S 11 AS 173/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 173/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Molwitz, Aachen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Am 13.02.2012 stellte der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), für sich, seine Ehefrau Z., geboren am 00.00.0000 sowie für seinen Sohn F., geboren am 00.00.0000 und für seine Töchter F., geboren am 00.00.0000, F., geboren am 00.00.0000, D., geboren am 00.00.0000 und F., geboren am 00.00.0000, die Klägerin zu 2). Die Kläger gaben an, in einem ca. 150 qm großen Einfamilienhaus in der K.-Straße in B. zu wohnen. Die Miete belaufe sich auf 1.050 EUR, die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten beliefen sich auf 90,00 EUR. Ab dem 01.01.2013 erhöhte sich die Miete auf 1.100,00 EUR. Die monatlichen Abschlagszahlungen für die Lieferung von Gas beliefen sich bei Antragsstellung auf 87,00 EUR.

Auf den Hinweis des Beklagten, die Wohnung sei um 319,79 EUR unangemessen teuer, erklärte der Kläger zu 1), er erhalte den Betrag von seinem Vater.

Mit Bescheid vom 31.07.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.31.07.2012 Leistungen. Hierbei berücksichtigte der Beklagte angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 746,20 EUR pro Monat.

Im Juli 2012 erhielt die Klägerin zu 2) ihre Zulassung zum Studium an der Academie Beeldende Kunsten in Maastricht für die Studienrichtung Vormgeving. Die Klägerin zu 2) nahm ihr Studium dort im September 2012 auf.

Am 04.09.2012 stellten die Kläger für sich und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einen Fortzahlungsantrag.

Mit Bescheid vom 05.09.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 vorläufig.

Die Leistungen für den Monat September 2012 beliefen sich hierbei auf 1.630,20 EUR. Berücksichtigt wurden hierbei der Kläger zu 1) nebst seiner Ehefrau und aller Kinder, also auch einschließlich der Klägerin zu 2). Der Beklagte ermittelte den Bedarf in Höhe von 2.825,20 EUR. Dieser setzte sich zusammen aus der angemessenen Grundmiete in Höhe von 746,20 EUR, Heizkosten in Höhe von 87,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 90,00 EUR und 24,00 EUR für Warmwasser (947,20 EUR) sowie den jeweiligen Regelbedarfen. Diesem Bedarf standen 400,00 EUR Einkommen des Klägers zu 1), bereinigt auf 240,00 EUR, sowie das Kindergeld in Höhe von insgesamt 988,00 EUR, bereinigt 958,00 EUR, gegenüber.

Für die Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 wurde die Klägerin zu 2) bei der Berechnung der Leistungen nicht mehr berücksichtigt. Der zugrundegelegte Bedarf belief sich nunmehr auf 2.393,88 EUR und setzte sich zusammen aus den Regelbedarfen in Höhe von 1.552,00 EUR und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 811,88 EUR (6/7 von 947,20 EUR). Als Einkommen wurden wieder 240,00 EUR beim Kläger zu 1) sowie 804,00 EUR an Kindergeld berücksichtigt. Die Höhe der bewilligten Leistungen belief sich auf monatlich 1.349,88 EUR.

Mit Bescheiden vom 06.09.2012 änderte der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für den Juni 2012 und bewilligte überdies vorläufig Leistungen für August 2012. Mit weiterem Bescheid vom 06.09.2013 änderte er die Bewilligung für den Zeitraum November bis Februar ab. Hierbei erfolgt keine Erstattung von Heizkosten und Wasserkosten bis zur Vorlage einer neuen STAWAG-Jahresrechnung.

Mit Bescheid vom 12.09.2012 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.09.2012 bis 28.02.2013

Mit Fax vom 02.10.2012 legte der Kläger zu 1) Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2012 ein. Diesen begründete er näher am 29.01.2013. Beanstandet werde die Leistungen für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013, insbesondere die Nichtberücksichtigung von G.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 25.02.2013 hat der Kläger zu 1) Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2013 zu verurteilen, die dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.10.2012 unter Berücksichtigung der Tochter G. neu zu berechnen und den sich ergebenden Betrag der Bedarfsgemeinschaft auszuzahlen.

Darüber hinaus hat er beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N., B., zu bewilligen.

Nach eigenen Angaben hat die Klägerin im Zeitraum Februar oder März einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG gestellt. Der Antrag sei mündlich abgelehnt worden. Gleichwohl habe die Klägerin Unterlagen eingereicht.

Mit Bescheid vom 15.03.2013 hat der Beklagte den Klägern und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen endgültig Leistungen für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Februar 2013 bewilligt.

Für den Monat September beläuft sich die Bewilligung auf 1.718,20 EUR für die Kläger sowie die übrigen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Ausgegangen wird weiterhin von einem Bedarf in Höhe von 2.828,20 EUR. Dem wird Einkommen des Klägers zu 1) in Höhe von 290,00 EUR, bereinigt 152,00 EUR, sowie Kindergeld in Höhe von 958,00 EUR gegenübergestellt.

Für den Monat Oktober 2012 beläuft sich die Bewilligung auf 1.445,88,20 EUR für den Kläger 1) sowie die übrigen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, mit Ausnahme der Klägerin zu 2). Ausgegangen wird weiterhin von einem Bedarf in Höhe von 2.393,88 EUR. Dem wird Einkommen des Klägers zu 1) in Höhe von 280,00 EUR, bereinigt 144,00 EUR, sowie Kindergeld in Höhe von 804,00 EUR gegenübergestellt.

Für den Zeitraum November und Dezember 2012 beläuft sich die Bewilligung auf monatlich 1.350,74 EUR für den Kläger 1) sowie die übrigen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, mit Ausnahme der Klägerin zu 2). Ausgegangen wird dabei von einem Bedarf in Höhe von 2.298,74 EUR. Dem wird Einkommen des Klägers zu 1) in Höhe von 280,00 EUR, bereinigt 144,00 EUR, sowie Kindergeld in Höhe von 804,00 EUR gegenübergestellt.

Für den Zeitraum Januar bis Februar 2013 beläuft sich die Bewilligung auf monatlich 1.385,74 EUR für den Kläger 1) sowie die übrigen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, mit Ausnahme der Klägerin zu 2). Ausgegangen wird dabei von einem Bedarf in Höhe von 2.333,74,74 EUR. Dem wird Einkommen des Klägers zu 1) in Höhe von 280,00 EUR, bereinigt 144,00 EUR, sowie Kindergeld in Höhe von 804,00 EUR gegenübergestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 hat auch die Klägerin zu 2) Klage erhoben. Sie hat beantragt,

ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N., B., zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2013 haben die Kläger den Rechtsstreit für den Monat September für erledigt erklärt.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen.

Am 14.01.2014 hat die Bezirksregierung Köln den Antrag auf Ausbildungsförderung an der Academie Beeldende Kunsten Maastricht in der Fachrichtung Vormgeving in der Zeit von September 2013 bis August 2014 abgelehnt, da die Klägerin die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin nach eigenen Angaben Widerspruch eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7, 7a). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Erörterung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 501, 420 ff.).

Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013. Der vom Kläger zu 1) eingelegte Widerspruch bezog sich allerdings eindeutig allein auf den Zeitraum ab Oktober 2012. Im Schreiben an den Beklagten vom 24.01.2013 hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich ausgeführt " Der (Bescheid) für die Zeit vom 1.9-30.9 deckt sich mit meinen Berechnungen und wird nicht beanstandet". Der Widerspruch hat sich ausdrücklich gegen die Nichtberücksichtigung der Klägerin zu 2) für die Zeit ab Oktober 2012 gewendet. Im Übrigen ist der Bescheid nicht angefochten worden und ist insoweit bestandskräftig und bindend.

Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits durch die Kläger im Schriftsatz vom 23.09.2013 ging damit ins Leere.

Aber auch soweit sich die Klägerin zu 2), sie allein ist insoweit aktivlegitimiert, gegen ihre Nichtberücksichtigung ab Oktober 2012 wendet, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Ansprüchen der Klägerin zu 2) stand im streitigen Zeitraum der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II (ungedeckte Mehrbedarfe, Darlehen in Fällen der besonderen Härte) hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Leistungsausschluss erfasst die Klägerin. Denn ihrer Art nach war die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig. § 7 Abs. 5 SGB II gebietet insoweit eine abstrakte Betrachtungsweise des Begriffs der abstrakten Förderungsfähigkeit nach dem BAföG (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2012 – L 19 AS 525/12 = juris Rn. 59 ff.). So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27.08.2012 – L 19 AS 525/12 = juris Rn. 60 ff.) ausgeführt: "Der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - verdeckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, Rn 16 mwN.; BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -; BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 20). Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Dieser Grundregel nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 Rn 1), hat sich der sich der 4. Senat des BSG ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R = juris Rn 14 bis 16). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl. auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R = juris Rn 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt z.B. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - (unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 20)". Das Studium der Klägerin zu 2) erfüllte in diesem Sinne die Fördervoraussetzungen nach dem BAföG. Gemäß § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 BAföG). Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, vgl. dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 Rn 98 f), die sich den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsgattungen zuordnen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (LSG NRW, a.a.O.; Rn. 66 unter Bezugnahme auf BVerwGE 49, 275, 55, 288; 57, 21). Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG Urteil vom 28.11.1985 - BVerwG 5 C 64/82 = FamRZ 1986, 397). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zu 2) sich in der Academie Beeldende Kunsten Maastricht eingeschrieben. Diese gehört zur Hogeschool Zyud, welche – einer Fachhochschule entsprechend - unter § 2 BAföG fällt (vgl. zur Einbeziehung der niederländischen Hogeschool in das BAföG, vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 19.03.2003 - 4 LB 2/03 = juris) Die Klägerin wollte im streitgegenständlichen Zeitraum eine mehrjährige Ausbildung an ebendieser Hogeschool absolvieren, wobei dies ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nahm. Eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG war damit dem Grunde nach möglich. Die Klägerin zu 2) war danach von Leistungen nach dem SGB II – mit Ausnahme von Leistungen nach § 27 SGB II – dem Grunde nach ausgeschlossen. Ein Anspruch der Klägerin zu 2) nach § 27 SGB II besteht aber ebenfalls nicht. Ansprüche auf Mehrbedarfe im Sinn von § 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 bzw. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 27 Abs. 3 SGB II liegen nicht vor, weil die Klägerin zu 2) weder BAföG-Leistungen erhält noch diese allein wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält. Einen Antrag auf darlehensweise Gewährung von Leistungen im Sinn von § 27 Abs. 4 SGB II hat die Klägerin zu 2) nicht gestellt; im Übrigen lägen nach gebotener summarischer Prüfung die Voraussetzungen eines Härtefalls i.S.v. § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II nicht vor. Auch ein Antrag auf darlehensweise Leistungen zur Übernahme von Mietschulden, die ggf. gem. § 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 8 SGB II zu gewähren wären, ist von der Klägerin zu 2) weder gestellt worden noch hat er das Bestehen von Mietschulden dargelegt (vgl. zu § 27 SGB II, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.06.2013 – L 2 AS 1518/12 = juris). Die Auffassung der Klägerin zu 2), der Beklagte habe in Anwendung der §§ 103 ff.des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) als unzuständiger Leistungsträger gleichsam für die Dauer des Antragsverfahrens beim BAföG-Amt in Vorleistung treten müssen, erschließt sich der Kammer nicht. Die Klägerin hat für den hier streitigen Zeitraum schon keinen Antrag beim BAföG-Amt nachgewiesen. Der Bescheid vom 14.01.2014 bezieht sich auf den Zeitraum von September 2013 bis August 2014. Rein vorsorglich wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass – ausweislich der dem Bescheid beigefügten Belehrung – zulässiges Rechtsmittel die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist. Darüber hinaus bliebe die Frage, was gilt, wenn das BAföG-Amt zu Recht – trotz Förderungsfähigkeit dem Grunde nach – die Leistungen ablehnt. Eine Erstattung durch den BAföG-Leistungsträger käme dann nämlich nicht in Betracht. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll – mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 SGB II – in Fällen der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach, die Sicherstellung des Lebensunterhalts im System der Ausbildungsförderung gesucht werden. Kommt dort eine Förderung - aus bestimmten Gründen – nicht in Betracht, bleibt dem Auszubildenden die Möglichkeit, die Ausbildung privat zu finanzieren (etwa durch Aufnahme von Nebentätigkeiten o.Ä.) oder aber sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-aachen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Rechtskraft
Aus
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