 EUR 66,69 EUR 476,27
01.01.2008-31.12.2008 EUR 545,68 EUR 67,02 EUR 478,66
01.01.2009-31.12.2010 EUR 548,41 EUR 67,36 EUR 481,05
01.01.2011-laufend EUR 551,15 EUR 67,70 EUR 483,45
Des Weiteren hat sie mitgeteilt, in welcher Höhe monatliche Beiträge zur KV und PV seit 01.03.2009 aus der Rente an die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) abgeführt worden sind. Zuletzt hat sie erklärt, wie sich die Gesamtrente der Klägerin zusammensetzt, und die Klägerin betreffende Mitgliedsunterlagen zur den Akten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat die Beklagte eine Erstattung der von der Zahlstelle der SELBSTHILFE gemäß § 256 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seit dem 01.03.2009 aus der Rente einbehaltenen und an die Beklagte abgeführten KV- und PV-Beiträge abgelehnt, da die Beiträge nicht "zu Unrecht" (vgl. § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) entrichtet worden sind. Denn die von der SELBSTHILFE zu beanspruchende Rente unterlag in voller Höhe der Beitragspflicht zur KV und PV.
Die Klägerin ist wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner gehört nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V auch der Zahlbetrag der der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 237 Satz 2 i.V.m § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Zusatzrente, die der Klägerin von der SELBSTHILFE gezahlt wird, handelt es sich um einen solchen Versorgungsbezug. Dies hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach für Renten der "Selbsthilfe" Pensionskasse (früher: Zusatzrentenkasse) der Caritas VVaG entschieden (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 - , vom 30.03.1995 – 12 RK 29/94 – und vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96).
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV ergibt aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die genannte Vorschrift des SGB V verweist. Die Heranziehung nicht nur laufender Versorgungsbezügen, wie sie die Klägerin bezieht, sondern auch solcher in der Form nicht wiederkehrender Leistungen – wie eine einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung – zur Beitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07; Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08; Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG a.a.O; Urteil vom 13.09.2006 – B 12 KR 5/06 R; Urteil vom 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 12.12.2007 – B 12 KR 2/07 R; Urteile vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R; Urteil vom 30.03.2011- B 12 KR 16/10 R). Dass sich – nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen auch darauf bezieht, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2008 – L 5 KR 77/07). Sodann hat das BVerfG auch schon zu der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01.01.2004 durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) entschieden. Aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) wird deutlich, dass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge rechtmäßig in die Beitragspflicht einbezogen worden sind, diese Änderung also mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. ebenso: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R).
Allerdings hat das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) grundlegend zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen entschieden:
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber – ohne damit den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzten – berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, wenn die damit verbunden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen. Grundsätzlich stellt die Unterscheidung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Die Grenzen zulässiger Typisierung werden aber jedenfalls dann überschritten, soweit auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht unterworfen werden. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgten Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BVR 1660/08; bestätigend: BVerfG, Beschluss vom 14.04.2011 – 1 BvR 2123/08). Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er – anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag – Versicherungsnehmer ist (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08).
Die stattgebenden Beschlüsse des BVerfG betreffen jedoch nur die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen KV und PV auf Versorgungsbezüge (konkret: Kapitalleistungen) aus Lebensversicherungen (Direktversicherung). Sie sind auf Versorgungsbezüge aus einer Zusatzrenten- bzw. Pensionskasse wie derjenigen der SELBSTHILFE nicht in dem von der Klägerin vorgestellten Sinne übertragbar. Die SELBSTHILFE Pensionskasse ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG); sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Pensionskassen – wie die SELBSTHILFE – sind private Versicherungsunternehmen, die meist als kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt werden. Bei einem solchen Versicherungsverein ist der Arbeitnehmer Mitglied und "Versicherungsnehmer" (BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 29/94 – m.w.N.). Anders als bei Lebensversicherungen (Direktversicherungen) kann ein Wechsel in der Person des Mitgliedes/"Versicherungsnehmers" nicht stattfinden. Nur natürliche Personen ("Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Tätige, Angehörige") kommen als Mitglieder in Betracht, entweder als Pflichtmitglieder oder als freiwillige Mitglieder (vgl. § 3 der Satzung der SELBSTHILFE); nur diese Personen können für sich oder ihre Hinterbliebenen eine Versorgungsanwartschaft erwerben. Die Ansprüche auf Leistungen jeder Art dürfen an Dritte weder verpfändet noch abgetreten werden § 6 Abs. 3 der Satzung der SELBSTHILFE). Das BVerfG hat im – nicht stattgebenden – (Nichtannahme-)Beschluss vom 06.09.2012 (1 BvR 739/08) festgestellt, dass es im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden ist, wenn auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. So aber liegt es im Fall der Mitgliedschaft in einer Pensionskasse wie der der SELBSTHILFE. Der Wechsel von einer Pflichtmitgliedschaft zu einer freiwilligen Mitgliedschaft verändert den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts und den Bezug zur betrieblichen Altersversorgung ebenso wenig wie der bloße Wechsel in der Person des Beitragszahlers. Die Beiträge des Pflichtmitgliedes trägt der Dienstgeber (§ 4 Abs. 1 der Versorgungsordnung [VersO] B zu den Arbeitsvertragsrichtlinien [AVR] des Deutschen Caritasverbandes); die Beiträge des freiwilligen Mitgliedes trägt das Mitglied selbst (§ 6 VersO B). Gemäß § 3 der Satzung der SELBSTHILFE konnten und können bestimmte Personen auch ohne vorherige Pflichtmitgliedschaft von Beginn ihrer Mitgliedschaft an freiwillige Mitglieder der SELBSTHILFE werden; sie zahlen ihre Beiträge stets selbst (privat). Allein ihre Beziehung zur katholischen Kirche oder zum Deutschen Caritasverband, z.B. aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit, begründet ihren Anspruch, (freiwilliges) Mitglied der SELBSTHILFE zu werden und damit ihr Recht, dieser Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beizutreten. Diese Personen bedienen sich – ebenso wie die Klägerin während der Zeit der Beitragszahlung als freiwilliges Mitglied – für die zusätzliche Altersversorgung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließen sich der betrieblichen Altersversorgung an und machen sich damit in gewissem Umfang deren Vorteil nutzbar (vgl. BSG; Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91). Die Institution aber, die die Leistungen zahlt, bleibt die Pensionskasse, ohne dass sich deren Charakter als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ändert. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse gezahlt, ist es deshalb unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder ob sie allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Versicherungsnehmers beruht. An diesem Verständnis der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, das an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anknüpft und damit institutionell ausgerichtet ist, hingegen nicht auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abstellt, ist festzuhalten. Die Spartentrennung (zwischen freiwilligen Versicherungen einerseits und Pflichtversicherungen andererseits) ist für die einheitliche Bewertung als Pensionskasse unerheblich (BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 29/94).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht monatlicher Versorgungsbezüge aus der "SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas" zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) sowie die Erstattung der für die Zeit vom 01.03.2009 bis 30.09.2012 entrichteten Beiträge in Höhe von 4.065,42 EUR.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war vom 15.12.1970 bis 30.09.1972 als Angestellte (Jugendleiterin) beim Diözesan Caritasverband Aachen beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung meldete sie der Dienstgeber mit Wirkung ab Januar 1971 als Pflichtmitglied bei der "SELBSTHILFE Zusatzrentenkasse" (heute Pensionskasse) des Caritas Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) – im Folgenden: SELBSTHILFE – an. Der Dienstgeber entrichtete von Januar 1970 bis September 1972 die Pflichtbeiträge für die Klägerin an die SELBSTHILFE, insgesamt 1.281,55 EUR. Als das Dienstverhältnis mit dem Caritasverband und damit die Pflichtmitgliedschaft bei der SELBSTHILFE und die Beitragszahlung durch den Dienstgeber entfiel, wies die SELBSTHILFE die Klägerin auf die Möglichkeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft und Weiterversicherung mit eigener Beitragszahlung, einer Beitragsrückvergütung oder einer vorübergehenden Stundung der monatlichen Beiträge hin. Die Klägerin entschied sich für eine freiwillige Mitgliedschaft, vereinbarte zunächst eine Stundung der Beiträge für drei Jahre und zahlte in der Folgezeit von Oktober 1975 bis Dezember 1996 Beiträge an die SELBSTHILFE in Höhe von 32.460,56 EUR. Grundlage der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszahlungen durch den Dienstgeber und der freiwilligen Mitgliedschaft mit Beitragszahlung durch die Klägerin waren die Anlage 8 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) – Versorgungsordnungen – und die Satzung der SELBSTHILFE.
Seit 01.09.1996 bezieht die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 01.01.1997 erhält sie zusätzlich eine (Gesamt-)Rente von der SELBSTHILFE. Diese besteht aus drei Vertragsteilen:
Vertrag 001 stellt den Ursprungsvertrag dar. Auf diesen Vertrag wurden bis Dezember 1995 insgesamt 8.731,59 EUR an Beiträgen verbucht, davon 1.281,55 EUR durch den damaligen Dienstgeber und der Rest als private Beitragsleistung.
Der Vertrag 002 wurde am 01.01.1996 begründet. Die Klägerin schloss diesen ergänzenden Vertrag ab, um ihre Altersversorgung zu verbessern. Beiträge zu diesem Vertrag sind ausschließlich privat erbracht worden.
Vertrag 003 wurde zum 01.01.1996 als so genannter "Aufschieber-Vertrag" begründet. Die Verträge 001 und 002 sahen als Regelbeginn den 01.01.1996 vor. Da die Klägerin die Auszahlung der Rente zum 01.01.1997 beantragte, wurde für den Zeitraum vom bis 31.12.1996 im Vertrag 003 die Rentenleistungen aus den Verträgen 001 und 002 als Beitragszahlung aufgenommen.
Seit 01.04.2002 ist die Klägerin Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR), bis 28.02.2009 bei der KKH-Allianz Ersatzkasse, seit 01.03.2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Von Januar 1997 bis Dezember 2004 zahlte die SELBSTHILFE keine KV- und PV-Beiträge aus den Versorgungsbezügen. Erstmals ab Januar 2005 führte die Zahlstelle der SELBSTHILFE aus dem Bruttozahlbetrag der Gesamtrente monatliche Beiträge zur KV und PV an die jeweilige Kranken- bzw. Pflegekasse der Klägerin ab, und zwar an die Beklagte im Zeitraum von März 2009 bis September 2012 zur KV 3.604,70 EUR, zur PV 460,42 EUR, insgesamt 4.065,42 EUR.
Am 11.02 ...2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Rückzahlung der aus der Rente der SELBSTHILFE entrichteten Beiträge unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus September 2010.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17.03.2011 ab und wies den dagegen am 23.03.2011 eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 10.05.2011 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Rente der SELBSTHILFE unterliege nicht der Beitragspflicht zur KV und PV. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BVerfG. Sie meint, die Rente lasse sich in einen Teil, der auf Beiträgen des Dienstgebers beruhe, und einen Teil, der auf ihren Beiträgen beruhe, aufschlüsseln, wie sich aus entsprechenden Berechnungen der SELBSTHILFE ergebe. Der hiernach auf die Dienstgeberbeiträge entfallende Rentenanteil sei so gering, dass auch dieser Anteil nicht beitragspflichtig (gewesen) sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2011 zu verurteilen, ihr die für die Zeit vom März 2009 bis September 2012 von der Zahlstelle der SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas VVaG entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.065,42 EUR zu erstatten und festzustellen, dass auch künftig keine Beiträge aus der an sie gezahlten Rente der SELBSTHILFE Pensionskasse zu zahlen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Entscheidung des BVerfG aus dem September 2010 beziehe sich auf kapitalisierte Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung und sei nicht auf Versorgungsleistungen von Pensionskassen übertragbar. Dies sei auch die Auffassung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Auf Anfrage des Gerichts hat die SELBSTHILFE die Höhe der jeweils seit 1997 ausgezahlten Gesamtrente und eine Berechnung, welcher Teil der Rente auf Dienstgeberbeiträge und welcher auf eigene Beiträge der Klägerin entfällt, wie folgt mitgeteilt:
Zeitraum Gesamtrente Dienstgeberanteil Eigenanteil
01.01.1997-31.12.1997 EUR 443,91 EUR 54,52 EUR 389,39
01.01.1998-31.12.1998 EUR 475,79 EUR 58,43 EUR 417,36
01.01.1999-31.12.1999 EUR 490,53 EUR 60,24 EUR 430,29
01.01.2000-31.12.2000 EUR 505,74 EUR 62,11 EUR 443,63
01.01.2001-31.12.2001 EUR 521,41 EUR 64,04 EUR 457,37
01.01.2002-31.12.2004 EUR 537,57 EUR 66,03 EUR 471,54
01.01.2005-31.12.2006 EUR 540,26 EUR 66,36 EUR 473,90
01.01.2007-31.12.2007 EUR 542,96 EUR 66,69 EUR 476,27
01.01.2008-31.12.2008 EUR 545,68 EUR 67,02 EUR 478,66
01.01.2009-31.12.2010 EUR 548,41 EUR 67,36 EUR 481,05
01.01.2011-laufend EUR 551,15 EUR 67,70 EUR 483,45
Des Weiteren hat sie mitgeteilt, in welcher Höhe monatliche Beiträge zur KV und PV seit 01.03.2009 aus der Rente an die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) abgeführt worden sind. Zuletzt hat sie erklärt, wie sich die Gesamtrente der Klägerin zusammensetzt, und die Klägerin betreffende Mitgliedsunterlagen zur den Akten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat die Beklagte eine Erstattung der von der Zahlstelle der SELBSTHILFE gemäß § 256 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seit dem 01.03.2009 aus der Rente einbehaltenen und an die Beklagte abgeführten KV- und PV-Beiträge abgelehnt, da die Beiträge nicht "zu Unrecht" (vgl. § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) entrichtet worden sind. Denn die von der SELBSTHILFE zu beanspruchende Rente unterlag in voller Höhe der Beitragspflicht zur KV und PV.
Die Klägerin ist wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner gehört nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V auch der Zahlbetrag der der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 237 Satz 2 i.V.m § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Zusatzrente, die der Klägerin von der SELBSTHILFE gezahlt wird, handelt es sich um einen solchen Versorgungsbezug. Dies hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach für Renten der "Selbsthilfe" Pensionskasse (früher: Zusatzrentenkasse) der Caritas VVaG entschieden (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 - , vom 30.03.1995 – 12 RK 29/94 – und vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96).
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV ergibt aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die genannte Vorschrift des SGB V verweist. Die Heranziehung nicht nur laufender Versorgungsbezügen, wie sie die Klägerin bezieht, sondern auch solcher in der Form nicht wiederkehrender Leistungen – wie eine einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung – zur Beitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07; Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08; Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG a.a.O; Urteil vom 13.09.2006 – B 12 KR 5/06 R; Urteil vom 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 12.12.2007 – B 12 KR 2/07 R; Urteile vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R; Urteil vom 30.03.2011- B 12 KR 16/10 R). Dass sich – nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen auch darauf bezieht, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2008 – L 5 KR 77/07). Sodann hat das BVerfG auch schon zu der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01.01.2004 durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) entschieden. Aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) wird deutlich, dass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge rechtmäßig in die Beitragspflicht einbezogen worden sind, diese Änderung also mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. ebenso: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R).
Allerdings hat das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) grundlegend zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen entschieden:
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber – ohne damit den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzten – berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, wenn die damit verbunden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen. Grundsätzlich stellt die Unterscheidung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Die Grenzen zulässiger Typisierung werden aber jedenfalls dann überschritten, soweit auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht unterworfen werden. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgten Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BVR 1660/08; bestätigend: BVerfG, Beschluss vom 14.04.2011 – 1 BvR 2123/08). Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er – anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag – Versicherungsnehmer ist (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08).
Die stattgebenden Beschlüsse des BVerfG betreffen jedoch nur die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen KV und PV auf Versorgungsbezüge (konkret: Kapitalleistungen) aus Lebensversicherungen (Direktversicherung). Sie sind auf Versorgungsbezüge aus einer Zusatzrenten- bzw. Pensionskasse wie derjenigen der SELBSTHILFE nicht in dem von der Klägerin vorgestellten Sinne übertragbar. Die SELBSTHILFE Pensionskasse ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG); sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Pensionskassen – wie die SELBSTHILFE – sind private Versicherungsunternehmen, die meist als kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt werden. Bei einem solchen Versicherungsverein ist der Arbeitnehmer Mitglied und "Versicherungsnehmer" (BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 29/94 – m.w.N.). Anders als bei Lebensversicherungen (Direktversicherungen) kann ein Wechsel in der Person des Mitgliedes/"Versicherungsnehmers" nicht stattfinden. Nur natürliche Personen ("Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Tätige, Angehörige") kommen als Mitglieder in Betracht, entweder als Pflichtmitglieder oder als freiwillige Mitglieder (vgl. § 3 der Satzung der SELBSTHILFE); nur diese Personen können für sich oder ihre Hinterbliebenen eine Versorgungsanwartschaft erwerben. Die Ansprüche auf Leistungen jeder Art dürfen an Dritte weder verpfändet noch abgetreten werden § 6 Abs. 3 der Satzung der SELBSTHILFE). Das BVerfG hat im – nicht stattgebenden – (Nichtannahme-)Beschluss vom 06.09.2012 (1 BvR 739/08) festgestellt, dass es im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden ist, wenn auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. So aber liegt es im Fall der Mitgliedschaft in einer Pensionskasse wie der der SELBSTHILFE. Der Wechsel von einer Pflichtmitgliedschaft zu einer freiwilligen Mitgliedschaft verändert den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts und den Bezug zur betrieblichen Altersversorgung ebenso wenig wie der bloße Wechsel in der Person des Beitragszahlers. Die Beiträge des Pflichtmitgliedes trägt der Dienstgeber (§ 4 Abs. 1 der Versorgungsordnung [VersO] B zu den Arbeitsvertragsrichtlinien [AVR] des Deutschen Caritasverbandes); die Beiträge des freiwilligen Mitgliedes trägt das Mitglied selbst (§ 6 VersO B). Gemäß § 3 der Satzung der SELBSTHILFE konnten und können bestimmte Personen auch ohne vorherige Pflichtmitgliedschaft von Beginn ihrer Mitgliedschaft an freiwillige Mitglieder der SELBSTHILFE werden; sie zahlen ihre Beiträge stets selbst (privat). Allein ihre Beziehung zur katholischen Kirche oder zum Deutschen Caritasverband, z.B. aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit, begründet ihren Anspruch, (freiwilliges) Mitglied der SELBSTHILFE zu werden und damit ihr Recht, dieser Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beizutreten. Diese Personen bedienen sich – ebenso wie die Klägerin während der Zeit der Beitragszahlung als freiwilliges Mitglied – für die zusätzliche Altersversorgung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließen sich der betrieblichen Altersversorgung an und machen sich damit in gewissem Umfang deren Vorteil nutzbar (vgl. BSG; Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91). Die Institution aber, die die Leistungen zahlt, bleibt die Pensionskasse, ohne dass sich deren Charakter als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ändert. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse gezahlt, ist es deshalb unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder ob sie allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Versicherungsnehmers beruht. An diesem Verständnis der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, das an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anknüpft und damit institutionell ausgerichtet ist, hingegen nicht auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abstellt, ist festzuhalten. Die Spartentrennung (zwischen freiwilligen Versicherungen einerseits und Pflichtversicherungen andererseits) ist für die einheitliche Bewertung als Pensionskasse unerheblich (BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 29/94).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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