Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 SB 114/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 SB 248/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 wird aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines Widerspruches als unzulässig.
Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 22.05.1997 die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H festgestellt.
Über die zuletzt bei dem Kläger getroffenen Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) war dem Kläger durch die Beklagte ein bis Ende des Jahres 2015 gültiger Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Am 27.01.2015 beantragte sein gesetzlicher Vertreter für den Kläger die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises.
Mit Bescheid vom 05.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 traf die Beklagte unter Aufhebung ihres letzten Feststellungsbescheides vom 19.12.2014, der sich zum Nachteilsausgleich H nicht verhielt, die Feststellung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H bei dem Kläger nicht mehr vorliegen.
Im folgenden Klageverfahren beim Sozialgericht Aachen (Az. S 12 SB 456/15) wies der Kammervorsitzende darauf hin, dass der Bescheid vom 19.12.2014 keine Feststellungen zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H treffe, der angefochtene- insoweit den falschen Bescheid aufhebe. Am 12.11.2015 gab die Beklagte daraufhin ein Anerkenntnis ab. Sie verpflichtete sich, den Bescheid vom 05.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 aufzuheben. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten zur Erledigung des Rechtsstreites am 19.11.2015 an.
Zur Ausführung des Anerkenntnisses erließ die Beklagte den Bescheid vom 04.12.2015, mit dem sie feststellte, der Grad der Behinderung des Klägers betrage weiterhin 100. Er erfülle weiterhin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, H, RF. Unter der Überschrift "Gründe" nahm die Beklagte auf das vorangegangene Streitverfahren Bezug. Es folgte die Überschrift "Ausweis" unter der die Beklagte ausführte: "Die Feststellung, die ich mit diesem Bescheid getroffen habe können sie mit einem Schwerbehindertenausweis nachweisen. Der Ausweis berechtigt sie zusammen mit einem entsprechenden Beiblatt, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ohne Kostenbeteiligung und die Kfz-Steuerbefreiung zu beanspruchen. Zum "Ausweisinhalt" hieß es: "Der Ausweis enthält folgende Eintragungen:" ( ). Unter der Kopfzeile "Gültigkeitszeitraum" legte die Beklagte schließlich dar: "Die Gültigkeit des Ausweises ist vom Monat der Ausstellung an bis Dezember 2016 befristet. Kurz vor Ablauf dieser Frist werde ich von Amts wegen prüfen, ob sich die maßgebenden Voraussetzungen geändert haben." Auf Antrag hin werde eine zusätzliche Bescheinigung ausgestellt. ( ) Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Widerspruch versehen, der der Hinweis angefügt war, dass der Widerspruch nur insoweit zulässig sei, als die Beklagte selbstständig entschieden und nicht nur die gerichtliche Entscheidung wiederholt habe. Dem Bescheid beigefügt war ein Begleitschreiben, das den Kläger darüber unterrichtete, dass die Zusendung des Schwerbehindertenausweises durch einen externen Dienstleister erfolge, den man am Tag des Bescheiderlasses mit der Herstellung des Ausweises beauftragt habe.
Dieser Ausweis ging dem gesetzlichen Vertreter des Klägers am 14.12.2015 zu, der daraufhin eine bereits im August 2015 erhobene Untätigkeitsklage (Az. S 12 SB 634/15) in Bezug auf die Bescheidung seines Antrages vom 27.01.2015 auf Verlängerung des Schwerbehindertenausweises für erledigt erklärte.
Gegen den Bescheid vom 04.12.2015 legte der gesetzliche Vertreter des Klägers am 16.12.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 04.12.2015 entspreche nicht dem im vorangegangenen Klageverfahren (Az. S 12 SB 456/15) angenommenen Regelungsangebot. Der Bescheid weiche bezüglich des Gültigkeitszeitraums von der gerichtlichen Einigung ab. Der Bescheid vermischte zwei Verwaltungsakte, die nicht miteinander zu vermischen seien. Einerseits treffe er eine Regelung im Sinne der gerichtlichen Einigung, andererseits bescheide er den Antrag vom 27.01.2015 auf Verlängerung des Schwerbehindertenausweises über den Dezember 2015 hinaus. Dem Bescheid werde auch bezüglich des kurzen Gültigkeitszeitraums widersprochen. Der Schwerbehindertenausweis habe unbefristet verlängert werden können, und nach Ermessensabwägung auch müssen. Der Bescheid enthalte insbesondere keine Begründung zum Gültigkeitszeitraum. Zuletzt sei der Bescheid unbestimmt, da die Befristung bis "Dezember 2016" ein genaues Datum offenlasse.
Die Bezirksregierung N. verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 als unzulässig. Soweit in einem Bescheid etwas geregelt werde, was in einem sozialgerichtlichen Verfahren vorher festgelegt worden sei, könne dies nicht noch einmal mit einem Widerspruch erfolgreich angefochten werden. Diese Konstellation liege vor.
Hiergegen hat der Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter am 09.02.2016 unter Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Über seine Bevollmächtigte hat die Ansicht weiter begründet und zunächst begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen unbefristeten, jedenfalls einen auf zumindest fünf Jahre befristeten Schwerbehindertenausweis zu erteilen.
Aufgrund und in der mündlichen Verhandlung richtet sie die Klage zuletzt ausschließlich gegen den Widerspruchsbescheid.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 11.01.2016 aufzuheben.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie lässt durch die Bezirksregierung N. die Auffassung vertreten, der Bescheid vom 04.12.2015 enthalte keine Regelungen, die über die Ausführung des Anerkenntnisses aus dem Klageverfahren zum Aktenzeichen S 12 SB 456/15 hinausgingen. Zu Recht verwerfe der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 daher den Widerspruch hiergegen als unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte, die gerichtliche Verfahrensakte und die gerichtlichen Verfahrensakten zu den Aktenzeichen S 12 SB 456/15 und S 12 SB 634/15 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Nach der Klageumstellung in der mündlichen Verhandlung ist Streitgegenstand ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2016.
Diese Umstellung ist keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern eine Beschränkung des ursprünglichen Klageantrages in der Hauptsache, § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Die Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides stellt gegenüber der vollen Anfechtung ein Minus dar, kein aliud (s. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 – 7 C 51/84 –, Rn. 11, juris = DVBl 1987, 238; VGH München, NJW 1978, 443; vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 14, Rn. 20).
II. Die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist zulässig.
1. Dass in § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen ist, allein den Widerspruchsbescheid mit einer Anfechtungsklage anzugreifen, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält, steht der Annahme einer solchen Möglichkeit für das sozialgerichtliche Verfahren nicht entgegen (vgl. z. B. Leitherer, in: Meyer-Ladewig /Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 95, Rn. 3 a ff.; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl. 2014, § 95, Rn. 12). Hiervon kann der Betroffene insbesondere Gebrauch machen, wenn er durch einen Verfahrensfehler – z. B. das rechtswidrige Verwerfen eines Widerspruches als unzulässig (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2014 – L 19 AS 1105/14 NZB –, Rn. 21, juris) – im Widerspruchsverfahren erstmalig oder – wie hier - gegenüber dem Ursprungsbescheid zusätzlich beschwert wird und der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO). Die Einheit von Ursprungsbescheid und Widerspruchsbescheid, wie sie in § 95 SGG zum Ausdruck kommt, wird dadurch nicht in Frage gestellt, weil regelmäßig der Ursprungsbescheid inhaltlich oder formell nicht durch den Widerspruchsbescheid geändert ist (so BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 14, Rn. 20 m. w. Nachw.; BSG, Urteil vom 15. August 1996 – 9 RV 10/95 –, SozR 3-1300 § 24 Nr 13, Rn. 14). Die monolithische Verbindung von Ausgangs– und Widerspruchsbescheid bleibt auch bei isolierter Anfechtung des Widerspruchsbescheides bestehen. Die Sachentscheidung über den Widerspruch und damit über den Gegenstand des Ausgangsbescheides ist zu wiederholen oder - wie hier – erstmals zu treffen. Der Ausgangsbescheid löst sich deshalb nicht durch eine isolierte Bestandskraft vom Widerspruchsbescheid.
2. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Entsprechend § 78 Abs. 2 VwGO ist die Klage im Falle der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides zwar auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei Klageerhebung gegen die Widerspruchsbehörde bzw. deren Rechtsträger zu richten (Breitkreuz in: a.a.O.; Leitherer, a.a.O., § 92, Rn. 6). Dies gilt jedoch nicht, sofern zunächst der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochten worden war und die Beschränkung auf die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides erst im Laufe des Klageverfahrens erfolgt. Für diese Fälle gilt § 78 Abs. 2 VwGO nicht und die Ausgangsbehörde bzw. deren Rechtsträger bleibt der richtige Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 – 7 C 51/84 –, Rn. 11, juris = DVBl 1987, 238; OVG NRW, Urteil vom Februar – 4 A 1243/83; VGH München, NJW 1978, 443; VGH München, BayVBl 1981,470; 1983, 530; Theuersbacher, BayVBl 1978, 19; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 78, Rn. 12 [soweit dies z.T. im Rahmen der Beschränkung im Berufungsverfahren ausgeführt wird, ergeben sich für eine Beschränkung in erster Instanz keine dogmatischen Unterschiede]; a. A. Meissner, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO Band I, Stand 10/2015, § 78, Rn. 44). Dafür sprechen dogmatische Gesichtspunkte. Die Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides durch den Adressaten stellt gegenüber der vollen Anfechtung ein Minus, kein aliud dar (s. I. + II 1.; VGH München, NJW 1978, 443 mit weiteren praktischen Argumenten; vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 14). Zudem würde eine gegenteilige Auffassung - wenig überzeugend - dazu führen, dass eine Beschränkung des Aufhebungsbegehrens auf den verbösernden Teil des Widerspruchsbescheides im Revisionsverfahren nicht mehr möglich wäre, weil der damit verbundene (gewillkürte) Wechsel des Beklagten eine in der Revisionsinstanz gemäß § 168 S. 1 SGG unzulässige Klageänderung darstellen würde (s. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 – 7 C 51/84 –, Rn. 11, juris).
3. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 14).
Da die isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides in aller Regel nicht zu einer Beendigung des Streites in der Sache sondern lediglich zu einem erneuten Tätigwerden der Verwaltung (Erlass eines neuen Widerspruchsbescheides) und unter Umständen sogar zu einem weiteren Klageverfahren führt, sind an das Rechtsschutzbedürfnis einer isolierten Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid besondere Anforderungen zu stellen. Schließlich zielt das eigentliche Rechtsschutzbegehren nicht lediglich auf einen prozessualen Teilerfolg (isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides), sondern auf eine positive Sachentscheidung. Es entspricht indes einhelliger Auffassung, dass bei der Anfechtung von Entscheidungen, die entweder im Ermessen der (Widerspruchs)behörde stehen, einen Beurteilungsspielraum betreffen oder von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängen, ein solches Rechtsschutzinteresse in aller Regel ohne weitere Einzelfallprüfung als gegeben anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 5. November 1975 - VI C 4.74, BVerwGE 49, 307; Leitherer, a.a.O., § 95 Rn. 3e m.w.N; Breitkreuz a.a.O, § 78, Rn. 3). In Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist lediglich, welche Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse bei einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides zu stellen sind, wenn eine gebundene Verwaltungsentscheidung betroffen ist (zur Darstellung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05. Juli 2012 – L 11 AS 759/11 –, Rn. 29, juris).
Vorliegend besteht hinsichtlich der begehrten Sachentscheidung ein Beurteilungsspielraum der (Widerspruchs)behörde. Der Kläger strebt endlich eine positive Sachentscheidung in Bezug auf eine längere, mindestens fünfjährige Befristung seines Schwerbehindertenausweises nach § 6 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) an. Hiernach hat die Behörde die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. In Bezug auf die Gültigkeitsdauer des nach § 69 Abs. 5 SGB Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen auf Antrag des Schwerbehinderten zu erteilenden Ausweises steht der Behörde hiernach ein Beurteilungsspielraum zu (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 19, juris). Denn die Behörde kann über die Gültigkeitsdauer des zu erteilenden Ausweises nach der offen formulierten Vorschrift des § 6 Abs. 2 SchwbAwV nur im Wege einer in die Zukunft gerichteten Betrachtung ungefähr entscheiden, für welchen Zeitraum die durch den Ausweis dokumentierten Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX mindestens vorliegen werden (vgl. die Konstellation BSG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 6 RKa 15/91 –, SozR 3-2500 § 116 Nr 2, BSGE 70, 167-177, SozR 3-1300 § 32 Nr 8, SozR 3-1300 § 48 Nr 20, SozR 3-1500 § 54 Nr 10, Rn. 36). Zudem bleibt es ihrer pflichtgemäßen Beurteilung überlassen, wann sie einen festgestellten Grad der Behinderung oder die Feststellung von gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche von Amts wegen überprüft und damit die inhaltliche Richtigkeit des erteilten Ausweises zur Disposition stellt.
Im Falle eines Widerspruches kommt dieser Beurteilungsspielraum der Widerspruchsbehörde zu, die neben der Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung auch deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen hat, vgl. § 78 Abs. 1 S. 1 SGG, und deren Kontrollbefugnis damit weiter geht als die des Gerichtes (Leitherer, a.a.O.,§ 85, Rn. 4a).
Soweit die Bezirksregierung N. dennoch einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Widerspruchsführers verneint, weil der Tenor des Bescheides nicht laute: "Ihr Grad der Behinderung beträgt bis zum 31.12.2016 100", liegt dies ersichtlich neben der Sache. Denn, dass die Beschwer einer Befristung der Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX nicht tenoriert worden ist, bedeutet nicht, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Widerspruchsbehörde über die Befristung des nach § 69 Abs. 5 SGB IX i.V.m. der Schwerbehindertenausweisverordnung zu erteilenden Ausweises in der Sache nach Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheidet.
III. Die Klage ist auch begründet.
Entsprechend § 79 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO sind vorliegend erfüllt.
1. Zu Unrecht weist der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.2015 als unzulässig zurück. Darin ist die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zu sehen, da dem Kläger eine Sachentscheidung rechtswidrig verwehrt wird (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2014 – L 19 AS 1105/14 NZB –, Rn. 21, juris; Urteil vom 20. November 2013 – L 12 AS 343/13 –, Rn. 19, juris; Beschluss vom 14. Juni 2011 – L 7 AS 552/11 B –, Rn. 5, juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30. September 2010 – L 1 AL 122/09 –, Rn. 30, juris).
Zutreffend ist zunächst die Darlegung des Widerspruchsbescheides, dass ein Widerspruch gegen die Regelungen eines so genannten "Ausführungsbescheides", also eines Bescheides, der die in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vollstreckungsfähig festgelegten Verpflichtungen umsetzt, nicht zulässigerweise erneut mit einem Widerspruch angegriffen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 18. September 2003 – B 9 V 82/02 B –, Rn. 7, 8, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 18, juris; SG Köln, Urteil vom 27. Januar 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris).
Der Widerspruchsbescheid übergeht jedoch, dass der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 16.12.2015 ausdrücklich und gezielt gegen die Teile des Bescheides vom 04.12.2015 wendet, die über die Ausführung des im gerichtlichen Verfahren zum Az. S 12 SB 456/15 abgegebenen Anerkenntnisses (betreffend die Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 mit dem die vormalige Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H entzogen werden sollte) hinausgingen, namentlich die Entscheidung zur Erteilung eines neuen Schwerbehindertenausweises unter Befristung bis Dezember 2016 (vgl. SG Köln, a.a.O).
In den Darlegungen zum Ausweis und dessen Gültigkeitszeitraum im Bescheid vom 04.12.2015 ist nach dem insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§133, 157 BGB analog) eine verbindliche Regelung, mithin ein über den Ausführungsbescheid hinausgehender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X über die Erteilung eines befristeten Schwerbehindertenausweises zu erkennen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 18, juris; SG Köln, Urteil vom 27. Januar 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris). Soweit die Bezirksregierung Münster im Gerichtsverfahren weiter ausführt, mit dem Bescheid vom 04.12.2016 sei ausschließlich und in unveränderter Fassung das angenommene Regelungsangebot (in der Sache ein Anerkenntnis) aus dem sozialgerichtlichen Verfahren zum Az. S 12 SB 456/15 ausgeführt worden, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.
Die Ausstellung und Aushändigung eines (Schwerbehinderten)ausweises ist ein Realakt, dem jedoch eine regelnde Entscheidung der Behörde über die Ausgabe des Dokuments - entsprechenden Inhaltes (vgl. präzise insbesondere VGH Mannheim, Urteil vom 29.08.1990 - 1 S 2648/89 -, Rn. 16, juris) - vorauszugehen hat (vgl. ferner: BSG, Urteil vom 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr 31, Rn. 26 m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206, 218; Urteil vom 16.07.1996 - 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295, 307; VG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2011 – 6 K 5085/10 –, Rn. 18, 24, juris; VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 5 K 795/13 -, Rn. 11, juris; Urteil der Kammer vom 23. Februar 2016 – S 18 SB 1135/15 –, Rn. 17, juris; in vorliegender Konstellation dies voraussetzend: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 18, juris; SG Köln, Urteil vom 27. Januar 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris). Diese Entscheidung kann vor Ausstellung und Aushändigung des Schwerbehindertenausweises schriftlich- oder konkludent bei Ausweiserstellung bekannt gegeben werden.
In diesem Fall hat die Beklagte einen schriftlichen Verwaltungsakt über die Erteilung eines befristeten Schwerbehindertenausweises im Bescheid vom 04.12.2015 erlassen (vgl. auch: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 18, juris; SG Köln, Urteil vom 27. Januar 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris).
Für den objektiven Bescheidempfänger stellten sich die entsprechenden Passagen im Bescheid vom 04.12.2015 als verbindliche Reaktion auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters des Klägers vom 27.01.2015 auf Verlängerung des Schwerbehindertenausweises/Erteilung eines neuen Schwerbehindertenausweises dar. Tatsächlich hat der gesetzliche Vertreter des Klägers dies – wie in seinem Widerspruch vom 18.12.2015 zum Ausdruck gebracht wird – auch so verstanden. Die entsprechende Untätigkeitsklage zur ausstehenden Entscheidung über seinen Antrag hat er zudem (nach Erhalt des Ausweisdokumentes) für erledigt erklärt. Zwar nimmt der Bescheid vom 04.12.2015 nicht ausdrücklich auf den Antrag vom 27.01.2015 Bezug, verhält sich aber im zweiten Teil gerade zum Antragsgegenstand. Insbesondere vor dem Hintergrund des noch unbeschiedenen Antrages zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises lässt die Formulierung: "Die Feststellung, die ich mit diesem Bescheid getroffen habe, können sie mit einem Schwerbehindertenausweis nachweisen" zusammen mit der verbindlich erscheinenden Befristungsentscheidung schon für sich gesehen auf eine Regelung im Sinne §§ 31 SGB X über die Ausgabe eines konkreten Ausweisdokumentes schließen (offen gelassen in diesem Punkt für den dortigen Einzellfall: Urteil der Kammer vom 23. Februar 2016 – S 18 SB 1135/15 –, Rn. 17, juris). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des zusammen mit dem Bescheid vom 04.12.2015 an den Kläger gerichteten Schreibens der Beklagten, mit dem der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass der Schwerbehindertenausweis über einen externen Dienstleister erstellt und ihm in Kürze mit separater Post zugestellt werde. Ein objektiver Empfänger schließt daraus, dass er über die praktische Umsetzung (Realakt) einer mit dem beiliegenden Bescheid getroffenen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. Zudem ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 04.12.2015, dass die Beklagte selbst davon ausging, eine über die Ausführung eines Anerkenntnisses hinausgehende Regelung zu treffen. Denn sie belehrt über die Möglichkeit eines Widerspruches und weist zugleich darauf hin, dass der Widerspruch nur insoweit zulässig sei, als die Beklagte selbstständig entschieden und nicht nur die gerichtliche Entscheidung wiederholt habe.
Soweit die Bezirksregierung N. ihre gegenteilige Auffassung damit begründet, dass nur der Tenor eines Bescheides in Bindung erwachse und daher mit Rechtsmitteln angegriffen werden könne, führt dies nicht weiter. Zulässiger Gegenstand eines Widerspruches ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme im Sinne des §§ 31 SGB X. Welche Verfügungssätze/Regelungen ein Bescheid enthält ist im Einzelfall gegebenenfalls im Wege der Auslegung gerade erst festzustellen.
2. Der Widerspruchsbescheid beruht auch auf dem Verfahrensfehler der zu Unrecht den Widerspruch als unzulässig verwerfenden Entscheidung, weil – analog zum Rechtsschutzbedürfnis – die Möglichkeit besteht, dass das Widerspruchsverfahren bei richtiger Verfahrensweise ein anderes Ergebnis gehabt hätte (s. Leitherer, a.a.O, § 95, Rn. 3c m. w. Nachw.; vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2014 – L 19 AS 1105/14 NZB, juris; Urteil vom 20. November 2013 – L 12 AS 343/13 juris; Beschluss vom 14. Juni 2011 – L 7 AS 552/11 B, juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30. September 2010 – L 1 AL 122/09, juris). Es ist nicht auszuschließen, dass die Widerspruchsbehörde die Entscheidung über die Ausgabe eines Schwerbehindertenausweises mit längerer Gültigkeitsdauer getroffen hätte. Der ihr insoweit zukommende Beurteilungsspielraum (s. o.) hätte beispielsweise von dem Gedanken geleitet sein können, dass die nach wie vor beabsichtigte Aufhebung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzung für das Merkzeichen H beim Kläger, die auch Anlass für die Entscheidung der Beklagten für die Befristung bis lediglich Dezember 2016 gewesen ist, absehbar ein weiteres Widerspruchs– und Klageverfahren nach sich ziehen wird. Für diesen Zeitraum wird der Kläger aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe (§ 86a Abs. 1 SGG) weiterhin in den Genuss des Nachteilsausgleiches kommen und ihm ein entsprechender Schwerbehindertenausweis zu erteilen sein. Dabei ist erkennbar, dass das vorgezeichnete Verfahren bis zum Dezember 2016 nicht beendet sein wird.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Maßgebend sind dabei grundsätzlich die Erfolgsaussichten und die Gründe für Erhebung und Erledigung der Klage (vgl. Leitherer, a.a.O. § 193 Rn.12a). Das SGG stellt nicht nur auf den Ausgang des Rechtsstreits allein ab, vielmehr ist im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens wesentlich auch auf das Veranlassungsprinzip abzustellen. Insbesondere kommt hierbei zum Tragen, ob ein Verfahrensbeteiligter unnötige Kosten verursacht hat (Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 12b; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. September 2006 – L 5 B 376/06 KR ER –, Rn. 14, juris).
Nach diesen Grundsätzen sind in dem gem. §§ 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahren Kosten nicht zu erstatten. Zwar hat der Kläger mit der Klage in ihrer zuletzt vorgenommenen Klagebeschränkung Erfolg, entscheidend ist jedoch, dass sein zum Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur mündlichen Verhandlung bestehendes eigentliches Klagebegehren, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines unbefristeten, jedenfalls auf fünf Jahre befristeten Schwerbehindertenausweises zu keinem Zeitpunkt Erfolgsaussichten hatte (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 26.06.2015 - S 14 AS 149/15). Gegen die Befristung der Ausweisgültigkeit mit Bescheid vom 04.12.2015 bis einschließlich Dezember 2016 hat das Gericht nichts zu erinnern. Die Beklagte hat sich im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraumes gehalten (s. o. II. 3. m. w. Nachw.). Dem Gericht steht diesbezüglich nur eine eingeschränkte Überprüfung zu (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, §, 40, Rn. 99 m. w. Nachw.), die sich letztlich auf die Frage verdichtet, ob die Behörde sich bei der Befristung hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie sich daran orientiert, für welchen Zeitraum die durch den Ausweis dokumentierten Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX nach ihrer Einschätzung mindestens vorliegen werden.
Die Entscheidung der Beklagten ist ausschließlich dem im Bescheid vom 04.12.2015 auch dargelegten, dem Kläger ohnehin bekannten Umstand geschuldet, dass sie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzung für das Merkzeichen H beim Kläger zeitnah erneut überprüfen bzw. aufheben wollte. Sie berücksichtigt andererseits die Interessen des Klägers, für den Zeitraum dieses Verwaltungsverfahrens über einen Schwerbehindertenausweis, der die bisherigen Feststellungen dokumentiert, zu verfügen. Ungeachtet dessen bliebe es dem Kläger unbenommen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises zu beantragen, sollte eine Veränderung in den Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX nicht bestandskräftig erfolgt sein (vgl. Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 69 SGB IX, Rn. 67).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines Widerspruches als unzulässig.
Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 22.05.1997 die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H festgestellt.
Über die zuletzt bei dem Kläger getroffenen Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) war dem Kläger durch die Beklagte ein bis Ende des Jahres 2015 gültiger Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Am 27.01.2015 beantragte sein gesetzlicher Vertreter für den Kläger die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises.
Mit Bescheid vom 05.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 traf die Beklagte unter Aufhebung ihres letzten Feststellungsbescheides vom 19.12.2014, der sich zum Nachteilsausgleich H nicht verhielt, die Feststellung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H bei dem Kläger nicht mehr vorliegen.
Im folgenden Klageverfahren beim Sozialgericht Aachen (Az. S 12 SB 456/15) wies der Kammervorsitzende darauf hin, dass der Bescheid vom 19.12.2014 keine Feststellungen zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H treffe, der angefochtene- insoweit den falschen Bescheid aufhebe. Am 12.11.2015 gab die Beklagte daraufhin ein Anerkenntnis ab. Sie verpflichtete sich, den Bescheid vom 05.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 aufzuheben. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten zur Erledigung des Rechtsstreites am 19.11.2015 an.
Zur Ausführung des Anerkenntnisses erließ die Beklagte den Bescheid vom 04.12.2015, mit dem sie feststellte, der Grad der Behinderung des Klägers betrage weiterhin 100. Er erfülle weiterhin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, H, RF. Unter der Überschrift "Gründe" nahm die Beklagte auf das vorangegangene Streitverfahren Bezug. Es folgte die Überschrift "Ausweis" unter der die Beklagte ausführte: "Die Feststellung, die ich mit diesem Bescheid getroffen habe können sie mit einem Schwerbehindertenausweis nachweisen. Der Ausweis berechtigt sie zusammen mit einem entsprechenden Beiblatt, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ohne Kostenbeteiligung und die Kfz-Steuerbefreiung zu beanspruchen. Zum "Ausweisinhalt" hieß es: "Der Ausweis enthält folgende Eintragungen:" ( ). Unter der Kopfzeile "Gültigkeitszeitraum" legte die Beklagte schließlich dar: "Die Gültigkeit des Ausweises ist vom Monat der Ausstellung an bis Dezember 2016 befristet. Kurz vor Ablauf dieser Frist werde ich von Amts wegen prüfen, ob sich die maßgebenden Voraussetzungen geändert haben." Auf Antrag hin werde eine zusätzliche Bescheinigung ausgestellt. ( ) Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Widerspruch versehen, der der Hinweis angefügt war, dass der Widerspruch nur insoweit zulässig sei, als die Beklagte selbstständig entschieden und nicht nur die gerichtliche Entscheidung wiederholt habe. Dem Bescheid beigefügt war ein Begleitschreiben, das den Kläger darüber unterrichtete, dass die Zusendung des Schwerbehindertenausweises durch einen externen Dienstleister erfolge, den man am Tag des Bescheiderlasses mit der Herstellung des Ausweises beauftragt habe.
Dieser Ausweis ging dem gesetzlichen Vertreter des Klägers am 14.12.2015 zu, der daraufhin eine bereits im August 2015 erhobene Untätigkeitsklage (Az. S 12 SB 634/15) in Bezug auf die Bescheidung seines Antrages vom 27.01.2015 auf Verlängerung des Schwerbehindertenausweises für erledigt erklärte.
Gegen den Bescheid vom 04.12.2015 legte der gesetzliche Vertreter des Klägers am 16.12.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 04.12.2015 entspreche nicht dem im vorangegangenen Klageverfahren (Az. S 12 SB 456/15) angenommenen Regelungsangebot. Der Bescheid weiche bezüglich des Gültigkeitszeitraums von der gerichtlichen Einigung ab. Der Bescheid vermischte zwei Verwaltungsakte, die nicht miteinander zu vermischen seien. Einerseits treffe er eine Regelung im Sinne der gerichtlichen Einigung, andererseits bescheide er den Antrag vom 27.01.2015 auf Verlängerung des Schwerbehindertenausweises über den Dezember 2015 hinaus. Dem Bescheid werde auch bezüglich des kurzen Gültigkeitszeitraums widersprochen. Der Schwerbehindertenausweis habe unbefristet verlängert werden können, und nach Ermessensabwägung auch müssen. Der Bescheid enthalte insbesondere keine Begründung zum Gültigkeitszeitraum. Zuletzt sei der Bescheid unbestimmt, da die Befristung bis "Dezember 2016" ein genaues Datum offenlasse.
Die Bezirksregierung N. verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 als unzulässig. Soweit in einem Bescheid etwas geregelt werde, was in einem sozialgerichtlichen Verfahren vorher festgelegt worden sei, könne dies nicht noch einmal mit einem Widerspruch erfolgreich angefochten werden. Diese Konstellation liege vor.
Hiergegen hat der Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter am 09.02.2016 unter Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Über seine Bevollmächtigte hat die Ansicht weiter begründet und zunächst begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen unbefristeten, jedenfalls einen auf zumindest fünf Jahre befristeten Schwerbehindertenausweis zu erteilen.
Aufgrund und in der mündlichen Verhandlung richtet sie die Klage zuletzt ausschließlich gegen den Widerspruchsbescheid.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 11.01.2016 aufzuheben.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie lässt durch die Bezirksregierung N. die Auffassung vertreten, der Bescheid vom 04.12.2015 enthalte keine Regelungen, die über die Ausführung des Anerkenntnisses aus dem Klageverfahren zum Aktenzeichen S 12 SB 456/15 hinausgingen. Zu Recht verwerfe der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 daher den Widerspruch hiergegen als unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte, die gerichtliche Verfahrensakte und die gerichtlichen Verfahrensakten zu den Aktenzeichen S 12 SB 456/15 und S 12 SB 634/15 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Nach der Klageumstellung in der mündlichen Verhandlung ist Streitgegenstand ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2016.
Diese Umstellung ist keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern eine Beschränkung des ursprünglichen Klageantrages in der Hauptsache, § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Die Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides stellt gegenüber der vollen Anfechtung ein Minus dar, kein aliud (s. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 – 7 C 51/84 –, Rn. 11, juris = DVBl 1987, 238; VGH München, NJW 1978, 443; vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 14, Rn. 20).
II. Die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist zulässig.
1. Dass in § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen ist, allein den Widerspruchsbescheid mit einer Anfechtungsklage anzugreifen, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält, steht der Annahme einer solchen Möglichkeit für das sozialgerichtliche Verfahren nicht entgegen (vgl. z. B. Leitherer, in: Meyer-Ladewig /Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 95, Rn. 3 a ff.; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl. 2014, § 95, Rn. 12). Hiervon kann der Betroffene insbesondere Gebrauch machen, wenn er durch einen Verfahrensfehler – z. B. das rechtswidrige Verwerfen eines Widerspruches als unzulässig (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2014 – L 19 AS 1105/14 NZB –, Rn. 21, juris) – im Widerspruchsverfahren erstmalig oder – wie hier - gegenüber dem Ursprungsbescheid zusätzlich beschwert wird und der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO). Die Einheit von Ursprungsbescheid und Widerspruchsbescheid, wie sie in § 95 SGG zum Ausdruck kommt, wird dadurch nicht in Frage gestellt, weil regelmäßig der Ursprungsbescheid inhaltlich oder formell nicht durch den Widerspruchsbescheid geändert ist (so BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 14, Rn. 20 m. w. Nachw.; BSG, Urteil vom 15. August 1996 – 9 RV 10/95 –, SozR 3-1300 § 24 Nr 13, Rn. 14). Die monolithische Verbindung von Ausgangs– und Widerspruchsbescheid bleibt auch bei isolierter Anfechtung des Widerspruchsbescheides bestehen. Die Sachentscheidung über den Widerspruch und damit über den Gegenstand des Ausgangsbescheides ist zu wiederholen oder - wie hier – erstmals zu treffen. Der Ausgangsbescheid löst sich deshalb nicht durch eine isolierte Bestandskraft vom Widerspruchsbescheid.
2. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Entsprechend § 78 Abs. 2 VwGO ist die Klage im Falle der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides zwar auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei Klageerhebung gegen die Widerspruchsbehörde bzw. deren Rechtsträger zu richten (Breitkreuz in: a.a.O.; Leitherer, a.a.O., § 92, Rn. 6). Dies gilt jedoch nicht, sofern zunächst der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochten worden war und die Beschränkung auf die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides erst im Laufe des Klageverfahrens erfolgt. Für diese Fälle gilt § 78 Abs. 2 VwGO nicht und die Ausgangsbehörde bzw. deren Rechtsträger bleibt der richtige Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 – 7 C 51/84 –, Rn. 11, juris = DVBl 1987, 238; OVG NRW, Urteil vom Februar – 4 A 1243/83; VGH München, NJW 1978, 443; VGH München, BayVBl 1981,470; 1983, 530; Theuersbacher, BayVBl 1978, 19; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 78, Rn. 12 [soweit dies z.T. im Rahmen der Beschränkung im Berufungsverfahren ausgeführt wird, ergeben sich für eine Beschränkung in erster Instanz keine dogmatischen Unterschiede]; a. A. Meissner, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO Band I, Stand 10/2015, § 78, Rn. 44). Dafür sprechen dogmatische Gesichtspunkte. Die Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides durch den Adressaten stellt gegenüber der vollen Anfechtung ein Minus, kein aliud dar (s. I. + II 1.; VGH München, NJW 1978, 443 mit weiteren praktischen Argumenten; vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 14). Zudem würde eine gegenteilige Auffassung - wenig überzeugend - dazu führen, dass eine Beschränkung des Aufhebungsbegehrens auf den verbösernden Teil des Widerspruchsbescheides im Revisionsverfahren nicht mehr möglich wäre, weil der damit verbundene (gewillkürte) Wechsel des Beklagten eine in der Revisionsinstanz gemäß § 168 S. 1 SGG unzulässige Klageänderung darstellen würde (s. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 – 7 C 51/84 –, Rn. 11, juris).
3. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 14).
Da die isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides in aller Regel nicht zu einer Beendigung des Streites in der Sache sondern lediglich zu einem erneuten Tätigwerden der Verwaltung (Erlass eines neuen Widerspruchsbescheides) und unter Umständen sogar zu einem weiteren Klageverfahren führt, sind an das Rechtsschutzbedürfnis einer isolierten Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid besondere Anforderungen zu stellen. Schließlich zielt das eigentliche Rechtsschutzbegehren nicht lediglich auf einen prozessualen Teilerfolg (isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides), sondern auf eine positive Sachentscheidung. Es entspricht indes einhelliger Auffassung, dass bei der Anfechtung von Entscheidungen, die entweder im Ermessen der (Widerspruchs)behörde stehen, einen Beurteilungsspielraum betreffen oder von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängen, ein solches Rechtsschutzinteresse in aller Regel ohne weitere Einzelfallprüfung als gegeben anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 5. November 1975 - VI C 4.74, BVerwGE 49, 307; Leitherer, a.a.O., § 95 Rn. 3e m.w.N; Breitkreuz a.a.O, § 78, Rn. 3). In Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist lediglich, welche Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse bei einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides zu stellen sind, wenn eine gebundene Verwaltungsentscheidung betroffen ist (zur Darstellung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05. Juli 2012 – L 11 AS 759/11 –, Rn. 29, juris).
Vorliegend besteht hinsichtlich der begehrten Sachentscheidung ein Beurteilungsspielraum der (Widerspruchs)behörde. Der Kläger strebt endlich eine positive Sachentscheidung in Bezug auf eine längere, mindestens fünfjährige Befristung seines Schwerbehindertenausweises nach § 6 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) an. Hiernach hat die Behörde die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. In Bezug auf die Gültigkeitsdauer des nach § 69 Abs. 5 SGB Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen auf Antrag des Schwerbehinderten zu erteilenden Ausweises steht der Behörde hiernach ein Beurteilungsspielraum zu (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 19, juris). Denn die Behörde kann über die Gültigkeitsdauer des zu erteilenden Ausweises nach der offen formulierten Vorschrift des § 6 Abs. 2 SchwbAwV nur im Wege einer in die Zukunft gerichteten Betrachtung ungefähr entscheiden, für welchen Zeitraum die durch den Ausweis dokumentierten Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX mindestens vorliegen werden (vgl. die Konstellation BSG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 6 RKa 15/91 –, SozR 3-2500 § 116 Nr 2, BSGE 70, 167-177, SozR 3-1300 § 32 Nr 8, SozR 3-1300 § 48 Nr 20, SozR 3-1500 § 54 Nr 10, Rn. 36). Zudem bleibt es ihrer pflichtgemäßen Beurteilung überlassen, wann sie einen festgestellten Grad der Behinderung oder die Feststellung von gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche von Amts wegen überprüft und damit die inhaltliche Richtigkeit des erteilten Ausweises zur Disposition stellt.
Im Falle eines Widerspruches kommt dieser Beurteilungsspielraum der Widerspruchsbehörde zu, die neben der Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung auch deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen hat, vgl. § 78 Abs. 1 S. 1 SGG, und deren Kontrollbefugnis damit weiter geht als die des Gerichtes (Leitherer, a.a.O.,§ 85, Rn. 4a).
Soweit die Bezirksregierung N. dennoch einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Widerspruchsführers verneint, weil der Tenor des Bescheides nicht laute: "Ihr Grad der Behinderung beträgt bis zum 31.12.2016 100", liegt dies ersichtlich neben der Sache. Denn, dass die Beschwer einer Befristung der Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX nicht tenoriert worden ist, bedeutet nicht, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Widerspruchsbehörde über die Befristung des nach § 69 Abs. 5 SGB IX i.V.m. der Schwerbehindertenausweisverordnung zu erteilenden Ausweises in der Sache nach Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheidet.
III. Die Klage ist auch begründet.
Entsprechend § 79 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO sind vorliegend erfüllt.
1. Zu Unrecht weist der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.2015 als unzulässig zurück. Darin ist die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zu sehen, da dem Kläger eine Sachentscheidung rechtswidrig verwehrt wird (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2014 – L 19 AS 1105/14 NZB –, Rn. 21, juris; Urteil vom 20. November 2013 – L 12 AS 343/13 –, Rn. 19, juris; Beschluss vom 14. Juni 2011 – L 7 AS 552/11 B –, Rn. 5, juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30. September 2010 – L 1 AL 122/09 –, Rn. 30, juris).
Zutreffend ist zunächst die Darlegung des Widerspruchsbescheides, dass ein Widerspruch gegen die Regelungen eines so genannten "Ausführungsbescheides", also eines Bescheides, der die in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vollstreckungsfähig festgelegten Verpflichtungen umsetzt, nicht zulässigerweise erneut mit einem Widerspruch angegriffen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 18. September 2003 – B 9 V 82/02 B –, Rn. 7, 8, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 18, juris; SG Köln, Urteil vom 27. Januar 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris).
Der Widerspruchsbescheid übergeht jedoch, dass der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 16.12.2015 ausdrücklich und gezielt gegen die Teile des Bescheides vom 04.12.2015 wendet, die über die Ausführung des im gerichtlichen Verfahren zum Az. S 12 SB 456/15 abgegebenen Anerkenntnisses (betreffend die Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 mit dem die vormalige Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H entzogen werden sollte) hinausgingen, namentlich die Entscheidung zur Erteilung eines neuen Schwerbehindertenausweises unter Befristung bis Dezember 2016 (vgl. SG Köln, a.a.O).
In den Darlegungen zum Ausweis und dessen Gültigkeitszeitraum im Bescheid vom 04.12.2015 ist nach dem insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§133, 157 BGB analog) eine verbindliche Regelung, mithin ein über den Ausführungsbescheid hinausgehender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X über die Erteilung eines befristeten Schwerbehindertenausweises zu erkennen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 18, juris; SG Köln, Urteil vom 27. Januar 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris). Soweit die Bezirksregierung Münster im Gerichtsverfahren weiter ausführt, mit dem Bescheid vom 04.12.2016 sei ausschließlich und in unveränderter Fassung das angenommene Regelungsangebot (in der Sache ein Anerkenntnis) aus dem sozialgerichtlichen Verfahren zum Az. S 12 SB 456/15 ausgeführt worden, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.
Die Ausstellung und Aushändigung eines (Schwerbehinderten)ausweises ist ein Realakt, dem jedoch eine regelnde Entscheidung der Behörde über die Ausgabe des Dokuments - entsprechenden Inhaltes (vgl. präzise insbesondere VGH Mannheim, Urteil vom 29.08.1990 - 1 S 2648/89 -, Rn. 16, juris) - vorauszugehen hat (vgl. ferner: BSG, Urteil vom 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr 31, Rn. 26 m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206, 218; Urteil vom 16.07.1996 - 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295, 307; VG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2011 – 6 K 5085/10 –, Rn. 18, 24, juris; VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 5 K 795/13 -, Rn. 11, juris; Urteil der Kammer vom 23. Februar 2016 – S 18 SB 1135/15 –, Rn. 17, juris; in vorliegender Konstellation dies voraussetzend: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 18, juris; SG Köln, Urteil vom 27. Januar 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris). Diese Entscheidung kann vor Ausstellung und Aushändigung des Schwerbehindertenausweises schriftlich- oder konkludent bei Ausweiserstellung bekannt gegeben werden.
In diesem Fall hat die Beklagte einen schriftlichen Verwaltungsakt über die Erteilung eines befristeten Schwerbehindertenausweises im Bescheid vom 04.12.2015 erlassen (vgl. auch: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 1998 – L 10 SVs 15/97 –, Rn. 18, juris; SG Köln, Urteil vom 27. Januar 2010 – S 21 SB 35/09 –, Rn. 18, juris).
Für den objektiven Bescheidempfänger stellten sich die entsprechenden Passagen im Bescheid vom 04.12.2015 als verbindliche Reaktion auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters des Klägers vom 27.01.2015 auf Verlängerung des Schwerbehindertenausweises/Erteilung eines neuen Schwerbehindertenausweises dar. Tatsächlich hat der gesetzliche Vertreter des Klägers dies – wie in seinem Widerspruch vom 18.12.2015 zum Ausdruck gebracht wird – auch so verstanden. Die entsprechende Untätigkeitsklage zur ausstehenden Entscheidung über seinen Antrag hat er zudem (nach Erhalt des Ausweisdokumentes) für erledigt erklärt. Zwar nimmt der Bescheid vom 04.12.2015 nicht ausdrücklich auf den Antrag vom 27.01.2015 Bezug, verhält sich aber im zweiten Teil gerade zum Antragsgegenstand. Insbesondere vor dem Hintergrund des noch unbeschiedenen Antrages zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises lässt die Formulierung: "Die Feststellung, die ich mit diesem Bescheid getroffen habe, können sie mit einem Schwerbehindertenausweis nachweisen" zusammen mit der verbindlich erscheinenden Befristungsentscheidung schon für sich gesehen auf eine Regelung im Sinne §§ 31 SGB X über die Ausgabe eines konkreten Ausweisdokumentes schließen (offen gelassen in diesem Punkt für den dortigen Einzellfall: Urteil der Kammer vom 23. Februar 2016 – S 18 SB 1135/15 –, Rn. 17, juris). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des zusammen mit dem Bescheid vom 04.12.2015 an den Kläger gerichteten Schreibens der Beklagten, mit dem der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass der Schwerbehindertenausweis über einen externen Dienstleister erstellt und ihm in Kürze mit separater Post zugestellt werde. Ein objektiver Empfänger schließt daraus, dass er über die praktische Umsetzung (Realakt) einer mit dem beiliegenden Bescheid getroffenen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. Zudem ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 04.12.2015, dass die Beklagte selbst davon ausging, eine über die Ausführung eines Anerkenntnisses hinausgehende Regelung zu treffen. Denn sie belehrt über die Möglichkeit eines Widerspruches und weist zugleich darauf hin, dass der Widerspruch nur insoweit zulässig sei, als die Beklagte selbstständig entschieden und nicht nur die gerichtliche Entscheidung wiederholt habe.
Soweit die Bezirksregierung N. ihre gegenteilige Auffassung damit begründet, dass nur der Tenor eines Bescheides in Bindung erwachse und daher mit Rechtsmitteln angegriffen werden könne, führt dies nicht weiter. Zulässiger Gegenstand eines Widerspruches ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme im Sinne des §§ 31 SGB X. Welche Verfügungssätze/Regelungen ein Bescheid enthält ist im Einzelfall gegebenenfalls im Wege der Auslegung gerade erst festzustellen.
2. Der Widerspruchsbescheid beruht auch auf dem Verfahrensfehler der zu Unrecht den Widerspruch als unzulässig verwerfenden Entscheidung, weil – analog zum Rechtsschutzbedürfnis – die Möglichkeit besteht, dass das Widerspruchsverfahren bei richtiger Verfahrensweise ein anderes Ergebnis gehabt hätte (s. Leitherer, a.a.O, § 95, Rn. 3c m. w. Nachw.; vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2014 – L 19 AS 1105/14 NZB, juris; Urteil vom 20. November 2013 – L 12 AS 343/13 juris; Beschluss vom 14. Juni 2011 – L 7 AS 552/11 B, juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30. September 2010 – L 1 AL 122/09, juris). Es ist nicht auszuschließen, dass die Widerspruchsbehörde die Entscheidung über die Ausgabe eines Schwerbehindertenausweises mit längerer Gültigkeitsdauer getroffen hätte. Der ihr insoweit zukommende Beurteilungsspielraum (s. o.) hätte beispielsweise von dem Gedanken geleitet sein können, dass die nach wie vor beabsichtigte Aufhebung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzung für das Merkzeichen H beim Kläger, die auch Anlass für die Entscheidung der Beklagten für die Befristung bis lediglich Dezember 2016 gewesen ist, absehbar ein weiteres Widerspruchs– und Klageverfahren nach sich ziehen wird. Für diesen Zeitraum wird der Kläger aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe (§ 86a Abs. 1 SGG) weiterhin in den Genuss des Nachteilsausgleiches kommen und ihm ein entsprechender Schwerbehindertenausweis zu erteilen sein. Dabei ist erkennbar, dass das vorgezeichnete Verfahren bis zum Dezember 2016 nicht beendet sein wird.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Maßgebend sind dabei grundsätzlich die Erfolgsaussichten und die Gründe für Erhebung und Erledigung der Klage (vgl. Leitherer, a.a.O. § 193 Rn.12a). Das SGG stellt nicht nur auf den Ausgang des Rechtsstreits allein ab, vielmehr ist im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens wesentlich auch auf das Veranlassungsprinzip abzustellen. Insbesondere kommt hierbei zum Tragen, ob ein Verfahrensbeteiligter unnötige Kosten verursacht hat (Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 12b; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. September 2006 – L 5 B 376/06 KR ER –, Rn. 14, juris).
Nach diesen Grundsätzen sind in dem gem. §§ 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahren Kosten nicht zu erstatten. Zwar hat der Kläger mit der Klage in ihrer zuletzt vorgenommenen Klagebeschränkung Erfolg, entscheidend ist jedoch, dass sein zum Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur mündlichen Verhandlung bestehendes eigentliches Klagebegehren, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines unbefristeten, jedenfalls auf fünf Jahre befristeten Schwerbehindertenausweises zu keinem Zeitpunkt Erfolgsaussichten hatte (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 26.06.2015 - S 14 AS 149/15). Gegen die Befristung der Ausweisgültigkeit mit Bescheid vom 04.12.2015 bis einschließlich Dezember 2016 hat das Gericht nichts zu erinnern. Die Beklagte hat sich im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraumes gehalten (s. o. II. 3. m. w. Nachw.). Dem Gericht steht diesbezüglich nur eine eingeschränkte Überprüfung zu (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, §, 40, Rn. 99 m. w. Nachw.), die sich letztlich auf die Frage verdichtet, ob die Behörde sich bei der Befristung hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie sich daran orientiert, für welchen Zeitraum die durch den Ausweis dokumentierten Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX nach ihrer Einschätzung mindestens vorliegen werden.
Die Entscheidung der Beklagten ist ausschließlich dem im Bescheid vom 04.12.2015 auch dargelegten, dem Kläger ohnehin bekannten Umstand geschuldet, dass sie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzung für das Merkzeichen H beim Kläger zeitnah erneut überprüfen bzw. aufheben wollte. Sie berücksichtigt andererseits die Interessen des Klägers, für den Zeitraum dieses Verwaltungsverfahrens über einen Schwerbehindertenausweis, der die bisherigen Feststellungen dokumentiert, zu verfügen. Ungeachtet dessen bliebe es dem Kläger unbenommen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises zu beantragen, sollte eine Veränderung in den Feststellungen nach § 69 Abs. 1, 4 SGB IX nicht bestandskräftig erfolgt sein (vgl. Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 69 SGB IX, Rn. 67).
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